{"id":2709,"date":"2019-10-15T00:15:13","date_gmt":"2019-10-14T22:15:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2709"},"modified":"2019-10-15T00:15:13","modified_gmt":"2019-10-14T22:15:13","slug":"beschluss-des-olg-frankfurt-am-main-vom-02-06-2008-zum-anspruch-auf-zahlung-der-vollen-reparaturkosten-ab-erfolgreicher-durchfuehrung-der-reparatur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2709","title":{"rendered":"Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 02.06.2008 zum Anspruch auf Zahlung der vollen Reparaturkosten ab erfolgreicher Durchf\u00fchrung der Reparatur"},"content":{"rendered":"<blockquote>\n<p align=\"justify\">12 W 24\/08<br \/>\n9 O 173\/07 Landgericht Darmstadt<\/p>\n<p align=\"center\">\nOBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN<\/p>\n<p align=\"center\">BESCHLUSS<\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">\nIn der Beschwerdesache<\/p>\n<p align=\"justify\">&#8230;&#8230;<\/p>\n<p align=\"justify\">\nDer 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt durch den Richter&#8230; als Einzelrichter gem\u00e4\u00df \u00a7 568 ZPO am 2. Juni 2008<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>beschlossen:<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\">Auf die sofortige Beschwerde des Kl\u00e4gers wird das Kostenschlussurteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18. Januar 2008 abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits einschlie\u00dflich der Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"center\">\n<p><u><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/u><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger hat die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 12. Februar 2007 in Anspruch genommen, den die Beklagte zu 1) zulasten des Kl\u00e4gers schuldhaft verursacht hat. Der Kl\u00e4ger lie\u00df sein unfallbesch\u00e4digtes Fahrzeug begutachten. Der Sachverst\u00e4ndige kam in seinem Gutachten vom 13. Februar 2007 zu den von den Parteien unangegriffenen Feststellungen, dass der Wiederbeschaffungswert mit Mehrwertsteuer 6.550,00 \u20ac und die voraussichtlichen Reparaturkosten mit Mehrwertsteuer 7.538,91 \u20ac betragen werden. Der Kl\u00e4ger beauftragte eine Vertragswerkstatt des Fahrzeugsherstellers am 12. Februar 2007 mit der Reparatur des Fahrzeugs. Diese stellte ihm hierf\u00fcr am 27. Februar 2007 7.324,59 \u20ac brutto in Rechnung. Nach Zahlungsaufforderung durch seinen Prozessbevollm\u00e4chtigten regulierte die Beklagte zu 2) am 21. M\u00e4rz 2007 lediglich die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert abz\u00fcglich Restwert sowie Sachverst\u00e4ndigenkosten und Kostenpauschale. Zur Begr\u00fcndung machte sie geltend, ein dar\u00fcber hinausgehender Ersatzanspruch werde erst f\u00e4llig, wenn der Kl\u00e4ger sein Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiterbenutzt habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die Differenz zwischen dem angemeldeten und dem regulierten Schaden (5.046,78 \u20ac) klageweise am 11. April 2007 geltend gemacht. Nachdem er mit Schriftsatz vom 12. September 2007 behauptet hat, er nutze das reparierte Fahrzeug als Eigent\u00fcmer noch immer, haben die Beklagten die Hauptforderung unter Protest gegen die Kosten anerkannt. Das Landgericht hat am 5. November 2007 Teilanerkenntnisurteil erlassen. Mit Kostenschlussurteil vom 18. Januar 2008 hat es die Kosten des Rechtsstreits dem Kl\u00e4ger auferlegt, weil die Klageforderung bis zum Anerkenntnis nicht f\u00e4llig gewesen sei; auch bei vollst\u00e4ndiger und fachgerechter Reparatur k\u00f6nne der Gesch\u00e4digte Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutze.<\/p>\n<p>Gegen das am 1. Februar 2008 zugestellte Kostenschlussurteil vom 18. Januar2008 richtet sich die am 13. Februar 2008 erhobene sofortige Beschwerde des Kl\u00e4gers, mit der dieser Kostenbelastung der Beklagten beansprucht, weil die vom Landgericht herangezogene Rechtsprechung des BGH F\u00e4lle der Abrechnung auf Gutachtenbasis betreffe, er sein Fahrzeug aber sofort fachgerecht habe reparieren lassen. Eine entsprechende Anwendung auf F\u00e4lle durchgef\u00fchrter Reparaturen sei nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 20. Februar 008 nicht abgeholfen. Die Beklagten verteidigen die Entscheidung.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Die sofortige Beschwerde ist zul\u00e4ssig, da sie statthaft ist und rechtzeitig erhoben wurde, \u00a7 99 Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO. Sie ist auch begr\u00fcndet, weil die Voraussetzungen f\u00fcr eine Anwendung von \u00a7 93 ZPO nicht vorliegen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits vielmehr gem\u00e4\u00df der \u00a7 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO als unterlegene Partei zu tragen.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr eine Kostenfreistellung der Beklagten als Ausnahme von dem Grundsatz des \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, wonach die Kosten von dem getragen werden, der sich durch Anerkenntnis in die Rolle der unterlegenen Partei begibt, ist, dass das Anerkenntnis bis zur gesetzten Erwiderungsfrist auf eine f\u00e4llige Forderung erkl\u00e4rt wird; eine verfr\u00fchte Klageforderung braucht hingegen nicht vorzeitig anerkannt zu werden (vgl. Z\u00f6ller\/Herget \u00a7 93 Rdnr. 4). Ist eine Klage nicht schl\u00fcssig, so kann die beklagte Partei trotz angezeigter Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren noch sofortig anerkennen, nachdem der Gegner seinen Sachvortrag erg\u00e4nzt hat (vergleiche BGH vom 3. M\u00e4rz 2004, VI ZB 21\/03, NJW-RR 2004, 999).<\/p>\n<p>Die Schadensersatzforderung des Kl\u00e4gers aus dem Verkehrsunfall vom 12. Februar 2007 war bereits bei Klageerhebung f\u00e4llig, \u00a7 823 Abs. 1, 249, 271 BGB, \u00a7 7 Abs. 1 StVG, \u00a7 3 Pflichtversicherungsgesetz. Dem Kl\u00e4ger stand aufgrund der Unfallbesch\u00e4digung durch die Beklagte zu 1) ein Schadensersatzanspruch zu, der unter anderem die Kosten f\u00fcr die Reparatur seines besch\u00e4digten Fahrzeugs umfasste. Denn der Kl\u00e4ger hatte von seiner Dispositionsfreiheit Gebrauch gemacht und sich dazu entschlossen, das Fahrzeug reparieren zu lassen. In einem solchen Fall steht dem Gesch\u00e4digten regelm\u00e4\u00dfig ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten bis zur H\u00f6he von 130% des Wiederbeschaffungswertes zu (BGH vom 15. Oktober 1991, VI ZR 67\/91, MDR 1992,132; BGH vom 6. M\u00e4rz 2007, VI ZR 120\/06, MDR 2007, 831). Vorliegend beliefen sich die durch die Rechnung einer Vertragswerkstatt nachgewiesenen Reparaturkosten, die die Beklagten weder der H\u00f6he, noch der Sache nach angegriffen haben, auf rund 112% des Wiederbeschaffungswertes und waren geringer als die vom Sachverst\u00e4ndigen veranschlagten Reparaturkosten. Die Durchf\u00fchrung der Reparatur mit Kosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes lag im Integrit\u00e4tsinteresse des Kl\u00e4gers und ist von den Beklagten zu entsch\u00e4digen.<\/p>\n<p>Die Ansicht der Beklagten, sie m\u00fcsse bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Unfall und Nachweis der Weiterbenutzung des vollst\u00e4ndig und fachgerecht reparierten Fahrzeugs durch den Gesch\u00e4digten nur die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert, nicht aber die nachgewiesenen Reparaturkosten innerhalb der 130%-Grenze ersetzen, findet in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine St\u00fctze. Sie trifft auch nicht zu.<\/p>\n<p>Zwar hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23. Mai 2006 (VI ZR 192\/05, NZV 2006, 459) ausgesprochen, dass eine weitere Nutzung von regelm\u00e4\u00dfig sechs Monaten f\u00fcr den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten Voraussetzung ist und diese Rechtsprechung durch Urteil vom 13. November 2007 (VI ZR 89\/07, NJW 2008, 437) fortgef\u00fchrt. In beiden F\u00e4llen haben die Gesch\u00e4digten jedoch &#8211; anders als der Kl\u00e4ger &#8211; auf Gutachtenbasis abgerechnet. Eine entsprechende Anwendung auf F\u00e4lle wie den vorliegenden ist jedoch weder m\u00f6glich, noch geboten. Denn der Kl\u00e4ger hat sofort nach dem Unfall und der Begutachtung in sch\u00fctzenswerter Weise disponiert und sich entschieden, sein Fahrzeug mit voraussichtlichen Kosten innerhalb der 130%-Grenze reparieren zu lassen. Das in der Rechtsprechung anerkannte Wahlrecht des Gesch\u00e4digten zwischen angemessener Reparatur oder Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges und Liquidierung des Wiederbeschaffungswertes abz\u00fcglich des Restwertes w\u00fcrde einseitig zu Gunsten des Sch\u00e4digers ausgeh\u00f6hlt, wenn der Gesch\u00e4digte \u00fcber einen nicht unerheblichen Zeitraum von sechs Monaten mit einem erheblichen Teil der Reparaturkosten in Vorleistung treten m\u00fcsste. Folgte man der Auffassung der Beklagten, so gesch\u00e4he dies mangels F\u00e4lligkeit auch noch zinsfrei. Es muss deshalb im Interesse eines schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelten Gesch\u00e4digten dabei verbleiben, dass dieser einen f\u00e4lligen Ersatzanspruch in H\u00f6he<br \/>\nder angemessenen Reparaturkosten hat, sobald er einen entsprechenden Kostennachweis f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Aus dem von den Beklagten nachgewiesenen Beschluss des OLG D\u00fcsseldorf vom 3.3.2008,1 W 6\/08, folgt nichts anderes. Der erkennende Senat teilt dessen Auffassung nicht, aus dem Urteil des BGH vom 27. November 2007 erg\u00e4be sich eine Differenzierung bei nachgewiesenen Reparaturkosten innerhalb der 130%-<br \/>\nGrenze.<br \/>\nDem Urteil des BGH lag &#8211; anderes als hier &#8211; eine Reparatur in Eigenregie mit zeitnaher Weiterver\u00e4u\u00dferung des Fahrzeugs zugrunde.<\/p>\n<p>Da die Beklagten bereits mit Schreiben vom 28. Februar 2007 aufgefordert wurden, unter anderem die Reparaturkosten aus der Rechnung vom 27. Februar 2007 auszugleichen und die gesetzte Frist fruchtlos verstrich, waren die Beklagten bei Klageerhebung in Verzug, haben gleichwohl im schriftlichen Vorverfahren zun\u00e4chst Antrag auf Klageabweisung angek\u00fcndigt und konnten daher nicht mehr mit kostenbefreiender Wirkung sofort anerkennen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben, \u00a7 574 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung orientiert sich an den \u00fcberzeugenden Leitlinien der nachgewiesenen Rechtsprechung des BGH.<\/p>\n<p><em><strong><span>Quelle<\/span><\/strong><\/em><strong><span>:\u00a0<\/span><\/strong><em><span>Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 02.06.2008, Az.: 12 W 24\/08<\/span><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>12 W 24\/08 9 O 173\/07 Landgericht Darmstadt OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In der Beschwerdesache &#8230;&#8230; Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt durch den Richter&#8230; als Einzelrichter gem\u00e4\u00df \u00a7 568 ZPO am 2. 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