{"id":2697,"date":"2019-10-14T23:56:40","date_gmt":"2019-10-14T21:56:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2697"},"modified":"2019-10-14T23:56:40","modified_gmt":"2019-10-14T21:56:40","slug":"urteil-des-lg-hamburg-vom-24-08-2007-zur-sofortigen-faelligkeit-des-zahlungsanspruches-bei-nachgewiesener-reparatur-innerhalb-der-130-grenze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2697","title":{"rendered":"Urteil des LG Hamburg vom 24.08.2007 zur sofortigen F\u00e4lligkeit des Zahlungsanspruches bei nachgewiesener Reparatur innerhalb der 130%-Grenze"},"content":{"rendered":"<p align=\"center\"><strong><u>Tenor<\/u><\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl\u00e4ger Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber den Basiszinssatz auf Euro 5.277,16 (in Worten: Euro f\u00fcnftausendzweihundertsiebenundsiebzig 16\/100) seit dem 12. Januar 2007 sowie au\u00dfergerichtliche Anwaltskosten in H\u00f6he von Euro 325,&#8211; nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<blockquote><p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><u>Tatbestand<\/u><\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger beansprucht restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles, f\u00fcr dessen Folgen die Beklagten unstreitig zu 100 % einzustehen haben.<\/p>\n<p align=\"justify\">An dem PKW des Kl\u00e4gers trat ein wirtschaftlicher Totalschaden ein. Nach einem im Auftrag der Beklagten zu 2) des Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1) erstellten DEKRA-Gutachten belaufen sich die Reparaturkosten auf Euro 7.516,64 brutto, der Wiederbeschaffungswert auf Euro 6.078,43, der Restwert inklusive Mehrwertsteuer auf Euro 3.390,&#8211;. Der Kl\u00e4ger lie\u00df seinen PKW Nissan in der \u00f6rtlichen Fachwerkstatt des Autohauses L. mit einem Aufwand von Euro 7.965,59 reparieren. Die Beklagte zahlte am 18. Januar 2007 an den Kl\u00e4ger die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, einen Betrag von Euro 2.688,43.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Beklagte zu 2) teilte dem Kl\u00e4ger u.a. mit: &#8222;Bis maximal 30 % \u00fcber dem Wiederbeschaffungswert liegende Reparaturkosten k\u00f6nnen nur dann ersetzt werden, wenn der Gesch\u00e4digte sein Fahrzeug vollst\u00e4ndig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverst\u00e4ndigen reparieren l\u00e4sst und durch eine Weiternutzung des Fahrzeugs sein Integrit\u00e4tsinteresse dokumentiert. Dabei muss die Weiternutzung mindestens sechs Monate, gerechnet ab dem Unfalldatum, andauern (vgl. BGH AZ VII ZR 192\/05). Dem widersprach der Kl\u00e4ger und forderte die Beklagte mit Telefax vom 23. Januar 2007 auf, einen Restbetrag von Euro 5.302,16 bis zum 31. Januar 2007 auszugleichen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Diesen Restbetrag beanspruchte der Kl\u00e4ger mit der vorliegenden Klage.<\/p>\n<p align=\"justify\">Nach der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 4. Juni 2007 hat die Beklagte zu 2) die geltend gemachte Restforderung von Euro 5.277,16 ausgeglichen. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger beantragt nun,<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\">1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz auf Euro 5.277,16 seit dem 12. Januar 2007 zu zahlen,<\/p>\n<p align=\"justify\">2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger Euro 325,&#8211; zu zahlen nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\">die Klage insoweit abzuweisen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">Nach Auffassung der Beklagten war die Klagforderung zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht f\u00e4llig, da nach der Rechtsprechung des BGH ein Gesch\u00e4digter nur dann Reparaturkosten verlangen k\u00f6nne, die bis zu 30 % \u00fcber dem Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges liegen, wenn er nicht nur eine fachgerechte Reparatur durchf\u00fchren lie\u00df, sondern das Fahrzeug auch noch sechs Monate genutzt hat.<\/p>\n<p align=\"justify\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<p align=\"center\"><strong><u>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/u><\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Der nach der \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung der Parteien verbleibende Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist begr\u00fcndet. Entgegen der Auffassung der Beklagten war der geltend gemachte Zahlungsanspruch f\u00e4llig und die Beklagten hinsichtlich der Zahlung im Verzug (\u00a7\u00a7 284, 286 BGB).<\/p>\n<p align=\"justify\">Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 70\/04) kann der Gesch\u00e4digte einen Reparaturaufwand bis zu 30 % \u00fcber dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgef\u00fchrt wurde, wie ihn der Sachverst\u00e4ndige zur Grundlage seiner Kostensch\u00e4tzung gemacht hat. Dass diese Voraussetzungen vorliegend erf\u00fcllt sind, wird von den Beklagten nicht mehr bestritten. Die sechsmonatige Nutzungsdauer wurde vom BGH f\u00fcr den Nachweis des so genannten Integrit\u00e4tsinteresses in den F\u00e4llen gefordert, in denen fiktive Reparaturkosten bis zur H\u00f6he des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes geltend gemacht werden (BGH VII ZR 192\/05).<\/p>\n<p align=\"justify\">F\u00fcr den vorliegenden Fall gibt es keine Vorraussetzung f\u00fcr den Schadensersatzanspruch des Kl\u00e4gers derart, dass er die Nutzung seines Fahrzeuges auch noch ein halbes Jahr nach dem Unfall nachweisen m\u00fcsse. Die Erw\u00e4gungen, die den BGH hierzu veranlasst haben, lassen sich auf einen Fall einer Abrechnung auf Basis einer konkret erfolgten Reparatur nicht \u00fcbertragen. Der Gesch\u00e4digte hat einen Anspruch auf sofortige Entsch\u00e4digung. Er musste die Kosten f\u00fcr die Reparatur aufwenden und muss nicht sechs Monate zu seinen Lasten auf die Entsch\u00e4digung warten. Eine Vorschrift, welche den Gesch\u00e4digten eine solche Wartepflicht auferlegt, gibt es nicht.<\/p>\n<p align=\"justify\">Zum Schadensersatzanspruch geh\u00f6rt auch der Anspruch auf nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 91 a ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><strong><span>Quelle<\/span><\/strong><\/em><strong><span>:\u00a0<\/span><\/strong><em><span>Urteil des LG Hamburg vom 24.08.2007, Az.: 331 O 28\/07<\/span><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl\u00e4ger Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber den Basiszinssatz auf Euro 5.277,16 (in Worten: Euro f\u00fcnftausendzweihundertsiebenundsiebzig 16\/100) seit dem 12. 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