{"id":2690,"date":"2019-10-14T23:53:23","date_gmt":"2019-10-14T21:53:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2690"},"modified":"2019-10-14T23:53:23","modified_gmt":"2019-10-14T21:53:23","slug":"olg-duesseldorf-verlangt-6-monatsfrist-bei-konkreter-abrechnung-im-130-fall-beschluss-vom-03-03-2008","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2690","title":{"rendered":"OLG D\u00fcsseldorf verlangt 6 Monatsfrist bei konkreter Abrechnung im 130 % Fall (Beschlu\u00df vom 03.03.2008)"},"content":{"rendered":"<blockquote>\n<table border=\"0\" width=\"90%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"21%\"><strong>Datum:<\/strong><\/td>\n<td width=\"79%\">03.03.2008<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Gericht:<\/strong><\/td>\n<td>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Spruchk\u00f6rper:<\/strong><\/td>\n<td>2. Zivilsenat<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Entscheidungsart:<\/strong><\/td>\n<td>Beschlu\u00df<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Aktenzeichen:<\/strong><\/td>\n<td>I-1 W 6\/08<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>Tenor:<\/strong><\/td>\n<td>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 23. August 2007 wird zur\u00fcckgewiesen.Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><u>Gr\u00fcnde<\/u><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>I.<\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger hat mit seiner am 26. Mai 2007 zugestellten Klage restlichen Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 12. Dezember 2006 geltend gemacht, bei dem sein Pkw Opel Astra 1.6, Erstzulassung , besch\u00e4digt wurde.<\/p>\n<p>Das von ihm vorgelegte Schadengutachten des T\u00dcV R. wies folgende Werte aus:<\/p>\n<p>Reparaturkostenaufwand (inkl. MwSt.): 7.189,10 \u20ac<\/p>\n<p>Wiederbeschaffungswert (inkl. MwSt.): 5.700,00 \u20ac<\/p>\n<p>Restwert (inkl. MwSt.): 1.800,00 \u20ac<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger lie\u00df das Fahrzeug in der Zeit vom 19.12.2006 bis zum 05.01.2007 vollst\u00e4ndig und fachgerecht nach Ma\u00dfgabe dieses Gutachtens reparieren und reichte bei der Beklagten zur Regulierung die Reparaturkostenrechnung der Autohaus G. vom 04.01.2007 in H\u00f6he von 7.178,64 \u20ac einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer ein. Diesen Betrag nebst Sachverst\u00e4ndigenkosten (564,34 \u20ac), Mietwagenkosten (760,01 \u20ac) und einer Kostenpauschale (30,&#8211; \u20ac) verlangte er von der Beklagten ersetzt. Diese zahlte jedoch zun\u00e4chst lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abz\u00fcglich Restwert) sowie eine Kostenpauschale von 25,&#8211; \u20ac, insgesamt einen Betrag von 3.138,78 \u20ac. Im Januar 2007 glich sie ferner die Forderungen wegen der Mietwagenkosten sowie der Sachverst\u00e4ndigengeb\u00fchren aus.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 14.02.2007 teilte sie dem Kl\u00e4ger Folgendes mit:<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\"><em>&#8222;Nach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen ist an dem besch\u00e4digten Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten.<\/em><\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Bis maximal 30 % \u00fcber dem Wiederbeschaffungswert liegende Reparaturkosten k\u00f6nnen nur dann ersetzt werden, wenn das Fahrzeug vollst\u00e4ndig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverst\u00e4ndigen repariert wurde und mit einer Weiternutzung des Fahrzeuges durch Ihren Mandanten sein Integrit\u00e4tsinteresse nachgewiesen ist. Dabei muss die Weiternutzung mindestens 6 Monate, gerechnet ab dem Unfalldatum, andauern (vgl. BGH Urteil vom 23.05.2006, Az.: VI ZR 192\/05).<\/em><\/p>\n<p><em>Die Reparaturrechnung liegt uns vor.<\/em><\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Grunds\u00e4tzlich kann erst wenn beide Voraussetzungen \u2013 Nachweis fachgerechter Reparatur und Weiternutzung f\u00fcr mindestens 6 Monate \u2013 vorliegen, eine Erstattung innerhalb der 130 %-Grenze erfolgen.<\/em><\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Wir bitten nach Ablauf von 6 Monaten \u2013 ab dem Unfalltag gerechnet \u2013 den Nachweis zu f\u00fchren, dass Ihr Mandant im Besitz des am o.g. Unfall beteiligten Fahrzeuges ist.<\/em><\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Unsere Abrechnung bez\u00fcglich des Fahrzeugschadens in Anlehnung an das BGH-Urteil ist nicht zu beanstanden.<\/em><\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Die Reparaturkosten (bis maximal 30 % \u00fcber dem Wiederbeschaffungswert liegend) k\u00f6nnen nur ersetzt werden, wenn das Fahrzeug vollst\u00e4ndig und fachgerecht repariert wurde und von Ihrem Mandanten mindestens noch 6 Monate, gerechnet ab dem Unfalldatum, genutzt wird.&#8220;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"justify\">Unter dem 05.06.2007 zahlte sie den restlichen Reparaturkostenbetrag. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p align=\"justify\">Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. August 2007 hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Kl\u00e4ger auferlegt. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Kl\u00e4ger nicht berechtigt gewesen sei, vor der Zahlung der Beklagten bereits den Ausgleich des Restschadens zu fordern. Neben der vollst\u00e4ndigen und fachgerechten Fahrzeugreparatur sei zum Nachweis des Integrit\u00e4tsinteresses hier die weitere Nutzung des Kraftfahrzeuges f\u00fcr die Zeitdauer von mindestens 6 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Unfallereignisses, notwendig gewesen; diese Frist sei tats\u00e4chlich aber erst am 12.06.2007 abgelaufen. Infolge dessen habe die Beklagte berechtigterweise den Ausgleich dieser Schadensposition bis zum Zeitpunkt der Zahlungsvornahme zur\u00fcckbehalten d\u00fcrfen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Gegen diesen Beschluss hat der Kl\u00e4ger form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Er macht geltend, dass sein Anspruch auf Erstattung der tats\u00e4chlich angefallenen Reparaturkosten sp\u00e4testens mit Geltendmachung des konkreten Schadens f\u00e4llig gewesen sei. Eine Weiternutzungspflicht von 6 Monaten habe nicht bestanden. Es sei kein Grund ersichtlich, die Verf\u00fcgungsfreiheit eines Gesch\u00e4digten bez\u00fcglich des Fahrzeuges einzuschr\u00e4nken, wenn er sein Interesse am Erhalt des Fahrzeuges bereits durch eine fachgerechte Reparatur unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck gebracht habe.<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"center\"><strong>II.<\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">\nDie zul\u00e4ssige Beschwerde des Kl\u00e4gers hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf den Kl\u00e4ger entsprach unter Zugrundelegung des bisherigen Sach- und Streitstandes gem\u00e4\u00df \u00a7 91 a ZPO billigem Ermessen. Denn die Klage auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand \u00fcbersteigenden Reparaturkosten gem\u00e4\u00df der Rechnung der Autohaus G G war noch im Zeitpunkt der entsprechenden Zahlung durch die Beklagte unbegr\u00fcndet. Die beklagte Haftpflichtversicherung durfte n\u00e4mlich mit dem vollst\u00e4ndigen Ausgleich der Forderung so lange abwarten, bis der Kl\u00e4ger sein Interesse am Erhalt des Fahrzeuges hinreichend nachgewiesen hatte. Hierzu gen\u00fcgte aber nicht bereits der Beleg der vollst\u00e4ndigen und fachgerechten Reparatur, vielmehr war &#8211; auch im Rahmen der hier erfolgten (konkreten) Abrechnung auf Rechnungsbasis &#8211; zus\u00e4tzlich eine Weiternutzung von 6 Monaten erforderlich.<\/p>\n<p>Im Einzelnen ist Folgendes auszuf\u00fchren:<\/p>\n<p align=\"justify\">Dem Eigent\u00fcmer eines Kfz wird im Rahmen der sogenannten 130 %-Grenze grunds\u00e4tzlich zugebilligt, auf Kosten des Sch\u00e4digers eine eigentlich unwirtschaftliche Reparatur durchzuf\u00fchren. Ma\u00dfgebend hierf\u00fcr ist die \u00dcberlegung, dass ihm sein Fahrzeug in besonderer Weise vertraut ist, er insbesondere wei\u00df, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche M\u00e4ngel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind (st\u00e4ndige Rechtsprechung, zuletzt noch BGH, VersR 08, 134; VersR 08, 135). Damit ist ihm \u2013 zu einem angemessenen Schadenausgleich &#8211; mit einer Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt, auf die er ansonsten verwiesen w\u00e4re, nicht in gleicher Weise gedient. Allerdings muss das Interesse des Gesch\u00e4digten am Erhalt \u2013 und der damit einhergehenden unwirtschaftlichen \u2013 Wiederherstellung des ihm vertrauten Fahrzeuges auch in nachweisbarer Form zum Ausdruck kommen. Repariert der Gesch\u00e4digte daher sein Kfz in der Absicht, es zu verkaufen, besteht keine schadensrechtliche Rechtfertigung daf\u00fcr, den Sch\u00e4diger die Kosten der unwirtschaftlichen Reparatur tragen zu lassen. Der Senat hat es bislang zum Nachweis des Integrit\u00e4tsinteresses in diesem Sinne und zur Begr\u00fcndung des Anspruchs auf vollst\u00e4ndigen Reparaturkostenersatz bis 130 % ausreichen lassen, dass der Gesch\u00e4digte im Zeitpunkt der \u2013 vollst\u00e4ndig und fachgerecht ausgef\u00fchrten -Reparatur die Absicht hatte, das Fahrzeug selbst weiter zu nutzen, so dass es f\u00fcr den Anspruch sogar unsch\u00e4dlich sein konnte, wenn der Gesch\u00e4digte diese Absicht noch w\u00e4hrend der Reparatur ge\u00e4ndert hat (U. v. 17.03.03, 1 U 140\/02). Diese Rechtsprechung gibt der Senat jedoch im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 06, 2179; VersR 08, 134; VersR 08, 135) auf. Hiernach ist es grunds\u00e4tzlich zum Nachweis des Integrit\u00e4tsinteresses (wenn nicht besondere Umst\u00e4nde ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen) erforderlich, dass der Gesch\u00e4digte sein Fahrzeug noch l\u00e4ngere Zeit weiter nutzt, wobei ein Zeitraum von 6 Monaten regelm\u00e4\u00dfig als ausreichend, aber auch als erforderlich anzusehen ist. Dies betrifft sowohl Konstellationen der Nicht- bzw. Teilreparatur, in denen der Fahrzeugschaden unter dem Wiederbeschaffungswert liegt und fiktiv abgerechnet wird (BGH NJW 2006, 2179), als auch F\u00e4lle bei denen der \u2013 fiktiv abgerechnete &#8211; Fahrzeugschaden \u00fcber dem Wiederbeschaffungswert innerhalb der 130 %-Grenze liegt (BGH VersR 2008, 134; VersR 2008, 135). Etwas anderes gilt zwar bei konkreter Abrechnung eines unter dem Wiederbeschaffungswert liegenden Fahrzeugschadens; in einem solchen Fall k\u00f6nnen die konkret entstandenen Reparaturkosten ohne weiteres sofort &#8211; also ohne eine weitere Nutzung des Fahrzeuges \u2013 ersetzt verlangt werden (BGH NJW 2007, 588). Dieser Fall l\u00e4sst sich jedoch nicht auf die F\u00e4lle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 %-Grenze \u00fcbertragen. Vielmehr gelten hierzu die insoweit vom BGH (VersR 2008, 134; VersR 2008, 135) zum fiktiv abgerechneten Fahrzeugschaden innerhalb dieser Grenze aufgestellten Grunds\u00e4tze gleicherma\u00dfen (a.A. OLG Celle B. v. 22.01.08, 5 W 102\/07, wonach es an einer Vergleichbarkeit fehle). Insoweit hat der BGH in seiner Entscheidung vom 27. November 2007 (BGH VersR 2008, 135) n\u00e4mlich den ma\u00dfgeblichen Unterschied zu den F\u00e4llen konkreter Abrechnung eines unter dem Wiederbeschaffungswert liegenden Fahrzeugschadens (BGH NJW 2007, 588) ausdr\u00fccklich herausgestellt und ausgef\u00fchrt, dass es in dem dort entschiedenen Fall auf das Integrit\u00e4tsinteresse nicht angekommen sei, weil der Gesch\u00e4digte den Schaden, der den Wiederbeschaffungswert nicht \u00fcberstiegen hat, tats\u00e4chlich habe reparieren lassen. Ihm seien die Kosten f\u00fcr die Wiederherstellung des Fahrzeugs in jedem Fall entstanden und sie seien vom Wert des Fahrzeuges auch gedeckt gewesen. Weder das Wirtschaftlichkeitsgebot noch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot geb\u00f6ten unter diesen Umst\u00e4nden den Abzug des Restwerts. \u00dcberstiegen hingegen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, k\u00f6nne dem Sch\u00e4diger der Ersatz eigentlich unwirtschaftlicher Reparaturkosten nur im Hinblick auf das bei der Schadensbehebung im Vordergrund stehende Integrit\u00e4tsinteresse des Gesch\u00e4digten zugemutet werden.<\/p>\n<p align=\"justify\">Dieser f\u00fcr die fiktive Abrechnung betonte Grundsatz ist nach Ansicht des Senats in konsequenter Anwendung auf die F\u00e4lle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 % &#8211; Grenze zu \u00fcbertragen. Denn insoweit ist kein entscheidender Grund zu einer Differenzierung ersichtlich. Damit h\u00e4tte der Kl\u00e4ger hier &#8211; trotz konkreter Abrechnung sowie vollst\u00e4ndiger und fachgerechter Reparatur &#8211; die \u00fcber den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehenden Reparaturkosten erst nach eine Weiterbenutzung seines Fahrzeuges \u00fcber einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten erfolgreich ersetzt verlangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong><\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 ZPO.<\/p>\n<p>Der Beschwerdewert wird auf 1.500,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde war gem\u00e4\u00df \u00a7 574 I Nr. 2, III ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.<\/p>\n<p>Dr. E. K. E.<\/p>\n<p>Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<em><strong><span>Quelle:\u00a0<\/span><\/strong><span>OLG D\u00fcsseldorf , Az.: I-1 W 6\/08<\/span><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Datum: 03.03.2008 Gericht: Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 2. Zivilsenat Entscheidungsart: Beschlu\u00df Aktenzeichen: I-1 W 6\/08 Tenor: Die Beschwerde des Kl\u00e4gers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 23. August 2007 wird zur\u00fcckgewiesen.Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. &nbsp; Gr\u00fcnde I. 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