{"id":2687,"date":"2019-10-14T23:50:47","date_gmt":"2019-10-14T21:50:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2687"},"modified":"2019-10-14T23:50:47","modified_gmt":"2019-10-14T21:50:47","slug":"olg-celle-verlangt-keine-6-monatsfrist-bei-konkreter-abrechnung-im-130-fall-beschluss-vom-22-01-2008","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2687","title":{"rendered":"OLG Celle verlangt keine 6 Monatsfrist bei konkreter Abrechnung im 130 % Fall (Beschlu\u00df vom 22.01.2008)"},"content":{"rendered":"<p><strong><u>5 W 102\/07<\/u><\/strong><br \/>\n5 0 122\/07 Landgericht Hildesheim<\/p>\n<h2>\nBeschluss<\/h2>\n<p>In der Beschwerdesache<\/p>\n<blockquote><p>Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin,<\/p><\/blockquote>\n<p>Prozessbevollm\u00e4chtigter:<br \/>\nRechtsanwalt D.,<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<blockquote><p>Beklagte und Beschwerdegegnerinnen,<\/p><\/blockquote>\n<p>Prozessbevollm\u00e4chtigter:<br \/>\nRechtsanwalt<\/p>\n<p align=\"justify\">hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kn\u00f6fler, den Richter am Oberlandesgericht Becker und die Richterin am Obertandesgericht Dr. Str\u00e4ub am 22. Januar 2008 beschlossen:<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\">Auf die sofortige Beschwerde der Kl\u00e4gerin wird der Beschluss der 5, Zivilkammer\/Einzelrichter des Landgerichts Hildesheim vom 1. Oktober 2007 ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Beschwerdewert: bis zu 2.500 \u20ac<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<\/blockquote>\n<p align=\"center\"><strong><u>Gr\u00fcnde<\/u><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagten auf Zahlung von 5.465,60 \u20ac nebst Zinsen nach einem Verkehrsunfall vom 16. M\u00e4rz 2007 in Anspruch genommen, f\u00fcr den die Beklagten unstreitig allein haften.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Kl\u00e4gerin hat das besch\u00e4digte Fahrzeug zun\u00e4chst begutachten lassen. Nach dem Gutachten waren Reparaturkosten in H\u00f6he von 9.608,99 \u20ac aufzuwenden. Der Wiederbeschaffungswert betrug 7.500 \u20ac, der Restwert 3.000 \u20ac, alle Angaben brutto. Die Kl\u00e4gerin hat behauptet, sie habe das Fahrzeug bei einer Fachfirma f\u00fcr 9.715,20 \u20ac reparieren lassen. Dazu hat sie die Auftragsbest\u00e4tigung\/Rechnung der Firma &#8230;&#8230;.. (Bl.8 ff) vorgelegt. Die Beklagte zu 2 regulierte vorprozessual 4.250 \u20ac und vertrat dazu die Auffassung, der Gesch\u00e4digte k\u00f6nne \u00fcber dem Wiederbeschaffungswert (bis zu 30 % dar\u00fcber) liegende Reparaturkosten nur dann verlangen, wenn er das Fahrzeug vollst\u00e4ndig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverst\u00e4ndigen reparieren lasse und durch eine Weiternutzung des Fahrzeugs sein Integrit\u00e4tsinteresse dokumentiere. Dabei sei eine Weiternutzung von mindestens sechs Monaten, gerechnet ab dem Unfalldatum, erforderlich. Da dieser Zeitraum bei Erhebung der Klage noch nicht abgelaufen gewesen sei, sei die geltend gemachte Klagforderung noch nicht (in voller H\u00f6he) f\u00e4llig gewesen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Parteien haben sich (m Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hildesheim am 28. September 2007 dahin verglichen, dass die Kl\u00e4gerin eine aktuelle Zulassungsbescheinigung vorlege und die Beklagte zu 2 danach die Klageforderung in H\u00f6he von 5.465.20 \u20ac bezahle. \u00dcber die. Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs soltte nach \u00a7 91 a ZPO entschieden werden.<\/p>\n<p align=\"justify\">In der Kostenentscheidung hat das Landgericht sodann die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs der Kl\u00e4gerin zu 17\/54, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 37\/54 auferlegt und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, es stehe fest, dass die Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 2.034,80 \u20ac, n\u00e4mlich den Reparaturkosten bis zur H\u00f6he des Wiederbeschaffungswerts, obsiegt h\u00e4tte. Bez\u00fcglich des noch offenen Betrages habe die Kammer zum Zeitpunkt der Erledigungserkl\u00e4rung nicht feststellen k\u00f6nnen, ob die Klage insoweit Erfolg gehabt h\u00e4tte. Reparaturkosten in H\u00f6he von 130 % des Wiederbeschaffungswerts k\u00f6nnten nur dann zugesprochen werden, wenn die Kl\u00e4gerin ein Integrit\u00e4tsinteresse behaupte und ggf. nachweise. Ein solches Interesse setze voraus, dass bei Erteilung des Reparaturauftrages der Wille bestanden habe, das Fahrzeug \u00fcber einen gewissen Zeitraum weiterzufahren. Hierzu sei vor der m\u00fcndlichen Verhandlung nichts vorgetragen worden. In der m\u00fcndlichen Verhandlung h\u00e4tten die Beklagten eine entsprechende Behauptung der Kl\u00e4gerin bestritten. Wie der Rechtsstreit insoweit ausgegangen w\u00e4re, k\u00f6nne die Kammer nicht beurteilen. Es entspr\u00e4che daher billigem Ermessen, die Kosten hinsichtlich des Betrages von 3.365.40 \u20ac zwischen den Parteien h\u00e4lftig zu teilen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Dagegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie ist der Auffassung, bei einer tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrter\u00bb Reparatur, f\u00fcr die die geltend gemachten Reparaturkosten auch tats\u00e4chlich angefallen seien, komme es auf ein (weiteres) Integrit\u00e4tsinteresse nicht an.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung.<\/p>\n<p align=\"justify\">Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und Anlagen der Parteien Bezug genommen.<\/p>\n<p align=\"center\">\n<p align=\"center\"><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">\nDie sofortige Beschwerde ist zul\u00e4ssig. \u00a7 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO, und hat in der Sache Erfolg. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs sind den Beklagten als Gesamtschuldnern aufzuerlegen, denn diese h\u00e4tten ohne das erledigende Ereignis den Rechtsstreits verloren, \u00a7 91 Abs. 1, \u00a7 100 Abs. 4 ZPO.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Kl\u00e4gerin hat den unfallbesch\u00e4digten Wagen in einer Fachwerkstatt reparieren lassen und die Reparaturkosten in voller H\u00f6he beglichen. Diesen Vortrag der Kl\u00e4gerin hatten die Beklagten nicht bestritten. In einem solchen Fall ist auf ein Integrit\u00e4tsinteresse, das durch eine sechsmonatige Weiternutzung dokumentiert werden muss, nicht abzustellen. Die Beklagten \u00fcbersehen, dass die entsprechenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in F\u00e4llen ergangen sind, in denen der Geschadigte fiktive Reparaturkosten geltend gemacht hat. In den von den Beklagten genannten F\u00e4llen waren -auch wenn das Fahrzeug tats\u00e4chlich repariert worden war- nicht die Reparaturkosten tats\u00e4chlich angefallen, sondern der Gesch\u00e4digte begehrte eine Abrechnung auf Gutachterbasis. Die F\u00e4lle einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung sind jedoch anders zu beurteilen als die F\u00e4lle, in denen der Gesch\u00e4digte sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren l\u00e4sst und die Reparaturkosten in voller H\u00f6he bezahlt. In einem solchen Fall besteht ein Anspruch des Gesch\u00e4digten auf Ersatz der Reparaturkosten, solange sie nicht den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % \u00fcbersteigen (130 %&#8220;Grenze). Sein Integrit\u00e4tsinteresse hat der Gesch\u00e4digte in diesen F\u00e4llen dadurch dokumentiert, dass er den Wagen in einer Fachwerkstatt mit einem entsprechenden tats\u00e4chlich angefallenen Reparaturkostenaufwand hat reparieren lassen. Einer weiteren \u201eBest\u00e4tigung&#8220; seines Integrit\u00e4tsinteresses durch Weiternutzung bedarf es in diesen F\u00e4llen nicht. Anders w\u00e4re dies zu beurteilen, wenn der Gesch\u00e4digte bei Erteilung des Reparaturauftrages schon den Entschtuss gefasst haben sollte, das Fahrzeug zu verkaufen. Diese Konstellation wird hier nicht vorgetragen. Auch die neueste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu diesem Problemkreis vom 27. November 2007 (Aktenzeichen VI ZR 56\/07) besagt nichts anderes, denn auch dort hatte der Gesch\u00e4digte als Schadensersatz die lediglich gesch\u00e4tzten, also fiktiven Reparaturkosten geltend gemacht, sein Fahrzeug jedoch in Eigenregie repariert. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist mit dem vorliegenden Fall ebenfalls nicht vergleichbar.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert war auf den Betrag der anteiligen Verfahrenskosten erster Instanz festzusetzen.<\/p>\n<blockquote>\n<table border=\"0\" width=\"80%\" align=\"center\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"31%\"><span style=\"color: #808080;\">Kn\u00f6fler<\/span><\/td>\n<td width=\"32%\">\n<div align=\"center\"><span style=\"color: #808080;\">Becker<\/span><\/div>\n<\/td>\n<td width=\"37%\">\n<div align=\"right\"><span style=\"color: #808080;\">Dr. Straub<\/span><\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">\n<em><strong><span>Quelle:\u00a0<\/span><\/strong><span>OLG Celle, Az.: 5 W 102\/07<\/span><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>5 W 102\/07 5 0 122\/07 Landgericht Hildesheim Beschluss In der Beschwerdesache Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin, Prozessbevollm\u00e4chtigter: Rechtsanwalt D., gegen Beklagte und Beschwerdegegnerinnen, Prozessbevollm\u00e4chtigter: Rechtsanwalt hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kn\u00f6fler, den Richter am Oberlandesgericht Becker und die Richterin am Obertandesgericht Dr. Str\u00e4ub am 22. 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