{"id":2685,"date":"2019-10-14T23:49:12","date_gmt":"2019-10-14T21:49:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2685"},"modified":"2019-10-14T23:49:12","modified_gmt":"2019-10-14T21:49:12","slug":"lg-bielefeld-17-01-2008-keine-6-monatige-nutzung-bei-konkreter-abrechnung-im-130-fall-olg-celle-verlangt-keine-6-monatsfrist-bei-konkreter-abrechnung-im-130-fall-beschluss-vom-22-01-2008","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2685","title":{"rendered":"LG Bielefeld (17.01.2008): keine 6-monatige Nutzung bei konkreter Abrechnung im 130 % Fall OLG Celle verlangt keine 6 Monatsfrist bei konkreter Abrechnung im 130 % Fall (Beschlu\u00df vom 22.01.2008)"},"content":{"rendered":"<p align=\"justify\">Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung kann ein Gesch\u00e4digter seinen Fahrzeugschaden auch dann auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn die Reparaturkosten h\u00f6her sind als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass die Reparatur fachgerecht durchgef\u00fchrt wird, die Reparaturkosten 130% des Wiederbeschaffungswerts nicht \u00fcbersteigen und das Fahrzeug noch 6 Monate weiter genutzt wird. Diese &#8222;Sechs-Monats-Frist&#8220; ist jedoch keine F\u00e4lligkeitsvoraussetzung, sondern lediglich ein Beweisanzeichen f\u00fcr den Nutzungswillen, d.h. der Gesch\u00e4digte muss nicht erst sechs Monate warten, um den Schaden auf Reparaturkostenbasis abrechnen zu k\u00f6nnen. Dies hat das LG Bielefeld mit Urteil vom 17.01.08 &#8211; 20 S 112\/07 &#8211; entschieden.<\/p>\n<p align=\"justify\">(&#8230;)<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Die Beklagte war gem\u00e4\u00df ihrem im Schriftsatz vom 15.01.2008 erkl\u00e4rten Anerkenntnis zu verurteilen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 1. HS ZPO.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten waren die Kosten des Rechtsstreits nicht gem. \u00a7 93 ZPO dem Kl\u00e4ger aufzuerlegen, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, da sie vorprozessual die sofortige Zahlung des jetzt anerkannten Anspruchs abgelehnt hat.<\/p>\n<p align=\"justify\">Im Rahmen der Kostenentscheidung f\u00e4llt es in den Risikobereich des Beklagten, wenn bestrittene, den Anspruch aus einer schl\u00fcssigen Klage begr\u00fcndende Tatsachen erst im Laufe des Rechtsstreits bewiesen werden (Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 26. Aufl., \u00a7 93 ZPO, Rz. 6, &#8222;unschl\u00fcssige Klage&#8220; a.E. m.w.N.). So liegt der Fall hier. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die geltend gemachte Forderung im Zeitpunkt der Klageerhebung f\u00e4llig, die Klage damit von vornherein schl\u00fcssig. Mit Ablauf der genannten Frist von 6 Monaten hat der Kl\u00e4ger lediglich den erforderlichen Nachweis des Bestehens seines von vornherein vorliegenden Integrit\u00e4tsinteresse erbracht.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der jetzt anerkannte Anspruch war bereits bei Erhebung der Klage f\u00e4llig, da es sich um Reparaturkosten eines Fahrzeuges aufgrund eines Verkehrsunfalls, f\u00fcr dessen Folgen die Beklagten zu 100 % unstreitig haften, handelt.<\/p>\n<p align=\"justify\">Entgegen der Auffassung der Beklagten entsteht der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Reparatur eines<br \/>\nPKWs, die dessen Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % \u00fcbersteigen, mit Durchf\u00fchrung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Reparatur und Bezahlung der hierf\u00fcr anfallenden Kosten und wird damit auch f\u00e4llig. Nach gefestigter Rechtsprechung des\u00a0<a href=\"https:\/\/www.kfz-expert.de\/urteile\/bgh_VI_ZR_56-07.htm\">BGH_(zuletzt_Urteil_vom_27.11.2007_\u2013_VIZR56\/07<\/a>\u00a0\u2013 m.w.N.) kann der Gesch\u00e4digte zwar nur unter der Voraussetzung, dass er sein Integrit\u00e4tsinteresse nachweist, den Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30 % \u00fcber dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen. In dem zu dieser Frage zuletzt ergangenen, o.g. Urteil hat der BGH hierzu erl\u00e4utert, dass der Gesch\u00e4digte dieses Integrit\u00e4tsinteresse im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum, der auf mindestens 6 Monate bemessen wird, nutzt. Der BGH hat jedoch auch weiter ausgef\u00fchrt, dass es sich bei der Frage dieses Zeitablaufs lediglich um eine Frage des Nachweises des Integrit\u00e4tsinteresses handelt (vgl. Abs. 9 der o.g. Entscheidung, dort hei\u00dft es: &#8222;Mithin ist ein Integrit\u00e4tsinteresse des Gesch\u00e4digten, dass die Abrechnung von Reparaturkosten rechtfertigen w\u00fcrde, nicht nachgewiesen&#8220; [Unterstreichung durch die Kammer]). Der BGH hat sich damit der in Teilen der Rechtsprechung und Literatur (LG Hagen, VersR 2007, 1265; Mergner VersR 2007, 1266; Schacht, VersR 2006, 1236) vertretenen Auffassung, dass sich die 6-Monats-Frist nicht allein auf den Nachweis des Integrit\u00e4tsinteresses, sondern auf die F\u00e4lligkeit bezieht, nicht angeschlossen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Dass es sich bei dem Ablauf der genannten 6-Monats-Frist um eine F\u00e4lligkeitsvoraussetzungen handelt, ist auch unter dogmatischen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen. Bereits Lemcke (R+S 2006, 345) hat darauf<br \/>\nhingewiesen, dass die 6-Monats-Frist sich dogmatisch zutreffender Weise auf eine Beweisfrage bezieht. Dies h\u00e4lt die Kammer f\u00fcr \u00fcberzeugend. Das Bestehen des Integrit\u00e4tsinteresses als Voraussetzung f\u00fcr den Ersatz der den Wiederbeschaffungswerts um bis zu 30 % \u00fcbersteigenden Reparaturkosten, liegt bereits mit Durchf\u00fchrung der Reparatur vor. Es entsteht nicht erst mit der weiteren Nutzung \u00fcber ein Zeitraum von 6 Monaten. Diese Dauer der Nutzung ist vielmehr lediglich ein starkes Beweiszeichen f\u00fcr deren Vorliegen bereits im Zeitpunkt der Reparatur.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Einordnung der Frist als F\u00e4lligkeitsvoraussetzung ist zudem nicht damit zu vereinbarten, dass die Beklagte den Schadensbetrag \u2013 wie sie selbst anerkannt hat \u2013 ab dem 04.08.2007 zu verzinsen hat. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit nur \u00a7 288 Abs. 1 BGB in Betracht. Dem erforderlichen Verzugseintritt w\u00fcrde die fehlende F\u00e4lligkeit aber entgegen stehen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus \u00a7 708 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>IV.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Die Kammer hat entgegen der Anregung der Beklagten die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da deren<br \/>\nVoraussetzungen nicht vorliegen. Der BGH hat in der o. g. Entscheidung vom 27.11.2007 eindeutig klargestellt, dass sich die genannte 6 Monats-Frist auf eine Beweisfrage bezieht.<\/p>\n<p><em><strong><span>Quelle<\/span><\/strong><\/em><strong><span>:\u00a0<\/span><\/strong><em><span>LG Bielefeld<\/span><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung kann ein Gesch\u00e4digter seinen Fahrzeugschaden auch dann auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn die Reparaturkosten h\u00f6her sind als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass die Reparatur fachgerecht durchgef\u00fchrt wird, die Reparaturkosten 130% des Wiederbeschaffungswerts nicht \u00fcbersteigen und das Fahrzeug noch 6 Monate weiter genutzt wird. 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