{"id":2683,"date":"2019-10-14T23:48:48","date_gmt":"2019-10-14T21:48:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2683"},"modified":"2019-10-14T23:48:48","modified_gmt":"2019-10-14T21:48:48","slug":"urteil-des-bgh-vom-27-11-2007-zum-ersatz-der-reparaturkosten-im-rahmen-der-130-grenze-und-dem-nachweis-des-integritaetsinteresses-durch-weiternutzung-ueber-6-monate","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2683","title":{"rendered":"Urteil des BGH vom 27.11.2007 zum Ersatz der Reparaturkosten im Rahmen der 130%-Grenze und dem Nachweis des Integrit\u00e4tsinteresses durch Weiternutzung \u00fcber 6 Monate"},"content":{"rendered":"<div class=\"FR2\">\n<div align=\"center\"><img loading=\"lazy\" src=\"https:\/\/www.kfz-expert.de\/bilder\/bgh_re1.jpg\" width=\"81\" height=\"72\" \/><\/div>\n<div align=\"center\"><\/div>\n<\/div>\n<div class=\"FR1\" align=\"center\">\n<h1 align=\"center\">BUNDESGERICHTSHOF<\/h1>\n<h2 align=\"center\">\nIM NAMEN DES VOLKES<\/h2>\n<h2 align=\"center\">\nURTEIL<\/h2>\n<p align=\"left\">\n<table border=\"0\" width=\"100%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>VI ZR 56\/07<\/td>\n<td>\n<div align=\"right\">Verk\u00fcndet am:<br \/>\n27. November 2007<\/p>\n<p>H o l m e s,<br \/>\nJustizangestellte<br \/>\nals Urkundsbeamtin<br \/>\nder Gesch\u00e4ftsstelle<\/p><\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p align=\"center\">\n<span style=\"font-size: xx-small;\">in dem Rechtsstreit<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\">\nNachschlagewerk: ja<br \/>\nBGHZ: nein<br \/>\nBGHR: ja<\/p>\n<p align=\"justify\">BGB \u00a7 249 Hb<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\">\n<p>Der Gesch\u00e4digte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% \u00fcbersteigt, Reparaturkosten \u00fcber dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollst\u00e4ndiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das Urteil vom 13. November 2007 &#8211; VI ZR 89\/07 &#8211; z.V.b.).<\/p>\n<p>BGH, Urteil vom 27. November 2007 &#8211; VI ZR 56\/07 &#8211; OLG Karlsruhe<br \/>\nLG Mannheim<\/p>\n<p>Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 31. Oktober 2007 durch die Vizepr\u00e4sidentin Dr. M\u00fcller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll<br \/>\nf\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<\/div>\n<blockquote>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\">Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2007 wird auf Kosten des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen.<\/div>\n<\/blockquote>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\">\n<p align=\"center\">Von Rechts wegen<\/p>\n<p align=\"center\"><u><strong>Tatbestand:<\/strong><\/u><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall am 30. M\u00e4rz 2005 vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners.<\/p>\n<p>Die Reparaturkosten f\u00fcr den Schaden am PKW des Kl\u00e4gers betragen nach dem im Auftrag des Kl\u00e4gers erstatteten Sachverst\u00e4ndigengutachten bei vollst\u00e4ndiger und fachgerechter Reparatur 8.292,92 \u20ac ohne Mehrwertsteuer. Den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs sch\u00e4tzte der Sachverst\u00e4ndige auf 8.200 \u20ac und den Restwert auf 4.880 \u20ac. Der Kl\u00e4ger reparierte das Fahrzeug in Eigenregie. Die Durchf\u00fchrung der Reparatur lie\u00df er sich durch den Sachverst\u00e4ndigen best\u00e4tigen. Anfang Juni 2005 verkaufte der Kl\u00e4ger das Fahrzeug an das Ehepaar K., das sich bereits Mitte April nach einer Probefahrt zu dem Ankauf entschlossen hatte. Die Beklagte zahlte vorprozessual zur Abgeltung der kl\u00e4gerischen Anspr\u00fcche aus dem Unfall 5.000 \u20ac. Der Kl\u00e4ger verlangt auf der Grundlage des Sachverst\u00e4ndigengutachtens Ersatz weiterer Reparaturkosten.<\/p>\n<p>Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl\u00e4ger seinen Klageanspruch bis auf den Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls in H\u00f6he von 249 \u20ac nebst Zinsen und der geltend gemachten Auslagenpauschale in H\u00f6he von 6 \u20ac nebst Zinsen weiter.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><u>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/u><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>Das Berufungsgericht folgt der Auffassung des Landgerichts, dass der Gesch\u00e4digte nicht Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abz\u00fcglich Restwert) \u00fcbersteigenden Reparaturkosten verlangen k\u00f6nne, weil er das Fahrzeug bereits nach etwas mehr als zwei Monaten nach dem Unfall verkauft habe. Das f\u00fcr eine Abrechnung von Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert \u00fcbersteigen, erforderliche fortbestehende Integrit\u00e4tsinteresse sei deshalb nicht nachgewiesen. Auch wenn im Streitfall der Wiederbeschaffungswert nach dem Gutachten des Kfz-Sachverst\u00e4ndigen nur geringf\u00fcgig unter den (Netto) Reparaturkosten liege, k\u00f6nne ein Gesch\u00e4digter Ersatz der fiktiven Reparaturkosten nur dann beanspruchen, wenn er das Fahrzeug &#8211; ggf. auch in Eigenreparatur &#8211; vollst\u00e4ndig und fachgerecht repariere und sein fortbestehendes Integrit\u00e4tsinteresse dadurch beweise, dass er das Fahrzeug nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach dem Unfall verkaufe. Im vorliegenden Fall k\u00f6nne offen bleiben, ob eine fachgerechte Reparatur durchgef\u00fchrt worden sei, denn jedenfalls fehle die zweite Voraussetzung in Form des Nachweises des Integrit\u00e4tsinteresses. Auch wenn der Kl\u00e4ger anfangs beabsichtigt habe, das Fahrzeug nach dem Unfall noch f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit selbst zu nutzen, habe er doch mit dem Verkauf den Restwert realisiert, so dass dieser nicht mehr lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten darstelle. Das habe zur Folge, dass sich der Kl\u00e4ger den Restwert anrechnen lassen m\u00fcsse. Zur Kl\u00e4rung der Rechtsfrage, ob die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2006 (- VI ZR 192\/05 &#8211; BGHZ 168, 43 ff.) f\u00fcr den Nachweis des Integrit\u00e4tsinteresses bei Reparaturkosten, die niedriger sind als der Wiederbeschaffungswert, zugrunde gelegte Sechs-Monats-Frist auch f\u00fcr die Fallgruppe &#8222;Reparaturaufwand h\u00f6her als Wiederbeschaffungswert&#8220; zu gelten habe, werde die Revision zugelassen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision bleibt erfolglos. Die Auffassung des Berufungsgerichts zur grunds\u00e4tzlichen Geltung der Sechs-Monats-Frist auch in F\u00e4llen der vorliegenden Art erweist sich als zutreffend.<\/p>\n<\/div>\n<blockquote>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\"><strong>1.<\/strong>\u00a0Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Gesch\u00e4digte unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30% \u00fcber dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen (Senatsurteile BGHZ 115, 363, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173 und vom 8. Dezember 1998 &#8211; VI ZR 66\/98 &#8211; VersR 1999, 245, 246). Mit den schadensrechtlichen Grunds\u00e4tzen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Verbots der Bereicherung (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f.) ist es grunds\u00e4tzlich vereinbar, dass dem Gesch\u00e4digten, der sich zu einer Reparatur entschlie\u00dft und diese auch nachweislich durchf\u00fchrt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% \u00fcbersteigen (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 371). Denn der Eigent\u00fcmer eines Kraftfahrzeugs wei\u00df, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche M\u00e4ngel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind. Demgegen\u00fcber sind dem K\u00e4ufer eines Gebrauchtwagens diese Umst\u00e4nde, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepr\u00e4ge geben (vgl. Jordan, VersR 1978, 688, 691), zumeist unbekannt. Dass ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich auch darin, dass bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs aus &#8222;erster Hand&#8220; regelm\u00e4\u00dfig ein h\u00f6herer Preis gezahlt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 &#8211; VI ZR 66\/98 &#8211; aaO).<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\"><strong>2.<\/strong>\u00a0Dass der Gesch\u00e4digte Schadensersatz erh\u00e4lt, der den Wiederbeschaffungswert \u00fcbersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Sein f\u00fcr den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integrit\u00e4tsinteresse bringt der Gesch\u00e4digte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum nutzt. F\u00fcr die F\u00e4lle, in denen der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht \u00fcbersteigt und der Gesch\u00e4digte sein Fahrzeug zun\u00e4chst weiter nutzt, sp\u00e4ter aber ver\u00e4u\u00dfert, hat der erkennende Senat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverst\u00e4ndigen gesch\u00e4tzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts besteht, wenn der Gesch\u00e4digte das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 47 f.). Die Frage, wie lange der Gesch\u00e4digte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integrit\u00e4tsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist f\u00fcr Fallgestaltungen der vorliegenden Art grunds\u00e4tzlich nicht anders zu beurteilen. Im Regelfall wird hierf\u00fcr gleichfalls ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umst\u00e4nde eine andere Beurteilung rechtfertigen.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\"><strong>3.<\/strong>\u00a0Entgegen der Auffassung der Revision setzt sich der Senat hiermit nicht in Widerspruch zum Urteil vom 5. Dezember 2006 &#8211; VI ZR 77\/06 &#8211; (VersR 2007, 372 ff.). In jenem Fall kam es auf das Integrit\u00e4tsinteresse nicht an, weil der Gesch\u00e4digte den Schaden, der den Wiederbeschaffungswert nicht \u00fcberstiegen hat, tats\u00e4chlich hat reparieren lassen. Ihm waren die Kosten f\u00fcr die Wiederherstellung des Fahrzeugs in jedem Fall entstanden und sie waren vom Wert des Fahrzeugs auch gedeckt. Weder das Wirtschaftlichkeitsgebot noch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot gebieten unter diesen Umst\u00e4nden den Abzug des Restwerts. \u00dcbersteigen hingegen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, kann dem Sch\u00e4diger der Ersatz eigentlich unwirtschaftlicher Reparaturkosten nur im Hinblick auf das bei der Schadensbehebung im Vordergrund stehende Integrit\u00e4tsinteresse des Gesch\u00e4digten zugemutet werden. Das Integrit\u00e4tsinteresse ist f\u00fcr den Anspruch auf Reparaturkostenersatz ebenso ma\u00dfgebend wie bei der Abrechnung von Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht \u00fcbersteigen, auf der Grundlage einer Schadenssch\u00e4tzung.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\"><strong>4.<\/strong>\u00a0Im Streitfall ist revisionsrechtlich zwar davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger das Fahrzeug fachgerecht und vollst\u00e4ndig repariert hat. Doch hat der Gesch\u00e4digte das Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall, n\u00e4mlich am 1. Juni 2005 weiterverkauft, nachdem es durch die K\u00e4ufer bereits Mitte April besichtigt und Probe gefahren worden ist. Mithin ist ein Integrit\u00e4tsinteresse des Gesch\u00e4digten, das die Abrechnung der Reparaturkosten rechtfertigen w\u00fcrde, nicht nachgewiesen. Der Gesch\u00e4digte hat lediglich Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen f\u00fcr die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges.<\/p>\n<p>Die von der Revision dagegen vorgebrachten Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Totalreparation vermag der erkennende Senat schon deshalb nicht zu teilen, weil auch die Ersatzbeschaffung eine Form der Naturalrestitution darstellt. Hat der Gesch\u00e4digte Reparaturkosten aufgewendet, die \u00fcber dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen, hat er es selbst in der Hand, ob er daf\u00fcr Ersatz bekommt oder, weil er eine g\u00fcnstige Verkaufsm\u00f6glichkeit wahrnehmen will, sich mit den Kosten f\u00fcr eine Ersatzbeschaffung begn\u00fcgen muss. Inwieweit bei einem unfreiwilligen Verlust des Fahrzeugs eine andere Beurteilung gerechtfertigt w\u00e4re, ist nicht Gegenstand des Streitfalls. Jedoch k\u00f6nnte es sich hierbei um besondere Umst\u00e4nde handeln, unter denen eine Abweichung von den oben dargestellten Grunds\u00e4tzen in Frage k\u00e4me.<\/p>\n<p>Da der Anspruch des Kl\u00e4gers nach der Berechnung der Kosten einer Ersatzbeschaffung f\u00fcr ein gleichwertiges Fahrzeug von der Beklagten bereits ausgeglichen worden ist, stehen ihm weitere Anspr\u00fcche ersichtlich nicht zu. Auf den Einwand der Beklagten, dass sie unter Umst\u00e4nden leistungsfrei w\u00e4re, weil der Sch\u00e4diger den Schadensfall absichtlich herbeigef\u00fchrt haben k\u00f6nnte, kommt es nicht an, da ein R\u00fcckforderungsanspruch von der Beklagten nicht geltend gemacht worden ist.<\/p><\/div>\n<\/blockquote>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\">\n<p align=\"center\"><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"FR1\" align=\"center\"><\/div>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\">\n<table border=\"0\" width=\"100%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><span style=\"color: #808080;\">M\u00fcller<\/span><\/td>\n<td>\n<div align=\"center\"><span style=\"color: #808080;\">Greiner<\/span><\/div>\n<\/td>\n<td>\n<div align=\"right\"><span style=\"color: #808080;\">Diederichsen<\/span><\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\n<div align=\"right\"><span style=\"color: #808080;\">Pauge<\/span><\/div>\n<\/td>\n<td><\/td>\n<td><span style=\"color: #808080;\">Zoll<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Vorinstanzen:<br \/>\nLG Mannheim, Entscheidung vom 31.08.2006 &#8211; 9 O 338\/05 &#8211;<br \/>\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.01.2007 &#8211; 10 U 149\/06 &#8211;<\/p>\n<p><span style=\"font-size: small;\"><i><strong>Quelle: Bundesgerichtshof<\/strong><\/i><\/span><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 56\/07 Verk\u00fcndet am: 27. 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