{"id":2681,"date":"2019-10-14T23:48:03","date_gmt":"2019-10-14T21:48:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2681"},"modified":"2019-10-14T23:48:03","modified_gmt":"2019-10-14T21:48:03","slug":"urteil-des-bgh-vom-13-11-2007-zum-ersatz-der-reparaturkosten-im-rahmen-der-130-grenze-und-dem-nachweis-des-integritaetsinteresses-ueber-einen-zeitraum-von-6-monaten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2681","title":{"rendered":"Urteil des BGH vom 13.11.2007 zum Ersatz der Reparaturkosten im Rahmen der 130%-Grenze und dem Nachweis des Integrit\u00e4tsinteresses \u00fcber einen Zeitraum von 6 Monaten"},"content":{"rendered":"<div class=\"FR2\">\n<div align=\"center\"><img loading=\"lazy\" src=\"https:\/\/www.kfz-expert.de\/bilder\/bgh_re1.jpg\" width=\"81\" height=\"72\" \/><\/div>\n<div align=\"center\"><\/div>\n<\/div>\n<div class=\"FR1\" align=\"center\">\n<h1 align=\"center\">BUNDESGERICHTSHOF<\/h1>\n<h2 align=\"center\">\nIM NAMEN DES VOLKES<\/h2>\n<h2 align=\"center\">\nURTEIL<\/h2>\n<p align=\"left\">\n<table border=\"0\" width=\"90%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>VI ZR 89\/07<\/td>\n<td>\n<div align=\"right\">Verk\u00fcndet am:<br \/>\n13. November 2007<\/p>\n<p>H o l m e s,<br \/>\nJustizangestellte<br \/>\nals Urkundsbeamtin<br \/>\nder Gesch\u00e4ftsstelle<\/p><\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p align=\"center\">\n<span style=\"font-size: xx-small;\">in dem Rechtsstreit<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\">\nNachschlagewerk: ja<br \/>\nBGHZ: nein<br \/>\nBGHR: ja<\/p>\n<p align=\"justify\">BGB \u00a7 249 Hb<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\">Der Gesch\u00e4digte, der Ersatz des Reparaturaufwands \u00fcber dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein f\u00fcr den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integrit\u00e4tsinteresse regelm\u00e4\u00dfig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum nutzt.<\/p>\n<p>Im Regelfall wird hierf\u00fcr ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umst\u00e4nde eine andere Beurteilung rechtfertigen.<\/p>\n<p>BGH, Urteil vom 13. November 2007 &#8211; VI ZR 89\/07 &#8211; LG Mainz<br \/>\nAG Mainz<\/p><\/div>\n<div class=\"FR1\" align=\"center\">\n<p align=\"justify\">\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 13. November 2007 durch die Vizepr\u00e4sidentin Dr. M\u00fcller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St\u00f6hr<br \/>\nf\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<\/div>\n<blockquote>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\">Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landge-richts Mainz vom 28. Februar 2007 wird auf Kosten des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<\/div>\n<\/blockquote>\n<div class=\"FR1\" align=\"center\">\n<p align=\"center\">Von Rechts wegen<\/p>\n<p align=\"center\"><u><strong>Tatbestand:<br \/>\n<\/strong><\/u><\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 30. April 2005, bei dem sein PKW VW Golf I Cabriolet, Erstzulassung Juli 1991, im Heckbereich besch\u00e4digt wurde. Die volle Haftung der Erstbeklagten als Fahrerin und der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer steht dem Grunde nach au\u00dfer Streit. Der vom Kl\u00e4ger beauftragte Kfz-Sachverst\u00e4ndige C. sch\u00e4tzte die Reparaturkosten auf 3.093,58 \u20ac zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer, den Wiederbeschaffungswert auf 3.000,00 \u20ac einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer und den Restwert auf 500,00 \u20ac. Am 16. Juni 2005 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger das Fahrzeug an einen Kaufinteressenten in Hamburg.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger hat behauptet, er habe das Fahrzeug in der Zeit vom 17. bis 21. Mai 2005 durch den Zeugen D. auf der Grundlage des Sachverst\u00e4ndigengutachtens ordnungsgem\u00e4\u00df und fachgerecht reparieren lassen. Vor der Reparatur habe er nicht die Absicht gehabt, den PKW alsbald zu ver\u00e4u\u00dfern. Er sei jedoch am 16. Juni 2005 auf offener Stra\u00dfe von dem Kaufinteressenten angesprochen worden. Dieser habe ihm ein fantastisches Kaufangebot unterbreitet, das er als wirtschaftlich und verst\u00e4ndig handelnder Mensch angenommen habe.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger verlangt Schadensersatz auf der Basis der von dem Sachverst\u00e4ndigen ermittelten Netto-Reparaturkosten nebst einer Nutzungsausfallentsch\u00e4digung von 215,00 \u20ac, Sachverst\u00e4ndigenkosten von 443,12 \u20ac, einer Kostenpauschale von 25,00 \u20ac sowie den Kosten f\u00fcr eine Nachbegutachtung in H\u00f6he von 76,56 \u20ac (insgesamt 3.853,26 \u20ac). Die Beklagte zu 2 hat auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens reguliert und den Wiederbeschaffungswert abz\u00fcglich des Restwertes (2.500,00 \u20ac), die Kosten der Erstbegutachtung sowie die Kostenpauschale ersetzt (insgesamt 2.968,12 \u20ac).<\/p>\n<p align=\"justify\">Das Amtsgericht hat die auf Zahlung des Differenzbetrages von 885,14 \u20ac gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen und die Revision zugelassen, mit der der Kl\u00e4ger sein Begehren weiterverfolgt.<\/p>\n<p align=\"center\">\n<strong><u>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/u><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Das Berufungsgericht billigt dem Kl\u00e4ger einen Ersatzanspruch nur in H\u00f6he des Wiederbeschaffungsaufwands zu. Es f\u00fchrt aus, nach einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden k\u00f6nne der Gesch\u00e4digte zwar grunds\u00e4tzlich Ersatz des Reparaturaufwands bis zur Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und vollst\u00e4ndig durchgef\u00fchrt werde. Der sogenannte Integrit\u00e4tszuschlag von 30% sei jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Gesch\u00e4digte das Fahrzeug nach der Reparatur auch tats\u00e4chlich weiter benutzen wolle, nicht dagegen, wenn er von vornherein die Absicht habe, es danach alsbald zu ver\u00e4u\u00dfern. Die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass der Wille zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs bei Reparaturbeginn vorgelegen habe, trage der Gesch\u00e4digte. Angesichts der Tatsache, dass der Kl\u00e4ger seinen PKW schon etwa vier Wochen nach der Reparatur verkauft habe, h\u00e4tte es im Streitfall n\u00e4heren Vortrags dazu bedurft, wie es zu dem von ihm behaupteten &#8222;Sinneswandel&#8220; gekommen sei. Daran fehle es hier, da der Kl\u00e4ger den Inhalt des behaupteten Kaufangebots nicht mitgeteilt habe. Zudem sei der Vortrag dazu auch versp\u00e4tet und deshalb nicht zuzulassen. Die beantragte Parteivernehmung des Kl\u00e4gers sei nicht zul\u00e4ssig, da die Beklagten ihr widersprochen h\u00e4tten und es auch an dem erforderlichen Anfangsbeweis daf\u00fcr fehle, dass der Kl\u00e4ger das Kaufangebot erst nach der Reparatur erhalten habe.<\/p>\n<p align=\"center\">\n<strong>II.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">\nDas angefochtene Urteil h\u00e4lt der revisionsrechtlichen Nachpr\u00fcfung im Ergebnis stand.<\/p>\n<\/div>\n<blockquote>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\">\n<p><strong>1.<\/strong>\u00a0Das Berufungsgericht unterstellt, dass die Reparatur des Fahrzeugs fachgerecht und in einem Umgang durchgef\u00fchrt worden ist, wie ihn der Sachverst\u00e4ndige zur Grundlage seiner Kostensch\u00e4tzung gemacht hat. Von diesem Sachverhalt ist f\u00fcr das Revisionsverfahren auszugehen.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong>\u00a0Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Gesch\u00e4digte in einem solchen Fall unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30% \u00fcber dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen (Senatsurteile BGHZ 115, 363, 371; 162, 161, 166; vom 8. Dezember 1998 &#8211; VI ZR 66\/98 &#8211; VersR 1999, 245, 246 und vom 17. M\u00e4rz 1992 &#8211; VI ZR 226\/91 &#8211; aaO; vgl. auch OLG Hamm, NZV 1991, 351, 352 = DAR 1991, 333, 334; Medicus, Jus 1973, 211, 212; Weber, DAR 1991, 11). Mit den schadensrechtlichen Grunds\u00e4tzen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Verbots der Bereicherung (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f.) ist es grunds\u00e4tzlich vereinbar, dass dem Gesch\u00e4digten, der sich zu einer Reparatur entschlie\u00dft und diese auch nachweislich durchf\u00fchrt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% \u00fcbersteigen (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 371). Denn der Eigent\u00fcmer eines Kraftfahrzeugs wei\u00df, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche M\u00e4ngel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind. Demgegen\u00fcber sind dem K\u00e4ufer eines Gebrauchtwagens diese Umst\u00e4nde, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepr\u00e4ge geben (vgl. Jordan, VersR 1978, 688, 691), zumeist unbekannt. Dass ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich auch darin, dass bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs aus &#8222;erster Hand&#8220; regelm\u00e4\u00dfig ein h\u00f6herer Preis gezahlt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 &#8211; VI ZR 66\/98 &#8211; aaO).<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\">\n<p><strong>3.<\/strong>\u00a0Dass der Gesch\u00e4digte Schadensersatz erh\u00e4lt, der den Wiederbeschaffungswert \u00fcbersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Sein f\u00fcr den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integrit\u00e4tsinteresse bringt der Gesch\u00e4digte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum nutzt. F\u00fcr die F\u00e4lle, in denen der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht \u00fcbersteigt und der Gesch\u00e4digte sein Fahrzeug zun\u00e4chst weiter nutzt, sp\u00e4ter aber ver\u00e4u\u00dfert, hat der erkennende Senat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverst\u00e4ndigen gesch\u00e4tzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts besteht, wenn der Gesch\u00e4digte das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 47 f.). Die Frage, wie lange der Gesch\u00e4digte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integrit\u00e4tsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist f\u00fcr F\u00e4lle der vorliegenden Art grunds\u00e4tzlich nicht anders zu beurteilen. Im Regelfall wird hierf\u00fcr ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umst\u00e4nde eine andere Beurteilung rechtfertigen.<\/p>\n<p><strong>4.\u00a0<\/strong>Solche besonderen Umst\u00e4nde sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vorliegend nicht gegeben.<\/p>\n<\/div>\n<blockquote>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\"><strong>a)\u00a0<\/strong>Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, den Kl\u00e4ger treffe die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass er den Willen zur Weiterbenutzung seines Fahrzeugs gehabt habe. Nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen des Beweisrechts ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umst\u00e4nde vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadensh\u00f6he rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 &#8211; VI ZR 126\/05 &#8211; VersR 2006, 669, 670; Baumg\u00e4rtel\/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., \u00a7 249 Rn. 1). Die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass der als Ersatz verlangte Geldbetrag objektiv zur Wiederherstellung im Sinne des \u00a7 249 BGB erforderlich ist, tr\u00e4gt mithin der Gesch\u00e4digte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 47; vom 10. Februar 1987 &#8211; VI ZR 17\/86 &#8211; VersR 1987, 668; vom 21. Januar 1992 &#8211; VI ZR 142\/91 &#8211; VersR 1992, 457 und vom 4. April 2006 &#8211; VI ZR 338\/04 &#8211; VersR 2006, 852, 854; BGH, Urteile vom 22. Oktober 1987 &#8211; III ZR 197\/86 &#8211; NJW-RR 1988, 410 und vom 23. Oktober 1991 &#8211; XII ZR 144\/90 &#8211; NJW-RR 1992, 202). Verlangt er nach einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden Ersatz des den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs \u00fcbersteigenden Reparaturaufwands, muss er im Rechtsstreit gegebenenfalls den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis vorliegen. Da ihm diese M\u00f6glichkeit bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nur dann offen steht, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall deshalb wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen, ist er daf\u00fcr darlegungs- und beweispflichtig, dass dieser Nutzungswille vorgelegen hat (OLG D\u00fcsseldorf, VersR 2004, 1620, 1622).<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\"><strong>b)<\/strong>\u00a0Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kl\u00e4ger habe angesichts der Tatsache, dass er seinen PKW schon knapp vier Wochen nach Abschluss der Reparatur ver\u00e4u\u00dfert habe, nicht hinreichend dargetan, dass er die Absicht gehabt habe, das Fahrzeug weiter zu benutzen. Diese tatrichterliche Beurteilung ist aus Rechtsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden. Allerdings sind an den Nachweis des Weiterbenutzungswillens, f\u00fcr den das Beweisma\u00df von \u00a7 287 ZPO gilt, nur ma\u00dfvolle Anforderungen zu stellen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, VersR 2004, 1620, 1622; OLG Karlsruhe, aaO; OLG Hamm, ZfSch 1995, 415, 416). Dass das Berufungsgericht dies verkannt habe, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Soweit sie meint, der Kl\u00e4ger habe substanziiert dargelegt, dass er entgegen seiner urspr\u00fcnglichen Absicht der Weiterbenutzung des Fahrzeugs dieses aufgrund eines nicht vorhersehbaren Kaufangebots ver\u00e4u\u00dfert habe, verkennt sie, dass der Kl\u00e4ger, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, keine n\u00e4heren Angaben zum Inhalt des von ihm behaupteten Kaufangebots vorgetragen hat. Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht seinem Vortrag zu dem von ihm in Anspruch genommenen Integrit\u00e4tsinteresse nicht nachzugehen, zumal es daf\u00fcr auch an einem zul\u00e4ssigen Beweisantrag fehlte. Die Voraussetzungen f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger beantragte eigene Parteivernehmung lagen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausf\u00fchrt, nicht vor (\u00a7\u00a7 447, 448 ZPO). Dem Antrag auf Zeugenvernehmung des Kaufinteressenten konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil der Kl\u00e4ger dessen Anschrift nicht rechtzeitig, sondern erst &#8211; durch Vorlage einer Kopie des Kaufvertrages &#8211; mit dem am 16. Februar 2007 nach Ablauf der ihm gew\u00e4hrten Schriftsatzfrist (13. Februar 2007) eingegangenen Schriftsatz mitgeteilt hat.<\/div>\n<div class=\"FR1\" align=\"center\">\n<strong>III.<\/strong><\/div>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<div class=\"FR1\" align=\"center\">\n<p align=\"justify\">\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\">\n<table border=\"0\" width=\"100%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><span style=\"color: #808080;\">M\u00fcller<\/span><\/td>\n<td>\n<div align=\"center\"><span style=\"color: #808080;\">Greiner<\/span><\/div>\n<\/td>\n<td>\n<div align=\"right\"><span style=\"color: #808080;\">Wellner<\/span><\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\n<div align=\"right\"><span style=\"color: #808080;\">Pauge<\/span><\/div>\n<\/td>\n<td><\/td>\n<td><span style=\"color: #808080;\">St\u00f6hr<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Vorinstanzen:<br \/>\nAG Mainz, Entscheidung vom 10.01.2006 &#8211; 72 C 379\/05 &#8211;<br \/>\nLG Mainz, Entscheidung vom 28.02.2007 &#8211; 3 S 11\/06 &#8211;<\/p>\n<p><span style=\"font-size: small;\"><i><strong>Quelle: Bundesgerichtshof<\/strong><\/i><\/span><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 89\/07 Verk\u00fcndet am: 13. 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