{"id":2662,"date":"2019-10-11T15:28:26","date_gmt":"2019-10-11T13:28:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2662"},"modified":"2019-10-11T15:28:26","modified_gmt":"2019-10-11T13:28:26","slug":"urteil-des-ag-aachen-vom-19-12-2017-zur-hoehe-der-sachverstaendigenkosten-und-keine-verweisung-auf-guenstigere-reparaturmoeglichkeit-wenn-das-gutachten-schon-mittlere-ortsuebliche-verrechnungssaetze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2662","title":{"rendered":"Urteil des AG Aachen vom 19.12.2017 zur H\u00f6he der Sachverst\u00e4ndigenkosten und keine Verweisung auf g\u00fcnstigere Reparaturm\u00f6glichkeit, wenn das Gutachten schon mittlere orts\u00fcbliche Verrechnungss\u00e4tze ber\u00fccksichtigt"},"content":{"rendered":"<table style=\"font-weight: 400;\" width=\"90%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"40%\"><span style=\"color: #808080;\"><strong><u>104 C 163\/17<br \/>\n<\/u><\/strong><\/span><\/td>\n<td width=\"20%\"><span style=\"color: #808080;\"><img class=\"aligncenter\" src=\"https:\/\/www.kfz-expert.de\/bilder\/wappen_nrw.jpg\" \/><\/span><\/td>\n<td width=\"40%\"><span style=\"color: #808080;\">verk\u00fcndet am 19.12.2017<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #808080;\">Keppler,<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">Justizbesch\u00e4ftigte<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">als Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p style=\"font-weight: 400;\">\n<h3><strong>AMTSGERICHT AACHEN<\/strong><\/h3>\n<h3><strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><\/h3>\n<h3><strong>URTEIL<\/strong><\/h3>\n<p>In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>hat das Amtsgericht Aachen<\/p>\n<p>im vereinfachten Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 495 ZPO ohne m\u00fcndliche Verhandlung am 19.12.2017<\/p>\n<p>durch den Richter am Amtsgericht Dr. Botterweck<\/p>\n<p><strong>f\u00fcr Recht erkannt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 190,35 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2017 sowie weitere 54,14 \u20ac nebst vorgenannten Zinsen zu zahlen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u><strong>Tatbestand<\/strong><\/u><\/p>\n<p>Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem\u00e4\u00df \u00a7 313a Abs. 1 S. 1 ZPO\u00a0verzichtet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann gegen die Beklagte die Zahlung von Gutachterkosten und weiteren Schadenersatzkosten aus \u00a7 115 WG&#8217;BGB verlangen.<\/p>\n<p>Die haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Zur Haftung der H\u00f6he nach gilt Folgendes:<\/p>\n<p>Wird bei einem Verkehrsunfall ein Fahrzeug besch\u00e4digt, ist der Gesc\u00e4digte grunds\u00e4tzlich berechtigt, einen Sachverst\u00e4ndigen mit der Sch\u00e4tzung der Schadensh\u00f6he zu beauftragen und von dem Sch\u00e4diger gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverst\u00e4ndigenkosten als Herstellungsaufwand zu verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verst\u00e4ndiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Gesch\u00e4digten machen w\u00fcrde. Wenn der Gesch\u00e4digte die H\u00f6he der f\u00fcr die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf \u00a7 242 BGB zur\u00fcckgehenden Rechtsgedanken des \u00a7 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, allein im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu w\u00e4hlen. Deshalb ist bei der Pr\u00fcfung, ob der Gesch\u00e4digte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vern\u00fcnftigen Grenzen gehalten hat, grunds\u00e4tzlich eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. R\u00fccksicht auf die spezielle Situation des Gesch\u00e4digten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussm\u00f6glichkeiten sowie auf die m\u00f6glicherweise gerade f\u00fcr ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverst\u00e4ndigen darf sich der Gesch\u00e4digte daher damit begn\u00fcgen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverst\u00e4ndigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorarg\u00fcnstigsten Sachverst\u00e4ndigen betreiben. Der Geschadigte gen\u00fcgt seiner Darlegungslast dabei regelm\u00e4\u00dfig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverst\u00e4ndigen. Die tats\u00e4chliche Rechnungsh\u00f6he bildet bei der Schadenssch\u00e4tzung nach \u00a7 287 ZPO sodann ein wesentliches lndiz f\u00fcr die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Vl ZR 225\/13,Rdnr. 7 f. m.w.N &#8211; zitiert nach Juris).<br \/>\nDer zwischen dem Gesch\u00e4digten und dem Sachverst\u00e4ndigen geschlossene Vertrag zur Schadensermittlung ist als Werkvertrag zu qualifizieren, bei dem nach \u00a7 632 Abs. 2 BGB die Zahlung einer Verg\u00fctung als stillschweigend vereinbart gilt. Da eine taxm\u00e4\u00dfige Verg\u00fctung nicht besteht ist gem\u00e4\u00df \u00a7 632 Abs. 2 BGB die \u00fcbliche Verg\u00fctung als vereinbart anzusehen. Das Gericht ist insoweit der Auffassung, dass Anhaltspunkt zur Bemessung der orts\u00fcblichen H\u00f6he auch die entsprechende Bewertung der Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabh\u00e4ngigen Sachverst\u00e4ndigen des Kraftfahrzeugwesen e.V. (kurz: BVSK) sein kann, der indes keine zwingende Ober- oder Untergrenze entnommen werden darf. Ma\u00dfgeblich verbleibt die Beurteilung der Erkennbarkeit f\u00fcr den Gesch\u00e4digten im konkreten Einzelfall.<\/p>\n<p>Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin substantiiert dargelegt, welche einzelnen Kosten der Ssachverst\u00e4ndige aufgrund einer konkreten Honorarvereinbarung, welche sich im HBV-Korridor der BVSK-Honorarbefragung angesetzt hat. Selbst wenn sich hier indes eine Abweichung von den Werten des vorgenannten Korridors erg\u00e4be, w\u00e4re dies nach den vorgenannten Grunds\u00e4tzen, welche die Honorarbefragubg lediglich als einen m\u00f6glichen Anhaltspunkt einordnen, unerheblich. Gleiches gilt f\u00fcr die angesetzten Nebenkosten, hinsichtlich derer das Gericht der Ansicht ist, dass diese gerade nicht im Grundhonorar abgegolten und daher gesondert ansatzf\u00e4hig sind. Dass vor diesem Hintergrund f\u00fcr den Gesch\u00e4digten hinreichend erkennbar gewesen w\u00e4re, dass die ihm gestellte Berechnung auch nach Ansicht der Beklagten lediglich um 45,54 \u20ac \u00fcberh\u00f6ht war, h\u00e4lt das Gericht f\u00fcr nicht nachvollziehbar. Auch die insoweit nach Ma\u00dfgabe der Bandbreite der vorgenannten Honorarbefragung angesetzten Einzelwerte sind nach Auffassung des Gerichts nicht derart hoch, dass vom Horizont des Gesch\u00e4digten betrachtet hier deren etwaige Erh\u00f6hung gegen\u00fcber anderen Vergleichswerten vor Ort h\u00e4tte erkennbar sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das tats\u00e4chliche Anfallen der einzelnen Kostenpositionen erachtet das Gericht &#8218;aufgrund der substantiierten Darlegung der Kl\u00e4gerseite gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 286, 287 ZPO als ausreichend dargelegt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiterhin mit Verweis auf die M\u00f6glichkeit einer kosteng\u00fcnstigeren Reparatur vorgenommene Ansruchsk\u00fcrzung der Beklagten ist das Gericht der Auffassung, dass in dem Fall, in dem &#8211; wie vorliegend geschehen &#8211; der Mittelwert der orts\u00fcblichen Stundenverrechnungss\u00e4tze geltend gemacht wird, ein weiterer Verweis auf eine &#8211; noch &#8211; kosteng\u00fcnstigere Reparaturm\u00f6glichkeit kein Geh\u00f6r finden kann. Ein Versto\u00df gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit kann zumindest dann nicht vorliegen; wenn der Gesch\u00e4digte diejenigen Kosten ansetzt, die orts\u00fcblich anzusetzen sind. Andernfalls w\u00fcrde der Gesch\u00e4digte zur absolut kosteng\u00fcnstigsten Reparaturm\u00f6glichkeit de facto verpflichtet, ohne von seiner Ersetzungsbefugnis &#8211; welche ihm im Rahmen des Werkstattrisikos grunds\u00e4tzlich zusteht &#8211; \u00fcberhaupt Gebrauch machen zu k\u00f6nnen. Andernfalls w\u00fcrde eben dieses Werkstattrisiko &#8211; systemwidrig &#8211; in die Befugnis des Sch\u00e4digers gestellt werden (vgl. zum Ganzen \u00fcberzeugend LG D\u00fcsseldorf vom 13.01.2017 &#8211; zitiert nach Juris.)<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist der erhobenen Klage vollumf\u00e4nglich stattzugeben, da s\u00e4mtliche Einwendungen der Beklagten keine Anspruchsk\u00fcrzung des kl\u00e4gerischen Anspruches zu rechtfertigen verm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch beruht auf \u00a7\u00a7 288 Abs. 1 BGB, die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten auf \u00a7\u00a7 280, 286 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf \u00a7\u00a7 91 Abs.1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert bis 300,00 \u20ac<\/p>\n<p>Dr. Botterweck<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><em><b>Quelle:<\/b><\/em>\u00a0<i>Urteil des Amtsgericht Aachen vom 19.12.2017, Az.: 104 C 163\/17<\/i><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>104 C 163\/17 verk\u00fcndet am 19.12.2017 Keppler, Justizbesch\u00e4ftigte als Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle AMTSGERICHT AACHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Aachen im vereinfachten Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 495 ZPO ohne m\u00fcndliche Verhandlung am 19.12.2017 durch den Richter am Amtsgericht Dr. Botterweck f\u00fcr Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":2160,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2662"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2662"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2662\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2663,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2662\/revisions\/2663"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/2160"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2662"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2662"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2662"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}