{"id":2660,"date":"2019-10-11T15:27:35","date_gmt":"2019-10-11T13:27:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2660"},"modified":"2019-10-11T15:27:35","modified_gmt":"2019-10-11T13:27:35","slug":"neuerliches-urteil-des-lg-aachen-vom-24-10-2017-unter-anderem-zum-anspruch-auf-ersatz-der-beilackierungskosten-bei-fiktiver-abrechnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2660","title":{"rendered":"Neuerliches Urteil des LG Aachen vom 24.10.2017 unter Anderem zum Anspruch auf Ersatz der Beilackierungskosten bei fiktiver Abrechnung"},"content":{"rendered":"<table style=\"font-weight: 400;\" width=\"88%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"33%\"><span style=\"color: #808080;\"><strong><u>10 O 489\/15<br \/>\n<\/u><\/strong><\/span><\/td>\n<td width=\"36%\"><span style=\"color: #808080;\"><img class=\"aligncenter\" src=\"https:\/\/www.kfz-expert.de\/bilder\/wappen_nrw.jpg\" \/><\/span><\/td>\n<td width=\"31%\"><span style=\"color: #808080;\">Verk\u00fcndet am 24.10.2017<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #808080;\">Gorgels, Justizhauptsekret\u00e4r<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">als Urkundsbeamter der<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">Gesch\u00e4ftsstelle<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>LANDGERICHT AACHEN<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>URTEIL<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p><b><span style=\"font-weight: 400;\">\u00a0<\/span><\/b><\/p>\n<p><strong>pp.<\/strong><\/p>\n<p>hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen<\/p>\n<p>auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 12.09.2017<\/p>\n<p>durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Wilke als Einzelrichter<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>f\u00fcr Recht erkannt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl\u00e4ger 12.451,55 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 08.01 .2017 zu zahlen.<\/p>\n<p>lm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl\u00e4ger zu 7 % und die Beklagten zu 3 %.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr den Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. F\u00fcr die Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 18.09.2015 gegen 10:45 in Aachen auf dem Adalbertsteinweg ereignete, auf Schadensersatz in Anspruch.<br \/>\nEr war zur fraglichen Zeit Halter des PKW Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen AC-&#8230;&#8230;. und befuhr damit die rechte Fahrspur des Adalbertsteinwegs in Fahrtrichtung Aachen-Brand. Auf dem Beifahrersitz befand sich der Bruder des Kl\u00e4gers, der Zeuge V&#8230;&#8230; Der Adalbertsteinweg geht an der Unfallstelle in die Trierer Stra\u00dfe \u00fcber. Neben der rechten Fahrspur verl\u00e4uft eine Busspur. Auf dieser Busspur stand der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte LKW mit dem amtlichen Kennzeichen BN-&#8230;&#8230;., der von dem Beklagten zu 1) gef\u00fchrt wurde. Er stand dort in einem Abstand von etwa zwei bis drei Fahrzeugl\u00e4ngen zur Lichtzeichenanlage an der Einm\u00fcndung zur Goerdelerstra\u00dfe, die Rotlicht zeigte, und beabsichtigte, von der Busspur aus anzufahren. ln der Folgezeit kam es zur Kollision der beiden Fahrzeugen, wobei der genaue Unfallverlauf zwischen den Parteien streitig ist.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger begab sich nach dem Unfall in \u00e4rztliche Behandlung. Der behandelnde Arzt attestierte dem Kl\u00e4ger unter dem 02.10.2015 eine Cephalgia, G, Brachialgie, G, eine HWS-Distorsion, G, eine Prellung des Thorax, G und eine Schulterprellung links, G. Aufgrund der diagnostizierten Verletzungen sei der Kl\u00e4ger bis einschlie\u00dflich 02.10.2015 zu 100 % arbeitsunf\u00e4hig erkrankt gewesen. F\u00fcr das Attest bezahlte der Kl\u00e4ger 50,00 \u20ac.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger holte \u00fcber die an dem von ihm gef\u00fchrten Fahrzeug entstandenen Sch\u00e4den ein Sachverst\u00e4ndigengutachten des Sachverst\u00e4ndigen Dipl.-lng. G&#8230;&#8230;. D&#8230;&#8230; aus Aachen ein, der unter dem 21.09.2015 Reparaturkosten in H\u00f6he von 10.727,58 \u20ac netto und eine Wertminderung von 600,00 \u20ac feststellte. Der Sachverst\u00e4ndige setzte als Reparaturdauer bei ,,normalem Arbeitsverlauf und sofortiger Ersatzteilbeschaffung ca. 05 Arbeitstage&#8220; an. Mit Schreiben vom 25.09.2015 erkl\u00e4rte der Sachverst\u00e4ndige gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger u.a.:<br \/>\n,,(&#8222;&#8218;)<br \/>\nim Rahmen einer Nachbesichtigung lhres Fahrzeuges nach unserer damaligen Begutachtung konnte festgestellt werden, dass die urspr\u00fcnglich vorhanden gewesenen Schaeden an lhrem Fahrzeug in der Zwischenzeit beseitigt worden sind. Eine Untersuchung des Fahrzeuges bez\u00fcglich Art und Qualit\u00e4t der Reparaturdurchf\u00fchrung wurde nicht vorgenommen.<br \/>\nF\u00fcr den gew\u00e4hlten Reparatunrueg kann von einer Reparaturdauer von 05 Arbeitstagen ausgegangen werden.<br \/>\n(&#8230;)&#8220;<br \/>\nDie jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers wandten sich mit Schreiben vom 23.09.2015 an die Beklagte zu 2), \u00fcberreichten das eingeholte Sachverst\u00e4ndigengutachten, eine Kopie des Messprotokolls sowie einen Ausdruck aus dem Scheckheft des kl\u00e4gerischen Fahrzeugs und bezifferten den dem Kl\u00e4ger entstandenen Schaden aus Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverst\u00e4ndigenkosten und Kostenpauschale auf vorl\u00e4ufig 12.451,55 \u20ac. ln der Folgezeit kam es zu einem Schriftwechsel zwischen den Bevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers, der D&#8230;&#8230;Group als Eigent\u00fcmerin des vom Beklagten zu 1) gef\u00fchrten Fahrzeugs, die zun\u00e4chst mitgeteilt hatte, sie werde das Schadensereignis im Namen und in Vollmacht der Beklagten zu 2) selbst regulieren. Die Bevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers erinnerten darauf hin mehrfach an den Ausgleich der Forderung. Mit Schreiben vom 16.11.2015 wurde von lhnen eine Frist auf den 25.11.2015 gesetzt. Daraufhin teilte die D&#8230;&#8230;&#8230; Group mit, der Vorgang sei zur weiteren Bearbeitung jetzt an die Beklagte zu 2) abgegeben worden.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger urspr\u00fcnglich Zahlung der Sachverst\u00e4ndigenkosten an den Sachverst\u00e4ndigen begehrt hatte, zahlte er die Sachverst\u00e4ndigenkosten in H\u00f6he von 1.098,97 \u20ac am 03.03.2016 an den Sachverst\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt Ersatz der vom Sachverst\u00e4ndigen festgestellten Reparaturkosten, der Wertminderung, der Kosten f\u00fcr das Sachverst\u00e4ndigengutachten, einer Kostenpauschale von 25,00 \u20ac, der Attestkosten sowie des Nutzungsausfalles in H\u00f6he von 325,00 \u20ac. Dar\u00fcber hinaus verlangt er Schmerzensgeld in H\u00f6he von 500,00 \u20ac.<br \/>\nEr behauptet, er sei Eigent\u00fcmer des von ihm bei dem Unfall gef\u00fchrten Fahrzeugs, das er am 10.05.2015 zum Preis von 17.900,00 \u20ac von seinem Bruder erworben habe. Das Fahrzeug sei vor dem Unfall ausschlie\u00dflich in einer Mercedes-Benz Vertragswerkstatt gewartet worden.<br \/>\nDer Unfall sei dadurch entstanden, dass der Beklagte zu 1) als er, der Kl\u00e4ger, sich in H\u00f6he des LKW befunden habe, von der Busspur in den flie\u00dfenden Verkehr gefahren sei. Der Beklagte a) 1) habe das Fahrzeug des Kl\u00e4gers offensichtlich v\u00f6llig \u00fcbersehen und das Fahrzeug des Kl\u00e4gers im Anschluss noch ein St\u00fcck nach vorne gezogen. Die Fahrzeuge h\u00e4tten sich ineinander verkeilt.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger behauptet, die o.g. attestierten Verletzungen habe er durch den streitgegenst\u00e4ndlichen Unfall erlitten. Er h\u00e4lt ein Schmerzensgeld in H\u00f6he von 500,00 \u20ac f\u00fcr angemessen.<br \/>\nNoch vor der Begutachtung durch den Sachverst\u00e4ndigen sei das Fahrzeug vermessen worden,<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<ol>\n<li style=\"list-style-type: none;\">\n<ol>\n<li>die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 12.826,55 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten\u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2015 zu zahlen;<\/li>\n<li>die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in H\u00f6he von 500,00 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2015 zu zahlen;<\/li>\n<li>die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn au\u00dfergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 958,19 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten\u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2015 zu zahlen.<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreiten den vom Kl\u00e4ger vorgetragenen Unfallverlauf. Vielmehr habe der Beklagte zu 1) den Fahrtrichtungsanzeiger nach links bet\u00e4tigt und sich durch R\u00fcckschau \u00fcber den flie\u00dfenden Verkehr r\u00fcckw\u00e4rtigen Verkehr orientiert. Dabei habe er im Seitenspiegel erkannt, dass sich in einer Entfernung von 100 bis 200 m auf dem rechten der insgesamt zwei Fahrstreifen des Adalbertsteinwegs der vom Kl\u00e4ger gef\u00fchrte Mercedes befunden habe. Aufgrund der gro\u00dfen Entfernung sei er mit dem Postauto mit leichtem Lenkeinschlag nach links in Richtung der noch rot zeigenden Lichtzeichenanlage gerollt. lm Seitenspiegel habe er erkannt, dass der Kl\u00e4ger trotz der Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage nicht vom Gas gegangen sei und voll auf das Postauto zugehalten habe. Der Beklagte zu 1) habe deshalb abgebremst und nun mit dem Postauto leicht schr\u00e4g \u00fcberwiegend auf dem Seitenstreifen und lediglich mit der vorderen linken Seite auf dem rechten Fahrstreifen gestanden, w\u00e4hrend die Ampel weiterhin Rotlich angezeigt habe. Der Kl\u00e4ger sei sodann ungebremst und v\u00f6llig ohne Lenkbewegung mit der rechten Seite des Mercedes an dem Postauto vorbeigestreift und habe dabei vor allem die Leiste des Aufbaus getroffen.<br \/>\nDie Beklagten behaupten, der Kl\u00e4ger habe den Zusammensto\u00df absichtlich herbeigef\u00fchrt.<br \/>\nDie Beklagten bestreiten, dass ein unfallbedingter Reparaturschaden von 10.727,58 \u20ac netto am kl\u00e4gerischen Fahrzeug entstanden sei. Sie bestreiten dar\u00fcber hinaus, dass der Kl\u00e4ger Eigent\u00fcmer des betreffenden Fahrzeugs sei. Es mangele deshalb an der erforderlichen Aktivlegitimation.<br \/>\nDie Beklagten bestreiten, dass das kl\u00e4gerische Fahrzeug vor dem Unfall ausschlie\u00dflich in markengebundenen Fachwerkst\u00e4tten gewartet worden sei. Nach einem von ihnen eingeholten Pr\u00fcfbericht k\u00f6nne bei dem Unfall allenfalls ein Reparaturschaden von 5.036,65 \u20ac netto entstanden sein. Die Beklagten bestreiten insbesondere, dass bei dem Unfall die vordere rechte Achsh\u00e4lfte des Mercedes mit Lenkgetriebe besch\u00e4digt worden sei und habe ausgetauscht werden m\u00fcssen. Bei Selbstreparatur und fiktiver Abrechnung auf Grundlage eines Gutachtens k\u00f6nne der Kl\u00e4ger zudem keinen fiktiven Nutzungsausfall geltend machen.<br \/>\nDie Beklagten bestreiten, dass der Kl\u00e4ger bei dem Unfall verletzt worden sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen V&#8230;.. und des sachverst\u00e4ndigen Zeugen G&#8230;.. D&#8230;.. sowie durch Einholung eines schriftlichen Unfallrekonstruktionsgutachtens und dessen m\u00fcndliche Erl\u00e4uterung.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus wurde der Beklagte zu 1) zur weiteren Sachaufkl\u00e4rung informatorisch angeh\u00f6rt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des lnhalts der informatorischen Anh\u00f6rung wird auf die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlungen vom 07.06.2016 (Bl. 124 ff d. A.) und 1z.og.zo17 (Bt. 2za ff d. A.) sowie das Sachverst\u00e4ndigengutachten des Sachverst\u00e4ndigen Dr. lng. W&#8230;.M&#8230;.. vom 19.12.2016 (Bl. 146ff d.A.) verwiesen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong><u>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat auch in der sache \u00fcbenruiegend Erfolg,<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1, \u00a7 17, \u00a7 18 StVG i.v.m. \u00a7 115 VVG Anspruch auf Ersatz des ihm durch den streitgegenst\u00e4ndlichen Verkehrsunfall entstandenen Schadens.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist aktiv legitimiert. Soweit die Beklagten bestritten haben, dass er Eigent\u00fcmer des von ihm gef\u00fchrten unfallbeteiligten Fahrzeugs sei, hat er durch Vorlage des Kaufvertrages vom 10.05.2015 (Anlage A 9, Bl. 103 f. d.A.) seine Eigent\u00fcmerstellung nachgewiesen. Dar\u00fcber hinaus hat auch der Zeuge V&#8230;&#8230;.. im Rahmen seiner Vernehmung durch das erkennende Gericht bekundet, es treffe zu, dass er,,das Unfallauto&#8220;, das einmal ihm geh\u00f6rt habe, an seinen Bruder, den Kl\u00e4ger, verkauft habe. Der Zeuge hat den Verkauf auch durchaus glaubhaft damit begr\u00fcndet, dass es ,,mit zwei Kindern&#8220; mit diesem Fahrzeug ,,etwas schwierig&#8220; geworden sei. Zwar handelt es sich bei dem Zeugen um den Bruder des Kl\u00e4gers. Ein etwaiges besonderes Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits ist bei seiner Vernehmung indes nicht zu Tage getreten, so dass begr\u00fcndete Zweifel an der Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen nicht bestehen.<\/p>\n<p>Den Beklagten zu 1) trifft hier die alleinige Verantwortung f\u00fcr das streitgegenst\u00e4ndliche Unfallgeschehen. lhm ist ein unfallurs\u00e4chlicher Versto\u00df gegen \u00a7 10 StVO vorzuwerfen. Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der von einem anderen Stra\u00dfenteil auf die Fahrbahn einfahren will, sich so verhalten, dass eine Gef\u00e4hrdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; dies gilt auch f\u00fcr den Fall, dass ein Verkehrsteilnehmer &#8211; wie hier der Beklagte zu 1) &#8211; von einem Seitenstreifen bzw. Busstreifen (den er mit seinem Fahrzeug im \u00dcbrigen hier gar nicht h\u00e4tte nutzen d\u00fcrfen) in die Fahrbahn einf\u00e4hrt (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.1985 &#8211; lll ZR 53\/84, VersR 1985, 835). Kommt es &#8211; wie hier &#8211; im r\u00e4umlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfahren in die Fahrbahn zu einer Kollision mit dem flie\u00dfenden Verkehr, spricht ein Anscheinsbeweis f\u00fcr die schuldhafte und unfallurs\u00e4chliche Verletzung dieser Sorgfaltspflicht (LG Saarbr\u00fccken Urt. v. 30.9.2016 &#8211; 13 S 68\/16, BeckRS 2016, 108786, beck-online).<br \/>\nDiesen Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht zu entkr\u00e4ften vermocht, So hat der Zeuge V&#8230;&#8230;. im Rahmen seiner Vernehmung das Vorbringen des Kl\u00e4gers zum Unfallhergang vollumf\u00e4nglich best\u00e4tigt. Der Zeuge hat bekundet, ,,hinter der Kreuzung habe ich einen gelben Postwagen gesehen.&#8220; Als sie, d.h. der Kl\u00e4ger und der Zeuge, sich mit dem vom Kl\u00e4ger gef\u00fchrten Fahrzeug gen\u00e4hert h\u00e4tten, sei der Beklagte zu 1),,pl\u00f6tzlich auf unsere Fahrbahn, also auf den Streifen, wo wir drauf waren, gefahren.&#8220; Dabei sei es zu ,,einem heftigen Knall&#8220; gekommen. Der Kl\u00e4ger habe,,als der Herr da auf unsere Fahrspur kam, (&#8230;) nat\u00fcrlich gebremst&#8220;, aber es sei zu sp\u00e4t gewesen.<br \/>\nZwar hat der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner informatorischen Anh\u00f6rung den Unfallhergang anders geschildert, indem er erkl\u00e4rt hat, er habe, als er auf die Fahrbahn auffahren wollte, jemanden von hinten kommen sehen, der ,,aber 200 oder 300 Meter entfernt&#8220; gewesen sei. Er selbst sei dann langsam auf die Ampel zugerollt ,,und auf die Spur&#8220; und habe ,,dann allerdings links im Seitenspiegel&#8220; gesehen, ,,dass das Auto halt nicht vom Gas ging. Er selbst habe dann ,,auf der Bremse&#8220; gestanden. Es sei ja zweispurig gewesen und auf der anderen Fahrbahn auch alles frei und dann habe es geknallt.<br \/>\nSoweit der Beklagte zu 1) mit seinen Darlegungen hat ausdr\u00fccken wollen, der Kl\u00e4ger habe ihn etwa lange vor der Kollision sehen k\u00f6nnen, h\u00e4tte ausweichen oder verlangsamen und den Unfall vermeiden k\u00f6nnen, so steht dies im Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen V&#8230;&#8230;.. Sowohl bei dem Zeugen als auch bei dem Beklagten zu 1) kann ein eventuelles Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits nicht ausgeschlossen werden, ohne dass sich jeweils Anzeichen ergeben h\u00e4tten, die daf\u00fcr spr\u00e4chen einer der beiden glaubhaften Aussagen den Vorzug zu geben oder gar den Zeugen oder umgekehrt den Beklagten zu 1) f\u00fcr glaubw\u00fcrdiger zu halten. Danach liegt insoweit bereits ein non liquet vor, das zu Lasten der Beklagten geht.<br \/>\nHinzu kommen indes die Feststellungen des vom Gericht mit einer Unfallrekonstruktion beauftragten Sachverst\u00e4ndigen Dr. lng. W&#8230;.. M&#8230;&#8230; Dieser hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 19.12.2016 zwar zun\u00e4chst dargelegt, eine vollst\u00e4ndige Rekonstruktion des Unfallgeschehens anhand der vorliegenden lnformationen nicht m\u00f6glich sei, weil dazu insbesondere Spuren auf der Fahrbahn, welche das Bewegungsverhalten der Fahzeuge im Unfaltvorlauf sowie die fahrbahnbezogene Kollisionsstelle beschreiben k\u00f6nnte, fehlten. Der Sachverst\u00e4ndige vermochte jedoch gleichwohl festzustellen, dass ,,ein Unfallhergang, wie von Beklagten-Seite vorgetragen, ( ) unter Ber\u00fccksichtigung der vorliegenden lnformationen technisch nicht zwanglos erkl\u00e4rt werden&#8220; k\u00f6nne. Ausweislich der Sch\u00e4den mit vorwiegend streifendem Charakter am Kl\u00e4ger-Fahrzeug und der erkennbaren Umbiegung der Vertikalleiste am Beklagten-LKW nach vorne, lasse sich die auf den Endstellungsfotographien erkennbare Distanz zwischen der Vertikalplanke und der vorderen rechten Ecke des Kl\u00e4ger-PKW mit einem Stillstand des Beklagten-LKW zum Kontaktzeitpunkt nicht widerspruchsfrei erkl\u00e4ren. Dies insbesondere dann nicht, wenn der zudem der deutlich schwere Beklagten-LKW zum Kollisionszeitpunkt gebremst gewesen sein soll. Bei einem Ansto\u00df, welcher das gebremste und noch in Kontakt befindliche schwerere Fahrzeug derart nach vorne gesto\u00dfen h\u00e4tte, so der Sachverst\u00e4ndige, w\u00e4ren deutlich gr\u00f6\u00dfere Sch\u00e4den am Kl\u00e4ger-PKW zu erwarten gewesen. lm Rahmen seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung hat der Sachverst\u00e4ndige ferner erl\u00e4utert, dass er ,,f\u00fcr den Fahrer des Mercedes weder eine \u00dcberschreitung der H\u00f6chstgeschwindigkeit (&#8230;), noch eine versp\u00e4tete Reaktion feststellen k\u00f6nne.<br \/>\nDas Gericht folgt den detaillierten und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Feststellungen des, dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders erfahren, gr\u00fcndlich und sorgf\u00e4ltig bekannten, Sachverst\u00e4ndigen in vollem Umfang.<br \/>\nZur \u00dcberzeugung des Gerichts ist damit von einer alleinigen Verantwortung des Beklagten zu 1) f\u00fcr den vorliegenden Verkehrsunfall auszugehen, w\u00e4hrend sich das Unfallgeschehen f\u00fcr den Kl\u00e4ger als unabwendbares Ereignis im Sinne des \u00a7 17 Abs. 3 StVG darstellt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat deshalb gegen die Beklagte zun\u00e4chst Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens in H\u00f6he von 10.727,58 \u20ac.<br \/>\nSoweit die Beklagten eingewandt haben, Teile der vom kl\u00e4gerischen Sachverst\u00e4ndigen angesetzten Reparaturarbeiten seien nicht unfallbedingt erforderlich, ist dieses Vorbringen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.<br \/>\nDenn nach der Vernehmung des sachverst\u00e4ndigen Zeugen Dipl.-lng. G&#8230;.. D&#8230;&#8230;.. steht zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest, dass sowohl die von den Beklagten monierte Beilackierung der Fahrert\u00fcr als auch die Erneuerung des<br \/>\nLenkgetriebes unfallbedingt erforderlich waren. lnsoweit hat der sachverst\u00e4ndige Zeuge nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass bei Metallic-Lackierungen wie der des Kl\u00e4gerfahrzeugs immer auch eine Beilackierung angrenzender Fahrzeugteile erforderlich sei und durchgef\u00fchrt werde, um sonst auftretende Farbabweichungen zu den unfallbetroffenen Teilen zu vermeiden. Das Fahrzeug habe einen Ansto\u00df auf das rechte Vorderrad erhalten. Laut Messprotokoll sei die Achse verzogen gewesen. Deshalb sei nach Herstellervorgaben aus Sicherheitsgr\u00fcnden ein Austausch des Lenkgetriebes vorzunehmen. Zweifel an der Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen haben sich im Rahmen seiner Vernehmung nicht ergeben. Das Gericht folgt deshalb seinen in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Bekundungen. Dies gilt auch, was das &#8211; von Beklagtenseite bestrittene &#8211; Nichtvorliegen von Vorsch\u00e4den angeht. Der Zeuge hat dazu glaubhaft bekundet, das Fahrzeug sei umfassend fotografiert worden. Er habe keine Vorsch\u00e4den erkannt.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat auch Anspruch auf Ersatz der vom Sachverst\u00e4ndigen festgestellten Kosten. Soweit die Beklagten sich gegen die angesetzten Stundens\u00e4tze einer Marken-Werkstatt gewandt haben, so steht dem Kl\u00e4ger dieser Ersatz gleichwohl zu. Denn er hat durch entsprechende Belege nachgewiesen, dass das Fahrzeug zuvor stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet worden ist. Dies hat auch der sachverst\u00e4ndige Zeuge D&#8230;&#8230;. vollumf\u00e4nglich best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Anspruch hat der Kl\u00e4ger damit ferner auf Ersatz einer allgemeinen Unkostenpauschale von 25,00 \u20ac sowie der von ihm aufgewandten Sachverst\u00e4ndigenkosten in geltend gemachter H\u00f6he.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber kann der Kl\u00e4ger keinen Nutzungsausfallersatz verlangen, weil er einen diesbez\u00fcglichen Anspruch nicht schl\u00fcssig dargelegt hat. Denn bei Durchf\u00fchrung der Reparatur in Eigenarbeit kommt insoweit eine Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht in Betracht. Hierzu reicht auch das nachtr\u00e4gliche Schreiben des Sachverst\u00e4ndigen D&#8230;&#8230;.. nicht aus. Vielmehr h\u00e4tte der Kl\u00e4ger konkret darlegen und unter Beweis stellen m\u00fcssen, wie, wann und \u00fcber welchen Zeitraum das Fahrzeug repariert wurde. Denn entsprechende Erfahrungswerte bzw. Sch\u00e4tzungen eines Sachverst\u00e4ndigen, die sich auf Reparaturzeiten bei Mercedes-Werkst\u00e4tten beziehen, lassen keinen hinreichenden R\u00fcckschluss darauf zu, wie lange die Reparatur hier tats\u00e4chlich gedauert hat.<\/p>\n<p>Es besteht auch kein Anspruch des Kl\u00e4gers gegen die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld.<br \/>\nDenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest, dass die vom Kl\u00e4ger behaupteten, o.g. Verletzungen nicht durch den streitgegenst\u00e4ndlichen Unfall herbeigef\u00fchrt worden sein k\u00f6nnen. lnsoweit hat n\u00e4mlich der Sachverst\u00e4ndige Dr. lng. M&#8230;&#8230; im Rahmen seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung dargelegt, dass hier von einer Kollisionsgeschwindigkeit von 5,8 am Beklagtenfahrzeug zu 6,8 bei dem anderen Fahrzeug auszugehen sei. Das bedeute f\u00fcr das Kl\u00e4gerfahrzeug eine Geschwindigkeits\u00e4nderung unter 1 kmlh. Der Sachverst\u00e4ndige hat dies plastisch damit erl\u00e4utert, dass bei diesen Geschwindigkeiten eine Kollision so wirke, ,,wie sich in das Fahrzeug reinsetzen.&#8220; Hierdurch k\u00f6nnen Verletzungen, wie sie der Kl\u00e4ger behauptet, nicht verursacht worden sein. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf Ersatz von Attestkosten.<\/p>\n<p>Ein Zinsanspruch des Kl\u00e4gers besteht nur ab Rechtsh\u00e4ngigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 291 BGB. Einen fr\u00fcheren Verzug hat der Kl\u00e4ger nicht darzulegen vermocht. Denn nach eigenem Vorbringen erfolgte das vorprozessuale Aufforderungsschreiben mit Fristsetzung nicht gegen\u00fcber den Beklagten, sondern vielmehr gegen\u00fcber der D&#8230;&#8230;. Group, die nicht Partei des Rechtsstreits ist. Einen Verzug der Beklagten vermochte das Schreiben bzw. der fruchtlose Ablauf der darin gesetzten Frist mithin nicht zu begr\u00fcnden.<br \/>\nMangels Verzuges besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichlicher Rechtsanwaltskosten.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 11 , 709, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 13.326,55\u20ac<\/p>\n<p><strong>Rechtsbehelfsbelehrung:<\/strong><\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung f\u00fcr jeden zul\u00e4ssig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,<\/p>\n<ol>\n<li>wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR \u00fcbersteigt oder<\/li>\n<li>wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht K\u00f6ln, Reichenspergerplatz 1, 50670 K\u00f6ln, eingegangen sein. Die Berufungsschrlft muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Gesch\u00e4ftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erkl\u00e4rung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.<\/p>\n<p>Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegen\u00fcber dem Oberlandesgericht K\u00f6ln zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die Parteien m\u00fcssen sich vor dem Oberlandesgericht K\u00f6ln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere m\u00fcssen die Berufungs- und die Berufungsbegr\u00fcndungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.<\/p>\n<p>Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.<\/p>\n<p>Die Einlegung eines Rechtsmittels\/Rechtsbehelfes ist auch durch \u00dcbertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts m\u00f6glich, die \u00fcber das Elektronische Gerichts- und Venrualtungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss f\u00fcr die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere lnformationen erhalten Sie auf der lnternetseite www.iustiz.nrw.de.<\/p>\n<p>Wilke<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><em><strong>Quelle:\u00a0<\/strong>Urteil des Landgericht Aachen vom 24.10.2017, Az.: 10 O 489\/15<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>10 O 489\/15 Verk\u00fcndet am 24.10.2017 Gorgels, Justizhauptsekret\u00e4r als Urkundsbeamter der Gesch\u00e4ftsstelle LANDGERICHT AACHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit \u00a0 pp. hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 12.09.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Wilke als Einzelrichter &nbsp; f\u00fcr Recht erkannt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":2160,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2660"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2660"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2660\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2661,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2660\/revisions\/2661"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/2160"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2660"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2660"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2660"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}