{"id":2658,"date":"2019-10-11T15:26:29","date_gmt":"2019-10-11T13:26:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2658"},"modified":"2019-10-11T15:26:29","modified_gmt":"2019-10-11T13:26:29","slug":"urteil-des-lg-duesseldorf-vom-13-01-2017-keine-verweisung-auf-noch-guenstigere-reparaturwerkstatt-wenn-das-gutachten-schon-mittlere-ortsuebliche-verrechnungssaetze-zugrundelegt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2658","title":{"rendered":"Urteil des LG D\u00fcsseldorf vom 13.01.2017 &#8211; Keine Verweisung auf noch g\u00fcnstigere Reparaturwerkstatt, wenn das Gutachten schon mittlere, orts\u00fcbliche Verrechnungss\u00e4tze zugrundelegt"},"content":{"rendered":"<table border=\"0\" width=\"80%\" align=\"center\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"46%\">\n<div align=\"left\">\n<p align=\"left\">22 S 157\/16<br \/>\n77 C 1517\/15<br \/>\nAmtsgericht Neuss<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"54%\">\n<div align=\"right\">Verk\u00fcndet am 13.01.2017<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p align=\"left\">\n<h2 class=\"Stil12\" align=\"center\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/h2>\n<h2 align=\"center\"><strong>Urteil<\/strong><\/h2>\n<h2 align=\"center\"><strong>Im Namen des Volkes<\/strong><\/h2>\n<p align=\"center\">In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>\u2026.<\/p>\n<blockquote><p>hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf<br \/>\nim schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 16.12.2016<br \/>\ndurch den Vorsitzenden Richter am Landgericht S., den Richter am<br \/>\nLandgericht Dr. M. und den Richter Dr. U.<\/p>\n<p><strong>f\u00fcr Recht erkannt:<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Auf die Berufung des Kl\u00e4gers wird das am 09.05.2016 verk\u00fcndete Urteil des Amtsgerichts Neuss (77 C 1517\/15) abge\u00e4ndert und die Beklagte wird unter Zur\u00fcckweisung ihrer Berufung verurteilt, an den Kl\u00e4ger 889,21 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2015 zu zahlen sowie den Kl\u00e4ger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollm\u00e4chtigten \u2026 i. H. v. 78,89 EUR freizustellen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Kl\u00e4gers durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p><\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p align=\"center\"><strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>I.<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Die Parteien streiten \u00fcber Anspr\u00fcche auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.<\/p>\n<p>Auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird gem. \u00a7 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Erstinstanzlich hat der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p align=\"justify\">die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 889,21 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2015 zu zahlen sowie den Kl\u00e4ger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollm\u00e4chtigten \u2026 i. H. v. 78,89 EUR freizustellen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Das Amtsgericht hat der Klage nur zu einem geringen Teil i. H. v. 121,31 EUR nebst Zinsen stattgegeben und die Berufung f\u00fcr die Beklagte beschr\u00e4nkt auf die Verurteilung zur Zahlung weiterer Reparatur-Lohnkosten i. H. v. 105,95 EUR zugelassen.<br \/>\nMit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung teilweise weiter und beantragt, das amtsgerichtliche Urteil aufzuheben, soweit dieses eine Verurteilung zur Zahlung von Reparatur-Lohnkosten i. H. v. 105,95 EUR enth\u00e4lt. Der Kl\u00e4ger beantragt die Zur\u00fcckweisung der Berufung der Beklagten und verfolgt im Wege der von ihm eingelegten Berufung seinen erstinstanzlichen Klageantrag auf Zahlung von 889,21 EUR nebst Zinsen und Nebenforderungen weiter. Die Beklagte beantragt die Zur\u00fcckweisung der Berufung des Kl\u00e4gers.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird von der Darstellung tats\u00e4chlicher Feststellungen abgesehen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Die Berufung ist zul\u00e4ssig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begr\u00fcndet worden.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Berufung der Beklagten ist gem. \u00a7 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO statthaft. Das Amtsgericht hat die Berufung der Beklagten beschr\u00e4nkt auf die Verurteilung zur Zahlung von Reparatur-Lohnkosten i. H. v. 105,95 EUR zugelassen. Dies ist nicht zu beanstanden. Das erstinstanzliche Gericht kann die Zulassung der Berufung gegen sein Urteil auf einen tats\u00e4chlich und rechtlich selbstst\u00e4ndigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschr\u00e4nken, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein kann und auf den der Berufungskl\u00e4ger selbst sein Rechtsmittel beschr\u00e4nken k\u00f6nnte (vgl. BGH, NJW-RR 2009, S. 1431). Die Beklagte k\u00f6nnte ihre Berufung auch selbst auf die Verurteilung zur Zahlung von Reparatur-Lohnkosten i. H. v. 105,95 EUR beschr\u00e4nken, weil es sich hierbei um einen abgrenzbaren Teil des Schadensersatzanspruchs auf Ersatz von Reparaturkosten nach \u00a7 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, \u00a7 7 Abs. 1 StVG handelt.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Die Berufung des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Die Berufung der Beklagten ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p align=\"justify\">1.<br \/>\nDas Amtsgericht hat dem Kl\u00e4ger mit Recht einen Anspruch auf Zahlung restlicher Reparatur-Lohnkosten i. H. v. 105,95 EUR gem. \u00a7 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, \u00a7 1 PflVG i. V. m. \u00a7\u00a7 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG zuerkannt.<\/p>\n<p align=\"justify\">a.<br \/>\nDer Versicherungsnehmer der Beklagten verursachte am 29.01.2015 auf dem Parkplatz auf dem Matthias-Hoeren-Platz in 41352 Korschenbroich alleinschuldhart einen Verkehrsunfall, indem er bei Betrieb seines Fahrzeugs PKW BMW-Mini mit dem amtlichen Kennzeichen \u2026 zur\u00fccksetzte und hierbei aus Unachtsamkeit das Kl\u00e4gerfahrzeug PKW Mercedes-Benz C-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen \u2026 an der vorderen linken Fahrzeugecke besch\u00e4digte.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Alleinverursachung des Verkehrsunfalls durch den Versicherungsnehmer der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten allein \u00fcber die H\u00f6he des ersatzf\u00e4higen Fahrzeugschadens.<\/p>\n<p align=\"justify\">b.<br \/>\nDie Beklagte war nicht berechtigt, die in dem vom Kl\u00e4ger eingeholten privaten Sachverst\u00e4ndigengutachten der \u2026 ermittelten Stundenverrechnungss\u00e4tze um 105,95 EUR zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p align=\"justify\">aa.<br \/>\nHierbei hat sie die von dem seitens des Kl\u00e4gers beauftragten Sachverst\u00e4ndigenb\u00fcro ermittelten Stundenl\u00f6hne der Reparaturkosten um 105,95 EUR unter Hinweis auf die Stundenl\u00f6hne der nicht markengebundenen Referenzwerkstatt \u2026 gek\u00fcrzt. Das Sachverst\u00e4ndigenb\u00fcro \u2026 hat seiner Ermittlung der Reparaturkosten nicht die Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt, sondern die mittleren orts\u00fcblichen Stundenverrechnungss\u00e4tze von Kraftfahrzeugreparaturbetrieben in der Region D\u00fcsseldorf.<\/p>\n<p align=\"justify\">bb.<br \/>\nNach der Rechtsprechung des BGH leistet der Gesch\u00e4digte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Gen\u00fcge und bewegt sich in den f\u00fcr die Schadensbehebung nach \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der fiktiven Schadensabrechnung die \u00fcblichen Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverst\u00e4ndiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Sch\u00e4diger kann den Gesch\u00e4digten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. \u00a7 254 Abs. 2 BGB auf eine g\u00fcnstigere Reparaturm\u00f6glichkeit in einer m\u00fchelos und ohne Weiteres zug\u00e4nglichen \u201efreien Fachwerkstatt\u201c verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualit\u00e4tsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Gesch\u00e4digten aufgezeigte Umst\u00e4nde widerlegt, die diesem eine Reparatur au\u00dferhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen w\u00fcrden. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer \u201efreien Fachwerkstatt\u201c f\u00fcr den Gesch\u00e4digten im Allgemeinen dann, wenn das besch\u00e4digte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht \u00e4lter als drei Jahre war. Aber auch bei Kraftfahrzeugen, die \u00e4lter sind als drei Jahre, kann es f\u00fcr den Gesch\u00e4digten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit au\u00dferhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Gesch\u00e4digte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer \u201efreien Fachwerkstatt\u201c f\u00fcr den Gesch\u00e4digten auch dann, wenn sie nur deshalb kosteng\u00fcnstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)\u00fcblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertragliche Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Sch\u00e4digers zu Grunde liegen (vgl. BGH, NJW 2010, S. 2941; BGH, NJW 2013, S. 2817; BGH, NJW 2014, S. 3236, 3237).<\/p>\n<p align=\"justify\">cc.<br \/>\nDie Rechtsprechung des BGH zum Verweis des Gesch\u00e4digten auf die Stundens\u00e4tze einer freien, nicht markengebundenen Werkstatt, sind auf den hier vorliegenden Fall, in dem der Gesch\u00e4digte entsprechend den mittleren orts\u00fcblichen Stundenverrechnungss\u00e4tzen von Kraftfahrzeugreparaturbetrieben in der Region D\u00fcsseldorf abrechnet, nicht \u00fcbertragbar (vgl. bereits Kammerurteil v. 15.01.2016 \u2013 22 S 319\/15, rk.; im Anschluss an OLG M\u00fcnchen, r + s 2014, S. 369, 370; zustimmend Knerr, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, Kap. 3 Rn. 33; AG K\u00f6ln, Urteil v. 19.04.2016 \u2013 263 C 210\/15, BeckRS 2016, 21058).<\/p>\n<p align=\"justify\">Nach der Rechtsprechung des BGH repr\u00e4sentiert der (regelm\u00e4\u00dfig geringere) Mittelwert der Stundenverrechnungss\u00e4tze aller repr\u00e4sentativen Marken- und freien Fachwerkst\u00e4tten einer Region als statistisch ermittelte Rechengr\u00f6\u00dfe nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag. Der Gesch\u00e4digte muss sich auf eine fiktive Abrechnung nach den Durchschnittss\u00e4tzen s\u00e4mtlicher regionaler Fachwerkst\u00e4tten grunds\u00e4tzlich nicht einlassen und kann seiner fiktiven Abrechnung im Grundsatz die Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, soweit dem Gesch\u00e4digten nicht eine g\u00fcnstigere und technisch gleichwertige Reparatur in einer anderen Werkstatt m\u00fchelos zug\u00e4nglich ist (vgl. BGH, NJW 2003, S. 2086).<\/p>\n<p align=\"justify\">Im vorliegenden Fall hat der Gesch\u00e4digte bereits, wozu er im Grundsatz nicht verpflichtet ist, seiner Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten den Mittelwert der orts\u00fcblichen Stundenverrechnungss\u00e4tze in der Region D\u00fcsseldorf zugrundegelegt Mit dieser Vergehensweise gen\u00fcgt der Kl\u00e4ger dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und bewegt sich in den f\u00fcr die Schadensbehebung nach \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen. Er ist \u2013 trotz des entsprechenden Verweises der Beklagten auf die g\u00fcnstigeren Stundenverrechnungss\u00e4tze der Referenzwerkstatt \u2013 auch unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nach \u00a7 254 Abs. 2 S. 1 BGB \u2013 nicht gehalten, seiner fiktiven Abrechnung die Stundenverrechnungss\u00e4tze dieser Referenzwerkstatt zugrunde zu legen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Insofern kann es dahin stehen, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass die nachgewiesene Referenzwerkstatt eine technisch gleichwertige Reparatur zu allgemein zug\u00e4nglichen Aushangl\u00f6hnen anbietet und es sich um einen zertifizierten Reparaturbetrieb handelt, welcher \u00fcber ausreichende Erfahrung mit entsprechenden Reparaturen verf\u00fcgt.<\/p>\n<p align=\"justify\">W\u00fcrde man einem Gesch\u00e4digten, welcher bereits \u00fcberobligationsm\u00e4\u00dfig seiner Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten die durchschnittlichen Stundenverrechnungss\u00e4tze s\u00e4mtlicher repr\u00e4sentativer Fachwerkst\u00e4tten (markengebundene und freie Fachwerkst\u00e4tten) in der Region seines Wohnorts zugrunde legt, die weitere Obliegenheit auferlegen, sich nun auch noch auf eine, nach der Behauptung der gegnerischen Haftpflichtversicherung \u201enoch billigere\u201c Werkstatt verweisen zu lassen, dann w\u00fcrden hierdurch der Grundsatz der Totalreparation und die in \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Gesch\u00e4digten zuerkannte Ersetzungsbefugnis unterlaufen (vgl. AG Frankfurt a. M., DV 2014, S. 114). Im Ergebnis w\u00e4re es dann der Sch\u00e4diger, welcher entscheiden darf, in welcher bestimmten Werkstatt (meist der G\u00fcnstigsten) der Gesch\u00e4digte sein Fahrzeug reparieren lassen muss (vgl. erneut OLG M\u00fcnchen, r + s 2014, S. 369, 370).<\/p>\n<p align=\"justify\">Nach dem Grundsatz der Totalreparation soll der Gesch\u00e4digte einen m\u00f6glichst vollst\u00e4ndigen Ausgleich s\u00e4mtlicher erlittenen Sch\u00e4den enthalten. Er wird durch die Ersetzungsbefugnis des \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB davor bewahrt, dem Sch\u00e4diger die Reparatur des Fahrzeugs zu \u00fcberlassen und diesem seine Rechtsg\u00fcter erneut anvertrauen zu m\u00fcssen. Vielmehr ist der Gesch\u00e4digte der Herr des Restitutionsgeschehens. Er kann in den Grenzen des Wirtschaftlichkeitspostulats und des Bereicherungsverbots frei entscheiden, auf welche Weise er den Schaden beseitigen l\u00e4sst und kann auch \u00fcber den Schadensersatzbetrag in Form fiktiver Reparaturkosten nach Belieben frei verf\u00fcgen. Er muss diesen Schadensersatzbetrag nicht zwingend f\u00fcr eine tats\u00e4chliche Reparatur seines Fahrzeugs verwenden. Sein Schaden besteht aber nicht in den Stundenverrechnungss\u00e4tzen der g\u00fcnstigsten, ihm vom Sch\u00e4diger benannten oder vorbestimmten Werkstatt, sondern in den an seinem Wohnort \u00fcblichen Stundenverrechnungss\u00e4tzen (vgl. OLG M\u00fcnchen, a. a. 0.).<\/p>\n<p align=\"justify\">dd.<br \/>\nGegen diese Rechtsprechung bringt auch die Beklagte nichts Erhebliches vor.<\/p>\n<p align=\"justify\">(1)<br \/>\nDie Beklagte meint, die hier vertretene Auffassung stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH zur Verweisungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr Haftpflichtversicherer auf g\u00fcnstigere Stundenverrechnungss\u00e4tze von freien Fachwerkst\u00e4tten, weil der BGH diese Verweisungsm\u00f6glichkeit nicht davon abh\u00e4ngig gemacht habe, dass der Gesch\u00e4digte seiner Schadensberechnung die Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde lege. Die Verweisungsm\u00f6glichkeit bestehe vielmehr immer und ausnahmslos, also auch dann, wenn der Gesch\u00e4digte seiner Schadensberechnung von vornherein die (geringeren) mittleren orts\u00fcblichen S\u00e4tze der regionalen Fachwerkst\u00e4tten (freie und markengebundene Fachwerkst\u00e4tten) zugrunde lege.<\/p>\n<p align=\"justify\">Dieser Einwand verf\u00e4ngt nicht.<\/p>\n<p align=\"justify\">ln den vom BGH bislang entschiedenen F\u00e4llen (BGH, NJW 2010, S. 2941; BGH, NJW 2013, S. 2817; BGH, NJW 2014, S. 3236, 3237) hatte der Gesch\u00e4digte seiner Schadensberechnung auf der Grundlage eines privat eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachtens stets die Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt. Dementsprechend hat der BGH eine Verweisungsm\u00f6glichkeit in den Entscheidungsgr\u00fcnden auch nur f\u00fcr den Fall vorgesehen, dass der Gesch\u00e4digte seiner Schadensberechnung die S\u00e4tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legte. Dies belegt nicht nur der Entscheidungskontext, sondern auch der Umstand, dass der BGH diese Verweisungsm\u00f6glichkeit in mehreren Stellen seiner Entscheidung stets in Bezug auf eine Abrechnung nach den Stundenverrechnungss\u00e4tzen einer markengebundenen Fachwerkstatt thematisiert.<\/p>\n<p align=\"justify\">(2)<br \/>\nDiese Rechtsprechung f\u00fchrt auch nicht \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 zu widerspr\u00fcchlichen Ergebnissen. Die Beklagte f\u00fchrt an, dass ein Gesch\u00e4digter, der urspr\u00fcnglich seiner Schadensberechnung (auf Gutachtenbasis) die Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, sich auf die \u201ebilligste\u201c Referenzwerkstatt verweisen lassen m\u00fcsse, soweit die Voraussetzungen der BGH-Rechtsprechung vorliegen. Demgegen\u00fcber bestehe eine solche Verweisungsm\u00f6glichkeit bei einem Gesch\u00e4digten, welcher seiner Berechnung von vornherein die (niedrigeren) mittleren Stundens\u00e4tze der \u00f6rtlichen Fachbetriebe zugrunde lege, nicht. Letzterer k\u00f6nne demnach im Regelfall einen h\u00f6heren fiktiven Reparaturkostenbetrag liquidieren, ohne dass hierf\u00fcr eine Rechtfertigung vorliege. Diese Ungleichbehandlung f\u00fchre zu widerspr\u00fcchlichen Ergebnissen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Dieser Einwand verf\u00e4ngt nicht. Die Beklagte verkennt die Rechtsnatur der vom BGH entwickelten Verweisungsm\u00f6glichkeit Diese Verweisungsm\u00f6glichkeit ist nicht etwa ein \u201ePrivileg\u201c des Sch\u00e4digers, sondern begr\u00fcndet in Ausnahmef\u00e4llen unter bestimmten eng begrenzten Voraussetzungen ein Mitverschulden des Gesch\u00e4digten nach \u00a7 254 Abs. 2 BGB, welcher seine fiktiven Reparaturkosten gleichwohl nach den Stundenverrechnungss\u00e4tzen einer markengebundenen Fachwerkstatt berechnet. Nach der Rechtsprechung des BGH repr\u00e4sentiert der (regelm\u00e4\u00dfig geringere) Mittelwert der Stundenverrechnungss\u00e4tze aller repr\u00e4sentativen Marken- und freien Fachwerkst\u00e4tten einer Region als statistisch ermittelte Rechengr\u00f6\u00dfe nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag. Der Gesch\u00e4digte muss sich auf eine fiktive Abrechnung nach den Durchschnittss\u00e4tzen s\u00e4mtlicher regionaler Fachwerkst\u00e4tten grunds\u00e4tzlich nicht einlassen und kann seiner fiktiven Abrechnung im Grundsatz die Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, soweit ihm nicht eine g\u00fcnstigere und technisch gleichwertige Reparatur in einer anderen Werkstatt m\u00fchelos zug\u00e4nglich ist (vgl. BGH, NJW 2003, S. 2086). Wenn nun ein Gesch\u00e4digter \u2013 wozu er an sich nicht verpflichtet ist \u2013 \u00fcberobligationsm\u00e4\u00dfig seiner Schadensberechnung die (niedrigeren) mittleren Stundenverrechnungss\u00e4tze der regionalen Fachwerkst\u00e4tten (freie und markengebundene Fachwerkst\u00e4tten) zugrunde legt, also zugunsten des Sch\u00e4digers \u201espart\u201c, dann ist es gerechtfertigt, dem Sch\u00e4diger in diesen F\u00e4llen eine Verweisungsm\u00f6glichkeit auf eine \u201enoch billigere Werkstatt\u201c zu versagen. Diese \u201e\u00fcberobligationsm\u00e4\u00dfigen Sparanstrengungen\u201c markieren den entschiedenen Unterschied zu der vom BGH bislang allein entschiedenen Konstellation, in welcher der Gesch\u00e4digte seiner Schadensberechnung von Beginn an die Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt.<\/p>\n<p align=\"justify\">ee.<br \/>\nDementsprechend steht dem Kl\u00e4ger auch der unberechtigte K\u00fcrzungsbetrag i. H. v. 105,95 EUR zu.<\/p>\n<p align=\"justify\">2.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat auch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten f\u00fcr den kompletten Austausch des vorderen linken Scheinwerfers i. H. v. 767,90 EUR gem. \u00a7 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, \u00a7 1 PflVG i. V. m. \u00a7\u00a7 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger muss sich nicht auf eine Reparatur des Scheinwerfers mittels eines sog. Reparatur-Kits verweisen lassen, welche lediglich zu Kosten i. H. v. 27,70 EUR f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p align=\"justify\">a.<br \/>\nAls erforderlich sind nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verst\u00e4ndiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Gesch\u00e4digten machen w\u00fcrde. Wenn der Gesch\u00e4digte die H\u00f6he der f\u00fcr die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf\u00a7 242 BGB zur\u00fcckgehenden Rechtsgedanken des \u00a7 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zurnutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu w\u00e4hlen. Das Gebot zu wirtschaftlich vern\u00fcnftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Gesch\u00e4digten nicht, zu Gunsten des Sch\u00e4digers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen h\u00e4tte. Denn in letzterem Fall wird der Gesch\u00e4digte nicht selten Verzicht \u00fcben oder Anstrengungen machen, die sich im Verh\u00e4ltnis zum Sch\u00e4diger als \u00fcberobligationsm\u00e4\u00dfig darstellen und die dieser daher vom Gesch\u00e4digten nicht verlangen kann. Bei dem Bem\u00fchen um eine wirtschaftlich vern\u00fcnftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass n\u00e4mlich dem Gesch\u00e4digten bei voller Haftung des Sch\u00e4digers ein m\u00f6glichst vollst\u00e4ndiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. nur BGH, NJW 2014, S. 1947).<\/p>\n<p align=\"justify\">Gibt es zur Schadensbehebung zwei m\u00f6gliche und technisch gleichwertige Reparaturwege, welche jeweils eine vollst\u00e4ndige und fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs sicherstellen, so muss der Gesch\u00e4digte die g\u00fcnstigere der beiden Reparaturwege w\u00e4hlen. Neben einer \u201eklassischen\u201c Reparatur mit vollst\u00e4ndigem Austausch von besch\u00e4digten Fahrzeugteilen gegen Neuersatzteile besteht heutzutage bei vielen kleineren und mittleren Fahrzeugsch\u00e4den auch der (oftmals wesentlich kosteng\u00fcnstigere) Weg einer sog. SMART-Reparatur (SMART = Small middle areas technologies), d. h. Reparaturtechniken f\u00fcr kleinere bis mittlere Fahrzeugsch\u00e4den. Hierbei werden im Regelfall die besch\u00e4digten Bauteile anders als bei der klassischen Reparatur nicht vollst\u00e4ndig ausgetauscht, sondern ohne Eingriffe in die Fahrzeugstruktur mit minimalem Aufwand lediglich ausgebessert (z. B. lackschadenfreie Ausbeultechnik, Spot-Repair-Lackreparatur oder Ausbesserung von Steinschl\u00e4gen mittels Kunstharz). Derartige SMART-Reparaturen stellen jedoch nur dann eine vollst\u00e4ndige und fachgerechte Reparatur dar, auf welche der Gesch\u00e4digte gem. \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB Anspruch hat, wenn eine solche Ausbesserungs\u00ad Reparatur in technischer Hinsicht mit einer klassischen Reparatur der besch\u00e4digten Fahrzeugteile vollst\u00e4ndig vergleichbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2003, S. 3208; LG Duisburg, DAR 2008, S. 346; LG Saarbr\u00fccken, NJW-RR 2011, S. 249, 250; LG Wuppertal, NJW 2015, S. 1258; Nugel, NZV 2015, S. 12, 13; Wern, JM 2014, S. 184, 187; Jahnke, in: Burmann\/He\u00df\/H\u00fchnermann\/Jahnke\/Janker, Stra\u00dfenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, \u00a7 249 BGB Rn. 37; Huber, ZfS 2015, S. 424).<\/p>\n<p align=\"justify\">F\u00fcr die Verweisung des Gesch\u00e4digten, welcher seine fiktiven Reparaturkosten auf der Grundlage einer klassischen Fahrzeugreparatur berechnet, auf den g\u00fcnstigeren Reparaturweg einer SMART-Reparatur gelten die Grunds\u00e4tze des BGH zur Verweisungsm\u00f6glichkeit des Haftpflichtversicherers auf die Stundens\u00e4tze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt entsprechend. Das bedeutet, dass der Gesch\u00e4digte sich grunds\u00e4tzlich in den f\u00fcr die Schadensbehebung nach \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen h\u00e4lt, wenn er der fiktiven Schadensabrechnung den klassischen Reparaturweg (vollst\u00e4ndiger Austausch von besch\u00e4digten Fahrzeugteilen gegen Neuersatzteile) zugrunde legt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverst\u00e4ndiger auf dem allgemeinen regionalen Markt in seinem Gutachten ermittelt hat. Der Sch\u00e4diger kann den Gesch\u00e4digten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. \u00a7 254 Abs. 2 BGB auf eine g\u00fcnstigere Reparaturm\u00f6glichkeit in Form einer SMART-Reparatur in einer m\u00fchelos und ohne Weiteres zug\u00e4nglichen Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualit\u00e4tsstandard einer klassischen Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Gesch\u00e4digten aufgezeigte Umst\u00e4nde widerlegt, die diesem eine Reparatur au\u00dferhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen w\u00fcrden (vgl. LG Saarbr\u00fccken, NJW-RR 2011, S. 249, 250; Nugel, NZV 2015, S. 12, 13; Wern, JM 2014, S. 184, 187; anders Huber, ZfS 2015, S. 424: Technische Gleichwertigkeit der SMART-Reparatur vom Gesch\u00e4digten im Rahmen der \u201eErforderlichkeit\u201c nach \u00a7 249 BGB nachzuweisen).<\/p>\n<p align=\"justify\">b.<br \/>\nNach den erstinstanzlichen Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen Dipl.-lng. W. in seinem Gutachten vom 18.11.2015 handelt es sich bei der Befestigung der gebrochenen Befestigungslasche des Geh\u00e4uses des linken Frontscheinwerfers am oberen Bereich des Frontblechs mittels eines \u201eReparatur\u00ad Kits\u201c um ein blo\u00dfes Provisorium bzw. eine blo\u00df funktionale Reparatur und nicht um eine vollwertige Instandsetzung, mit der ein ad\u00e4quater Zustand wie vor dem Unfall erreicht wird. Um einen gleichwertigen Zustand zu erzielen, so der Sachverst\u00e4ndige, sei es daher unumg\u00e4nglich, das gesamte Geh\u00e4use zu ersetzen. Da es dieses Bauteil aber nicht als einzelnes Ersatzteil gebe, sondern nur als gesamten Scheinwerfer, sei es erforderlich, den gesamten Scheinwerfer zu ersetzen (vgl. S. 6 f. des Erstgutachtens W.).<\/p>\n<p align=\"justify\">Das Amtsgericht hat sich in verfahrensfehlerhafter Weise \u00fcber diese sachverst\u00e4ndigen Feststellungen hinweggesetzt. Nach dem Grundsatz der freien Beweisw\u00fcrdigung gem. \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, 287 ZPO darf das Gericht zwar grunds\u00e4tzlich von dem Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen abweichen, wenn es von dessen Ausf\u00fchrungen nicht \u00fcberzeugt ist. Es bedarf aber der Ausweisung entsprechender Sachkunde, wenn ein Gericht fachkundigen Feststellungen oder fachlichen Schlussfolgerungen eines Sachverst\u00e4ndigen nicht folgen will. Eine Abweichung des Gerichts vom Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen erfordert stets die Darlegung der hierf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Erw\u00e4gungen im Sinne einer einleuchtenden und nachvollziehbaren Begr\u00fcndung im Urteil, die nicht darauf beruhen darf, dass das Gericht eine ihm nicht zukommende eigene Sachkunde in Anspruch nimmt (vgl. BGH, NZV 1997, S. 228, 229).<br \/>\nDas Amtsgericht f\u00fchrt aus \u2013 ohne offen zu legen woher es eine entsprechende Sachkunde nimmt \u2013 dass bei der Reparatur mittels Reparatur-Kits die im Originalzustand vorhandene Verbindung des Geh\u00e4uses mit dem Scheinwerfer durch eine Befestigungslasche durch eine andere Art der Befestigung ersetzt werde. Beide seien in ihrer Funktion identisch und technisch gleichwertig. Der Sachverst\u00e4ndige habe nicht aufgezeigt, wieso es sich bei der Verwendung des Reparatur-Kits lediglich um ein Provisorium handele, insbesondere best\u00fcnden keine Anhaltspunkte, dass die Belastbarkeit der Kunststoffhalterung an der Oberseite des Frontblechs gegen\u00fcber dem Originalzustand des Frontscheinwerfers herabgesetzt sei.<br \/>\nEs ist nicht erkennbar, dass das Amtsgericht \u00fcber eine ausreichende Sachkunde verf\u00fcgt, entgegen den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen eine technische Gleichwertigkeit beider Reparaturwege festzustellen. Soweit das erstinstanzlich eingeholte Gutachten unvollst\u00e4ndig war, h\u00e4tte das Amtsgericht von Amts wegen ohne R\u00fccksicht auf eine Antragstellung der Parteien nach \u00a7 411 Abs. 4 S. 1 ZPO auf eine Gutachtenerg\u00e4nzung hinwirken m\u00fcssen (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, \u00a7 411 Rn. 5), was nunmehr von der Kammer im Berufungsverfahren nachzuholen war.<\/p>\n<p align=\"justify\">c.<br \/>\nDie Kammer ist demnach an die diesbez\u00fcglichen Feststellungen des Amtsgerichts gem. \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht gebunden und hat eigene Feststellungen zu treffen. Die Kammer folgt insoweit den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen Dipl.\u00ad lng. W. insbesondere in seinem in der Berufungsinstanz eingeholten Erg\u00e4nzungsgutachten vom 10.10.2016, wonach es sich bei der Reparatur des vorderen linken Frontscheinwerfers mittels Reparatursatz ohne kompletten Austausch des Scheinwerfers nicht um eine technisch gleichwertige Reparaturmethode, sondern um ein blo\u00dfes Provisorium handelt. Denn komme es nach dem Einsatz des Reparatur-Kits erneut zu einem (wom\u00f6glich selbst verschuldeten) Verkehrsunfall im Bereich des Scheinwerfers, so der Sachverst\u00e4ndige, sei zu erwarten, dass der reparierte Scheinwerfer (auf eigene Kosten) nunmehr vollst\u00e4ndig zu erheblich h\u00f6heren Kosten ausgetauscht werden m\u00fcsse; eine erneute Reparatur mittels Reparatur-Kits sei dann nicht m\u00f6glich. Demgegen\u00fcber bleibe dem Gesch\u00e4digten im Falle eines vollst\u00e4ndigen Austauschs und anschlie\u00dfenden erneuten Unfalls die M\u00f6glichkeit erhalten, nun (erstmals) ein kosteng\u00fcnstiges Reparatur-Kits einzusetzen. Diese M\u00f6glichkeit werde ihm somit genommen, wenn der Scheinwerfer nicht vollst\u00e4ndig ausgetauscht werde. Diesen Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen folgt die Kammer, da sie sie nach kritischer \u00dcberpr\u00fcfung f\u00fcr zutreffend h\u00e4lt.<\/p>\n<p align=\"justify\">Derartige Nachteile muss der Gesch\u00e4digte nicht entsch\u00e4digungslos hinnehmen. Ihm ist vielmehr vollst\u00e4ndiger Ersatz zu leisten und er ist so zu stellen, wie er ohne das Unfallereignis st\u00fcnde.<br \/>\nDie Beklagte hat ihre Behauptung, die mittels Reparatur-Kits erfolgte Ausbesserung des linken Frontscheinwerfers sei im Vergleich zu einer klassischen Reparatur (Austausch) technisch in jeder Hinsicht gleichwertig, somit nicht bewiesen. Sie hat dem Kl\u00e4ger zudem keine entsprechenden Referenzwerkst\u00e4tten benannt, in welchen eine derartige Spezialreparatur vollst\u00e4ndig und fachgerecht durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p align=\"justify\">d.<br \/>\nIm \u00dcbrigen hat das Amtsgericht auch den rechtlichen Ma\u00dfstab des \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB verkannt.<\/p>\n<p align=\"justify\">Das Grundanliegen dieser Vorschrift besteht darin, dass dem Gesch\u00e4digten bei voller Haftung des Sch\u00e4digers ein m\u00f6glichst vollst\u00e4ndiger Schadensausgleich zukommen und dieser nicht gezwungen sein soll, zugunsten des Sch\u00e4digers Verzicht zu \u00fcben oder zu sparen (vgl. nur BGH, NJW 2014, S. 1947: sog. Grundsatz der Totalreparation).<br \/>\nHiermit steht es im Widerspruch, wenn das Amtsgericht darauf abhebt, das die Reparatur des linken Frontscheinwerfers mittels eines Reparatur-Kits des Herstellers Mercedes-Benz ein \u201efunktionales \u00c4quivalent\u201c darstelle. Der Gesch\u00e4digte hat aber nicht nur Anspruch auf die Wiederherstellung der Funktionsf\u00e4higkeit seines Fahrzeugs, sondern auf vollst\u00e4ndigen Ersatz seines lntegrit\u00e4tsinteresses. Das Kl\u00e4gerfahrzeug wies vor dem Verkehrsunfall einen intakten und unbesch\u00e4digten Frontscheinwerfer im Original-Werkszustand auf. Eine Befestigung des gebrochenen Scheinwerfer-Geh\u00e4uses mittels einer Kunststoffhalterung im oberen Bereich des Frontblechs bedeutet keine Wiederherstellung dieses urspr\u00fcnglich bestehenden Zustands. Anders w\u00e4re dies nur dann, wenn der Frontscheinwerfer bereits vor dem Unfall einen vergleichbaren Vorschaden am Frontscheinwerfer aufgewiesen h\u00e4tte.<br \/>\nSoweit das Amtsgericht sodann weiter meint, ein vern\u00fcnftiger, wirtschaftlich denkender Gesch\u00e4digter h\u00e4tte sich angesichts der funktionalen \u00c4quivalenz des Reparatursatzes und des Umstands, dass dieses nur etwa 3,6 % der Kosten einer klassischen Reparatur (Austausch) verursache, f\u00fcr eine Reparatur mittels Reparatur\u00ad Kits entschieden, legt das Amtsgericht im Ergebnis zu Unrecht den Ma\u00dfstab eines Selbstzahlers an. Dies verbietet sich aber. Der Gesch\u00e4digte hat Anspruch auf vollst\u00e4ndigen Ersatz seines lntegrit\u00e4tsinteresses. Er ist nicht gehalten, zugunsten des Sch\u00e4digers Verzicht zu \u00fcben oder aus R\u00fccksicht auf den Sch\u00e4diger zu sparen. Ein Selbstzahler mag sich angesichts der erheblichen Kostenvorteile des Reparatur-Kits und der zumindest funktionellen \u00c4quivalenz dieses Bauteils zu einer entsprechend einfacheren und kosteng\u00fcnstigeren Reparatur mittels Reparatur-Kit entschlie\u00dfen. F\u00fcr den Gesch\u00e4digten eines Verkehrsunfalls ist dies hingegen nicht ohne Weiteres anzunehmen und kann diesem auch nicht abverlangt werden.<br \/>\nSchlie\u00dflich l\u00e4sst das Amtsgericht auch au\u00dfer Acht, dass der Gesch\u00e4digte einen Verkehrsunfall, welcher \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 nicht nur einen ganz geringf\u00fcgigen, blo\u00dfen Bagatellschaden zur Folge hat, bei einer Weiterver\u00e4u\u00dferung des Fahrzeugs ungefragt gegen\u00fcber dem K\u00e4ufer offenbaren muss, will er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verhaltens aussetzen (vgl. BGH, NJW 1982, S. 1386).<\/p>\n<p align=\"justify\">Hierbei muss er den K\u00e4ufer auch dar\u00fcber informieren, welche besch\u00e4digten Fahrzeugteile lediglich repariert und welche vollst\u00e4ndig ausgetauscht wurden (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1992, S. 645). ln vielen F\u00e4llen wird ein potentieller K\u00e4ufer einem solchen lediglich provisorisch ausgebesserten Fahrzeug ein geringeres Vertrauen entgegenbringen und einen deutlichen Abschlag vom Kaufpreis verlangen. Hiervon geht auch der Sachverst\u00e4ndige W. aus (vgl. Erg\u00e4nzungsutachten W. , S. 2). Eine Ausbesserung des Scheinwerfers mittels Reparatur-Kits w\u00e4re daher jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des merkantilen Minderwerts ein ungen\u00fcgender Ersatz des entstandenen Schadens (vgl. \u00a7 251 Abs. 1, Alt. 2 BGB).<\/p>\n<p align=\"justify\">3.<br \/>\nDer Anspruch auf Freistellung von restlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 78,89 EUR folgt aus \u00a7 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, \u00a7 1 PflVG i. V. m. \u00a7\u00a7 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i. V. m. \u00a7 249 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>IV.<\/strong><\/p>\n<p>Die Nebenentscheidungen folgen aus\u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.<\/p><\/blockquote>\n<p align=\"center\"><strong>V.<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Die Revision war gem. \u00a7 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<br \/>\nDie Frage, ob ein Gesch\u00e4digter, welcher bereits \u00fcberobligationsm\u00e4\u00dfig seiner Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten die durchschnittlichen Stundenverrechnungss\u00e4tze s\u00e4mtlicher repr\u00e4sentativer Fachwerkst\u00e4tten (markengebundene und freie Fachwerkst\u00e4tten) in der Region seines Wohnorts zugrunde legt, sich nach der Grunds\u00e4tzen der BGH-Rechtsprechung zum Verweis auf die Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Fachwerkstatt (BGH, NJW 2010, S. 2941; NJW 2013, S. 2817; NJW 2014, S. 3236, 3237) nun auch noch auf eine, nach der Behauptung der gegnerischen Haftpflichtversicherung \u201enoch billigere\u201c Werkstatt verweisen lassen muss, ist h\u00f6chstrichterlich bislang nicht entschieden worden. Hierzu bestehen unterschiedliche Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum (daf\u00fcr etwa: OLG M\u00fcnchen, r + s 2014, S. 369, 370; zustimmend Knerr, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, Kap. 3 Rn. 33; AG K\u00f6ln, Urteil v. 19.04.2016 \u2013 263 C 210\/15, BeckRS 2016, 21058).<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 889,21 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>S. \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Dr. M. \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Dr. U.<\/p><\/blockquote>\n<p align=\"justify\">\n<p><em><strong><span>Quelle<\/span><\/strong><\/em><strong><span>:\u00a0<\/span><\/strong><em><span>Urteil des LG D\u00fcsseldorf vom 13.01.2017, Az.: 22 S 157\/16, (Amtsgericht Neuss, Az.: 77 C 1517\/15)<\/span><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>22 S 157\/16 77 C 1517\/15 Amtsgericht Neuss Verk\u00fcndet am 13.01.2017 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit \u2026. hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 16.12.2016 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht S., den Richter am Landgericht Dr. M. und den Richter Dr. U. [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":2160,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2658"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2658"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2658\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2659,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2658\/revisions\/2659"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/2160"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2658"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2658"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2658"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}