{"id":2654,"date":"2019-10-11T15:24:51","date_gmt":"2019-10-11T13:24:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2654"},"modified":"2019-10-11T15:25:56","modified_gmt":"2019-10-11T13:25:56","slug":"neuerliches-urteil-des-lg-aachen-vom-13-09-2016-zum-anspruch-auf-ersatz-der-beilackierungskosten-bei-fiktiver-abrechnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2654","title":{"rendered":"Neuerliches Urteil des LG Aachen vom 13.09.2016 zum Anspruch auf Ersatz der Beilackierungskosten bei fiktiver Abrechnung"},"content":{"rendered":"<table style=\"font-weight: 400;\" width=\"88%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"33%\"><span style=\"color: #808080;\"><strong><u>8 O 451\/16<br \/>\n<\/u><\/strong><\/span><\/td>\n<td width=\"36%\"><span style=\"color: #808080;\"><img loading=\"lazy\" class=\"aligncenter\" src=\"https:\/\/www.kfz-expert.de\/bilder\/wappen_nrw.jpg\" width=\"132\" height=\"127\" \/><\/span><\/td>\n<td width=\"31%\"><span style=\"color: #808080;\">Verk\u00fcndet am 13.09.2017<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #808080;\">Yilmaz, Justizbesch\u00e4ftigte<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">als Urkundsbeamtin der<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">Gesch\u00e4ftsstelle<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>LANDGERICHT AACHEN<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>URTEIL<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p><strong>pp.<\/strong><\/p>\n<p>hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen<\/p>\n<p>im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 23.08.2017<\/p>\n<p>durch den Richter am Landgericht Biermann als Einzelrichter<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>f\u00fcr Recht erkannt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,<\/p>\n<p>an den Kl\u00e4ger einen Betrag in H\u00f6he von 4.836,50 \u20ac zu zahlen, gegen\u00fcber der Beklagten zu 2 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten\u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2016, gegen\u00fcber dem Beklagten zu 1 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2016;<\/p>\n<p>den Kl\u00e4ger von der Honorarforderung des Sachverst\u00e4ndigenb\u00fcros Sch&#8230;.. aus Aachen in H\u00f6he von 849,10 \u20ac netto freizustellen;<\/p>\n<p>den Kl\u00e4ger von der Geb\u00fchrenforderung des Rechtsanwaltsb\u00fcros Praest aus Baesweiler in H\u00f6he von restlchen 331,50 \u20ac netto freizustellen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he van 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangt Schadensersatz aus einem Unfallereignis, das sich vom 30.09.2016 in Alsdorf ereignet hat und von dem Erstbeklagten verursacht wurde. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin befuhr seinerzeit gegen 15:00 Uhr mit dem kl\u00e4gerischen Fahrzeug die Konrad-Adenauer-Allee aus Fahrtrichtung Energeticon in Richtung Bahnhofsstra\u00dfe in Alsdorf. Der Beklagte zu 1 befuhr dieselbe Stra\u00dfe mit seinem PKW, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2, in entgegengesetzter Richtung. In H\u00f6he des Warenhauses Kaufland bog Herr &#8230;. in die linke Spur von zwei Einfahrtspuren zum Parkplatz des Warenhauses ein. Der Erstbeklagte bog ebenfalls in die Parkplatzeinfahrt ab. Dabei geriet er zu weit nach links und kam auf die Abbiegespur des kl\u00e4gerischen Fahrzeugs, das hierbei gerarnmt wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beauftragte nach dem Unfall das Sachverst\u00e4ndigenb\u00fcro Sch&#8230;. zur Schadensbegutachtung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.10.2016 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 2 unter Hinweis auf das zwischenzeitlich vorliegende Schadengutachten zur Zahlung von Schadensersatz in H\u00f6he von seinerzeit 8.903,72 \u20ac bis zum 02.11.2016 auf. Hierauf zahlte die Beklagte zu 2 mit Abrechnungsschreiben vorn 21.10.2016 (Bl. 16 GA) auf den Sachschaden einen Betrag von insgesamt 3.218,12 \u20ac (2.898,12 \u20ac Sachschaden im engeren Sinne; 20,00 \u20ac Kostenpauschale und 300,00 \u20ac Wertminderung) sowie 347,60 \u20ac Rechtsanwaltsgeb\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, sie habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der nicht regulierten Differenz in H\u00f6he von 4.836,50 \u20ac, Freistellung von Sachverst\u00e4ndigenkosten in H\u00f6he von 849,10 \u20ac netto sowie restliche Anwaltskosten in H\u00f6he von 331,50 \u20ac. Sie behauptet unter Bezugnahme auf das von ihr vorgelegte Schadengutachten Sch&#8230;.., der Reparaturschaden betrage 7.229,62 \u20ac, ferner habe der Pkw eine Wertminderung von 800,00 \u20ac erlitten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt mit am 20.12.2016 zugestellter Klage,<\/p>\n<p>die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,<\/p>\n<ol>\n<li>an sie einen Betrag in H\u00f6he von 4.836,50 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2016 zu zahlen;<\/li>\n<li>sie von der Honorarforderung des Sachverst\u00e4ndigenb\u00fcros Sch&#8230;. aus Aachen in H\u00f6he von 849,10 \u20ac netto freizustellen;<\/li>\n<li>sie von der Geb\u00fchrenforderung des Rechtsanwaltsb\u00fcros Praest aus Baesweiler in H\u00f6he von restlichen 331,50 \u20ac netto freizustellen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, mehr als die bereits gezahlten Betr\u00e4ge k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin nicht verlangen. Die kl\u00e4gerseits geforderten Betr\u00e4ge seien \u00fcberh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Zum Sach- und Streitstand wird im \u00dcbrigen auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Gericht Beweis erhoben, insbesondere zu der Frage, ob s\u00e4mtliche der in dem Schadengutachten Sch&#8230;.. vom 11.10.2016 vorgesehenen Reparaturma\u00dfnahmen erforderlich sind, gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 03.05.2017 (Bl. 84 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverst\u00e4ndigengutachten des Sachverst\u00e4ndigen Herrn Dipl.-lng. Dieter Se&#8230;. vom 08.06.2017 (Bl. 94 GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong><u>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist &#8211; bis auf einen kleinen Teil des Zinsanspruchs vollumf\u00e4nglich begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass die Kl\u00e4gerin dem Grunde nach einen Anspruch auf SchadensersaE gegen die Beklagten aus \u00a7\u00a7 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG iVm \u00a7 115 Abs. 1 S.1 Nr. 1 VVG hat, steht au\u00dfer Frage, insbesondere auch, dass der Verkehrsunfall schuldhaft durch den Beklagten zu 2 verursacht wurde.<\/p>\n<p>Streit besteht lediglich \u00fcber den Haftungsumfang. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur \u00dcberzeugung des Gerichts (\u00a7 286 Z?O) fest, dass s\u00e4mtliche der von der Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf das von ihr vorgelegte Schadengutachten geltend gemachten Positionen vollumf\u00e4nglich berechtigt sind.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige Se&#8230;&#8230; hat ausf\u00fchrlich, plausibel und \u00fcberzeugend dargelegt, dass und weswegen s\u00e4mtliche in dem Schadengutachten Sch&#8230;&#8230; vorgesehenen Reparaturma\u00dfnahmen erforderlich sind, insbesondere auch betreffend das zweimalige Vermessen des Fahrzeugs vorne und hinten, das Ab- und Anflanschen der Batterie, das Ein- und Ausbauen der T\u00fcirverkleidung etc. hinten rechts, das Einlackieren, das Ein- und Ausbauen sowie Austausch des Lenkgetriebes nebst Nebenarbeiten an Spurstangenkopf rechts, Vermessung und Spureinstellung, schlie\u00dflich auch die Neufolierung von Kotfl\u00fcgel und T\u00fcren rechts des zuvor folierten Fahzeugs. Dies hat der Sachverst\u00e4ndige vor allem damit begr\u00fcndet, dass der vordere rechte Reifen und das entsprechende Rad Sch\u00e4den aufuiesen und die Achsgeometriewerte au\u00dferhalb der Herstellertoleranz l\u00e4gen, was neben entsprechenden Arbeiten an Lenkgetriebe eine zweifache Vermessung erforderte; ferner k\u00f6nne wegen der enormen Vielfalt der verschiedenen Farbt\u00f6ne nur ausnahmsweise auf eine Einlackierung der angrenzenden Fl\u00e4chen verzichtet werden, was bei der am kl\u00e4gerischen Fahzeug vorhandenen 2-Schicht-Metallic Lackierung nicht m\u00f6glich sei, da hier die eine erhebliche Gefahr bestehe, dass es hier ohne Einlackierung zu wahrnehmbaren Farbunterschieden komme.<\/p>\n<p>Ferner hat der Sachverst\u00e4ndige unter Bezugnahme auf Ermittlungen bei ortsans\u00e4ssigen Audi-H\u00e4ndlern nachvollziehbar und \u00fcberzeugend aufgef\u00fchrt, dass die kl\u00e4gerseits begehrten Ersatzeilaufschl\u00e4ge orts\u00fcblich sowie auch Kleinersatzteile in H\u00f6he von 83,17 \u20ac erforderlich sind, da diese zum Teil nicht in einer Schadenskalkulation erfasst werden, jedoch zur sachgem\u00e4\u00dfen Reparatur erforderlich und schadensbedingt zu ber\u00fccksichtigen seien.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich folgt das Gericht dem Sachverst\u00e4ndigen auch, soweit dieser eine Wertminderung in H\u00f6he von 800,00 \u20ac f\u00fcr angemessen h\u00e4lt, da es sich bei dem erlittenen Schaden um einen offenbarungspflichtigen Unfallschaden handele, wobei es weniger auf abstrakte Berechnungsmethoden (nach BVSK Methode immerhin eine Wertminderung von 720 \u20ac) ankomme, sondern vielmehr auf Einsch\u00e4tzungen eines durchschnittlichen K\u00e4ufers, der den Kauf von Fahzeugen mit Unfallreparatur scheue.<\/p>\n<p>Diesen nachvollziehbaren und \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen, denen seitens der Beklagten auch keine Einw\u00e4nde mehr entgegen gehalten werden, schlie\u00dft sich das Gericht nach eigener \u00dcberzeugungsbildung an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat somit Anspruch auf Zahlung des noch nicht ausgeglichen Differrenz-Fahzeugschadens in H\u00f6he von 4.836,50 \u20ac, wozu auch 5,00 \u20ac restliche Schadenspauschale geh\u00f6ren, da nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer die allgemeine Schadenspauschale 25,00 \u20ac betr\u00e4gt, nicht 20,00 \u20ac, wie durch die Beklagte zu 2 lediglich beglichen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Anspruch auf Zahlung von Zinsen folgt aus \u00a7\u00a7 280, 288 Abs. 1, 291 BGB. Es ist hierbei jedoch zwischen dem Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 zu unterscheiden, da gem. \u00a7 425 Abs. 1 und 2 BGB der Verzug nur f\u00fcr und gegen den Gesamtschuldner gilt, in dessen Person er eingetreten ist. Die Zahlungsaufforderung wurde nur an die Zweitbeklagte gerichtet. Von dem Beklagten zu 1 k\u00f6nnen deshalb keine Verzugszinsen, sondern nur die Prozesszinsen seit Rechtsh\u00e4ngigkeit verlangt werden. Ein Anspruch auf Vezugszinsen gegen die Beklagte zu 2 aus \u00a7 288 Abs. 1 S. 1, 286 Abs. 1 S. 1, Abs.2 Nr. 1 BGB besteht daher seit dem 03.11.2016, nachdem diese erfolglos zur Zahlung bis zum 02.11.2016 aufgefordert worden ist. Ein Anspruch auf Prozesszinsen gegen den Beklagten zu 1 besteht gem\u00e4\u00df \u00a7 288 Abs. 1 S. 1, 291 BGB ab dem 21.12.2016.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat femer Anspruch auf Freistellung von den geltend gemachten Gutachterkosten in H\u00f6he von 849,10 \u20ac netto als weitere Schadensposition, insbesondere da die Einholung eines Gutachtens zur Rechtsverfolgung vorliegend erforderlich war, \u00a7 249 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin auch Anspruch auf Freistellung von restlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. noch 331,50 \u20ac als weitere Schadensposition.<\/p>\n<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 Nr. 1, 709 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 5.685,60 \u20ac<\/p>\n<p>Biermann<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><em><strong>Quelle:\u00a0<\/strong>Urteil des Landgericht Aachen vom 13.09.2017, Az.: 8 O 451\/16<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>8 O 451\/16 Verk\u00fcndet am 13.09.2017 Yilmaz, Justizbesch\u00e4ftigte als Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle LANDGERICHT AACHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit \u00a0 pp. hat die 8. 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