{"id":2646,"date":"2019-10-11T15:22:37","date_gmt":"2019-10-11T13:22:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2646"},"modified":"2019-10-11T15:22:37","modified_gmt":"2019-10-11T13:22:37","slug":"urteil-des-ag-duesseldorf-vom-21-11-2014-zu-kuerzungen-der-rechnung-wegen-angeblich-unnoetiger-arbeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2646","title":{"rendered":"Urteil des AG D\u00fcsseldorf vom 21.11.2014 zu K\u00fcrzungen der Rechnung wegen ,,angeblich unn\u00f6tiger Arbeiten&#8220;"},"content":{"rendered":"<blockquote>\n<h2 align=\"center\"><img loading=\"lazy\" src=\"https:\/\/www.kfz-expert.de\/bilder\/wappen_nrw.jpg\" width=\"113\" height=\"128\" \/><\/h2>\n<h2 align=\"center\"><strong>Amtsgericht D\u00fcsseldorf<\/strong><\/h2>\n<h2 align=\"center\"><strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><\/h2>\n<h3 align=\"center\"><strong>Urteil<\/strong><\/h3>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p align=\"justify\">des Herrn<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p align=\"justify\">die &#8230;..<\/p>\n<p>hat das Amtsgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nauf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 10 10.2014<br \/>\ndurch den Richter Dr. Ullenboom<\/p>\n<p><strong>f\u00fcr Recht erkannt:<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\">Die Beklagte wird verurteilt an den Kl\u00e4ger 1.277,83 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 57,23 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 1.277,83 EUR seit dem 18.06.2011 und aus 57,23 EUR seit dem 26.10.2011 Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzanspr\u00fcche seitens des Kl\u00e4gers gegen die Reparaturwerkstatt .A&#8230;.. GmbH&#8220;, wegen etwaiger unn\u00f6tiger Reparaturarbeiten am Unfallfahrzeug des Kl\u00e4gers mit dem amtlichen Kennzeichen &#8230;&#8230;. zu zahlen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte. Mit Ausnahme der Auslagen f\u00fcr die beiden Sachverst\u00e4ndigengutachten des Sachverst\u00e4ndigen Dr.-Ing. P&#8230;&#8230; vom 01.10.2012 und vom 08.07.2013, welche nicht erhoben werden.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\"><strong><u>Tatbestand:<\/u><\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Die Parteien streiten \u00fcber Anspr\u00fcche aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 28.05.2011 auf der D&#8230; Stra\u00dfe in E&#8230;. ereignete. Unfallbeteiligte sind der Kl\u00e4ger als Fahrer und Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen und die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Versicherungsnehmers des gegnerischen Unfallfahrzeugs. Der Versicherungsnehmer der Beklagten parkte am Unfalltag r\u00fcckw\u00e4rts aus einer Parkl\u00fccke in den flie\u00dfenden Verkehr der D&#8230;.. Stra\u00dfe aus und \u00fcbersah hierbei das Kl\u00e4gerfahrzeug. Hierdurch wurde das Kl\u00e4gerfahrzeug an der rechten Heckseite und am rechten Hinterreifen besch\u00e4digt. Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat den Unfall allein verursacht. Der Kl\u00e4ger beziffert seinen Schaden der H\u00f6he nach wie folgt:<\/p>\n<table border=\"0\" width=\"611\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"387\">Restliche Reparaturkosten:<\/td>\n<td width=\"214\">\n<div align=\"right\">934,63 EUR<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>(5.730,83 EUR .\/. bereits gezahlter 4.796,20 EUR)<\/td>\n<td>\n<div align=\"right\"><\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Restliche Mietwagenkosten:<\/td>\n<td>\n<div align=\"right\">379,61 EUR<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>(979,61 .\/. bereits gezahlter 600,00 EUR}<\/td>\n<td>\n<div align=\"right\"><\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Allgemeine Auslagenpauschale:<\/td>\n<td>\n<div align=\"right\">5,00 EUR<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>(30,00 EUR .\/. bereits gezahlter 25,00 EUR)<\/td>\n<td>\n<div align=\"right\"><\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td>\n<div align=\"right\"><\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Summe:<\/strong><\/td>\n<td>\n<div align=\"right\"><strong>1.319,24 EUR<\/strong><\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p align=\"justify\">Der Klager begehrt des Weiteren die Zahlung restlicher Rechtsanwaltskosten i. H. v. 57,23 EUR, nachdem die Beklagte bereits einen Betrag an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 603,93 EUR auf den Gesamtbetrag i. H. v. 661,16 EUR zahlte.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<blockquote>\n<blockquote><p>die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.319,24 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2011 zu zahlen.<\/p><\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">\nDie Beklagte beantragt,<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\">die Klage abzuweisen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">Die Beklagte bestreitet die Erforderlichkeit einzelner vom Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrter Reparaturma\u00dfnahmen. Im Einzelnen:<\/p>\n<table border=\"0\" width=\"47%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"56%\">Lackierung T\u00fcrgriffe und Parksensoren:<\/td>\n<td width=\"44%\">\n<div align=\"right\">175,41 EUR<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Instandsetzung Radhausschale hinten rechts:<\/td>\n<td>\n<div align=\"right\">241,98 EUR<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Fahrzeugvermessung:<\/td>\n<td>\n<div align=\"right\">191,58 EUR<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Fahrzeugreinigung:<\/td>\n<td>\n<div align=\"right\">44,21 EUR<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Ersatzteile Fensterf\u00fchrung, Chromleiste, Fensterschachtdichtung:<\/td>\n<td>\n<div align=\"right\">281,45 EUR<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p align=\"justify\">Die Beklagte behauptet, dass die geltend gemachten Mietwagenkosten zur Schadensbehebung nicht erforderlich gewesen seien. Hierzu hat sie diverse g\u00fcnstigere Internetangebote von Mietwagen firmen vorgelegt, Hinsichtlich der Einzelheiten der vorgelegten Angebote wird auf Blatt 68 ff. der Gerichtsakte verwiesen.<br \/>\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von zwei schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 01.10,2012 (Blatt 121 GA) und auf das schriftliche Erg\u00e4nzungsgutachten vom 08.07.2013 (Blatt 172 GA) verwiesen.<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<u><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/u><\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>1.<\/strong>\u00a0Die zul\u00e4ssige Klage ist zum ganz \u00fcberwiegenden Teil begr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gem. \u00a7\u00a7 7Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, \u00a7 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. \u00a7 1 PflVG in voller H\u00f6he zu, da der Versicherungsnehmer der Beklagten den Verkehrsunfall unstreitig allein verursacht hat.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>2.<\/strong>\u00a0Der Kl\u00e4ger hat auch gem. \u00a7 249, Abs. 2, S. 1 BGB Anspruch auf restliche Reparaturkosten i. H. v. 934,63 EUR. Selbst wenn, wie von der Beklagten behauptet, einige der durchgef\u00fchrten Reparaturma\u00dfnahmen &#8211; Lackierung T\u00fcrgriffe und Parksensoren, Instandsetzung Radhausschale hinten rechts, Fahrzeugvermessung, Fahrzeugreinigung und Einbau diverser Ersatzteile &#8211; aus technischer Sicht zur Behebung des Unfall Schadens nicht notwendig gewesen sein sollten, so sind sie gleichwohl gem. \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Kl\u00e4ger zu ersetzen. Die Frage der Notwendigkeit der vom Beklagten ger\u00fcgten Reparaturma\u00dfnahmen kann daher im vorliegenden Fall dahinstehen.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>3.<\/strong>\u00a0Gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Gesch\u00e4digte den zur Wiederherstellung\u201eerforderlichen&#8220; Geldbetrag verlangen. Erforderlich sind nur Aufwendungen, die ein verst\u00e4ndiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Gesch\u00e4digten f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig und notwendig halten durfte (Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 73. Auflage 2014, \u00a7 249 Rn. 12 m. w. N.).<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>4.\u00a0<\/strong>Dem Gesch\u00e4digten sind in diesem Rahmen auch Mehrkosten zu ersetzen sind, die ohne Schuld des Gesch\u00e4digten durch unsachgem\u00e4\u00dfe Ma\u00dfnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Sch\u00e4diger tr\u00e4gt das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko, falls den Gesch\u00e4digten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gew\u00e4hlten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft (vgl. BGH, NJW 1992, S. 302, 304). Die Reparaturwerkstatt ist nicht Erf\u00fcllungsgehilfe i. S. v. \u00a7 278 BGB des Gesch\u00e4digten. Da der Sch\u00e4diger gem. \u00a7 249 Abs. 1 BGB grunds\u00e4tzlich zur Naturalrestitution verpflichtet ist und \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Gesch\u00e4digten lediglich eine Ersetzungsbefugnis zuerkennt, vollzieht sich die Reparatur vielmehr in der Verantwortungssph\u00e4re des Sch\u00e4digers. W\u00fcrde der Sch\u00e4diger die Naturalrestitution gem. \u00a7 249 Abs. 1 BGB selbst vornehmen, so tr\u00e4fe ihn gleichfalls das Werkstattrisiko. Allein die Aus\u00fcbung der Ersetzungsbefugnis durch den Gesch\u00e4digten gem. \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann daher nicht zu einer anderen Risikoverteilung f\u00fchren. Hierbei sind auch die begrenzten Kenntnis- und Einwirkungsm\u00f6glichkeiten des Gesch\u00e4digten in den Blick zu nehmen: Sobald der Gesch\u00e4digte das verunfallte Fahrzeug der Reparaturwerkstatt zwecks Reparatur\u00fcbergeben hat, hat er letztlich keinen Einfluss mehr darauf, ob und inwieweit sodann unn\u00f6tige oder \u00fcberteuerte Ma\u00dfnahmen vorgenommen werden. Dies darf nicht zulasten des Gesch\u00e4digten gehen, welcher ansonsten einen Teil seiner aufgewendeten Kosten nicht ersetzt bekommen w\u00fcrde (vgl. BGH, NJW 1975, S. 160; OLG Hamm, Urteil v. 31.01.1995-9 U 168\/94, BeckRS 1995, 01930).<\/p>\n<p align=\"justify\">Zu den in den Verantwortungsbereich des Sch\u00e4digers fallenden Mehrkosten geh\u00f6ren auch Kosten f\u00fcr unn\u00f6tige Zusatzarbeiten, welche durch die Werkstatt ausgef\u00fchrt wurden (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 04.06.2013 &#8211; 302 O 92\/11, BeckRS 2014, 01082; OLG Hamm, Urteil v. 31.01.1995-9 U 168\/94, BeckRS 1995, 01930).<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Ersatzf\u00e4higkeit von unn\u00f6tigen Mehraufwendungen ist nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Dritten ein \u00e4u\u00dferst grobes Verschulden zur Last f\u00e4llt, sodass die Mehraufwendungen dem Sch\u00e4diger nicht mehr zuzurechnen sind (vgl LG Hagen, Urteil v. 04.12.2009 &#8211; 8 O 97\/09; BeckRS 2010, 00672; AG Norderstedt, Urteil v. 14.09.2012-44 C 164\/12, BeckRS 2013, 04473).<\/p>\n<p align=\"justify\">Dem Sch\u00e4diger entsteht hierdurch kein Nachteil, da er nach den Grunds\u00e4tzen der Vorteilsausgleichung Abtretung etwaiger Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die Werkstatt verlangen kann (OLG Hamm, Urteil v. 31.01.1995 &#8211; 9 U 168\/94, BeckRS 1995, 01930). Daher war die Beklagte im vorliegenden Fall nur zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs des Kl\u00e4gers gegen die Reparaturwerkstatt A wegen der Vornahme unn\u00f6tiger Reparaturarbeiten am Unfallfahrzeug zu verurteilen. Die Grunds\u00e4tze der Vorteilsausgleichung sind von Amts wegen zu beachten. Hierzu bedarf es nicht der Abgabe einer Gestaltungserkl\u00e4rung oder der Geitendmachung einer Einwendung seitens des Sch\u00e4digers (BGH, NJW 2013, S. 450, 451, Rz. 21).<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>5.<\/strong>\u00a0Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat die Beklagte dem Kl\u00e4ger im vorliegenden Fall s\u00e4mtliche Reparaturkosten zu ersetzen auch soweit diese &#8211; wie von der Beklagten behauptet &#8211; aus technischer Sicht nicht notwendig zur Schadensbeseitigung waren. Der Kl\u00e4ger hat sein verunfalltes Fahrzeug nach dem Unfall bei der Firma \u201eA&#8230;&#8230; GmbH&#8220; in Bochum zur Reparatur in Auftrag gegeben. Die Firma hat den Reparaturauftrag unter dem 07.06.2011 mit einem Gesamtbetrag i. H. v. brutto 5.730,83 EUR abgerechnet. Es ist nicht erkennbar, dass den Kl\u00e4ger bei dieser Vorgehensweise ein Ausf\u00fchrungsverschulden trifft. Nach \u00dcbergabe des Fahrzeugs an die Reparaturwerkstatt war das Fahrzeug aus der Einwirkungssph\u00e4re des Kl\u00e4gers entlassen. F\u00fcr den Kl\u00e4ger war nicht erkennbar, dass die Firma gegebenenfalls technisch nicht notwendige Werkarbeiten an dem Kraftfahrzeug vornehmen w\u00fcrde; dies war f\u00fcr den Kl\u00e4ger als technischen Laien auch nicht\u00fcberschaubar. Zudem stehen hier lediglich unn\u00f6tige Mehr-Aufwendungen i. H. v. 934,63 EUR im Raum, dies entspricht etwa 16 % der gesamten Reparaturkosten. Die von der Beklagten behaupteten unn\u00f6tigen Werkarbeiten stehen zudem s\u00e4mtlich noch in einem gewissen Zusammenhang mit den Unfallsch\u00e4den. Es wurden nicht etwa bei Gelegenheit der Fahrzeugreparatur Werkarbeiten vorgenommen, die mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Unfall in keinem Zusammenhang mehr stehen, z. B. Arbeiten an Fahrzeugteilen abseits der vom Unfall beeintr\u00e4chtigten Fahrzeugteile. Von daher liegen hier auch keine grob \u00fcbersetzten Mehrkosten vor, welche der Beklagten nicht mehr zuzurechnen w\u00e4ren. Die etwaigen Mehrkosten sind vielmehr vergleichsweise gering und stehen in einem gewissen Zusammenhang zum Unfallschaden, sodass die Beklagte dem Kl\u00e4ger auch diese zu ersetzen hat (AG Norderstedt, Urteil v. 14.09.2012 &#8211; 44 C 164\/12, BeckRS 2013, 04473: 15 % Mehrkosten sind dem Schadiger zurechenbar).<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>6.<\/strong>\u00a0Der Kl\u00e4ger kann des Weiteren Ersatz restlicher Mietwagen kosten i. H. v. 343,20 EUR gem. \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB verlangen. Bietet das Mietwagenunternehmen wie in der Praxis \u00fcblich neben einem sog Normaltarif (NT) einen oftmals deutlich h\u00f6heren sog. Unfallersatztarif (UET) an, so ist der Gesch\u00e4digte grunds\u00e4tzlich gehalten ein Fahrzeug zum Normaltarif zu mieten (Palandt\/Grtfne\u00f6e^, BGB, 73. Auflage 2014, \u00a7 249 Rn. 33 m. w. N.). Entscheidend f\u00fcr die Ermittlung des angemessenen Normaltarifs sind nicht die gew\u00e4hlten Bezeichnungen des Vermieters. Durch die blo\u00dfe Bezeichnung als \u201eNormaltarif1 wird ein bestimmter Mietpreis nicht automatisch zum ersatzf\u00e4higen Schadensposten. In der Praxis ist es \u00fcblich, dass der angemessene Normaltarif i. d. R. vom Tatrichter unter R\u00fcckgriff auf anerkannte Preislisten gem. \u00a7 287 Abs. 1 ZPO gesch\u00e4tzt wird. Anerkannt ist hier grunds\u00e4tzlich im Rahmen des freien tatrichterlichen Ermessens die sog. Schwacke-Liste, die Liste des Frauenhofer Instituts und ebenfalls ein Mittelwert aus Schwacke-Liste und Frauenhofer-Liste (vgl. Palandt\/Grt\/ne\u00f6erp;, BGB, 73. Auflage 2014, \u00a7 249 Rn. 33 m. w. N.). Der Bundesgerichtshof \u00fcberl\u00e4sst die Auswahl der geeigneten Sch\u00e4tzgrundlage grunds\u00e4tzlich dem tatrichterlichen Ermessen. Von der gew\u00e4hlten Sch\u00e4tzgrundlage hat der Tatrichter nur dann abzugehen, wenn eine Partei konkret aufzeigt, dass sich<br \/>\nbestehende M\u00e4ngel der einen oder anderen Sch\u00e4tzliste auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, NJW-RR2011, S. 1109).<\/p>\n<p align=\"justify\">Das erkennende Gericht geht im Rahmen der Sch\u00e4tzung des ersatzf\u00e4higen Normaltarifs gem. \u00a7 287 Abs. 1 ZPO von der Schwacke-Liste aus.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Gesamtbetrag der geltend gemachten Mietwagen kosten i. H. v. 979,61 EUR liegt unstreitig unterhalb des Betrages der Schwacke-Liste f\u00fcr ein vergleichbares Fahrzeug (Mietwagenklasse 5), welcher f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum bei einem Betrag i. H. v. 1.048,50 EUR liegt.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Beklagte hat zwar diverse Internetangebote vorgelegt, aus welchen sich ergeben soll, dass im Unfallzeitpunkt f\u00fcr den Versicherungsnehmer der Beklagten im Vergleich zur Schwacke-Liste deutlich g\u00fcnstigere Mietwagenangebote bestanden h\u00e4tten. Die vorgelegten Internetangebote geben dem Gericht keine Veranlassung, von der Schwacke-Liste als Sch\u00e4tzgrundlage abzugehen. Die Beklagte hat wesentliche M\u00e4ngel der Schwacke-Liste als geeignete Sch\u00e4tzgrundlage nicht zur \u00dcberzeugung des Gerichts dargetan. Bei der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 22.11.2011 vorgelegten Internetangeboten der Firma E&#8230;.. ist bereits unklar, f\u00fcr welchen Zeitraum diese G\u00fcltigkeit haben sollten. Des Weiteren ist aus diesen Angeboten auch nicht ersichtlich, dass sie mit der tats\u00e4chlich erfolgten Anmietsituation vergleichbar sind. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, unter welchen Bedingungen das Fahrzeug angemietet werden kann, insbesondere ob eine Vorlaufzeit besteht, eine Kaskoversicherung Im Preis enthalten ist, ein zweiter Fahrer zur Benutzung des Fahrzeugs berechtigt ist, der Einsatz einer Kreditkarte erforderlich ist. Der Mietpreis per Vorkasse oder auf Rechnung zu bezahlen ist etc. (vgl. OLG K\u00f6ln, NZV 2010, 614). Die selben Erw\u00e4gungen sind im Hinblick auf das mit Schriftsatz der Beklagten vom 30.01.2012 eingereichte Internetangebot der Firma S&#8230;. anzustellen. Das dortige Angebot bezieht sich auf den Zeitraum 01.02. bis 08.02.2012, der Verkehrsunfall ereignete sich demgegen\u00fcber am 28.05.2011 statt. Auch hier ist nicht ansatzweise erkennbar, unter welchen Bedingungen das Fahrzeug angemietet werden kann.<\/p>\n<p align=\"justify\">Somit spiegelt der aus der Schwacke-Liste ermittelte Betrag i. H. v. 1.048,50 EUR den grunds\u00e4tzlich gem. \u00a7 249 Abs. 2 S, 1 BGB ersatzf\u00e4higen Normaltarif wieder. Hiervon muss sich die Kl\u00e4gerin ersparte Eigenaufwendungen abziehen lassen. Diese werden gew\u00f6hnlich mit 10 % der Mietwagen kosten veranschlagt (Palandt\/Gr\u00fcneberg BGB, 73. Auflage 2014, \u00a7 249 R\u201e. 36). Es verbleibt ein ersatzf\u00e4higer Betrag an Mietwagenkosten i. H. v. 943,20 EUR. Hiervon sind die von der Beklagten bereits gezahlten 660,00 EUR in Abzug zu bringen. Somit hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin noch wertere 343,20 EUR an Mietwagenkosten zu ersetzen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Einen Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif kann die Kl\u00e4gerin hingegen nicht verlangen. Den h\u00f6heren Unfallersatztarif in Form eines pauschalen Aufschlags f\u00fcr spezifische Sonderleistungen des Vermieters kann der Gesch\u00e4digte nur dann<br \/>\nverlangen, wenn er in einem ersten Schritt darlegt und beweist, dass es ihm unter Ber\u00fccksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussm\u00f6glichkeiten im Rahmen des Zumutbaren nicht m\u00f6glich war, auf dem \u00f6rtlich und zeitlich relevanten Markt einen preisg\u00fcnstigeren PKW zum Normaltarif zu mieten. Hierbei geht es nicht um eine Frage des Mitverschuldens, welches vom Sch\u00e4diger dazulegen und zu beweisen w\u00e4re, sondern um den Beweis einer anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsache im Rahmen des \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB (\u201eErforderlichkeit&#8220; des Geldersatzes). Gen\u00fcgt der Gesch\u00e4digte seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der fehlenden Zug\u00e4nglichkeit des Normaltarifs, so muss er in einem zweiten Schritt konkret darlegen und beweisen, dass spezifische, im Normaltarif nicht enthaltene Zusatzleistungen des Vermieters den Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen. Die notwenigen ersatzf\u00e4higen Mehraufwendungen kann der Tatrichter im Wege des \u00a7 287 Abs. 1 ZPO sch\u00e4tzen, i. d. R. durch einen pauschalen Aufschlag von ca. 20 % (vgl. Palandt\/Grf\/ne\u00f6erg, BGB, 73. Auflage 2014, \u00a7 249 Rn. 33 m. w. N.)<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger hat im vorliegenden Fall bereits nicht dargelegt, dass ihm der Normaltarif in der konkreten Unfallsituation nicht zug\u00e4nglich war. Die fehlende Zug\u00e4nglichkeit des Normaltarifs betrifft insbesondere Unf\u00e4lle, die sich an einem Feiertag oder zur Nachtzeit ereignen oder Unf\u00e4lle, bei denen der Gesch\u00e4digte aufgrund besonderer Umst\u00e4nde zu einer sofortigen Fortsetzung seiner Autofahrt mit dem Mietwagen angewiesen ist. Der Gesch\u00e4digte kann sich insbesondere nicht allein mit dem Einwand entlasten, dass das Autovermietungsunternehmen ausschlie\u00dflich den h\u00f6heren Unfallersatztarif angeboten habe. Der Gesch\u00e4digte ist gehalten, sich notfalls nach einem g\u00fcnstigeren Tarif zu erkundigen. (PstendVGr\u00fcneberg, BGB, 73. Auflage 2014, \u00a7249 Rn. 34 m. w.N).<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Unfall ereignete sich unstreitig am Samstag, den 28.05.2011. Der Kl\u00e4ger ben\u00f6tigte f\u00fcr den folgenden Montag ein Kraftfahrzeug. Tats\u00e4chlich mietete er sodann am Monatg, den 30.05.2011, ein Kraftfahrzeug an. In einem solchen Fall liegt keine typische Eil- oder Notfallsituation vor, bei welcher es dem Gesch\u00e4digten nicht m\u00f6glich ist, sich kurzfristig \u00fcber etwaige Mietwagenangebote vor Ort zu informieren und ein Kraftfahrzeug zu g\u00fcnstigeren Konditionen als zun\u00e4chst angeboten, anderweitig anzumieten.<\/p>\n<p align=\"justify\">Da die Kl\u00e4gerin bereits keine Umst\u00e4nde vortr\u00e4gt, aus denen sich ergibt, dass der Normaltarif f\u00fcr den Versicherungsnehmer der Beklagten im konkreten Fall nicht zug\u00e4nglich war, kommt es auf die Frage, ob ein Aufschlag von 20 % f\u00fcr<br \/>\nunfallbedingte, spezifische Sonderleistungen des Vermieters angemessen sind, nicht mehr an (vgl. BGH, NZV 2007, S. 514).<\/p>\n<p align=\"justify\">Nach alledem ist ein Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>7.\u00a0<\/strong>Der Kl\u00e4ger kann keine weitere Unkostenpauschale i. H. v 5 00 EUR beanspruchen. Die Beklagte hat bereits eine Unkosten pauschale i H v 25 00 EUR bezahlt. Das Gericht sch\u00e4tzt gem. \u00a7 287 Abs. 1 ZPO, dass bei der Abwicklung eines Verkehrsunfallschadens in der Regel ein Betrag von nicht mehr als 25,00 EUR f\u00fcr Telefonkosten, Porto und Fahrtkosten entsteht (vgl. BGH, NJW2011, S. 2871).<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>8.\u00a0<\/strong>Der Kl\u00e4ger kann ebenfalls restliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 57,23 EUR gem.\u00a7 249 Abs. 2 S. 1 beanspruchen. Bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts in der Regel eine erforderliche Aufwendung zur Rechtsverfolgung. Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>1.<\/strong>\u00a0Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Ausgehend von einem fiktiven Gesamtstreitwert i. H. v. 1.376,47 EUR (934,63 + 379,61 + 5 + 57 23 = 1.376,47 EUR), ist der Kl\u00e4ger nur i. H. v. 41,41 EUR (ca. 3 %) unterlegen. Dies stellt eine genngf\u00fcgige Zuvielforderung dar. Hierdurch sind auch keine h\u00f6heren Kosten entstanden, da kein Geb\u00fchrensprung eingetreten ist.<\/p>\n<p align=\"justify\">Von der Erhebung der Kosten f\u00fcr die beiden schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachten des Sachverst\u00e4ndigen Dr.-Ing. P&#8230;&#8230;. vom 01.10.2012 und vom 08.07.2013 war gem. \u00a721 Abs. 1 S.1 GKG abzusehen Es liegt e.ne unrichtige Sachbehandlung seitens des Gerichts vor. Eine unrichtige Sachbehandlung seitens des Gerichts liegt insbesondere dann vor wenn eine Beweisaufnahme durchgef\u00fchrt wird auf die es f\u00fcr die Entscheidung nicht ankommt (vgl. Bmz\/D\u00f6mdoter\/Zimmermann, GKG, FamGKG und JVEG, 3. Auflage 2014 \u00a7 21 GKG Rn. 7). So liegt der Fall auch hier. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum sog. Werkstatt- und Prognoserisiko war der Klage hinsichtlich der Reparaturkosten ohne Durchf\u00fchrung einer Beweisaufnahme zur Frage der Notwendigkeit einzelner Reparaturma\u00dfnahmen stattzugeben Die Kosten f\u00fcr die Einholung der beiden Sachverst\u00e4ndigengutachten waren somit objektiv nicht notwendig. Eine andere Betrachtung ist auch nicht deshalb angezeigt, dass zwischen Erlass und Ausf\u00fchrung des Beweisbeschlusses einerseits und Urteilsf\u00e4llung andererseits ein Abteilungsrichterwechsel stattgefunden hat. Denn der vorherige Abteilungsrichter hatte sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Werkstattrisiko soweit ersichtlich nicht auseinandergesetzt. Insoweit liegt die Sache anders als in der Entscheidung des LG Bremen, FamRZ 2012, 1746 in welcher der vorherige Abteilungsrichter ausdr\u00fccklich eine andere Rechtsauffassung vertreten hatte als der neue Abteilungsrichter, wobei beide Rechtsauffassungen vertretbar waren.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>2.<\/strong>\u00a0Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Streitwert wird auf 1.319,24 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>Rechtsbehelfsbelehrung:<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung f\u00fcr jeden zul\u00e4ssig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\">a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstand es 600,00 EUR \u00fcbersteigt oder<\/p>\n<p align=\"justify\">b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht D\u00fcsseldorf, Werdener Stra\u00dfe 1, 40227 D\u00fcsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erkl\u00e4rung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.<br \/>\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegen\u00fcber dem Landgericht D\u00fcsseldorf zu begr\u00fcnden.<br \/>\nDie Parteien m\u00fcssen sich vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere m\u00fcssen die Berufungs- und die Berufungsbegr\u00fcndungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.<br \/>\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.<\/p>\n<p align=\"justify\">Dr. Ullenboom<\/p>\n<p><em><strong><span>Quelle<\/span><\/strong><\/em><strong><span>:\u00a0<\/span><\/strong><em><span>Urteil des AG D\u00fcsseldorf vom 21.11.2014, Az.: 37 C 11789\/11<\/span><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Amtsgericht D\u00fcsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn gegen die &#8230;.. hat das Amtsgericht D\u00fcsseldorf auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 10 10.2014 durch den Richter Dr. Ullenboom f\u00fcr Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt an den Kl\u00e4ger 1.277,83 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. 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