{"id":2644,"date":"2019-10-11T15:22:01","date_gmt":"2019-10-11T13:22:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2644"},"modified":"2019-10-11T15:22:01","modified_gmt":"2019-10-11T13:22:01","slug":"urteil-des-ag-fuerstenwalde-spree-vom-11-06-2014-der-geschaedigte-darf-sich-auf-das-schadengutachten-verlassen-und-nach-gutachten-reparieren-lassen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2644","title":{"rendered":"Urteil des AG F\u00fcrstenwalde\/Spree vom 11.06.2014 &#8211; Der Gesch\u00e4digte darf sich auf das Schadengutachten verlassen und nach Gutachten reparieren lassen"},"content":{"rendered":"<p>Az.: 26 C 299\/13<\/p>\n<p><strong>Amtsgericht F\u00fcrstenwalde \/ Spree<\/strong><\/p>\n<p><strong>Im Namen des Volkes<\/strong><\/p>\n<p><strong>Urteil<\/strong><\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>des Herrn R. B. aus S.<\/p>\n<p>\u2013 Kl\u00e4gers \u2013<\/p>\n<p>Prozessbevollm\u00e4chtigter: RA. B.T. aus P.<\/p>\n<p>g e g e n<\/p>\n<p>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;. Versicherungs-AG, vertr. d. d. Vorstand &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;, &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;., H&#8230;&#8230;.<\/p>\n<p>\u2013 Beklagte \u2013<\/p>\n<p>Prozessbevollm\u00e4chtigte: RAe. G &amp; P aus H.<\/p>\n<p>hat das Amtsgericht F\u00fcrstenwalde\/Spree durch den Richter am Amtsgericht S. auf Grund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.6.2014\u00a0<strong>f\u00fcr Recht erkannt:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 1.023,74 \u20ac ebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2013 zu zahlen.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kl\u00e4ger au\u00dfergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 86,63 \u20ac nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz sit dem 26.10.2013 zu zahlen.<\/p>\n<p>3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>4. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollsstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Kl\u00e4gers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.023,74 \u20ac.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers aus einem Verkehrsunfall, der sich am 21.9.2012 in Demnitz ereignete. Der Kl\u00e4ger war Eigent\u00fcmer des Pkw Lada Niva 4 x 4 mit dem amtlichen Kennzeichen LOS \u2013 \u2026 . Die Beklagte war Haftpflichtversicherer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen LOS \u2013 \u2026 . Das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug fuhr r\u00fcckw\u00e4rts gegen den hinteren Bereich des ordnungsgem\u00e4\u00df geparkten kl\u00e4gerischen Fahrzeuges und besch\u00e4digte dieses im hinteren linken Bereich. Der Kl\u00e4ger lie\u00df zu den Fahrzeugsch\u00e4den durch den Sachverst\u00e4ndigen Q. ein Gutachten erstellen, welches die erforderlichen Reparaturkosten auf 2.836,08 \u20ac kalkulierte. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 7 ff., der Akte verwiesen. Sodann lie\u00df der Kl\u00e4ger sein Fahrzeug bei der Firma \u2026 Handels GmbH nach den Vorgaben das Gutachtens reparieren. Die Firma \u2026 rechnete ihre Leistungen mit Rechnung vom 12.10.2012 i.H.v. 2.836,08 \u20ac ab. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. 12 der Akte verwiesen. F\u00fcr die Dauer der Reparatur mietete der Kl\u00e4ger bei der Firma Auto L. GmbH ein Ersatzfahrzeug vom Typ Fiat Punto an. Die Firma Auto L. GmbH berechnete dem Kl\u00e4ger mit Rechnung vom 14.11.2012 f\u00fcr acht Tage einen Mietpreis i.H.v. 519,01 \u20ac. Wegen der Einzelheiten dieser Rechnung wird auf Bl. 13 der Akte verwiesen. Die vom Kl\u00e4ger hiernach in Anspruch genommene Beklagte zahlte auf die Reparaturkosten nur 1.949,35 \u20ac und auf die Mietwagenkosten nur 382,00 \u20ac. Auf die dem Kl\u00e4ger i.H.v. 446,13 \u20ac entstandenen au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaitskcsten erstattete die Beklagte nur 359,50 \u20ac. Mit der Klage verfolgt der Kl\u00e4ger die Erstattung der restlichen Reparaturkosten, Mietwagenkosten und Rechtsanwaltskosten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>1.\u00a0 die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 1.023,74 \u20ac nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtsh\u00e4ngigkeitzu zahlen,<\/p>\n<p>2.\u00a0 die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten i.H.v. 86,63 \u20ac nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreitet die Vereinbarung der abgerechneten Reparaturkosten und die Erforderlichkeit des Austauschs der Heckklappendichtung, ferner die Erforderlichkeit der Fahrzeugverbringung. Ferner bestreitet sie die Zahlung der Reparaturkosten und Mietwagenkosten durch den Kl\u00e4ger. Ferner bestreitet sie die Vereinbarung der abgerechneten Mietwagenkosten und die Erfordertichkett der Mietzeit. Sie behauptet, der Kl\u00e4ger habe zu einem Unfallersatztarif angemietet, der weit \u00fcber dem Normaltarif liege und sich nicht nach Alternativen erkundigt. Der Kl\u00e4ger habe im \u00fcbrigen wegen seines geringen Fahrbedarfs kein Ersatzfahrzeug anmieten d\u00fcrfen, sondern vielmehr mit dem Taxi fahren m\u00fcssen. Die \u00fcblichen Mietwagenkosten l\u00e4gen nach den Listen des Fraunhofer-Instituts nur bei 37,00 \u20ac pro Tag bzw. 296,00 \u20ac f\u00fcr acht Tage. Der Kl\u00e4ger m\u00fcsse sich auch 10 % ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen.<\/p>\n<p>Die Klageschrift ist der Beklagten am 25.10.2013 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Terminsprotokoll vorn 11.6.2014 verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist auch begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger hat gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 249 BGB gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der restlichen Reparaturkosten, Mietwagenkosten und au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in geltend gemachter H\u00f6he. Die Alleinhaftung der Beklagten ist dem Grunde nach nicht im Streit. Die Beklagte hat die dem Kl\u00e4ger entstandenen Reparaturkosten in voller H\u00f6he zu erstatten. Ihre Einwendungen gegen die H\u00f6he der vom Sachverst\u00e4ndigen Q.\u00a0 kalkulierte und von der Firma ABC Handels GmbH nach erfolgter Reparatur abgerechneten Kosten sind unerheblich. Der Kl\u00e4ger durfte die vom Sachverst\u00e4ndigen kalkulierten Reparaturkosten f\u00fcr erforderlich halten und nach diesen Ma\u00dfgaben reparieren lassen. Dies hat er unstreitig auch getan. Einwendungen aus dem Werkvertragsrecht, insbesondere das Bestreiten einer deckungsgleichen Verg\u00fctungsabrede, hindern den kl\u00e4gerischen Schadensersatzanspruch nicht. Weder der Sachverst\u00e4ndige noch die Reparaturfirma sind Erf\u00fcllungsgehilfen des Gesch\u00e4digten gegen\u00fcber dem Haftpflichtversicherer. Dieser kann sich im \u00fcbrigen bei Zweifeln an der Richtigkeit des Gutachtens oder der Reparaturrechnung die Anspr\u00fcche des Gesch\u00e4digten gegen seinen Vertragspartner abtreten lassen. Auch das Bestreiten der Erforderlichkeit des Austauschs der Heckklappendichtung ist unerheblich, nachdem der Sachverst\u00e4ndige dies im Schadensgutachten als erforderliche Reparaturma\u00dfnahme kalkuliert und die Reparaturfirma entsprechend repariert hat. Auch die Verbringungskosten sind ausweislich der Reparaturrechnung entstanden und zu erstatten. Anhaltspunkte f\u00fcr eine eigene Lackiererei im Hause der Reparaturfirma hat die Beklagte nicht vorgetragen. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte f\u00fcr einen Versto\u00df des Kl\u00e4gers gegen seine Schadensminderungspflicht.<\/p>\n<p>Auch die restlichen Mietwagenkosten sind durch die Beklagte zu erstatten. Insoweit ist die Beklagte mit ihren Einwendungen gegen die Erstattungsf\u00e4higkeit der Mietwagenkosten dem Grunde nach bereits ausgeschlossen, nachdem sie hierauf bereits au\u00dfergerichtlich 332,00 \u20ac ohne jeden erkennbaren Vorbehalt gezahlt hatte. In dieser Zahlung liegt bereits ein deklaratorisches Anerkenntnis hinsichtlich der Erstattungsf\u00e4higkeit der Mietwagenkosten dem Grunde nach (vergleiche BGH NJW 1963 Seite 2316; MDR 1976 Seite 827: MDR 1995 Seite 960). Auch der H\u00f6he nach bestehen gegen die durch die Firma Auto L. GmbH abgerechneten Mietwagenkosten keine Bedenken. Zum einen deckt sich die Mietzeit von acht Tagen mit der in der Reparaturrechnung urkundlich ausgewiesenen Reparaturdauer f\u00fcr das kl\u00e4gerische Fahrzeug. Zum anderen ist der gestaffelt abgerechnete Tagessatz von 69,00 \u20ac bis zum f\u00fcnften Tag und 58,00 \u20ac bis zum achten Tag ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass dem Kl\u00e4ger bei der Anmietung ein g\u00fcnstigerer Tarif zur Verf\u00fcgung stand und es sich bei dem vereinbarten Miettarif um einen Unfallersatztarif gehandelt habe, hat die Kl\u00e4gerin weder substantliert vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Der vereinbarte Tarif liegt zudem noch unterhalb der Wochenpauschale des Schwacke-Automietpreisspiegels f\u00fcr 2012 f\u00fcr das Postleitzahlengebiet 155 in der Fahrzeugklasse 2. Die von der Beklagten gegen die Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels vorgebrachten Einwendungen teilt das Gericht in st\u00e4ndiger Rechtsprechung und in \u00dcbereinstimmung mit der Berufungsinstanz nicht.<\/p>\n<p>Vielmehr ist der Schwacke-Mietpreisspiegel durchaus als geeignete Sch\u00e4tzgrundlage nach \u00a7 287 ZPO tauglich, so auch vorliegend. Schlie\u00dflich muss sich der Kl\u00e4ger auch keine ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Denn mit der Anmietung eines Fiat Punto hat der Kl\u00e4ger Im Vergleich zu dem mit Allradantrieb ausgestatteten Lada Niva 4\u00d74 bereits ein kleineres Fahrzeug angemietet, kann hierf\u00fcr im Nachhinein nicht zus\u00e4tzlich bestraft werden (vergleiche Palandt-Gr\u00fcneberg, \u00a7 249 BGB Rz. 36)<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Beklagte auch die entstandenen au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in restlich geltend gemachter H\u00f6he zu erstatten, welche unbestritten entstanden und der H\u00f6he nach nicht zu beanstanden sind.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte meint, mit dem Bestreiten der Zahlung des Kl\u00e4gers auf die ihn belastenden Rechnungen Erfolg zu haben, geht sie auch hier fehl. Denn dem Kl\u00e4ger stand hinsichtlich der ihn belastenden Verbindlichkeiten gem\u00e4\u00df \u00a7 257 BGB ein Freihaltungsanspruch gegen die Beklagte zu, welcher sich nach der ernsthaften und endg\u00fcltigen Erf\u00fcllungsverweigerung der Beklagten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat, ohne dass es noch weitere Fristsetzungen nach \u00a7 250 BGB bedurfte. Deshalb ist die Klageforderung auch in gesetzlicher H\u00f6he ab Rechtsh\u00e4ngigkeit zu verzinsen (\u00a7\u00a7 291, 288 BGB).<\/p>\n<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen gr\u00fcnden auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<p align=\"justify\"><em><strong><span>Quelle:\u00a0<\/span><\/strong><span>Urteil des AG F\u00fcrstenwalde\/Spree vom 11.06.2014, Az.: 26 C 299\/13<\/span><\/em><\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\">\n<\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Az.: 26 C 299\/13 Amtsgericht F\u00fcrstenwalde \/ Spree Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn R. B. aus S. \u2013 Kl\u00e4gers \u2013 Prozessbevollm\u00e4chtigter: RA. B.T. aus P. g e g e n &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;. Versicherungs-AG, vertr. d. d. Vorstand &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;, &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;., H&#8230;&#8230;. \u2013 Beklagte \u2013 Prozessbevollm\u00e4chtigte: RAe. 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