{"id":2636,"date":"2019-10-11T15:19:58","date_gmt":"2019-10-11T13:19:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2636"},"modified":"2019-10-11T15:19:58","modified_gmt":"2019-10-11T13:19:58","slug":"urteil-des-olg-muenchen-vom-13-09-2013-negiert-die-reduzierung-von-mittleren-ortsueblichen-stundensaetzen-aus-einem-gutachten-auf-einen-noch-niedrigeren-arbeitslohn-einer-vom-versicherer-angegebenen-w","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2636","title":{"rendered":"Urteil des OLG M\u00fcnchen vom 13.09.2013 negiert die Reduzierung von mittleren orts\u00fcblichen Stundens\u00e4tzen aus einem Gutachten auf einen noch niedrigeren Arbeitslohn einer vom Versicherer angegebenen Werkstatt"},"content":{"rendered":"<blockquote>\n<h3 align=\"center\"><strong>OBERLANDESGERICHT M\u00dcNCHEN<\/strong><\/h3>\n<p>Aktenzeichen: 10 U 859\/13<br \/>\n19 O 17890\/12 LG M\u00fcnchen<\/p>\n<div align=\"justify\">\n<p>Verk\u00fcndet am 13.09.2013<\/p>\n<p>Im Namen des Volkes<\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>&#8211; Kl\u00e4ger und Berufungskl\u00e4ger &#8211;<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>-Beklagte und Berufungsbeklagte &#8211;<\/p>\n<p>wegen Schadensersatzes<\/p>\n<p>erl\u00e4sst der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \u2026 und die Richter am Oberlandesgericht .. und \u2026 aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13.09.2013 folgendes<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Endurteil<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>1. Auf die Berufung des Kl\u00e4gers vom 28.02.2013 wird das Endurteil des LG M\u00fcnchen I vom 17.01.2013 (Az. 19 0 17890\/12) in Nr. I. und II. abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger weitere 3.056,76 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.461,76 \u20ac seit dem 27.04.2012 und aus weiteren 595 \u20ac seit dem 05.08.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 837,52 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09,2012 zu bezahlen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage, soweit nicht \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt sowie in Hohe von 520 \u20ac nebst Zinsen zur\u00fcckgenommen, abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz tragen der Kl\u00e4ger 1\/10 und die Beklagte 9\/10.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Berufungsverfahrens.<\/p>\n<p>3. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>4. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p><\/blockquote>\n<p align=\"center\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>A.<\/strong><\/p>\n<p>Von der Darstellung der tats\u00e4chlichen Feststellungen wird abgesehen (\u00a7\u00a7 540 II, 313 a 11 ZPO i. Verb. m \u00a7 26 Nr. 8 EGZPO).<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>B.<\/strong><\/p>\n<p>Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begr\u00fcndete, somit zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache \u00fcberwiegend Erfolg.<\/p>\n<p>I. Das Landgericht hat hinsichtlich Reparaturkosten, Nutzungsausfall und vorgerichtlicher Kosten zu Unrecht einen \u00fcber die im Urteil zugesprochenen Betr\u00e4ge hinausgehenden Anspruch verneint.<\/p>\n<p>1. Dem Kl\u00e4ger steht auf Grund der w\u00e4hrend der Reparatur des Pkw nicht m\u00f6glichen Nutzung wegen bestehendem Nutzungswillen und Nutzungsm\u00f6glichkeit eine Nutzungsausfallentsch\u00e4digung in H\u00f6he von 595 \u20ac zu. Der Sachverst\u00e4ndige kalkulierte eine Reparaturdauer in einer Fachwerkst\u00e4tte von 5 Arbeitstagen, die tats\u00e4chlich vom Kl\u00e4ger mittels einer ihm bekannten Fachkraft durchgef\u00fchrte Reparatur dauerte geringf\u00fcgig l\u00e4nger, die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Reparatur entsprechend den Vorgaben des Sachverst\u00e4ndigen ist zwischen den Parteien nicht streitig.<\/p>\n<p>Nutzungsausfall wird erstattet f\u00fcr die Dauer einer f\u00fchlbaren Gebrauchsbeeintr\u00e4chtigung des Gesch\u00e4digten. Eine Reparaturbest\u00e4tigung vermag zwar die Durchf\u00fchrung der Reparatur zu belegen, besagt aber nichts \u00fcber den konkreten Zeitraum der tats\u00e4chlichen Reparaturdauer und ob \u00fcberhaupt s\u00e4mtliche im Gutachten aufgef\u00fchrten Arbeiten durchgef\u00fchrt wurden und ist somit f\u00fcr die Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallentsch\u00e4digung nur von begrenztem Erkennungswert. Allein der Nachweis, dass das Fahrzeug repariert worden ist, gen\u00fcgt nicht f\u00fcr die Zuerkennung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallersatz (OLG Frankfurt NZV 2010, 525; AG Frankfurt, Urt. v. 03.02.2011 \u2013 29 C 2624\/10 ). Der Gesch\u00e4digte hat f\u00fcr einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentsch\u00e4digung substantiiert darzulegen und nachzuweisen, dass sein Fahrzeug an im Einzelnen zu bezeichnenden Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und Nutzungsm\u00f6glichkeit reparaturbedingt nicht nutzbar war.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat nach entsprechendem Hinweis des Senats erg\u00e4nzend vorgetragen und im Rahmen seiner pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung im Termin vom 13.09.2013 ausgef\u00fchrt, dass er den Pkw nach seiner Wiedergenesung zusammen mit einem bekannten Karosseriebauer in der Werkstatt in der S. Stra\u00dfe, bei der dieser angestellt ist, nach Betriebsschluss an mehreren Wochenenden jeweils am Freitag sowie an mehreren Samstagen reparierte, die Reparatur insgesamt 6 oder 7 Tage dauerte und das Fahrzeug bis zur Beendigung der Arbeiten in der Werkstatt verblieb. Der Senat glaubt auch im Hinblick auf die tatsachlich fachgerecht durchgef\u00fchrte Reparatur den Angaben des Kl\u00e4gers. Das Vorbringen war nicht zur\u00fcckzuweisen, nachdem die Voraussetzungen des \u00a7 531 II ZPO nicht gegeben sind, weil nach Auffassung des Senats in erster Instanz insoweit ein vorliegend erforderlicher richterlicher Hinweis unterbleib.<\/p>\n<p>Zu erstatten ist daher ein Nutzungsausfall in dem Umfang, wie er sich bei Erteilung eines konkreten Reparaturauftrages an eine Fachfirma ergeben h\u00e4tte, mithin 5 Tage zu je 119 \u20ac. Die Zinsen aus einem Betrag von 595 \u20ac stehen der Klagepartei erst ab schl\u00fcssiger Darlegung mit am 05.08.2013 eingegangenem Schriftsatz zu.<\/p>\n<p>2. Ein weitergehender Anspruch in H\u00f6he von 1.229.09 \u20ac nebst Zinsen wie beantragt besteht wegen der insoweit vom Sachverst\u00e4ndigen kalkulierten weitergehenden Reparaturkosten in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt in M\u00fcnchen zu den orts\u00fcblichen Verrechnungss\u00e4tzen. Der Kl\u00e4ger braucht sich vorliegend nicht auf die angeblich g\u00fcnstigere Werkstatt in I. verweisen zu lassen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gesch\u00e4digte auch bei fiktiver Abrechnung einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt in seinem Wohnbereich entstehen, wobei durchschnittliche Stundenverrechnungss\u00e4tze im Hinblick auf BMW-Vertragswerkst\u00e4tten im Bereich M\u00fcnchen ma\u00dfgeblich sind. Zutreffend geht die Beklagte zun\u00e4chst davon aus, dass auf Grund Alter und Laufleistung im Hinblick auf \u00a7 254 BGB der Gesch\u00e4digte sich auf eine kosteng\u00fcnstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen muss. Darum geht es vorliegend aber nicht. Der Privatsachverst\u00e4ndige legte ausweislich seines Gutachtens mittlere orts\u00fcbliche S\u00e4tze der Region M\u00fcnchen zu Grunde. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klagepartei gem\u00e4\u00df Schriftsatz vom 06.02.2012 handelt es sich um die S\u00e4tze der Fa. Z. Karosseriebau in der A. Stra\u00dfe. Es ist dem Senat bekannt, dass es sich hierbei nicht um eine markengebundene Werkstatt handelt, sondern um eine der Firmen, die sich als Eurogarant zertifizierter Betrieb zur \u201eReparatur Partner\u2026\u201d zusammengeschlossen haben.<\/p>\n<p>Die Frage, ob sich der Gesch\u00e4digte bei fiktiver Abrechnung, wenn der Reparaturkalkulation mittlere orts\u00fcbliche S\u00e4tze nicht markengebundener Fachwerkst\u00e4tten zu Grunde liegen, auf eine billigere Werkstatt innerhalb oder au\u00dferhalb seines Wohnortes verweisen lassen muss, verneint der Senat.<\/p>\n<p>Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation. Zwar ist der Gesch\u00e4digte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu w\u00e4hlen, sofern er die H\u00f6he der f\u00fcr die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Doch gen\u00fcgt im allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausf\u00fchrlich ist und das Bem\u00fchen erkennen l\u00e4sst, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Bei dem Bem\u00fchen um eine wirtschaftlich vern\u00fcnftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Gesch\u00e4digten bei voller Haftung des Sch\u00e4digers ein m\u00f6glichst vollst\u00e4ndiger Schadensausgleich zukommen soll. Die Schadensrestitution darf nicht beschr\u00e4nkt werden auf die kosteng\u00fcnstigste Wiederherstellung der besch\u00e4digten Sache (BGH VersR 2003, 920).<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4digte ist in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung gezogenen Grenzen grunds\u00e4tzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (BGH NJW 2005, 1108 [1109]). Das gilt auch bei fiktiver Abrechnung. Er ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine bestimmte Werkstatt zu geben. Es bleibt ihm \u00fcberlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tats\u00e4chlich instand setzt.<\/p>\n<p>Diesen Grunds\u00e4tzen widerspr\u00e4che es, wenn der Gesch\u00e4digte bei der fiktiven Abrechnung letztlich auf bestimmte Stundenverrechnungss\u00e4tze der billigsten, von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt in der Region beschr\u00e4nkt w\u00e4re, weil dies in die freie Dispositionsbefugnis des Gesch\u00e4digten eingreift, etwa wenn er sein Fahrzeug gar nicht repariert, sondern ver\u00e4u\u00dfert. Der zur Schadensbeseitigung erforderliche Betrag im Sinne von \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB wird nicht durch die besonders g\u00fcnstigen Stundenverrechnungss\u00e4tze einer von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt bestimmt sondern bemisst sich auch bei fiktiver Abrechnung danach, welche Reparaturkosten anfallen und ma\u00dfgeblich sind insoweit die durchschnittlichen orts\u00fcblichen S\u00e4tze in seiner Wohngemeinde. Der Gesch\u00e4digte ist nicht gehalten, die billigste Werkstatt zu w\u00e4hlen. Die Reparaturkostenkalkulation der Fa. Z. Karosseriebau gen\u00fcgt dem Wirtschaftlichkeitsgebot.<\/p>\n<p>Hinzu kommt vorliegend Folgendes:<\/p>\n<p>Der BGH hat zur \u00e4hnlich gelagerten Problematik bei Verweisung des Gesch\u00e4digten auf eine nicht markengebunden Fachwerkstatt in der \u201eBMW-Entscheidung\u201d (VersR 2010, 923) u.a. ausgef\u00fchrt: \u201cSoweit die Revision wegen der Entfernung der Firma J. vom Wohnort des Kl\u00e4gers (21 km) Zweifel daran \u00e4u\u00dfert, dass diese Fachwerkstatt dem Kl\u00e4ger ohne weiteres zug\u00e4nglich sei, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kl\u00e4ger in den Instanzen nicht aufgezeigt hat, dass sich eine markengebundene Faehwerkstatt in einer deutlich geringeren Entfernung zu seinem Wohnort befindet.\u201d Der Kl\u00e4ger mit Wohnort \u2026 hat die Fa. Z. am Westkreuz als nicht markengebundene Fachwerkstatt mit deutlich geringerer Entfernung und erheblich einfacherer Erreichbarkeit zum Wohnort gegen\u00fcber der von der Beklagten am Ortsausgang \u2026 in I. benannten Fachfirma aufgezeigt.<\/p>\n<p>3. Die Kosten f\u00fcr die Bescheinigung des Sachverst\u00e4ndigen \u00fcber die durchgef\u00fchrte Reparatur (\u201eNachbesichtigung\u201d) sind vorliegend schon deshalb nicht erstattungsf\u00e4hig, weil sich mit der im Berufungsverfahren vorgelegten Best\u00e4tigung nichts nachweisen l\u00e4sst. Der konkreten Bescheinigung kann weder entnommen werden, wie lange die Reparatur dauerte noch, dass die Reparatur fachgerecht entsprechend den Vorgaben des Sachverst\u00e4ndigen vorgenommen wurde.<\/p>\n<p>4. Aus dem vorgerichtlich berechtigten Gegenstandsweit von 12.122,25 \u20ac (der streitige Nutzungsausfall sowie die Kosten der Reparaturbescheinigung verursachen keinen Geb\u00fchrensprung) errechnen sich Anwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he von 837, 52 \u20ac, so dass \u00fcber das Endurteil hinaus weitere 478,02 \u20ac zzgl. Zinsen zu zahlen sind.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH DAR 2013, 236 kann eine Erh\u00f6hung der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr \u00fcber die Regelgeb\u00fchr von 1,3 hinaus nur gefordert werden, wenn die T\u00e4tigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war. Sie ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer \u00dcberschreitung von 20% der gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung entzogen. Zwar steht dem Rechtsanwalt gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengeb\u00fchren wie der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach Nr. 2300 W-RVG ein Ermessensspielraum zu, so dass, solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Geb\u00fchr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, die Geb\u00fchr nicht unbillig im Sinne des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist. Eine Erh\u00f6hung der Schwellengeb\u00fchr von 1,3, die die Regelgeb\u00fchr f\u00fcr durchschnittliche F\u00e4lle darstellt, auf eine 1,5-fache Geb\u00fchr ist aber nicht der gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00dcberschreitung der Regelgeb\u00fchr von 1,3 entzogen. Andernfalls k\u00f6nnte der Rechtsanwalt f\u00fcr durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgeb\u00fchr von 1,3 rechtfertigen, ohne weiteres eine 1,5-fache Geb\u00fchr verlangen. Dies verstie\u00dfe gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Geb\u00fchrentatbestandes in Nr. 2300 W-RVG, der eine Erh\u00f6hung der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr \u00fcber die Regelgeb\u00fchr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Geb\u00fchr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die T\u00e4tigkeit umfangreich oder schwierig und damit \u00fcberdurchschnittlich war, was vorliegend auch unter Ber\u00fccksichtigung der im Schriftsatz der Klagepartei vom 06.12.2012 (dort S. 4 = Bl. 19 dA unter 5.) aufgef\u00fchrten Aspekte nicht der Fall war.<\/p>\n<p>II. Die Kostenentscheidung beruht f\u00fcr die erste Instanz auf \u00a7\u00a7 92 I 1 Fall 2, 91 a, 269 III ZPO und f\u00fcr das Berufungsverfahren auf \u00a7 92 II Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>III. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. \u00a7 26 Nr. 8 EGZPO.<\/p>\n<p>IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gr\u00fcnde, die die Zulassung der Revision gem. \u00a7 543 II 1 ZPO rechtfertigen w\u00fcrden, sind nicht gegeben. Mit R\u00fccksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der h\u00f6chst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<\/div>\n<\/blockquote>\n<div align=\"justify\">\n<p><em><span><strong>Quelle:<\/strong>\u00a0Urteil des OLG M\u00fcnchen vom 13.09.2013, Az.: 10 U 859\/13<\/span><\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OBERLANDESGERICHT M\u00dcNCHEN Aktenzeichen: 10 U 859\/13 19 O 17890\/12 LG M\u00fcnchen Verk\u00fcndet am 13.09.2013 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit \u2026 &#8211; Kl\u00e4ger und Berufungskl\u00e4ger &#8211; gegen \u2026 -Beklagte und Berufungsbeklagte &#8211; wegen Schadensersatzes erl\u00e4sst der 10. 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