{"id":2624,"date":"2019-10-11T15:15:32","date_gmt":"2019-10-11T13:15:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2624"},"modified":"2019-10-11T15:15:32","modified_gmt":"2019-10-11T13:15:32","slug":"urteil-des-ag-aachen-vom-27-06-2013-zur-erstattung-der-loehne-einer-bestimmten-markengebundenen-fachwerkstatt-den-upe-zuschlaegen-der-einlackierung-und-des-sachverstaendigenhonorars-fuer-eine-ergaen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2624","title":{"rendered":"Urteil des AG Aachen vom 27.06.2013 zur Erstattung der L\u00f6hne einer bestimmten markengebundenen Fachwerkstatt, den UPE-Zuschl\u00e4gen, der Einlackierung und des Sachverst\u00e4ndigenhonorars f\u00fcr eine erg\u00e4nzende Stellungnahme"},"content":{"rendered":"<table style=\"font-weight: 400;\" width=\"90%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"40%\"><span style=\"color: #808080;\"><strong><u>117 C 31\/13<br \/>\n<\/u><\/strong><\/span><\/td>\n<td width=\"20%\"><\/td>\n<td width=\"40%\"><span style=\"color: #808080;\">verk\u00fcndet am 27.06.2013<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p style=\"font-weight: 400;\">\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>AMTSGERICHT AACHEN<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><\/p>\n<p><strong>URTEIL<\/strong><\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">hat das Amtsgericht Aachen<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 21.06.2013<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">durch den Richter am Amtsgericht Foerst<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">\n<p style=\"font-weight: 400;\">f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 815,37 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2013 zu zahlen und sie von der Geb\u00fchrenforderung des Sachverst\u00e4ndigen &#8230;&#8230;.. in Aachen vom 12.11.2012 in H\u00f6he von 449,82 Euro und vorgerichtlichen Anwaltskosten ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten in H\u00f6he von noch 129,95 Euro freizustellen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vor l\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Kl\u00e4gerin verlangt von den Beklagten die Erstattung von Restschadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 12.09.2012, bei dem der VW Golf der Kl\u00e4gerin durch einen streifenden Ansto\u00df im Bereich der Fahrert\u00fcre, des Vorderkotfl\u00fcgels und des Vorderrades besch\u00e4digt wurde und f\u00fcr den die Beklagten unstreitig in vollem Umfang erstattungspflichtig sind.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Auf den von der Kl\u00e4gerin angemeldeten Schaden von insgesamt 4.152,43 Euro (Berechnung: Blatt 28 der Akte) zahlte die Beklagte zu 2) lediglich 2.835,14 Euro, wobei \u00fcber folgende Positionen Streit besteht:<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Kl\u00e4gerin behauptet unter Bezugnahme auf das von ihr eingeholte Privatgutachten &#8230;&#8230;&#8230; vom 13.09.2012 (Blatt 14 ff. der Akte) und seine erg\u00e4nzende Stellungnahme vom 12.11.2012 (Blatt 30 ff. d.A.), dass die Kosten der Einlackierung der hinteren linken T\u00fcr von 312,50 Euro netto im Rahmen einer sach- und fachgerechten Reparatur erforderlich seien, um einen sp\u00e4teren Farbtonunterschied zu vermeiden. Auch die in dem Privatgutachten kalkulierten Stundenverrechnungss\u00e4tze und sogenannten UPE-Zuschl\u00e4ge seien zu erstatten, zumal sie seit etlichen Jahren ihre Fahrzeuge bei der Firma J&#8230;&#8230; warten und inspektionspflegen lasse, so dass ein Vertrauensverh\u00e4ltnis zu dieser Firma entstanden sei. Die von der Beklagten genannte VW Werkstatt Autohaus S&#8230;&#8230;&#8230;. in I&#8230;.. sei ihr zuvor unbekannt gewesen und habe zwischenzeitlich ihre Stundenverrechnungssatze auf 105,00 Euro f\u00fcr Karosseriearbeiten bzw. 152,25 Euro f\u00fcr Lackierarbeiten bei Perleffekt-Lacken erh\u00f6ht und erhebe zus\u00e4tzlich einen UPE-Aufschlag in H\u00f6he von 10 Prozent. Die diesbez\u00fcglichen K\u00fcrzungen von 292,06 Euro bzw. 110,80 Euro netto seien daher zu Unrecht erfolgt.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Schlie\u00dflich m\u00fcssten die Beklagten sie von den Kosten des Erg\u00e4nzungsgutachtens des Sachverst\u00e4ndigen S&#8230;&#8230;. von 449,82 Euro freistellen, weil diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Sie beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt,<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Sie gestehen zwar zu, dass f\u00fcr die Notwendigkeit einer Beilackierung eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe, vertreten aber die Ansicht, dass die Kosten bei einer fiktiven Abrechnung nur dann zu erstatten seien, wenn sie zwingend und in jedem Fall anfallen w\u00fcrden. Gleiches gelte f\u00fcr die UPE-Zuschl\u00e4ge, wo unsicher sei, ob und in welcher H\u00f6he diese anfallen w\u00fcrden. Insoweit verweisen sie auf g\u00fcnstigere Stundens\u00e4tze des VW Autohauses S&#8230;. in I&#8230;.. Die Kosten f\u00fcr die nochmalige Stellungnahme des Sachverst\u00e4ndigen S&#8230;.. m\u00fcssten sie nicht erstatten, weil nicht davon auszugehen gewesen sei, dass diese ein anderes Ergebnis mit sich bringen w\u00fcrde und zum Gro\u00dfteil Rechtsausf\u00fchrungen enthalte. Die Wertminderung des Pkw betrage nur 300,00 und nicht 400,00 Euro.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/u><\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Kl\u00e4gerin kann von den Beklagten die Zahlung von 815,37 Euro aus \u00a7\u00a7 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG verlangen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die von der Beklagten zu 2) vorgenommenen Absetzungen von den geltend gemachten Kosten sind unberechtigt. Aufgrund der eingehend begr\u00fcndeten Stellungnahme des Privatsachverst\u00e4ndigen S&#8230;.. vom 12.11.2012, die sich auf f\u00fcnf Seiten (Blatt 31 bis 35 der Akte) eingehend mit der Notwendigkeit von Kosten einer Beilackierung im vorliegenden Fall befasst, ist das Gericht davon \u00fcberzeugt, dass eine Beilackierung im Bereich der hinteren linken T\u00fcre des Golfs erforderlich ist, um erkennbare Farbabweichungen bei der vorhandenen Perleffektlackierung zu vermeiden. Soweit die Beklagten eine Ersatzpflicht bestreiten, weil Farbabweichungen nur wahrscheinlich seien aber nicht mit letzter Sicherheit festst\u00fcnden und erst nach einer erfolgten Reparatur die Notwendigkeit endg\u00fcltig beurteilt werden k\u00f6nne, \u00fcberzeugt diese Argumentation nicht, denn wenn ein fachkundiger Lackierbetrieb von Anfang an wegen der anderenfalls wahrscheinlichen Farbabweichungen eine Beilackierung vornehmen w\u00fcrde, sind die entsprechenden Kosten auch bei einer fiktiven Abrechnung ersatzf\u00e4hig. Anderenfalls w\u00fcrde unzul\u00e4ssig in die Restitutionsbefugnis des Gesch\u00e4digten eingegriffen, der sein Fahrzeug reparieren lassen m\u00fcsste, um die Beilackierungskosten gegebenenfalls erstattet zu bekommen. Au\u00dferdem w\u00e4re ein Verzicht auf die Beilackierung trotz wahrscheinlicher Farbabweichung keine fachgerecht durchgef\u00fchrte Werkleistung der Lackierwerkstatt, weil die Lackierung wahrscheinlich mit mindestens doppelten Kosten wiederholt werden m\u00fcsste, wobei diese Nachteile nicht dadurch kompensiert werden k\u00f6nnen, dass die Mehrkosten im Ergebnis gegebenenfalls von dem Unfallverursacher getragen werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die angef\u00fchrte Entscheidung des LG Aachen 6 S 60\/12 f\u00fchrt zu keiner abweichenden Beurteilung, zumal der Sachverst\u00e4ndige dort eine Einlackierung eines T\u00fcrschwellers bei einem 10 Jahre alten Pkw nur als \u201esinnvoll&#8220; bezeichnet hat, sich die Lacksysteme zwischenzeitlich nach der eingehend begr\u00fcndeten \u00fcberzeugenden Stellungnahme des Sachverst\u00e4ndigen S&#8230;&#8230; jedoch erheblich ver\u00e4ndert haben und danach bei der einer Metalliclackierung vergleichbaren Perleffektlackierung die Reparatur einer hohen Kontrastfl\u00e4che im Sichtbereich der beiden T\u00fcren bei einem erst im Juli 2011 erstmals zugelassenen Pkw VW Golf f\u00fcr die Notwendigkeit einer Farbtonangleichung spricht, um einen flie\u00dfenden \u00dcbergang der farbtonbeeinflussenden Lackinhaltsstoffe zu erreichen, der vom menschlichen Auge nicht mehr als Farbtonunterschied wahrgenommen wird.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Schlie\u00dflich ist dem Gericht aufgrund mehrerer im Parallelverfahren eingeholter Gutachten der Kfz-Sachverst\u00e4ndigen Sem&#8230;.. und Die&#8230;. bekannt, dass insbesondere bei Metalliclackierungen auf vertikalen Fl\u00e4chen eine Bellackierung regelm\u00e4\u00dfig erforderlich ist, um Farbabweichungen zu vermeiden.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Auch die K\u00fcrzung der Stundenverrechnungss\u00e4tze unter Hinweis auf das \\\/W Haus S&#8230;.. in I&#8230;.. erfolgte unberechtigt, denn es ist der Kl\u00e4gerin unzumutbar, diese ca. 20 Kilometer entfernt liegende Werkstatt aufzusuchen, zumal die Jacobs Gruppe in unmittelbaren Umkreis ihres Wohnortes zwei VW Autoh\u00e4user betreibt und die Kl\u00e4gerin dort unbestritten seit etlichen Jahren ihre Fahrzeuge regelm\u00e4\u00dfig warten und inspektionspflegen l\u00e4sst.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Auch die geltend gemachten UPE-Zuschl\u00e4ge sind erstattungsf\u00e4hig, denn sie fallen unstreitig in der \u00f6rtlichen markengebundenen Werkstatt an (Landgericht Aachen, Urteil vom 07.04.2005, 6 S 200\/04, Amtsgericht Aachen, Urteile vom 18.01.2005, 80 C 543\/04 und vom 25.07.2005, 5 C 81\/05).<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Angesichts der ausf\u00fchrlichen und eingehenden und \u00fcberzeugenden Stellungnahme des Privatsachverst\u00e4ndigen S&#8230;.. zur Frage der Wertminderung (Blatt 37 bis 39 der Akte) h\u00e4lt das Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 287 ZPO auch die angesetzte Wertminderung von 400,00 Euro f\u00fcr sachgerecht, da der Golf zum Unfallzeitpunkt nur 14 Monate alt war und ein offenbarungspflichtiger Schaden von \u00fcber 3000,00 Euro vorlag.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Beklagten m\u00fcssen die Kl\u00e4gerin auch von den Kosten der erg\u00e4nzenden Stellungnahme des Sachverst\u00e4ndigen S&#8230;.. von 449,82 Euro freistellen, denn diese war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und die Kl\u00e4gerin musste nicht von vorneherein damit rechnen, dass die Beklagten die darin enthaltenen zutreffenden Ausf\u00fchrungen ignorieren und an ihrer Verweigerung der Restzahlung unver\u00e4ndert festhalten w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Schlie\u00dflich schulden die Beklagten die Freistellung der Kl\u00e4gerin von ihren der H\u00f6he nach zutreffend berechneten vorgerichtlichen Anwaltskosten von noch 129,95 Euro.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Zinsforderung folgt aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 1 , 288 Abs 1 BGB.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die prozessualen Nebenentsch eidung en beruhen auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Streitwert : 1.265,19 Euro<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Foerst<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><em><b>Quelle:<\/b><\/em>\u00a0<i>Urteil des Amtsgericht Aachen vom 27.06.2013, Az.: 117 C 31\/13<\/i><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>117 C 31\/13 verk\u00fcndet am 27.06.2013 &nbsp; AMTSGERICHT AACHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Aachen im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 21.06.2013 durch den Richter am Amtsgericht Foerst f\u00fcr Recht erkannt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 815,37 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":2160,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2624"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2624"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2624\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2625,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2624\/revisions\/2625"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/2160"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2624"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2624"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2624"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}