{"id":2618,"date":"2019-10-11T15:12:56","date_gmt":"2019-10-11T13:12:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2618"},"modified":"2019-10-11T15:12:56","modified_gmt":"2019-10-11T13:12:56","slug":"urteil-des-bgh-vom-05-02-2013-zum-anspruch-auf-ersatz-der-umsatzsteuer-bei-reparaturkostenanspruch-trotz-ersatzbeschaffung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2618","title":{"rendered":"Urteil des BGH vom 05.02.2013 zum Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer bei Reparaturkostenanspruch trotz Ersatzbeschaffung"},"content":{"rendered":"<div align=\"center\">\n<blockquote><p><img loading=\"lazy\" src=\"https:\/\/www.kfz-expert.de\/bilder\/bgh_re1.jpg\" width=\"81\" height=\"72\" \/><\/p><\/blockquote>\n<\/div>\n<div align=\"center\"><\/div>\n<blockquote>\n<h1 align=\"center\">BUNDESGERICHTSHOF<\/h1>\n<h2 align=\"center\">\nIM NAMEN DES VOLKES<\/h2>\n<h2 align=\"center\">\nURTEIL<\/h2>\n<p align=\"left\">\n<\/blockquote>\n<table border=\"0\" width=\"90%\" align=\"center\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>VI ZR 363\/11<\/td>\n<td>\n<div align=\"right\">Verk\u00fcndet am:<br \/>\n05. Februar 2013<\/p>\n<p>Holmes<br \/>\nJustizangestellte<br \/>\nals Urkundsbeamtin<br \/>\nder Gesch\u00e4ftsstelle<\/p><\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<blockquote>\n<p align=\"center\">\n<span style=\"font-size: xx-small;\">in dem Rechtsstreit<\/span><\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">\nNachschlagewerk: ja<br \/>\nBGHZ: nein<br \/>\nBGHR: ja<\/p>\n<p align=\"justify\">BGB \u00a7\u00a7 249 (Hb)<\/p>\n<div align=\"justify\">\n<blockquote><p>W\u00e4hlt der Gesch\u00e4digte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, und rechnet er den Schaden konkret auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ab, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung tats\u00e4chlich Umsatzsteuer angefallen ist.<\/p>\n<blockquote><p>Der Anspruch ist auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchf\u00fchrung der notwendigen Reparatur angefallen w\u00e4re.<\/p><\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p>BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 &#8211; VI ZR 363\/11 &#8211; LG Potsdam, AG Luckenwalde<\/p>\n<p>Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St\u00f6hr<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<blockquote>\n<blockquote><p>Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 16. November 2011 wird auf Kosten der Beklagten zur\u00fcckgewiesen.<\/p><\/blockquote>\n<p align=\"center\">Von Rechts wegen<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><u>Tatbestand:<\/u><\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Die Beklagte hat dem Kl\u00e4ger unstreitig den bei einem Verkehrsunfall am 20. Dezember 2009 entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen. Die Parteien streiten um die Ersatzf\u00e4higkeit geltend gemachter Umsatzsteuer, Nutzungsausfallentsch\u00e4digung und Standkosten.<\/p>\n<p>Das Fahrzeug des Kl\u00e4gers war nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit und nicht mehr verkehrssicher. Die Scheiben waren zerbrochen. Es wurde, nachdem es zun\u00e4chst bis zum 22. Dezember 2009 von der Polizei sichergestellt und untergestellt worden war, in eine Werkstatt geschleppt und dort zur Begutachtung und Schadensfeststellung durch einen Sachverst\u00e4ndigen belas-sen. Der Kl\u00e4ger beauftragte den Sachverst\u00e4ndigen am 23. Dezember 2009.<\/p>\n<p>Das vom Sachverst\u00e4ndigen erstellte Gutachten erreichte den Kl\u00e4ger am 4. oder 5. Januar 2010. In dem Gutachten wurden Reparaturkosten in H\u00f6he von 9.768,94 \u20ac netto zuz\u00fcglich Umsatzsteuer in H\u00f6he von 1.856,10 \u20ac kalkuliert. Der Sachverst\u00e4ndige bezifferte den Restwert auf 12.600 \u20ac und den Wiederbeschaffungswert auf 30.000 \u20ac (brutto). Der Kl\u00e4ger lie\u00df sein Fahrzeug nicht reparieren, sondern verkaufte es und erwarb unter dem 7. Januar 2010 ein Ersatzfahrzeug zum Kaufpreis von 25.592,44 \u20ac zuz\u00fcglich Umsatzsteuer in H\u00f6he von 4.862,56 \u20ac. Die Beklagte regulierte den Fahrzeugschaden auf der Basis der Nettoreparaturkosten und zahlte f\u00fcr 16 Tage Nutzungsausfall in H\u00f6he von t\u00e4glich 59 \u20ac.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat Zahlung der auf Reparaturkostenbasis kalkulierten Umsatzsteuer (1.856,10 \u20ac), restliche Standgeb\u00fchren in H\u00f6he von 71,39 \u20ac und Nutzungsausfall f\u00fcr weitere 10 Tage in H\u00f6he von 590 \u20ac verlangt.<\/p>\n<blockquote><p>Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zur\u00fcckgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.<\/p>\n<p align=\"center\">\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>I.<\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Das Berufungsgericht f\u00fchrt im Wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger habe einen Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer in H\u00f6he von 1.856,10 \u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die bei der Ersatzbeschaffung tats\u00e4chlich aufgewendeten Umsatzsteuerbetr\u00e4ge seien auch dann erstattungs-f\u00e4hig, wenn keine Umsatzsteuer auf die Reparatur angefallen sei, weil der Gesch\u00e4digte auf der Basis fiktiver Reparaturkosten abrechne. Nach \u00a7 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schlie\u00dfe der bei der Besch\u00e4digung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer zwar nur mit ein, wenn und soweit sie tats\u00e4chlich angefallen sei. Nach dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegr\u00fcndung sei die Umsatzsteuer aber bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden zu ersetzen. Nach \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB k\u00f6nne die Restitution durch Herstellung der besch\u00e4digten Sache selbst oder durch Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Ersatzsache erfolgen. Erforderlich sei lediglich, dass die Umsatzsteuer zur Herstellung im Sinne des \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angefallen sei. Eine Einschr\u00e4nkung auf eine bestimmte Art und Weise der Herstellung enthalte die Vorschrift nicht. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung solle der Gesch\u00e4digte den Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer auch dann nicht verlieren, wenn er das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletze und nicht den zumutbaren Weg zur Schadensbeseitigung w\u00e4hle, der den geringsten Aufwand erfordere, wenn auch auf dem von ihm gew\u00e4hlten Weg Umsatzsteuer anfalle. So liege der Fall hier. Der Anspruch sei jedoch auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Wahl des wirtschaftlich g\u00fcnstigeren Weges angefallen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger habe auch einen Anspruch auf Nutzungsausfallentsch\u00e4digung f\u00fcr weitere zehn Tage, n\u00e4mlich f\u00fcr den Zeitraum vom 6. bis zum 15. Januar 2010 in H\u00f6he von insgesamt 590 \u20ac. Der Gesch\u00e4digte, der das Fahrzeug nicht reparieren lasse, sondern auf Basis fiktiver Reparaturkosten abrechne, k\u00f6nne nur f\u00fcr den Zeitraum eines tats\u00e4chlichen Ausfalls Entsch\u00e4digung verlangen, wenn ein Nutzungswille bestehe. Das Fahrzeug des Kl\u00e4gers sei nicht fahrbereit und deshalb tats\u00e4chlich nicht nutzbar gewesen. Es habe auch ein Nutzungswille bestanden. Insoweit habe sich der Kl\u00e4ger zumindest konkludent die Aussage der Zeugin N. zu Eigen gemacht, wonach ein Kraftfahrzeug ben\u00f6tigt worden sei und sich der Kl\u00e4ger und die Zeugin nur durch \u00dcberlassung des Fahrzeugs des Vaters h\u00e4tten behelfen k\u00f6nnen. Der Anspruch habe f\u00fcr die im Gutachten angegebene Reparaturdauer, beginnend ab Zugang des Gutachtens, bestanden. Bei fiktiver Schadensberechnung k\u00f6nne der Gesch\u00e4digte f\u00fcr die im Gutachten veranschlagte Zeit Nutzungsentsch\u00e4digung verlangen. Der Kl\u00e4ger habe jedoch zun\u00e4chst den Zugang des Gutachtens abwarten k\u00f6nnen, um zu entscheiden, ob er das Fahrzeug reparieren lasse oder Ersatz beschaffe. F\u00fcr den Zeitraum bis zum Zugang des Gutachtens k\u00f6nne er unabh\u00e4ngig davon, welche Art des Schadensersatzes er am Ende w\u00e4hle, Entsch\u00e4digung verlangen. Ausgehend vom Zugang des Gutachtens am Montag, dem 4. Januar 2010, und einer Reparaturdauer von acht Werktagen laut Gutachten stehe ihm eine Nutzungsentsch\u00e4digung mindestens bis einschlie\u00dflich 15. Januar 2010 zu (acht Arbeitstage zzgl. Wochenende).<\/p>\n<p>Auch die Standgeb\u00fchren in H\u00f6he von 71,39 \u20ac seien zu ersetzen. Die Standgeb\u00fchren stellten einen unfallbedingten Schaden dar. Der Kl\u00e4ger habe das Fahrzeug, welches nicht mehr fahrbereit gewesen sei und dessen Scheiben zerst\u00f6rt gewesen seien, nicht auf der Stra\u00dfe stehenlassen k\u00f6nnen, sondern habe es unterstellen m\u00fcssen. Dabei sei es naheliegend gewesen, das Fahrzeug in eine Werkstatt zu bringen. Dass der Kl\u00e4ger von vornherein nicht vorgehabt h\u00e4tte, das Fahrzeug reparieren zu lassen, sei Spekulation.<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"center\">\n<strong>II.<\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Die dagegen gerichtete Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<blockquote><p>1. Mit Recht bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch des Kl\u00e4gers auf Ersatz der anteiligen Umsatzsteuer.<\/p>\n<blockquote><p>a) Nach der Rechtsprechung des Senats stehen dem Gesch\u00e4digten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verf\u00fcgung: Die Reparaturdes Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines &#8222;gleichwertigen&#8220; Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich f\u00fchrenden M\u00f6glichkeiten der Naturalrestitution hat der Gesch\u00e4digte jedoch grunds\u00e4tzlich diejenige zu w\u00e4hlen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Dar\u00fcber hinaus findet das Wahlrecht des Gesch\u00e4digten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Gesch\u00e4digte an dem Schadensfall nicht &#8222;verdienen&#8220; (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 &#8211; VI ZR 393\/02, BGHZ 154, 395, 397 f.; vom 15. Februar 2005 &#8211; VI ZR 70\/04, BGHZ 162, 161, 164 f.; vom 7. Juni 2005 &#8211; VI ZR 192\/04, BGHZ 163, 180, 184; vom 6. M\u00e4rz 2007 &#8211; VI ZR 120\/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6; vom 22. September 2009 &#8211; VI ZR 312\/08, VersR 2009, 1554 Rn. 7).<\/p>\n<p>b) Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot h\u00e4tte sich der Kl\u00e4ger f\u00fcr eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis entscheiden m\u00fcssen. Allerdings steht es dem Gesch\u00e4digten frei, dem Wirtschaftlichkeitspostulat nicht zu folgen, sondern statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur eine h\u00f6herwertige Ersatzsache zu erwerben. In diesem Fall kann er aber nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot die (tats\u00e4chlich angefallenen) Kosten der Ersatzbeschaffung nur bis zur H\u00f6he der Reparaturkosten verlangen, weil eine Reparatur den geringsten Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderte.<\/p>\n<p>c) Damit ist allerdings die Frage, ob der Kl\u00e4ger unter den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falls den Ersatz anteiliger Umsatzsteuer verlangen kann, noch nicht beantwortet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schlie\u00dft der bei der Besch\u00e4digung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tats\u00e4chlich angefallen ist. Mit dieser durch das Zweite Gesetz zur \u00c4nderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674) eingef\u00fchrten gesetzlichen Regelung wollte der Gesetzgeber nichts an der M\u00f6glichkeit des Gesch\u00e4digten \u00e4ndern, den f\u00fcr die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des urspr\u00fcnglichen Zustands tats\u00e4chlich angefallen ist. In diesen F\u00e4llen kommt es f\u00fcr den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des urspr\u00fcnglichen Zustands angefallen ist, nicht aber welchen Weg der Gesch\u00e4digte zur Wiederherstellung beschritten hat.<\/p>\n<p>Bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einer Besch\u00e4digung von Sachen entf\u00e4llt nach der Absicht des Gesetzgebers die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadensposten. Umsatzsteuer soll nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des urspr\u00fcnglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tats\u00e4chlich anf\u00e4llt, d.h. wenn und soweit sie der Gesch\u00e4digte zur Wiederherstellung aus seinem Verm\u00f6gen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden k\u00f6nnen, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt.<\/p>\n<p>F\u00e4llt daf\u00fcr allerdings tats\u00e4chlich Umsatzsteuer an, so ist diese im angefallenen Umfang zu ersetzen. F\u00e4llt f\u00fcr die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache &#8211; etwa beim Kauf von privat &#8211; keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen. In diesem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens nicht ersatzf\u00e4hig, weil \u00a7 249 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt. Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass eine Erstattung der Umsatzsteuer dann nicht erfolgt, wenn der Gesch\u00e4digte weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchf\u00fchren lassen noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat Umsatzsteuer angefallen ist (vgl. Senatsurteil vom 22. September 2009 &#8211; VI ZR 312\/08, VersR 2009, 1554 Rn. 11 mwN).<\/p>\n<p>d) So liegt der Streitfall indes nicht. Hier handelt es sich um eine konkrete Schadensabrechnung auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahr-zeugs. Zuz\u00fcglich zum Kaufpreis in H\u00f6he von 25.592,44 \u20ac hat der Kl\u00e4ger darauf entfallende Umsatzsteuer in H\u00f6he von 4.862,56 \u20ac bezahlt. Zur Wiederherstellung des urspr\u00fcnglichen Zustands ist also tats\u00e4chlich Umsatzsteuer angefallen. Zwar ist der tats\u00e4chlich aufgewendete Umsatzsteuerbetrag h\u00f6her als der, der bei Durchf\u00fchrung der Reparatur angefallen w\u00e4re. Der Kl\u00e4ger verlangt aber auch nicht Ersatz dieses h\u00f6heren Betrages, sondern nur Ersatz der Umsatzsteuer, die bei Durchf\u00fchrung einer Reparatur angefallen w\u00e4re (vgl. zu dieser Fallgestaltung z.B. LG Arnsberg, NJW 2011, 158 f.; LG Aschaffenburg, zfs 2011, 563 f.; LG Saarbr\u00fccken, Urteil vom 21. Mai 2010 &#8211; 13 S 5\/10, juris Rn. 20 ff.; BeckOK BGB\/Schubert, Stand: 1. M\u00e4rz 2011, \u00a7 249 Rn. 242; M\u00fcnchKomm-BGB\/Oetker, 6. Aufl., \u00a7 249 Rn. 468; Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 72. Aufl., \u00a7 249 Rn. 26; Jahn-ke in Burmann\/Hess\/Jahnke\/Janker, Stra\u00dfenverkehrsrecht, 22. Aufl., \u00a7 249 Rn. 267; K. Schneider in Berz\/Burmann, Handbuch des Stra\u00dfenverkehrsrechts, 30. ErgLief., 5. Sachschaden\/B. Der Fahrzeugschaden im Einzelnen, Rn. 73; Schiemann\/Haug, VersR 2006, 160, 165 f. bei Fn. 53, 54).<\/p>\n<p>e) Unter den Umst\u00e4nden des Streitfalls ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision findet keine Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung statt. Nach \u00a7 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schlie\u00dft der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag (\u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tats\u00e4chlich angefallen ist. Dazu hei\u00dft es in der Gesetzesbegr\u00fcndung (BT-Drucks. 14\/7752 S. 24):<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;Nach der Neuregelung bleibt auch die M\u00f6glichkeit bestehen, dem von der Rechtsprechung konkretisierten Wirtschaftlichkeitspostulat nicht zu folgen, sondern eine andere Art der Wiederherstellung zu w\u00e4hlen und auf der Basis der wirtschaftlich gebotenen Wiederherstellung fiktiv abzurech-nen. So kann der Gesch\u00e4digte nach wie vor etwa eine h\u00f6herwertige Ersatzsache anschaffen. Er kann auch statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur Ersatz beschaffen oder statt einer wirtschaftlich gebotenen Ersatzbeschaffung eine Reparatur vornehmen. In jedem Fall kann er jedoch wie bisher nur die Kosten f\u00fcr die wirtschaftlich gebotene Wiederherstellung verlangen.<\/p>\n<p>In diesen F\u00e4llen kommt es f\u00fcr den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des urspr\u00fcnglichen Zustands angefallen ist, nicht aber welchen Weg der Gesch\u00e4digte zur Wiederherstellung beschritten hat. Auch wenn der Gesch\u00e4digte das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt und nicht den zumutbaren Weg zur Schadensbeseitigung w\u00e4hlt, der den geringeren Aufwand erfordert, so verliert er damit nicht den Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, wenn auf dem von ihm gew\u00e4hlten Weg Umsatzsteuer anf\u00e4llt. Sein Anspruch ist jedoch auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei dem wirtschaftlich g\u00fcnstigeren Weg angefallen w\u00e4re:<\/p>\n<p>F\u00e4llt bei der konkreten Wiederherstellung Umsatzsteuer auf das Entgelt f\u00fcr die Reparatur oder Ersatzbeschaffung an (\u00a7 10 Abs. 1 UStG), kann sie bis zur H\u00f6he des Umsatzsteuerbetrages verlangt werden, der bei der wirtschaftlich g\u00fcnstigeren Wiederherstellung angefallen w\u00e4re, gleichviel, ob bei dieser Abrechnung auf der Basis des wirtschaftlich g\u00fcnstigeren Weges ebenfalls das Entgelt f\u00fcr die Reparatur oder Ersatzbeschaffung (\u00a7 10 Abs. 1 UStG) oder die Differenz zwischen H\u00e4ndlereinkaufs- und H\u00e4ndlerverkaufspreis (\u00a7 25a UStG) als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer zugrunde gelegt wird.&#8220;<\/p><\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p>Im Streitfall war die Reparatur die wirtschaftlich g\u00fcnstigere Wiederherstellung. Deshalb kann der Kl\u00e4ger Ersatz der Umsatzsteuer in der begehrten H\u00f6he verlangen.<\/p>\n<p>2. Ohne Rechtsfehler bejaht das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Kl\u00e4gers auf Ersatz weiteren Nutzungsausfallschadens.<\/p>\n<blockquote><p>a) Nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kl\u00e4ger f\u00fcr eine z\u00fcgige Regulierung des Unfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Weihnachtstage und des Jahreswechsels das Erforderliche getan.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht f\u00fcr die erforderliche Ausfallzeit, d.h. f\u00fcr die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuz\u00fcglich der Zeit f\u00fcr die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen \u00dcberlegungszeit (vgl. Jahnke in Burmann\/He\u00df\/Jahnke\/Janker, Stra\u00dfenverkehrsrecht, 22. Aufl., \u00a7 249 BGB Rn. 167 ff. mwN). Die vom Berufungsgericht angenommene Ausfallzeit bis zum 15. Januar 2010 ist angesichts der getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die Feiertage zu Weihnachten und zum Jahreswechsel und die Wochenenden sowie des erst Anfang Januar zug\u00e4nglichen schriftlichen Gutachtens nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt nicht Parteivortrag auf, wonach das Ersatzfahrzeug dem Kl\u00e4ger &#8211; abweichend von der von ihm behaupteten Ausfallzeit &#8211; bereits fr\u00fcher zur Verf\u00fcgung stand. Dem Vortrag der Beklagten, auf den die Revision verweist, l\u00e4sst sich auch nicht entnehmen, dass f\u00fcr den Kl\u00e4ger die m\u00fcndlichen Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen am 23. Dezember 2009 eine ausreichend sichere Beurteilungsgrundlage bildeten, die ihn h\u00e4tten veranlassen m\u00fcssen, auch ohne schriftliches Gutachten die Entscheidung dar\u00fcber zu treffen, ob ein Reparaturauftrag zu erteilen oder ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen war.<\/p>\n<p>b) Dass, wie die Revision geltend macht, der Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit hatte, zur \u00dcberbr\u00fcckung des Fahrzeugausfalls kostenfrei auf das Fahrzeug seines Vaters zuzugreifen, beseitigt den eingetretenen Schaden nicht. Nach dem Rechtsgedanken des \u00a7 843 Abs. 4 BGB wird der Sch\u00e4diger nicht durch eine (freiwillige) Leistung Dritter entlastet, die ihm nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften nicht zugute kommen soll. Dies gilt auch f\u00fcr den Nutzungsausfallschaden (vgl. Senatsurteile vom 17. M\u00e4rz 1970 &#8211; VI ZR 108\/68, NJW 1970, 1120, 1122; vom 19. November 1974 &#8211; VI ZR 197\/73, VersR 1975, 261, 262; OLG Koblenz, Schaden-Praxis 2012, 259 f.; Staudinger\/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, \u00a7 251 Rn. 80 f.). Insofern ist die Senatsrechtsprechung, wonach Nutzungsausfall f\u00fcr ein besch\u00e4digtes Kraftfahrzeug nicht fordern kann, wer (selbst) \u00fcber mindestens ein zweites derzeit ungenutztes Fahrzeug verf\u00fcgt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist (Senatsurteil vom 14. Oktober 1975 &#8211; VI ZR 255\/74, NJW 1976, 286), nicht einschl\u00e4gig (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1974 &#8211; VI ZR 197\/73, aaO).<\/p><\/blockquote>\n<p>3. Ohne Rechtsfehler bejaht das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Kl\u00e4gers auf Ersatz der restlichen Standkosten.<\/p>\n<p>Mit Recht stellt das Berufungsgericht darauf ab, dass ein nicht mehr fahrbereites Kraftfahrzeug mit zerst\u00f6rten Scheiben nicht irgendwo auf der Stra\u00dfe abgestellt werden kann, sondern untergestellt werden muss. Das sichere Unterstellen in einer Kfz-Werkstatt ist eine nahe liegende und angemessene Ma\u00dfnahme. Die daf\u00fcr anfallenden Kosten sind erstattungsf\u00e4hig. Dass sie diejenigen \u00fcbersteigen, die f\u00fcr eine gewerbliche Abstellm\u00f6glichkeit, etwa in einem Parkhaus, angefallen w\u00e4ren, hat die f\u00fcr eine Verletzung der Schadensminderungspflicht (\u00a7 254 BGB) darlegungs- und beweispflichtige Beklagte auch mit der Revision nicht konkret vorgetragen. Entgegen den Ausf\u00fchrungen der Revision ist es nicht Sache des Kl\u00e4gers, insoweit Ermittlungen anzustellen und deren Ergebnis vorzutragen. Der Zeitraum des Verbleibs des Fahrzeugs ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts angesichts der Feiertage zu Weihnachten und zum Jahreswechsel und der Wochenenden sowie des erst Anfang Januar zug\u00e4nglichen schriftlichen Gutachtens nicht zu beanstanden.<\/p><\/blockquote>\n<\/div>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\">\n<table border=\"0\" width=\"90%\" align=\"center\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"33%\"><span style=\"color: #808080;\">Galke<\/span><\/td>\n<td width=\"34%\">\n<div align=\"center\"><span style=\"color: #808080;\">Zoll<\/span><\/div>\n<\/td>\n<td width=\"33%\">\n<div align=\"right\"><span style=\"color: #808080;\">Wellner<\/span><\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\n<div align=\"right\"><span style=\"color: #808080;\">Diederichsen<\/span><\/div>\n<\/td>\n<td><\/td>\n<td><span style=\"color: #808080;\">St\u00f6hr<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Vorinstanzen:<br \/>\nAG Luckenwalde, Entscheidung vom 07.04.2011 &#8211; 12 C 414\/10 &#8211;<br \/>\nLG Potsdam, Entscheidung vom 16.11.2011 &#8211; 7 S 49\/11 &#8211;<\/p>\n<p><span style=\"font-size: small;\"><i><strong>Quelle: Bundesgerichtshof<\/strong><\/i><\/span><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 363\/11 Verk\u00fcndet am: 05. Februar 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB \u00a7\u00a7 249 (Hb) W\u00e4hlt der Gesch\u00e4digte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, und rechnet er [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":2160,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2618"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2618"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2618\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2619,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2618\/revisions\/2619"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/2160"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2618"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2618"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2618"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}