{"id":2614,"date":"2019-10-11T15:10:58","date_gmt":"2019-10-11T13:10:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2614"},"modified":"2019-10-11T15:10:58","modified_gmt":"2019-10-11T13:10:58","slug":"urteil-des-ag-hamburg-st-georg-vom-13-12-2012-verneint-die-gleichwertigkeit-der-von-der-hdi-benannten-werkstaetten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2614","title":{"rendered":"Urteil des AG Hamburg St.-Georg vom 13.12.2012 verneint die Gleichwertigkeit der von der HDI benannten Werkst\u00e4tten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Amtsgericht Hamburg-St. Georg<\/strong><\/p>\n<p>Az.: 918 C 108\/12<\/p>\n<p>Verk\u00fcndet am 13.12.2012<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"center\"><strong>Urteil<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>Kl\u00e4ger<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>&#8211; Beklagte &#8211;<\/p>\n<p>wegen Schadensersatz<\/p>\n<p align=\"justify\">erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg \u2013 Abteilung 918 \u2013 durch die Richterin am Amtsgericht \u2026 am 13.12.2012 auf Grund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.11.2012 f\u00fcr Recht:<\/p>\n<ol>\n<li>Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 420,98 \u20ac nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2012 sowie weitere 265,70 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz hieraus seitdem 21.04.2012 zu zahlen. Im \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kl\u00e4ger 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen.<\/li>\n<li>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgl\u00e4ubigers durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.<\/li>\n<\/ol>\n<blockquote>\n<p align=\"center\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger, selbst\u00e4ndiger Taxi-Unternehmer (vorsteuerabzugsberechtigt) ist Eigent\u00fcmer des Taxis Mercedes E 200 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen.\u00a0 Die Beklagte war die Fahrerin und Halterin des PKW Smart fortwo Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen \u2026.<\/p>\n<p align=\"justify\">Am xx.02.2012 gegen 10:45 Uhr befuhr der Kl\u00e4ger mit seinem Taxi in Hamburg die Kennedybr\u00fccke in Richtung Ferdinandstor \/ An der Alster. Die Beklagte fuhr in gleicher Richtung zun\u00e4chst auf der \u00e4u\u00dferst linken von \u2013 an der Stelle \u2013 drei Geradeausspuren. Sie wechselte auf die mittlere Geradeausspur, wo es zum Zusammensto\u00df der beiden Fahrzeuge kam; die Einzelheiten des Hergangs sind streitig. F\u00fcr die Unfall\u00f6rtlichkeit wird Bezug genommen auf die Luftbildaufnahmen (Anlagen 1 und 2 zum Sitzungsprotokoll vom 21.06.2012) und die Verkehrsunfallskizze in der beigezogenen amtlichen Ordnungswidrigkeitenakte (dort Bl. 6). F\u00fcr die Unfallendstellung der beteiligten Fahrzeuge wird auf die von dem Kl\u00e4ger vor Ort angefertigen Fotos (Anlagen K 1a-d, s. auch Farbausdrucke: Anlagen zum Sitzungsprotokoll vom 21.06.2012) Bezug genommen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 10.02.2012 (Anlage K 4) forderte der Kl\u00e4ger die Haftpflichtversicherung der Beklagten (HDI Direkt Versicherung AG) unter Fristsetzung zum 17.02.2012 auf, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Mit Schreiben vom 15.02.2012 \u00fcbersandte der Kl\u00e4ger das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen vom 14.02.2012 (Anlage K 2) und verlangte die \u00dcbernahme der darin ausgewiesenen Netto-Reparaturkosten von 4.294,02 \u20ac zzgl. der Sachverst\u00e4ndigenkosten in H\u00f6he von 585,40 \u20ac. Aufgrund der am 16.02.2012 erfolgten Nachbesichtigung best\u00e4tigte der Sachverst\u00e4ndige am 17.02.2012 die Durchf\u00fchrung der Reparatur und hielt daf\u00fcr 3 Arbeitstage f\u00fcr angemessen (Anlage K 6). Mit Schreiben vom 21.02.2012 machte der Kl\u00e4ger bei der Haftpflichtversicherung der Beklagten die f\u00fcr die Reparaturbest\u00e4tigung angefallenen Kosten von 46,22 \u20ac (Rechnung vom 17.02.2012, Anlage K 8) geltend und verlangte 240,- \u20ac Verdienstausfall (3 x 80,- \u20ac).<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Haftpflichtversicherung der Beklagten rechnete den Schaden mit Schreiben vom 23.02.2012 (Anlage K 9) ab und zahlte unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % 585,40 \u20ac an den Sachverst\u00e4ndigen \u2026 und weitere 1.541,44 \u20ac an den Kl\u00e4ger aus, insgesamt also 2.126,84 \u20ac.<\/p>\n<p align=\"justify\">Mit der Klage verfolgt der Kl\u00e4ger seine o.g. Anspr\u00fcche (zzgl. Kostenpauschale: 25,- \u20ac) unter Anrechnung der Teilzahlung von 2.126,84 \u20ac, also insgesamt restliche 3.063,80 \u20ac weiter.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger behauptet, er habe die mittlere Spur befahren, als die Beklagte, deren Fahrzeug er gerade passiert hatte, von der linken auf die mittlere Fahrspur gewechselt habe und innerhalb der mittleren Fahrspur gegen sein Taxi (hinten links) gesto\u00dfen sei. Er bestreitet eine Vorbesch\u00e4digung seines Fahrzeugs an der linken Seite oder dass er das vor Ort der Beklagten mitgeteilt habe. Er meint, die Verweisung auf eine nicht-markengebundene Fachwerkstatt zu g\u00fcnstigeren Stundenverrechnungss\u00e4tzen sei nach erfolgter Reparatur nicht mehr m\u00f6glich und im \u00fcbrigen hier auch unzumutbar, weil die in dem Abrechnungsschreiben \/ Pr\u00fcfbericht der Beklagten (Anlage B 1) angegebene Werkstatt nicht gleichwertig sei, jedenfalls Sonderkonditionen eigens f\u00fcr Versicherer bereithalte. Er behauptet zu seinem Verdienstausfall, die Reparatur sei durchgef\u00fchrt worden, habe 3 Tage gedauert und er betreibe das streitgegenst\u00e4ndliche Taxi im Zweischichtbetrieb.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\">die Beklagte wird verurteilt, 3.063,80 \u20ac zzgl. 5 %-Punkte \u00fcber dem Basiszinssatz Zinsen ab dem 18.02.2012 sowie vorgerichtliche Kosten in H\u00f6he von 302,10 \u20ac zzgl. 5 %-Punkte \u00fcber dem Basiszinssatz Zinsen ab Klagzustellung an den Kl\u00e4ger zu zahlen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>die Klage abzuweisen.<\/p><\/blockquote>\n<p align=\"justify\">Die Beklagte behauptet, der Kl\u00e4ger sei von der \u00e4u\u00dferst rechten auf die mittlere Fahrspur gewechselt, als sie ihren Fahrspurwechsel von der linken auf die mittlere Spur soeben durchgef\u00fchrt \/ abgeschlossen hatte. Unter Zugrundelegung der Unaufkl\u00e4rbarkeit des Unfallhergangs geht sie von einer h\u00e4lftigen Haftungsquote aus. Sie bestreitet die Kausalit\u00e4t und die Erforderlichkeit der angesetzten Netto-Reparaturkosten und verweist den Kl\u00e4ger auf eine kosteng\u00fcnstigere Reparaturm\u00f6glichkeit in einer nicht-markengebundenen Fachwerkstatt (s. Pr\u00fcfbericht, Anlage B 1) und h\u00e4lt diese Verweisung auch nach erfolgter Reparatur noch f\u00fcr m\u00f6glich. Sie behauptet, die angegebene Alternativwerkstatt sei gleichwertig und die Haftpflichtversicherung der Beklagten unterhalte keine vertraglichen Beziehungen zu dieser. Sie bestreitet die Reparatur des Fahrzeugs, die Reparaturdauer und die H\u00f6he des geltend gemachten Verdienstausfalls sowie der Kostenpauschale.<\/p>\n<p align=\"justify\">Das Gericht hat den Kl\u00e4ger und die Beklagte pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt. F\u00fcr das Ergebnis der Parteianh\u00f6rungen wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 21.06.2012. Das Gericht hat dar\u00fcber hinaus Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M. . F\u00fcr das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 15.11.2012.<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, jedoch nur zum kleinen Teil begr\u00fcndet.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger hat dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte als Fahrzeughalterin und -fahrerin wegen des Verkehrsunfalls vom 09.02.2012 gem. \u00a7\u00a7 823, 249 BGB, \u00a7\u00a77, 17 StVG, weil bei dem Betrieb ihres Fahrzeugs sein Taxi besch\u00e4digt worden ist. Allerdings haftet aus demselben Grunde grunds\u00e4tzlich auch der Kl\u00e4ger selbst als unfallbeteiligter Fahrer und Halter gem. \u00a7\u00a77, 17 StVG, so dass die Ersatzpflicht davon abh\u00e4ngt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, \u00a7 17 Abs. 1 StVG.<\/p>\n<p align=\"justify\">Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stellt sich der Unfallhergang f\u00fcr das Gericht jedoch als unaufkl\u00e4rbar dar, so dass die Beklagte wegen der mitwirkenden Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs h\u00e4lftig f\u00fcr die Unfallsch\u00e4den des Kl\u00e4gers haften muss. Das ergibt sich aus Folgendem:<\/p>\n<p align=\"justify\">Beide Parteien schildern den Unfallhergang widerspr\u00fcchlich: W\u00e4hrend der Kl\u00e4ger \u2013 alleine \u2013 einen unsorgf\u00e4ltigen Fahrstreifenwechsel der Beklagten von der linken auf die mittlere Fahrspur schildert (Versto\u00df gegen \u00a7 7 Abs. 5 StVO), gibt die Beklagte an, dieser Wechsel sei bereits abgeschlossen gewesen, als der Kl\u00e4ger seinerseits einen unsorgf\u00e4ltigen Fahrstreifenwechsel von der rechten auf die mittlere Fahrspur vorgenommen habe. Anhaltspunkte daf\u00fcr, der einen Seite mehr Glauben zu schenken, als der anderen, haben sich f\u00fcr das Gericht nach Anh\u00f6rung der Parteien und nach dem pers\u00f6nlichen Eindruck nicht ergeben, insbesondere erscheinen beide Unfallschilderungen gleicherma\u00dfen m\u00f6glich und plausibel. Angesichts des unstreitig hohen Verkehrsaufkommens vor Ort erscheint ein Fahrspurwechsel von einer Geradeausspur auf eine andere jederzeit nachvollziehbar (unabh\u00e4ngig vom eigentlichen Fahrziel), um ggf. schneller voran zu kommen. Die Grunds\u00e4tze des Anscheinsbeweises helfen hier nicht weiter, weil keine Umst\u00e4nde feststehen, aus denen sich erg\u00e4be, wer von beiden hier einen unfallurs\u00e4chlichen Fahrstreifenwechsel vorgenommen h\u00e4tte. Zeugen oder sonst objektive Beweismittel stehen nicht zur Verf\u00fcgung. Auch die Fotos der Unfallendstellung (Anlage K 1a bis d) erlauben \u2013 entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers \u2013 keinen sicheren R\u00fcckschluss auf den Hergang des Unfalls, denn sie zeigen zwar das Kl\u00e4gerfahrzeug vollst\u00e4ndig und das Beklagtenfahrzeug nur zum Teil auf der mittleren Fahrspur, jedoch letzteres eher in Schr\u00e4gstellung hin zur \u00e4u\u00dferst linken Fahrspur ausgerichtet. Das mag auf ein Zur\u00fccklenken der Beklagten nach dem Zusammensto\u00df mit dem Kl\u00e4ger zur\u00fcckzuf\u00fchren sein (wie der Kl\u00e4ger meint), kann jedoch auch darauf beruhen, dass die bereits vollst\u00e4ndig in der mittleren Fahrspur eingeordnete Beklagte versuchte, dem von rechts einwechselnden Kl\u00e4gerfahrzeug nach links auszuweichen bzw. ihr Fahrzeug (ein Smart) von dem des Kl\u00e4gers (ein Mercedes E 200) ansto\u00dfbedingt nach links \u201cgeschoben\u201d \/ abgedr\u00e4ngt wurde (wie die Beklagte angibt). Die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens war hier nicht geboten, weil nicht konkret dargelegt worden ist, aufgrund welcher Ankn\u00fcpfungstatsachen der Sachverst\u00e4ndige den Ablauf der Ereignisse vor Ort hier anhand des Schadensbildes rekonstruieren k\u00f6nnen sollte. Zwar mag ein Sachverst\u00e4ndiger grunds\u00e4tzlich in F\u00e4llen z\u00fcgig durchgef\u00fchrter Fahrstreifenwechsel insbesondere anhand des H\u00f6henversatzes der kompatiblen Streifspuren R\u00fcckschl\u00fcsse daraufziehen k\u00f6nnen, welches Fahrzeug sich in (z\u00fcgiger) \u201cBogenfahrt\u201d und welches sich in Geradeausfahrt befand, aber vorliegend ereignete sich die Kollision unstreitig um 10:45 h auf der Kennedybr\u00fccke, also im dichten Stadtverkehr (Der Kl\u00e4ger selbst schilderte, dass viel Verkehr herrschte und ihm deshalb ein Ausweichen nach rechts unm\u00f6glich war, was auch durch seien Lichtbilder von der Unfallendstellung \u2013 Anlage K 1a bis d \u2013 belegt wird.), so dass keine \u201cz\u00fcgige Bogenfahrt\u201d einer Seite anzunehmen ist. Mangels Tauglichkeit war das angebotene Unfallrekonstruktionsgutachten daher hier nicht einzuholen.<\/p>\n<p>Der H\u00f6he nach bestehen Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers \u2013 nur \u2013 in dem folgenden Umfang:<\/p>\n<p>Netto-Reparaturkosten: 4.292.02 \u20ac (1\/2 = 2.147.01 \u20ac)<\/p>\n<p align=\"justify\">Das Bestreiten der Beklagten zur Unfallurs\u00e4chlichkeit wegen angeblicher Vorsch\u00e4den im Ansto\u00dfbereich erwies sich nach dem Ergebnis der Parteianh\u00f6rungen schon als nicht hinreichend substantiiert. Dass der Kl\u00e4ger der Beklagten vor Ort mitgeteilt h\u00e4tte, sein Wagen sei im linken Bereich \u201cvorgesch\u00e4digt\u201d, hat sich nicht best\u00e4tigt. Das Fehlen der Zierleiste am Unfalltag erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger nachvollziehbar mit einer kleineren Ausbesserungsarbeit (Kratzer im Bereich der Zierleiste), die keine Zweifel an der Kausalit\u00e4t des Unfalls f\u00fcr die gutachterlich festgestellten Sch\u00e4den begr\u00fcndet. Konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr Vorsch\u00e4den im Ansto\u00dfbereich, die die Unfallurs\u00e4chlichkeit in Frage steilen k\u00f6nnten, hat die Beklagte daneben nicht dargetan.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Verweisung des Kl\u00e4gers auf eine g\u00fcnstigere Reparaturm\u00f6glichkeit in einer nicht-markengebundenen Fachwerkstatt d\u00fcrfte zwar grunds\u00e4tzlich bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung noch m\u00f6glich sein, war dem Kl\u00e4ger hier jedoch nicht zumutbar. Zwar hat der Zeuge M. best\u00e4tigt, dass es sich bei den in dem Pr\u00fcfbericht des Haftpflichtversicherers der Beklagten angegebenen (g\u00fcnstigeren) Stundenverrechnungss\u00e4tzen um die damals f\u00fcr jedermann zug\u00e4nglichen Haustarife seiner Werkstatt und nicht um Sondertarife f\u00fcr Versicherer handelt (Karosserie: 96,50 \u20ac\/h, Lackierung: 96,50 \u20ac\/h); zugleich r\u00e4umte er jedoch ein, mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer der Beklagten (HDI-Konzern) eine Kooperationsvereinbarung des Inhalts geschlossen zu haben, dass er die von diesem Versicherer vermittelten Unfallsch\u00e4den f\u00fcr diesen deutlich g\u00fcnstiger abrechnet (ca. 80,- \u20ac\/h f\u00fcr Lackarbeiten und ca. 70,- \u20ac\/h f\u00fcr Blecharbeiten), wobei der durch den HDI-Konzern generierte Jahresumsatz sich auf rund 150.000,- \u20ac bel\u00e4uft, was im Unfallsch\u00e4den-Gesch\u00e4ft der M. &amp; M. GmbH ein durchschnittlicher Umsatzeinbringer sei. Bei dieser Sachlage ist es dem Gesch\u00e4digten aber unzumutbar, sein Fahrzeug ausgerechnet bei der M. &amp; M. GmbH reparieren zu lassen, denn diese Werkstatt steht aus Sicht des Gesch\u00e4digten eindeutig im Lager des Sch\u00e4digers bzw. des Versicherers. Wollte man den Gesch\u00e4digten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nach \u00a7 254 Abs. 2 BGB anhalten, gerade bei einer Werkstatt \u201cdes Sch\u00e4digers\u201d reparieren zu lassen, w\u00fcrde seine Ersetzungsbefugnis aus \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, die ihm gerade die Reparatur in Eigenregie erm\u00f6glichen soll, auf diesem Wege praktisch ausgeh\u00f6hlt. Im \u00fcbrigen ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht davon \u00fcberzeugt, dass die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualit\u00e4tsstandard her der Reparatur in einer Mercedes-Fachwerkstatt entspricht. Die Beklagte konnte den ihr insoweit obliegenden Nachweis mit dem Zeugen M. nicht f\u00fchren. Dieser hat zwar angegeben, in seiner Werkstatt w\u00fcrde stets nach den jeweiligen Herstellerrichtlinien gearbeitet und es w\u00fcrden nur Original-Ersatzteile verwendet, aber er konnte das Gericht nicht davon \u00fcberzeugen, dass seine Mitarbeiter gerade auch f\u00fcr den hier in Rede stehenden Hersteller Mercedes \u00fcber das markengebundene Fachwissen verf\u00fcgen und f\u00fcr diese Marke auf dem aktuellen Stand der Technik sind. Wenn etwa im Jahr 2012 von den 40 Mitarbeitern der Werkstatt nur 3 zu Hersteller-Schulungen (und zwar nur bei BMW bzgl. Karosserie und bei VW bzgl. Lack) waren, erschlie\u00dft sich dem Gericht nicht, wie das markengebundene Fachwissen f\u00fcr Mercedes im Hause M. &amp; M. GmbH vorliegen soll. Das hat der Zeuge M. dem Gericht nicht nachvollziehbar erkl\u00e4ren k\u00f6nnen. Dieser Umstand geht im Ergebnis zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Beklagten.<\/p>\n<p>Sachverst\u00e4ndigenkosten: 585.40 \u20ac netto (1\/2 = 292.70 \u20ac)<\/p>\n<p>Diese Kostenposition ist dem Grunde und der H\u00f6he nach unstreitig.<\/p>\n<p>Kostenpauschale: 20.- \u20ac (1\/2 = 10.- \u20ac)<\/p>\n<p align=\"justify\">Mit der st\u00e4ndigen Hamburger Rechtssprechung erkennt das Gericht im Rahmen der Schadenssch\u00e4tzung gem. \u00a7 287 ZPO ohne konkreten Nachweis nur einen Pauschalbetrag von 20,- \u20ac an.<\/p>\n<p>Verdienstausfall: 150.-\u20ac (1\/2 = 75.-\u20ac)<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger kann grunds\u00e4tzlich Ersatz seines Verdienstausfallschadens gem. \u00a7\u00a7 249, 252 BGB f\u00fcr die notwendige Dauer der Reparatur, hier in H\u00f6he von 150,- \u20ac (3 x 50,- \u20ac) verlangen. F\u00fcr Verdienstausfallsch\u00e4den von Taxen werden mit der st\u00e4ndigen Hamburger Rechtsprechung Darlegungserleichterungen dergestalt gew\u00e4hrt, dass im Zweischichtbetrieb ohne n\u00e4here Darlegungen von einem Verdienstausfall in H\u00f6he von 80,- \u20ac \/ T. (im Einschichtbetrieb: 50,- \u20ac \/ T.) ausgegangen werden kann. Allerdings hat der Kl\u00e4ger selbst angegeben, er habe f\u00fcr sein Taxi nur einen Aushilfsfahrer auf 400,- \u20ac \u2013 Basis angestellt, so dass hier vom Einschichtbetrieb ausgegangen werden muss. Das Bestreiten der Beklagten zur Durchf\u00fchrung der Reparatur ebenso, wie zur 3-t\u00e4gigen Reparaturdauer erfolgt angesichts des Gutachtens vom 14.02.12 (Anlage K 2), das diese Dauer ausweist und des mit der Reparaturbest\u00e4tigung vom 17.02.2012 (Anlage K6) erbrachten Nachweises der durchgef\u00fchrten Reparatur nebst erneuter Best\u00e4tigung einer 3-t\u00e4gigen Reparaturdauer nicht hinreichend substantiiert und ist daher unbeacht\u00fcch.<\/p>\n<p>Kosten der Reparaturbest\u00e4tigung: 46,22 \u20ac netto (1\/2 = 23.11 \u20ac)<\/p>\n<p align=\"justify\">Diese Kosten sind als erforderlichen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ein ersatzf\u00e4higer Schaden gem. \u00a7 249 BGB, nachdem die Beklagte gerade die Durchf\u00fchrung der Reparatur ebenso, wie die Reparaturdauer bestritten hatte.<\/p>\n<p align=\"justify\">Nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten auf den danach bestehenden Schadensersatzanspruch des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von insgesamt 2.547,82 \u20ac bisher nur 2.126,84 \u20ac ausgezahlt hat, verbleibt ein restlicher Zahlungsanspruch in H\u00f6he von 420,98 \u20ac. Wegen der weitergehenden Forderung war die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 823 ff., 286, 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p align=\"justify\">Daneben schuldet die Beklagte dem Kl\u00e4ger die Erstattung der zur Rechtsverfolgung erforderlichen Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 265,70 \u20ac netto (1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auf einen Gesch\u00e4ftswert von 2.547,82 \u20ac zzgl. Auslagenpauschale), \u00a7\u00a7 249 ff. BGB, \u00a7\u00a7 1 ff. RVG.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p><em><strong><span>Quelle:\u00a0<\/span><\/strong><span>Urteil des AG Hamburg St.-Georg vom 13.12.2012, AZ: 918 C 108\/12<\/span><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Amtsgericht Hamburg-St. Georg Az.: 918 C 108\/12 Verk\u00fcndet am 13.12.2012 Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit \u2026 Kl\u00e4ger gegen \u2026 &#8211; Beklagte &#8211; wegen Schadensersatz erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg \u2013 Abteilung 918 \u2013 durch die Richterin am Amtsgericht \u2026 am 13.12.2012 auf Grund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.11.2012 f\u00fcr Recht: Die Beklagte [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":2160,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2614"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2614"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2614\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2615,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2614\/revisions\/2615"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/2160"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2614"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2614"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2614"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}