{"id":2603,"date":"2019-10-11T15:05:37","date_gmt":"2019-10-11T13:05:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2603"},"modified":"2019-10-11T15:05:37","modified_gmt":"2019-10-11T13:05:37","slug":"urteil-des-ag-aachen-vom-25-05-2012-zur-notwendigkeit-der-beilackierung-und-dem-ersatz-der-kosten-fuer-eine-sachverstaendige-stellungnahme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2603","title":{"rendered":"Urteil des AG Aachen vom 25.05.2012 zur Notwendigkeit der Beilackierung und dem Ersatz der Kosten f\u00fcr eine sachverst\u00e4ndige Stellungnahme"},"content":{"rendered":"<table style=\"font-weight: 400;\" width=\"90%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"40%\"><span style=\"color: #808080;\"><strong><u>108 C 304\/10<br \/>\n<\/u><\/strong><\/span><\/td>\n<td width=\"20%\"><\/td>\n<td width=\"40%\"><span style=\"color: #808080;\">verk\u00fcndet am 25.05.2012<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #808080;\">Rings,<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">Justizbesch\u00e4ftigte als Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p style=\"font-weight: 400;\">\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>AMTSGERICHT AACHEN<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><\/p>\n<p><strong>URTEIL<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">\n<p style=\"font-weight: 400;\">hat das Amtsgericht Aachen<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">im schriftlichen Verfahren mit einer Frist bis zum 11.05.2012<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">durch den Richter am Amtsgericht Becker<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>f\u00fcr Recht erkannt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 2.090,13 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 1.971,72 Euro ab 30.06.2010 und aus 118,41 Euro ab 19.08.2010, sowie au\u00dfergerichtliche Rechtsanwaltsverg\u00fctung i.H.v. 272,87 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab 17.11.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p><strong>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Das Urteil ist f\u00fcr den Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des gegen die Beklagte zur Vollstreckung kommenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/strong><\/p>\n<p><u><strong>Tatbestand<\/strong><\/u><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Am 07.05.2010 wurde der PKW des Kl\u00e4gers, Opel Astra Cabrio, durch ein Fahrzeug der &#8230;&#8230;. besch\u00e4digt, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert ist.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die volle Haftung dem Grunde nach seitens des Sch\u00e4digers und damit auch der Beklagten ist zwischen den Parteien nicht streitig. Streit besteht \u00fcber die H\u00f6he der Reparaturkosten.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Das Fahrzeug des Kl\u00e4gers wurde im Bereich der hinteren linken Seitenwand besch\u00e4digt. Der Kl\u00e4ger holte ein Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen &#8230;&#8230;. ein, wonach sich die Nettoreparaturkosten auf 3.512,19 Euro belaufen. Dabei war der Sachverst\u00e4ndige &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. davon ausgegangen, dass die Seitenwand hinten links zu ersetzen sei und zugleich eine Farbangleichung der T\u00fcr vorne links im Rahmen der Lackierungsarbeiten durchzuf\u00fchren sei. Die Beklagte st\u00fctzte sich. vorgerichtlich auf ein Gutachten der &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;. wonach Ausbeulen und Richten der hinteren linken Seitenwand ausreichte und ein Ersatz nicht notwendig sei, ebenso wenig wie das Angleichen der Farbe der Fahrert\u00fcr im Rahmen der Lackierungsarbeiten.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Auf diesen Einwand der Beklagten hin holte der Kl\u00e4ger eine erg\u00e4nzende gutachtliche Stellungnahme des Sachverst\u00e4ndigen &#8230;&#8230;.. der bei seiner Auffassung verblieb, die hintere linke Seitenwand m\u00fcsse ersetzt werden.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Beklagte zahlte auf der Grundlage des Gutachtens der Firma &#8230;&#8230; vorgerichtlich einen Betrag von 1.971,72 Euro. Mit der vorliegenden Klage macht der Kl\u00e4ger den bis zur H\u00f6he von 3.512,19 Euro nicht regulierten Teil seines Schadens geltend und verlangt dar\u00fcber hinaus Ersatz der Kosten, die durch die weitere Stellungnahme des Sachverst\u00e4ndigen &#8230;&#8230;&#8230;.. i.H.v. 118,41 Euro entstanden sind.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Parteien streiten weiterhin dar\u00fcber, ob eine Erneuerung der Seitenwand hinten links notwendig oder eine Reparatur, wie von der Firma &#8230;&#8230;. vorgeschlagen, m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Sie bestreitet die Notwendigkeit eines Ersatzes der hinteren linken Seitenwand. Die hintere linke Seitenwand sei jedenfalls im oberen Bereich nicht doppelwandig und insofern frei zug\u00e4nglich und auch von au\u00dfen reparierbar.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schrifts\u00e4tze und der von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens und &#8211; mit Einverst\u00e4ndnis der Parteien &#8211; eine Auskunft bei der Firma &#8230;.. zur technischen Gestaltung der hinteren linken Seitenwand des Fahrzeugs vom Typ des besch\u00e4digten kl\u00e4gerischen PKW.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen &#8230;&#8230; 09.05.2011 (Bl. 61 ff. d.A .), auf seine erg\u00e4nzende gutachterliche Stellungnahme ohne Datum (Bl. 101 ff. d.A.) sowie auf die Auskunft der &#8230;&#8230;.. vom 19.01.2012 (Bf. 127 ff. d.A.) verwiesen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">\n<p style=\"font-weight: 400;\">\n<p><strong><u>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/u><\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Dem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagte in der geltend gemachten H\u00f6he restlicher Schadenersatz aus dem Verkehrsunfallereignis vom 07.05.2010 gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 7 Abs. 1 StVG, 823, 249 ff, BGB, 115 VVG zu.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Anspruch des Kl\u00e4gers auf Herstellung eines Zustandes wie er bestehen w\u00fcrde, wenn das Schadensereignis nicht eingetreten w\u00e4re, erstreckt sich auch auf den Ersatz der hinteren linken Seitenwand und die Farbangleichung der Fahrert\u00fcr im Rahmen der Lackierung des Fahrzeugs.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Sachverst\u00e4ndige &#8230;&#8230;&#8230;.. hat in seinem Gutachten den Besch\u00e4digungsumfang nicht nur beschrieben, sondern auch durch die Vorfage von Fotografien untermauert und die genaue Lage der Sch\u00e4den konkretisiert. Bereits hier ist festzustellen, dass die Schadensbeschreibung der durch die Beklagten beauftragten Firma &#8230;&#8230;.. deutlich nach unten hin abweicht. Wie der Sachverst\u00e4ndige der Firma &#8230;&#8230;. zu seinen Feststellungen gekommen ist, erschlie\u00dft sich nicht, ist jedenfalls im Gutachten nicht n\u00e4her erl\u00e4utert und vor allem nicht belegt.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Sachverst\u00e4ndige &#8230;.. hat dann weiter ausgef\u00fchrt, dass die Besch\u00e4digungen jedenfalls teilweise in dem Bereich gelegen sind, in dem die linke hintere Seitenwand des PKW des Kl\u00e4gers doppelwandig ausgef\u00fchrt ist. Erg\u00e4nzend hierzu dient die Auskunft der Firma &#8230;&#8230;&#8230;&#8230; aus der sich klar ergibt, dass das linke hintere Seitenteil aus einer inneren und einer \u00e4u\u00dferen Form besteht. Die mitgelieferte Zeichnung verdeutlicht auch die Punkte, an denen beide Teile miteinander punktverschwei\u00dft sind.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Ausdr\u00fccklich hat der Sachverst\u00e4ndige &#8230;.. festgehaften, dass in dem Bereich, in dem die hintere linke Seitenwand mit der innenliegenden Verst\u00e4rkung der Seitenwand verschwei\u00dft ist, eine massive Eindr\u00fcckung festgestellt werden konnte, die dazu f\u00fchrt, dass eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe und fachgerechte Instandsetzung der Seitenwand im doppelwandigen Bereich von innen nicht gegeben ist. Aus dem Gutachten der Firma &#8230;&#8230; ergibt sich, dass die \u00e4u\u00dfere Seitenwand hinten links im oberen Bereich, aber auch die Seitenwand innen verformt ist. Die Doppelwandigkeit des Seitenteils in diesem Bereich wird auch von dem Sachverst\u00e4ndigen der Firma &#8230;.. nicht in Zweifel gezogen. So hei\u00dft es in seiner Stellungnahme vom 30.08.2010 \u201eauch wenn die Seitenwand in diesem Bereich doppelwandig ist &#8230;&#8220;.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Im Gegensatz zu dem Sachverst\u00e4ndigen &#8230;. der Firma &#8230;.. kommt der Sachverst\u00e4ndige &#8230;&#8230; aber eindeutig zu dem Ergebnis, dass wegen der Besch\u00e4digung des doppelwandigen Teils des hinteren linken Seitenteils eine Reparatur im Wege der \u201eWeichdruck-lnstandsetzung&#8220; durch Aufsetzen (Aufschwei\u00dfen oder -kleben) eines Zugwerkzeugs nicht m\u00f6glich ist bzw. nicht zu einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Instandsetzung im technischen Sinne f\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Diese Ausf\u00fchrungen stimmen \u00fcberein mit den Erl\u00e4uterungen des Sachverst\u00e4ndigen &#8230;&#8230; die der Kl\u00e4ger nach Vorlage des Gutachtens der Firma &#8230;&#8230; eingeholt hat. Danach ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die von der Beklagten vorgeschlagene Art der Instandsetzung nicht zu einer Wiederherstellung des Zustandes f\u00fchrt, so wie es der Gesch\u00e4digte gem\u00e4\u00df \u00a7 249 ff. BGB vom Sch\u00e4diger verlangen kann.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Sachverst\u00e4ndige &#8230;&#8230; hat auch die Notwendigkeit der Farbangleichung der Fahrert\u00fcr best\u00e4tigt, so dass die von dem Sachverst\u00e4ndigen &#8230;&#8230; kalkulierten Kosten in seinem Gutachten, das im \u00fcbrigen von der Beklagtenseite der H\u00f6he nach nicht angegriffen wird, notwendige Kosten der Wiederherstellung sind.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Damit steht dem Kl\u00e4ger auf den KFZ-Schaden noch ein Restbetrag von 1.971,72 Euro zu.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Einholung einer Stellungnahme des Sachverst\u00e4ndigen &#8230;.. war auch zur angemessenen Rechtsverfolgung notwendig, nachdem die Beklagte ihre teilweise Zahlungsverweigerung auf ein von ihr eingeholtes Gutachten st\u00fctzte, das sich letztlich als unzutreffend herausgestellt hat.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Kosten der erg\u00e4nzenden Stellungnahme stellen daher jedenfalls einen mittelbaren Schaden aus dem Unfallereignis vom 07,05.2010 dar.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Zinsentscheidung und die Entscheidung \u00fcber die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, \u00a7\u00a7 286 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28 8 Abs. 1, Abs. 4 BGB.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 und 709 ZPO.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>Streitwert:<\/strong>\u00a02.090,13 Euro.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">\n<p style=\"font-weight: 400;\">Becker<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">\n<em><b>Quelle:<\/b><\/em>\u00a0<em>Urteil des Amtsgericht Aachen vom 25.05.2012, Az.: 108 C 304\/10<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>108 C 304\/10 verk\u00fcndet am 25.05.2012 Rings, Justizbesch\u00e4ftigte als Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle AMTSGERICHT AACHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Aachen im schriftlichen Verfahren mit einer Frist bis zum 11.05.2012 durch den Richter am Amtsgericht Becker f\u00fcr Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 2.090,13 Euro nebst Zinsen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":2160,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2603"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2603"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2603\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2604,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2603\/revisions\/2604"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/2160"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2603"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2603"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2603"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}