{"id":2601,"date":"2019-10-11T15:04:53","date_gmt":"2019-10-11T13:04:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2601"},"modified":"2019-10-11T15:06:47","modified_gmt":"2019-10-11T13:06:47","slug":"urteil-des-ag-aachen-vom-11-05-2012-zur-erstattung-von-nettoreparaturkosten-einer-markengebundenen-werkstatt-gemaess-sachverstaendigengutachten-bei-scheckheftgepflegten-fahrzeugen-und-notwendigkeit-de","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2601","title":{"rendered":"Urteil des AG Aachen vom 11.05.2012 zur Erstattung von Nettoreparaturkosten einer markengebundenen Werkstatt gem\u00e4\u00df Sachverst\u00e4ndigengutachten bei scheckheftgepflegten Fahrzeugen und Notwendigkeit der Beilackierung angrenzender Teile"},"content":{"rendered":"<table style=\"font-weight: 400;\" width=\"90%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"40%\"><span style=\"color: #808080;\"><strong><u>103 C 193\/11<br \/>\n<\/u><\/strong><\/span><\/td>\n<td width=\"20%\"><\/td>\n<td width=\"40%\"><span style=\"color: #808080;\">verk\u00fcndet am 11.05.2012<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #808080;\">Pr\u00fcmm,<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">Justizbesch\u00e4ftigte als Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>AMTSGERICHT AACHEN<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><\/p>\n<p><strong>URTEIL<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">hat das Amtsgericht Aachen<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 20.04.2012<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">durch den Richter Dr. Kathstede<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>f\u00fcr Recht erkannt:<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 899,70 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 zu zahlen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kl\u00e4ger 86,63 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltsgeb\u00fchren nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2011 zu zahlen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120% des vollstreckbaren Betrages leistet.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u><strong>Tatbestand<\/strong><\/u><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Am 27.06.2011 kam es auf der Elsassstra\u00dfe in Aachen zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Fahrzeug des Kl\u00e4gers (Opel Meriva, amtl. Kennzeichen AC-&#8230;&#8230;., Erstzulassung 17.05.2005) und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug des Herrn B&#8230;&#8230; Die alleinige Verantwortlichkeit des Fahrers des beklagtenseitigen Fahrzeugs f\u00fcr den Zusammensto\u00df ist unstreitig.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Auf Grundlage eines Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen Diefenthal vom 29.06.2011 (Bl. 10 ff. d.A.) machte der Kl\u00e4ger der Beklagten gegen\u00fcber unter Fristsetzung auf den 20.07.2011 einen Schaden in H\u00f6he von 2.810,14 \u20ac geltend. Dieser setzte sich zusammen aus dem Netto-Fahrzeugschaden (2.277,60 \u20ac), den Sachverst\u00e4ndigenkosten (507,54 \u20ac) sowie einer Kostenpauschale (25,00 \u20ac). Die Beklagte zahlte daraufhin am 26.07.2011 die Sachverst\u00e4ndigenkosten sowie die Kostenpauschale in vollem Umfang, auf den Fahrzeugschaden jedoch nur 1.377,90 \u20ac.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Kl\u00e4ger wurde vorgerichtlich anwaltlich vertreten.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Kl\u00e4ger behauptet, bei dem Vorfall sei u. a. ein Ansto\u00df gegen die Felge des kl\u00e4gerischen Fahrzeugs erfolgt.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Kl\u00e4ger hatte urspr\u00fcnglich hinsichtlich der Nebenforderung beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in H\u00f6he von 120,67 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen. Mit Schreiben vom 28.11.2011 und somit vor der ersten m\u00fcndlichen Verhandlung am 02.12.2011 hat der Kl\u00e4ger diesen Antrag in H\u00f6he von 34,04 \u20ac zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>an den Kl\u00e4ger 899,70 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2011 zu zahlen,<\/p>\n<p>an den Kl\u00e4ger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he von 86,63 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Sie ist der Auffassung, das Gutachten Diefenthal treffe in mehreren Punkten nicht zu. So habe der Kl\u00e4ger keinen Anspruch auf die Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Werkstatt, vielmehr m\u00fcsse er sich aufgrund des Alters des Kfz und der Wartungsintervalle auf eine andere Werkstatt verweisen lassen. Auch die Kosten f\u00fcr Einstellarbeiten seien nicht zu ersetzen, da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sicher sei, ob solche Arbeiten tats\u00e4chlich n\u00f6tig werden w\u00fcrden. Entsorgungskosten w\u00fcrden ebenfalls nicht entstehen. Eine Beilackierung angrenzender Fahrzeugteile sei nicht erforderlich. Zuletzt sei auch ein Ersetzen der vorderen rechten Felge nicht n\u00f6tig, vielmehr gen\u00fcge eine Lackierung.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliches und m\u00fcndliches Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen B&#8230;&#8230; Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 21.02.2012 (Bl. 122 ff. d.A.) sowie das Sitzungsprotokoll vom 20.04.2012 (Bl. 168 ff. d.A.) verwiesen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Klage wurde am 22.09.2011 zugestellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/u><\/strong><\/p>\n<ol>\n<li style=\"font-weight: 400;\">Die Klage ist zul\u00e4ssig. Die \u00f6rtliche und sachliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus \u00a7 20 StVG, \u00a7 23 Nr. 1 GVG.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400;\">Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Dem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagte ein Anspruch in H\u00f6he von 899,70 Euro aus \u00a7\u00a7 7, 18 StVG, 115 WG zu.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Beklagte ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 7, 18 StVG f\u00fcr den entstandenen Schaden dem Grunde nach in vollem Umfang einstandspflichtig. Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat, dass durch den Ansto\u00df auch die Felge besch\u00e4digt wurde (Bl. 156 d.A.), ist dies unsubstantiiert. Dieses Bestreiten erfolgte erstmals im Schriftsatz vom 21.03.2012 (Bl. 153 ff. dA.); \u00fcber einen Zeitraum von neun Monaten war eine Besch\u00e4digung der Felge unstreitig gewesen. Zuvor war stets nur \u00fcber die H\u00f6he des entstandenen Schadens an der Felge debattiert worden. Zwar war die Beklagte beim Unfall nicht vor Ort und darf daher mit Nichtwissen bestreiten. Da die Beklagte jedoch keine Anhaltspunkte mitteilt, aufgrund derer sie zu dem Schluss gekommen ist, dass der Zusammensto\u00df nicht in der vom Kl\u00e4ger geschilderten Form stattgefunden hat, kann dieses Bestreiten angesichts des vorherigen entgegenstehenden Vortrags nur als Bestreiten ins Blaue hinein bezeichnet werden. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass sich ein Ansto\u00df zwischen den beiden Fahrzeugen im Bereich der rechten vorderen Felge unstreitig ereignet hat Dar\u00fcber hinaus traf die Beklagte die Pflicht, sich das Wissen \u00fcber Geschehnisse im Bereich ihrer eigenen Wahrnehmungsm\u00f6glichkeit zu beschaffen. Dies gilt auch f\u00fcr den Kfz-Haftpflichtversicherer im Prozess des Unfallgesch\u00e4digten (OLG Frankfurt VersR, 1974,585).<\/p>\n<p>Der vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Anspruch besteht auch der H\u00f6he nach. Aufgrund des sch\u00e4digenden Ereignisses ist die Beklagte nach \u00a7 249 I BGB verpflichtet, dem Kl\u00e4ger alle Aufwendungen zu erstatten, die ein verst\u00e4ndiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Gesch\u00e4digten zur Schadensbehebung f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig und notwendig halten durfte.<\/p>\n<p>Somit sind dem Kl\u00e4ger seine Netto-Reparaturkosten zu ersetzen. Der H\u00f6he nach sind grunds\u00e4tzlich die Kosten einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt zu ersetzen (BGH NJW 03, 2086), wobei bei mehreren vorhandenen Fachwerkst\u00e4tten die niedrigsten Stundenverrechnungss\u00e4tze ma\u00dfgeblich sind. Der Kl\u00e4ger durfte hier aufgrund der im Gutachten Diefenthal genannten Stundenverrechnungss\u00e4tze der Fa. Th&#8230;.. abrechnen. Diese stellen die niedrigsten S\u00e4tze der verf\u00fcgbaren Opel-Werkst\u00e4tten dar. Der Gesch\u00e4digte muss sich von der Beklagten nicht auf die Stundenverrechnungss\u00e4tze einer nicht markengebundenen, freien Werkstatt verweisen lassen. Zwar kann bei einem Fahrzeugalter von mehr als drei Jahren &#8211; wie hier &#8211; der Haftpflichtversicherer im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf eine g\u00fcnstigere und technisch gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit in einer m\u00fchelos und ohne Weiteres zug\u00e4nglichen freien Fachwerkstatt verweisen, wenn der Gesch\u00e4digte keine Umst\u00e4nde aufzeigt, die ihm die Reparatur au\u00dferhalb einer Vertragswerkstatt seiner Fahrzeugmarke unzumutbar machen, insbesondere, weil er sein Fahrzeug in der Vergangenheit stets in einer Vertragswerkstatt warten und reparieren lie\u00df (Wenker, VersR 2012, 290 mit zahlreichen Nachweisen aus der aktuellen Rspr. Des BGH). Solche besonderen Umst\u00e4nde hat der Kl\u00e4ger hier jedoch vorgetragen und bewiesen. Bei dem Auto des Kl\u00e4gers handelt es sich um ein sogenanntes \u201escheckheftgepflegtes&#8220; Kfz. Das Kfz wurde in regelm\u00e4\u00dfigen Intervallen in markengebundenen Werkst\u00e4tten gewartet, wie sich aus dem vom Kl\u00e4ger vorgelegten Serviceheft (Bl. 23 ff. d.A.) ergibt. Auch der Sachverst\u00e4ndige B&#8230;&#8230; best\u00e4tigte in seinem Gutachten vom 21.02.2012 sowie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.04.2012, dass ein Kaufinteressent beim Vorlegen des Serviceheftes von einem scheckheftgepflegten Kfz ausgehen w\u00fcrde. Diesen logischen und nachvollziehbaren Ausf\u00fchrungen schlie\u00dft sich das Gericht an. Dem Kl\u00e4ger stehen somit die Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Werkstatt, hier der Fa.Th&#8230;. zu.<\/p>\n<p>Auch die Kosten f\u00fcr Einstellarbeiten sowie die Erneuerung der Felge hat die Beklagte vollumf\u00e4nglich zu ersetzen. Im Rahmen des \u00a7 249 BGB ist der hypothetische schadensfreie Zustand ohne Abstriche wiederherzustellen. Dazu geh\u00f6rt auch die uneingeschr\u00e4nkte Verkehrssicherheit des Kfz. Die vordere rechte Spur befand sich, ausweislich des zur Akte gereichten Vermessungsprotokolls au\u00dferhalb des Toleranzbereichs und war daher zu korrigieren.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Felge lie\u00df sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob der Ansto\u00df die Felge im Innern besch\u00e4digt hatte. Der Sachverst\u00e4ndige B&#8230;.. f\u00fchrt in seinem Gutachten aus, dass eine solche Besch\u00e4digung hinsichtlich der sonstigen Sch\u00e4den und der Spurverstellung nicht auszuschlie\u00dfen war. Die einzige M\u00f6glichkeit der gesicherten \u00dcberpr\u00fcfung w\u00fcrde eine r\u00f6ntgenologische Untersuchung darstellen, jedoch w\u00fcrde mit einer solchen der Kl\u00e4ger gegen seine Schadensminderungspflicht gem. \u00a7 254 Abs. 2 BGB versto\u00dfen. Bei einer Abw\u00e4gung der anfallenden Kosten f\u00fcr eine neue Felge sowie der Wahrscheinlichkeit einer Besch\u00e4digung und den potentiell drohenden Gefahren, darf ein verst\u00e4ndiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Gesch\u00e4digten die Erneuerung der Felge f\u00fcr notwendig halten.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat auch die geltend gemachten Entsorgungskosten zu ersetzen, die durch die Zerkleinerung, Lagerung und den Transport der besch\u00e4digten Teile durch die Reparaturwerkstatt anfallen. Diese werden &#8211; wie der Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend und nachvollziehbar ausf\u00fchrte &#8211; \u00fcblicherweise dem Kunden in Rechnung gestellt und sind daher hier von der Beklagten zu ersetzen.<\/p>\n<p>Der Anspruch des Kl\u00e4gers gegen die Beklagte umfasst schlie\u00dflich auch die Kosten f\u00fcr eine Beilackierung der an den Schaden angrenzenden Karosserieteile. Dies steht nach der Beweisaufnahme zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest. Der Sachverst\u00e4ndige hat hierzu in seinem Gutachten vom 21.02.2012 sowie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.04.2012 ausgef\u00fchrt, dass das Farbergebnis einer Lackierung von einer F\u00fclle unterschiedlicher Faktoren abh\u00e4ngt. Selbst wenn der Lack in der Werkshalle noch identisch aussehen sollte, kann sich der Eindruck rapide \u00e4ndern, sobald das Kfz im Sonnenlicht betrachtet wird. In diesem Falle m\u00fcsste man die Lackierung wiederholen. Im Gegensatz dazu hat die Beilackierung eine wesentlich h\u00f6here Erfolgschance, da dort leichte Farbunterschiede weniger auff\u00e4llig sind. Da im Rahmen des \u00a7 249 BGB der Zustand wiederhergestellt werden soll, der ohne das sch\u00e4digende Ereignis vorliegen w\u00fcrde, muss sich der Gesch\u00e4digte nicht mit einem Farbtonunterschied abfinden. Aufgrund der diversen Risiken bei einer nur teilweisen Lackierung, die darin bestehen, dass ggf. weitere Lackiervorg\u00e4nge erforderlich sind und die Summe der hierdurch anfallenden Kosten die einmalige Beilackierung \u00fcbersteigt, w\u00fcrde ein vern\u00fcnftiger, wirtschaftlich denkender Mensch zur Vermeidung steigender Kosten durch mehrfaches Lackieren die erfolgversprechendere Variante der Beilackierung w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 2 Ziff. 3, 288 BGB, da die Beklagte mit der Zahlung des Teilbetrages am 26.07.2011 (Bl. 20 d.A.) zu erkennen gegeben hat, die Leistung im \u00dcbrigen ernsthaft und endg\u00fcltig verweigern zu wollen. Eine Mahnung auf den 20.07.2011 ist nicht dargelegt. Die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs stellt keine Mahnung dar.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Der Kl\u00e4ger hat einen Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaftskosten gem. \u00a7 249 BGB (BGH NJW 06, 1065) aus einem Gegenstandswert von 2.810,14 Euro in H\u00f6he von 86,63 \u20ac (= 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr 245,70 \u20ac + 20 \u20ac Post- und Telekommunikationspauschale + 50,48 \u20ac MwSt abz\u00fcglich 229,55 \u20ac gezahlter Betrag). Der Kl\u00e4ger durfte sich zur Kl\u00e4rung des Schadensfalles anwaltlicher Hilfe bedienen. Die Angelegenheit hatte einen derart hohen Schwierigkeitsgrad, dass es letztlich sogar zum Prozess kam.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>III.\u00a0<\/strong>Die Kostenentscheidung beruht wegen der teilweisen Klager\u00fccknahme auf \u00a7 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>Streitwert:<\/strong>\u00a0899,70 \u20ac<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Dr. Kathstede<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><em><b>Quelle:<\/b><\/em>\u00a0<em>Urteil des Amtsgericht Aachen vom 11.05.2012, Az.: 103 C 193\/11<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>103 C 193\/11 verk\u00fcndet am 11.05.2012 Pr\u00fcmm, Justizbesch\u00e4ftigte als Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle AMTSGERICHT AACHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Aachen auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 20.04.2012 durch den Richter Dr. Kathstede f\u00fcr Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 899,70 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":2160,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2601"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2601"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2601\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2606,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2601\/revisions\/2606"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/2160"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2601"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2601"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2601"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}