{"id":2581,"date":"2019-10-11T14:56:16","date_gmt":"2019-10-11T12:56:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2581"},"modified":"2019-10-11T14:56:16","modified_gmt":"2019-10-11T12:56:16","slug":"urteil-des-ag-hamburg-blankenese-vom-26-01-2011-stundenverrechnungssaetze-einer-markengebundenen-fachwerkstatt-bei-fiktiver-abrechnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2581","title":{"rendered":"Urteil des AG Hamburg-Blankenese vom 26.01.2011 &#8211; Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei fiktiver Abrechnung"},"content":{"rendered":"<blockquote>\n<h2 align=\"center\">Amtsgericht Hamburg-Blankenese<\/h2>\n<\/blockquote>\n<h3>Az.: 531 C 338\/10<\/h3>\n<blockquote>\n<h3 align=\"center\"><img loading=\"lazy\" src=\"https:\/\/www.kfz-expert.de\/bilder\/wappen_hamburg.jpg\" width=\"137\" height=\"121\" \/><\/h3>\n<\/blockquote>\n<h3 align=\"center\"><strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><\/h3>\n<p align=\"justify\">In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p align=\"justify\">gegen<\/p>\n<p align=\"justify\">wegen Verkehrsunfall<\/p>\n<p align=\"justify\">erl\u00e4sst das Amtsgericht Hamburg-Blankenese durch den Richter am Amtsgericht Dr. Riecke am 26.01.2011 im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 13.01.2011 eingereichten Schrifts\u00e4tze folgendes<\/p>\n<blockquote>\n<h3 align=\"center\">Urteil<\/h3>\n<\/blockquote>\n<ol>\n<li>Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger \u20ac 111,44 zuz\u00fcglich 5 % Zinsen hierauf \u00fcber dem Basiszinssatz seit 06.05.2010 zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/li>\n<li>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<\/ol>\n<blockquote>\n<h3 align=\"center\">Tatbestand<\/h3>\n<p align=\"center\">&#8211; entf\u00e4llt gem\u00e4\u00df \u00a7 313a ZPO &#8211;<\/p>\n<h3 align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n<p align=\"justify\">\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p align=\"justify\">Dem Kl\u00e4ger stehen \u00fcber die bereits gem\u00e4\u00df Regulierungsschreiben vom 11.06.2010 hinaus regulierten Reparaturkosten in H\u00f6he von \u20ac 2.781,97 weitere &#8211; im Tenor erw\u00e4hnte &#8211; \u20ac 111,44 zu. Die Haftung der Beklagten zu 100 % dem Grunde nach ergibt sich hier unstreitig aus den \u00a7\u00a7 7,17 StVG, 823, 249 f. BGB i.V.m. \u00a7 115 WG.<\/p>\n<p align=\"justify\">Das Gericht folgt insoweit in st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Auffassung des Kammergerichts im Urteil vom 30.06.2008, Az: 22 U 13\/08. Insoweit wird auf die\u00a0<strong>Anlage &#8222;Markengebundene Werkstatt&#8220;<\/strong>\u00a0verwiesen.<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"left\">\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">Zu Recht verweist der Kl\u00e4gervertreter darauf, dass inzwischen auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53\/09. MDR 2010, 203, f\u00fcr die Schadensberechnung grunds\u00e4tzlich die \u00fcblichen Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt. Wegen dieser Entscheidung wird zutreffend dem Haftpflichtversicherer\/Sch\u00e4diger die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr einen Versto\u00df des Gesch\u00e4digten gegen die Schadensminderungspflicht des \u00a7 254 BGB auferlegt.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Haftpflichtversicherer hat &#8211; will er diesen Einwand geltend machen &#8211; ohne weiteres zug\u00e4ngliche &#8222;freie Fachwerkst\u00e4tten&#8220; nachzuweisen und dar\u00fcber hinaus ebenfalls darzulegen und zu beweisen, dass eine Reparatur in einer solchen Werkstatt vom Qualit\u00e4tsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.<\/p>\n<p align=\"justify\">Diese Darlegung ist der Beklagten hier schon nicht gelungen. Ein Versto\u00df gegen die Schadensminderungspflicht scheidet hier auch deshalb aus, weil die Abweichung zwischen dem Preis der vom Gesch\u00e4digten \/ Kl\u00e4ger gew\u00e4hlten Werkstatt und dem regulierten Betrag unter 4 % liegt.<\/p>\n<p align=\"justify\">Ber\u00fccksichtigt man weiter, dass der Wohnort des Kl\u00e4gers in den Elbvororten liegt, kann er schlechterdings nicht wegen eines derartigen Bagatellbetrages auf eine Werkstatt am Neuen Pferdemarkt oder in der Schnackenburgallee verwiesen werden, die mindestens 10 km vom Wohnsitz des Kl\u00e4gers entfernt sind.<\/p>\n<p align=\"justify\">Es ist f\u00fcr einen Gesch\u00e4digten im \u00dcbrigen nicht zumutbar, dass er sich auf einen Kostenvoranschlag eines vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgeschlagenen Reparaturbetriebes einl\u00e4sst, ohne sicher zu sein, dass bei tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrter Reparatur auch nur dieser Preis verlangt wird. Ein Festpreisangebot haben weder die &#8230;&#8230;&#8230; noch die &#8230;&#8230;&#8230;. abgegeben. Der vorliegende Fall zeigt aufgrund der Nachbegutachtung durch den Sachverst\u00e4ndigen, dass eine genaue Schadenssch\u00e4tzung selbst einem Profi im Unfallzeitpunkt gar nicht m\u00f6glich war.<\/p>\n<p>Genauso wenig wie der Kl\u00e4ger verpflichtet w\u00e4re, einem Kfz-Meister als Unfallsch\u00e4diger sein Fahrzeug zur Reparatur zu \u00fcbergeben, ist er verpflichtet, auf jeen Fall sich mit den in den Kostenvoranschl\u00e4gen der Referenzbetriebe der Beklagten ausgewiesenen Betr\u00e4gen zufrieden zu geben.<\/p>\n<p>Ein Versto\u00df gegen die Schadensminderungspflicht liegt allenfalls vor, wenn Karosseriearbeiten in Frage stehen, deren Umfang von Anfang an leicht abzusch\u00e4tzen ist. Im vorliegenden Fall waren jedoch nicht nur Karosserieteile instand zu setzen bzw. zu erneuern, sondern z.B. auch der Kondensator der Klimaanlage. Hierf\u00fcr sind Lackierbetriebe und Karosseriefachbetriebe nicht die erste Adresse.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den \u00a7\u00a7 91,708 Nr. 11, 713 ZPO.<\/p>\n<p align=\"left\">Dr . Riecke<br \/>\nRichter am Amtsgericht<\/p>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p align=\"left\">Verk\u00fcndet am 26.01.2011 Anders, JAng, Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p><strong>Anlage \u201emarkengebundene Werkstatt&#8220;<\/strong><\/p>\n<blockquote><p><strong>Bei fiktiver Berechnung der Reparaturkosten darf der Gesch\u00e4digte die Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.<\/strong><\/p>\n<p align=\"left\">KG,\u00a0<strong>Urteil\u00a0<\/strong>vom 30.6.2008, 22 U 13\/08<\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"center\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Die Parteien streiten u.a. um die Bemessung des Fahrzeugschadens, die der Kl\u00e4ger durch einen Auffahrunfall am Heck seines Pkw BMW am 13. Februar 2007 in Berlin erlitten hat. Die Haftung der Beklagten dem Grund nach steht au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger hat seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage des von ihm beauftragten Sachverst\u00e4ndigen abgerechnet, wonach die Reparaturkosten auf netto 3.690,79 Euro zuzgl. Notreparaturkosten von netto 126,05 Euro gesch\u00e4tzt wurden. Die Kalkulation des Sachverst\u00e4ndigen basierte auf dem\u00a0<strong>Lohnfaktor der\u00a0<\/strong>BMW-Fachwerkstatt in der Region, in welcher das Fahrzeug besichtigt wurde.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger lie\u00df das Fahrzeug bisher nicht in einer Werkstatt reparieren. Der Wagen ist fahrf\u00e4hig, wie der Kl\u00e4ger unwidersprochen in der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung angegeben hat.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Beklagte Haftpflichtversicherung (Beklagte zu 3.) k\u00fcrzte u.a. die im Schadensgutachten zugrundegelegten Stundens\u00e4tze unter Hinweis auf orts\u00fcbliche Verrechnungss\u00e4tze regionaler Fachwerkst\u00e4tten um insgesamt 574,74 Euro und verwies auf die Stundenverrechnungss\u00e4tze &#8222;der Referenzfirma : Autohaus D. GmbH, ( Anschrift und Telefonnummer], Entfernung: 7 km, Lohn: 63,50 EUR,&#8230;&#8220;.<\/p>\n<p align=\"justify\">Hierzu haben die Beklagten im ersten Rechtszug u.a. unter Beweisantritt behauptet, dass diese Werkstatt als Meisterbetrieb BMW-versiert und technisch wie fachlich in der Lage sei, eine gleichwertige Reparatur gem\u00e4\u00df dem vorgelegten Schadensgutachten mit Original-BMW-Ersatzteilen vorzunehmen wie eine markengebundene BMW-Fachwerkstatt &#8230;.<\/p>\n<p align=\"justify\">Wegen der Stundenverrechnungss\u00e4tze hat das Landgericht unter Ber\u00fccksichtigung des Alters des Fahrzeugs von \u00fcber 8 Jahren, seiner Laufleistung von \u00fcber 84.000 km und des Umstandes, dass der Kl\u00e4ger das Fahrzeug gebraucht gekauft hat und es von ihm selbst noch nicht zuvor in einer BMW-Fachwerkstatt verbracht worden ist, sowie der Tatsache, dass es nicht reparierte Vorsch\u00e4den (leichte Dellen an der Beifahrert\u00fcr) aufweist, die vorgenommene K\u00fcrzung der Schadensberechnung des Kl\u00e4gers f\u00fcr begr\u00fcndet gehalten und die Klage auf Zahlung der restlichen Reparaturkosten mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, dass sich der Kl\u00e4ger im vorliegenden Fall auf der Grundlage des sogenannten Porsche-Urteils des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. April 2003 &#8211; VI ZR 398\/02, VersR 2003, 920 = NJW 2003, 2086 = BGHZ 155, l) auf &#8222;eine m\u00fchelos zug\u00e4ngliche g\u00fcnstigere und gleichwertige Reparaturwerkstatt verweisen lassen&#8220; m\u00fcsse&#8230;&#8230;.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Dem Kl\u00e4ger stehen \u00fcber die von der Beklagten zu 3. gezahlten 3.416,27 Euro hinaus weitere Schadensersatzanspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 7,17 StVG, \u00a7\u00a7 823 Abs. l, 249, 253 Abs. 2 BGB, \u00a7 3 PflVG zu. Diese setzen sich zusammen aus den restliche Reparaturkosten in H\u00f6he von 732,38 Euro (= Differenz der Lohnkosten von 574,74 Euro und 31,59 Euro als Rest f\u00fcr Lackmaterial sowie Notreparaturkosten lt. Schadensgutachten von 126,05 Euro) sowie \u00e4rztlichen Behandlungskosten in H\u00f6he von 65,69 Euro und 87,01 Euro&#8230;<\/p>\n<p align=\"justify\">l. restliche Reparaturkosten (732,38 Euro)<\/p>\n<p align=\"justify\">a) Stundenverrechnungss\u00e4tze einer\u00a0<strong>markengebundenen Fachwerkstatt\u00a0<\/strong>(574,74 Euro)<\/p>\n<p align=\"justify\">Einer der wesentlichen Streitpunkte zwischen den Parteien ist die von der beklagten Haftpflichtversicherung verweigerte Erstattung von anteiligen Lohnkosten auf der Basis von Stundenverrechnungss\u00e4tzen einer regionalen markengebundenen BMW-Fachwerkstatt, wie sie der Sachverst\u00e4ndige in seinem Schadensgutachten vom 14. Februar 2007, auf dessen Basis der Kl\u00e4ger abrechnet, angesetzt hatte.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>Der Kl\u00e4ger muss eine K\u00fcrzung seiner fiktiven Schadensberechnung nicht hinnehmen. Er muss sich nicht auf die M\u00f6glichkeit einer billigeren Reparatur einer anderen als einer markengebundenen Werkstatt verweisen lassen.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger kann von dem ersatzpflichtigen Sch\u00e4diger an Stelle der Wiederherstellung des besch\u00e4digten Kraftfahrzeugs auch den f\u00fcr die Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen, der sich grunds\u00e4tzlich danach bemisst, was vom Standpunkt eines verst\u00e4ndigen, wirtschaftlich denkenden Eigent\u00fcmers in der Lage des Gesch\u00e4digten f\u00fcr die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckm\u00e4\u00dfig und angemessen erscheint (BGH, sog. Porsche-Urteil vom 29. April 2003 &#8211; VI ZR 398\/02, VersR 2003, 920 = NJW 2003, 2086 = BGHZ 155, l m.w.N.).<\/p>\n<p align=\"justify\">Diesen Betrag hat der Kl\u00e4ger durch das Schadensgutachten vom 14. Februar 2007 dargetan, das eine hinreichende Sch\u00e4tzungsgrundlage im Sinne von \u00a7 287 ZPO ist. Durch seine Bezugnahme auf das genannte Gutachten hat der Kl\u00e4ger zugleich ausreichend substantiiert behauptet, wie hoch die Stundenverrechnungss\u00e4tze einer\u00a0<strong>regionalen markengebundenen BMW-Fachwerkstatt\u00a0<\/strong>f\u00fcr die Reparatur liegen. Die dort angegebenen S\u00e4tze sind von den Beklagten auch grunds\u00e4tzlich nicht in Frage gestellt worden. Gleiches gilt f\u00fcr den in dem Schadensgutachten angegebenen Zeitaufwand f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Reparatur,<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Gesch\u00e4digter unter diesen Umst\u00e4nden auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht grunds\u00e4tzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabh\u00e4ngig davon, ob er den Wagen tats\u00e4chlich voll, minderwertig oder \u00fcberhaupt nicht reparieren l\u00e4sst (BGH, a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen).<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebpt und das schadensrechtliche Bereichemngsverbot muss der Gesch\u00e4digte im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Ber\u00fccksichtigung seiner individuellen Lage grunds\u00e4tzlich den wirtschaftlichsten Weg gehen.\u00a0<strong>Die Schadensrestitution darf jedoch nicht beschr\u00e4nkt werden auf die kosteng\u00fcnstigste Wiederherstellung der besch\u00e4digten Sache; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht<\/strong><strong>\u00a0<\/strong>(vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2003 &#8211; VI ZR 39 3 \/ 02, BGHZ 154, 395, NJW 2003, 2085, VersR 2003, 918 m.w.N.).<\/p>\n<p align=\"justify\">Um in F\u00e4llen wie der vorliegenden Art \u00fcberhaupt eine Begrenzung der Schadensh\u00f6he in Betracht zu ziehen, m\u00fcssen besondere konkrete tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde vorliegen, die dem Gesch\u00e4digten Veranlassung geben, eine ihm &#8222;m\u00fchelos ohne weiteres zug\u00e4ngliche g\u00fcnstigere und gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit&#8220; wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 29. April 2003, VI ZR 39 8 \/ 02, sog. Porsche-Urteil, a.a.O.). Dabei ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur\u00a0<strong>Beweislast des Sch\u00e4digers\u00a0<\/strong>stehen, in engen Grenzen gehalten werden m\u00fcssen, weil andernfalls die dem Gesch\u00e4digten nach \u00a7 249 Abs. 2 Satz l BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen w\u00fcrde, wonach es Sache des Gesch\u00e4digten ist, in welcher Weise er mit dem besch\u00e4digten Fahrzeug verf\u00e4hrt (so der BGH in seinem Porsche-Urteil f\u00fcr die ausdr\u00fccklich als vergleichbare Problematik bezeichnete Situation bei der Bewertung des Restw&amp;rtes eines Fahrzeugs: BGH, Urteil vom 30. November 1999 &#8211; VI ZR 219\/98, NJW 2000, 800 = BGHZ 143, 189 = VersR 2000, 467; femer: BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 &#8211; VI ZR 217\/06, NJW 2007, 2918 == VersR 2007,1243).<\/p>\n<p align=\"justify\">Im vorliegenden Fall haben die Beklagten solche besonderen tats\u00e4chlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme eines nur in engen Grenzen zuzulassenden Ausnahmefalles, bei dem sich aufgrund konkreter Tatsachen ausnahmsweise die Unwirtschaftlichkeit der Schadensberechnung und damit ausnahmsweise ein Versto\u00df gegen die Schadensminderungspflicht ergibt, nicht hinreichend dargelegt.<\/p>\n<p align=\"justify\">Dabei unterstellt der Senat die bestrittenen Behauptungen der Beklagten als wahr, dass es sich bei der\u00a0<strong>als &#8222;Referenzfirma&#8220; angegebenen freien Werkstatt u m einen BMW-versierten Meisterbetrieb<\/strong><strong>\u00a0<\/strong>handelt, der technisch und fachlich dazu in der Lage ist, die Reparatur des kl\u00e4gerischen BMW ordnungsgem\u00e4\u00df auf der Basis des vorgelegten Schadensgutachtens und qualitativ gleichwertig durchf\u00fchrt wie eine BMW-Vertragswerkstatt.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Senat unterstellt auch zugunsten der Beklagten, dass die Referenzwerkstatt neben ihren niedrigeren Lohnkosten die \u00fcbrigen Kosten, die der Sachverst\u00e4ndige in seinem Schadensgutachten kalkuliert hat, einer Reparatur zugrunde legt, so dass die Reparatur tats\u00e4chlich insgesamt kosteng\u00fcnstiger durchger\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p align=\"left\">Dies \u00e4ndert jedoch nichts an der Einsch\u00e4tzung des Falles.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>Auch dann, wenn nicht nur abstrakt &#8211; so im Porsche-Urteil -, sondern konkret durch die genannte Referenzwerkstatt ein technisch ordnungsgem\u00e4\u00dfes Reparaturergebnis abgeliefert werden kann, handelt der Kl\u00e4ger nicht wirtschaftlich unvern\u00fcnftig, wenn er eine Reparatur in dieser Werkstatt ablehnt.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Vielmehr h\u00e4lt er sich mit seiner Entscheidung in dem vom Wirtschaftlichkeitsgebot nach \u00a7 249 Abs. 2 Satz l BGB gesetzten Rahmen, weil jedenfalls eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Reparaturm\u00f6glichkeiten im schadensrechtlichen Sinne nicht vorliegt.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>Denn auch bei gleicher Qualit\u00e4t der technischen Ausf\u00fchrung honoriert\u00a0<\/strong><strong>es<\/strong>\u00a0<strong>der Markt, dass Wartungs- und \/ oder Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug gerade von einer markengebundenen Vertragswerkstatt und nicht von einer freien Fremdwerkstatt durchgef\u00fchrt werden.\u00a0<\/strong>Dem Arbeitsergebnis einer Markenwerkstatt kommt neben dem technischen Aspekt noch ein weiterer wertbildender Faktor zu. Der Kunde &#8211; sei es der Reparaturkunde, sei es der potentielle K\u00e4ufer auf dem Gebrauchtwagenmarkt &#8211; verbindet mit dem Besuch von Markenvertragswerkst\u00e4tten eine \u00fcber den technischen Zustand hinausgehende besondere Werthaltigkeit. Deshalb setzen sich die Markenwerkst\u00e4tten trotz der im Allgemeinen h\u00f6heren Reparaturpreise nicht nur als blo\u00dfe Ausnahmeerscheinung auf dem freien Markt durch. Markenqualit\u00e4t ist mehr als nur die Einhaltung technischer Standards. Sie bedeutet im Allgemeinen nicht nur technische Qualit\u00e4t, sondern insbesondere auch\u00a0<strong>Vertrauen und Seriosit\u00e4t<\/strong>. Dies nimmt\u00a0<strong>unmittelbar Einfluss auf die Preisbildung.\u00a0<\/strong>Nicht umsonst wird im Vergleich f\u00fcr ein\u00a0<strong>&#8222;scheckheftgepflegtes&#8220; Fahrzeug\u00a0<\/strong>ein h\u00f6herer Verkaufserl\u00f6s erzielt. Gleiches gilt f\u00fcr Fahrzeuge nach unfallbedingten Instandsetzungsarbeiten oder sonstigen Reparaturen, die von Vertragswerkst\u00e4tten ausgef\u00fchrt werden. Diese am Markt sp\u00fcrbaren wertbildenden Faktoren beruhen auf der N\u00e4he der Vertragswerkst\u00e4tten zum Hersteller und der Spezialisierung auf nur eine bestimmte Fahrzeugmarke. Diesen Werkst\u00e4tten steht speziell geschultes Personal zur Verf\u00fcgung. Sie erhalten bevorzugten Zugriff und besondere Konditionen auf spezielle Ersatzteile und Werkzeuge, was insbesondere bei &#8211; hier nicht einschl\u00e4gigen &#8211; erheblichen Struktursch\u00e4den oder bei einer unerwarteten Ausweitung von erforderlichen Reparaturma\u00dfnahmen von Vorteil ist (vgl. hierzu auch die Ausf\u00fchrungen von Zschieschack in NZV 2008,326).<\/p>\n<p align=\"justify\"><em><strong><span>Quelle<\/span><\/strong><\/em><strong><span>:\u00a0<\/span><\/strong><em><span>Urteil des AG Hamburg-Blankenese vom 26.01.2011, Az.: 531 C 338\/10<\/span><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Amtsgericht Hamburg-Blankenese Az.: 531 C 338\/10 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit gegen wegen Verkehrsunfall erl\u00e4sst das Amtsgericht Hamburg-Blankenese durch den Richter am Amtsgericht Dr. Riecke am 26.01.2011 im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 13.01.2011 eingereichten Schrifts\u00e4tze folgendes Urteil Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger \u20ac 111,44 zuz\u00fcglich 5 % Zinsen hierauf [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":2160,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2581"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2581"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2581\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2582,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2581\/revisions\/2582"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/2160"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2581"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2581"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2581"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}