{"id":2575,"date":"2019-10-11T14:54:08","date_gmt":"2019-10-11T12:54:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2575"},"modified":"2019-10-11T14:54:08","modified_gmt":"2019-10-11T12:54:08","slug":"urteil-des-lg-saarbruecken-vom-24-09-2010-smart-repair-methode-zulaessig-wenn-gleichwertig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2575","title":{"rendered":"Urteil des LG Saarbr\u00fccken vom 24.09.2010 &#8211; Smart-Repair-Methode zul\u00e4ssig wenn gleichwertig"},"content":{"rendered":"<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>LANDGERICHT SAARBR\u00dcCKEN<\/p>\n<p>URTEIL<\/strong><\/p>\n<p>Im Namen des Volkes<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">In dem Rechtsstreit XXX<\/p>\n<p>hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbr\u00fccken auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 27.08.2010 durch den Pr\u00e4sidenten des Landgerichts &#8230;, den Richter am Landgericht &#8230; und den Richter am Landgericht &#8230;<\/p>\n<p>f\u00fcr R e c h t erkannt:<\/p>\n<ol style=\"font-weight: 400;\">\n<li>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 27.08.2009 \u2013 3 C 295\/08 &#8211; wird zur\u00fcckgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 27.08.2009 \u2013 3 C 295\/08 &#8211; abge\u00e4ndert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 17,60 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2007 zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">\nDie Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagte Ersatzanspr\u00fcche aus einem Unfallgeschehen geltend, das sich am &#8230; ereignet hat. Hierbei wurde das kl\u00e4gerische Fahrzeug durch eine sich \u00f6ffnende Fahrzeugt\u00fcr des Beklagtenfahrzeuges angesto\u00dfen mit der Folge, dass eine kaum sichtbare Eindellung entstand. Die Einstandspflicht der beklagten Versicherung steht nicht im Streit.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin berechnet ihren Schaden anhand eines vorgerichtlich eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachtens, das Reparaturkosten f\u00fcr die Beseitigung der Eindellung von 964,88 \u20ac netto sowie eine Wertminderung von 100 \u20ac ausweist. Dabei legt das Gutachten eine Beseitigung nach herk\u00f6mmlicher Art (Instandsetzen der Schadstelle und Neulackierung unter Lacktonangleichung zu den \u00fcbrigen, benachbarten Fahrzeugteilen) zugrunde. Die Beklagte h\u00e4lt dem unter Verweis auf ein von ihr vorgerichtlich eingeholtes Sachverst\u00e4ndigengutachten entgegen, der Schaden sei im Wege der sog. Dr\u00fcckermethode oder auch \u201eSmart-Repair-Methode\u201c, wie sie von Spezialwerkst\u00e4tten seit vielen Jahren angeboten werde und die eine Lackierung nicht erfordere, erheblich g\u00fcnstiger zu beseitigen (n\u00e4mlich mit 293,10 \u20ac Nettoreparaturkosten und ohne Wertminderung). Die Beklagte hat vor diesem Hintergrund einen Betrag von 293,10 \u20ac an die Kl\u00e4gerin gezahlt.<\/p>\n<p>Den Differenzbetrag von (964,88 + 100 \u2013 293,10 =) 771,78 \u20ac hat die Kl\u00e4gerin erstinstanzlich zuz\u00fcglich vorgerichtlicher Anwaltskosten von 41,77 \u20ac jeweils nebst gesetzlichen Zinsen geltend gemacht und zudem \u2013 unter Hinweis auf einen verweigerten Verj\u00e4hrungsverzicht durch die Beklagte \u2013 die Feststellung verlangt, dass die Beklagte zum Ersatz s\u00e4mtlicher zuk\u00fcnftiger, aus dem streitgegenst\u00e4ndlichen Unfallereignis resultierenden Sch\u00e4den verpflichtet sei. Hilfsweise hat sie die Feststellung beantragt, dass die Beklagte alle k\u00fcnftigen Sch\u00e4den, die durch das Fehlschlagen der Dr\u00fcckermethode bei Reparatur der streitgegenst\u00e4ndlichen Unfallsch\u00e4den entstehen, zu erstatten habe.<\/p>\n<p>Das Erstgericht hat nach Einholung eines gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens die Beklagte zur Zahlung von 17,60 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2007 verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz s\u00e4mtlicher k\u00fcnftiger Sch\u00e4den aus dem Unfallereignis verpflichtet ist. Im \u00dcbrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, der Schaden sei hier ohne weiteres auch mit der deutlich g\u00fcnstigeren \u201eSmart-Repair-Methode\u201c zu reparieren. Da dem Sch\u00e4diger zudem das Risiko des Fehlschlagens einer Reparaturmethode obliege, so dass etwaige Risiken des Gesch\u00e4digten abgedeckt seien, m\u00fcsse der Gesch\u00e4digte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht den g\u00fcnstigeren Weg der Schadensbeseitigung w\u00e4hlen. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne daher nur die Kosten der Dr\u00fcckermethode geltend machen, die allerdings mit den seitens des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen errechneten 307,70 \u20ac anzusetzen sein. Der Feststellungsantrag der Kl\u00e4gerin sei begr\u00fcndet, weil die Beklagte nicht auf die Verj\u00e4hrungseinrede verzichtet habe und bei Durchf\u00fchrung der Reparatur weitere, gesonderte Schadensersatzpositionen f\u00e4llig werden k\u00f6nnten. Der Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin sei hingegen mangels Feststellungsinteresses unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihren abgewiesenen Zahlungsanspruch nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten weiter. Sie meint, ihr st\u00fcnde auch bei fiktiver Abrechnung ein Ersatz der Reparaturkosten zu, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfielen. Weil dort die Dr\u00fcckermethode nicht angeboten werde, da diese nicht den Vorgaben des Herstellers entspreche, k\u00f6nne auf dieser Basis auch nicht abgerechnet werden. Au\u00dferdem sei eine solche Billigreparatur mit erheblichen Risiken verbunden, weil beim Herausdr\u00fccken der Beule das Risiko bestehe, dass der Lack besch\u00e4digt werde und dies \u2013 wenn nicht erkannt \u2013 zu Rostbefall und Folgesch\u00e4den f\u00fchren k\u00f6nnte. Das Risiko des Fehlschlagens der Reparatur treffe den Sch\u00e4diger im \u00dcbrigen nur bei tats\u00e4chlicher Durchf\u00fchrung der Reparatur, nicht aber bei der von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlten fiktiven Abrechnung.<\/p>\n<p>Die Beklagte verteidigt insoweit das angegriffene Urteil und erhebt ihrerseits Anschlussberufung mit dem Ziel, unter Ab\u00e4nderung des erstinstanzlichen Urteils den Feststellungsantrag abzuweisen. Eine tats\u00e4chliche Unsicherheit oder auch nur die gegenw\u00e4rtige Gefahr f\u00fcr die Rechtslage der Kl\u00e4gerin sei nicht vorhanden. Die Einstandspflicht der Beklagten sei nicht im Streit, lediglich der richtige Reparaturweg und die entsprechenden Kosten seien Gegenstand der Klage. Die Kl\u00e4gerin habe weitere Schadenspositionen nicht einmal vorgetragen; im \u00dcbrigen trete die Verj\u00e4hrung fr\u00fchestens nach dem 31.12.2010 ein.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die zul\u00e4ssig, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung ist unbegr\u00fcndet, die wirksam erhobene Anschlussberufung dagegen begr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>A. Berufung<\/strong><\/p>\n<p>Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (\u00a7 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach \u00a7 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (\u00a7 513 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung des Erstrichters, die Kl\u00e4gerin im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf eine preisg\u00fcnstigere Reparatur in Gestalt der sog. Dr\u00fcckermethode (oder: \u201eSmart-Repair-Methode\u201c) zu verweisen, h\u00e4lt einer rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung durch die Kammer stand.<\/p>\n<ol style=\"font-weight: 400;\">\n<li>Zu Recht ist das Erstgericht zun\u00e4chst davon ausgegangen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Haftung f\u00fcr die Folgen des streitgegenst\u00e4ndlichen Unfallgeschehens gem. \u00a7 7 StVG iVm. \u00a7 3 Nr. 1, 2 PflVG a.F., \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Gesch\u00e4digten den zur Herstellung der besch\u00e4digten Sache erforderlichen Geldbetrag schuldet. Die Erforderlichkeit richtet sich nach den Grunds\u00e4tzen, die der Bundesgerichtshof in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entwickelt hat, mithin danach, wie sich ein verst\u00e4ndiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigent\u00fcmer in der Lage des Gesch\u00e4digten verhalten h\u00e4tte (vgl. BGHZ 155, 1 Rn. 7; BGHZ 183, 21 Rn. 8; Urteil vom 23.02.2010 \u2013 VI ZR 91\/09 , VersR 2010, 923 Rn. 8; jeweils mwN.).<\/li>\n<li>Im Zusammenhang mit der Frage, welche Stundenverrechnungss\u00e4tze der Gesch\u00e4digte seiner Schadensabrechnung zugrunde legen darf, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Gesch\u00e4digte im Reparaturfall dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen gerecht wird, wenn er zu den \u00fcblichen Stundenverrechnungss\u00e4tzen einer markengebundenen Werkstatt abrechnet, die ein von ihm eingeschalteter Sachverst\u00e4ndiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat oder er die Erforderlichkeit durch eine entsprechende Reparaturkostenrechnung nachweist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Sch\u00e4diger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Gesch\u00e4digte m\u00fchelos eine ohne weiteres zug\u00e4ngliche g\u00fcnstigere und gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit hat, auf die er sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gem. \u00a7 254 Abs. 2 BGB verweisen lassen muss (vgl. BGHZ 155, 1 , Rn. 9, 11; BGHZ 183, 21 Rn. 9; Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 8 f.). Eine solche gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit setzt voraus, dass die vom Sch\u00e4diger angef\u00fchrte, g\u00fcnstigere Reparaturm\u00f6glichkeit dem Qualit\u00e4tsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, mithin technisch mit einer dortigen Reparatur gleichwertig ist (vgl. BGHZ 183, 21 Rn. 13; Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 9). Aber auch wenn die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem g\u00fcnstigeren Preis in einer m\u00fchelos und ohne weiteres zug\u00e4nglichen \u201efreien Fachwerkstatt\u201c feststeht, kann es f\u00fcr den Gesch\u00e4digten unzumutbar sein, eine Reparaturm\u00f6glichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies ist regelm\u00e4\u00dfig bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von drei Jahren der Fall; bei \u00e4lteren Fahrzeugen kann dies zutreffen, wenn der Gesch\u00e4digte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder \u2013 im Fall der konkreten Schadensberechnung \u2013 sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt (vgl. BGHZ 183, 21 Rn. 14 f.; Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 15). Unzumutbar ist eine Reparatur in einer \u201efreien Fachwerkstatt\u201c f\u00fcr den Gesch\u00e4digten aber auch dann, wenn sie nur deshalb kosteng\u00fcnstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)\u00fcblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Sch\u00e4digers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 13; Urteil vom 22.06.2010 \u2013 VI ZR 337\/09 , VersR 2010, 1097 Rn. 7).<\/li>\n<li>F\u00fcr die vorliegende Fallgestaltung kann grunds\u00e4tzlich nichts anderes gelten. Ausweislich der unangegriffenen Darlegungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen wird die preis-g\u00fcnstigere \u201eSmart-Repair-Methode\u201c lediglich in Spezialbetrieben, nicht aber in Fachwerkst\u00e4tten angeboten. Damit basiert die vom Sch\u00e4diger angef\u00fchrte g\u00fcnstigere Reparaturm\u00f6glichkeit nicht auf unterschiedlichen Stundenverrechnungss\u00e4tzen zweier Reparaturbetriebe, sondern auf unterschiedlichen Reparaturmethoden. Dies kann jedoch keine unter-schiedliche Behandlung rechtfertigen, denn in beiden F\u00e4llen will der Sch\u00e4diger den Gesch\u00e4digten auf eine Reparaturm\u00f6glichkeit verweisen, die im Verh\u00e4ltnis zu der in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchf\u00fchrbaren Reparatur g\u00fcnstiger ist. Deshalb muss auch hier der Sch\u00e4diger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Gesch\u00e4digten m\u00fchelos eine ohne weiteres zug\u00e4ngliche g\u00fcnstigere und gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit offensteht, auf die er sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gem. \u00a7 254 Abs. 2 BGB verweisen lassen muss.<\/li>\n<li>Diesen Nachweis hat die Beklagte vorliegend gef\u00fchrt. Nach den eindeutigen Feststellungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen ist zun\u00e4chst davon auszugehen, dass es sich bei der \u201eSmart-Repair-Methode\u201c um eine gleichwertige, aber g\u00fcnstigere M\u00f6glichkeit zur Reparatur des Sachschadens am Pkw der Kl\u00e4gerin handelt. Der Sachverst\u00e4ndige hat dies in seinem f\u00fcr die Kammer erstellten Gutachten vom 30.04.2010 noch einmal ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt (Seite 2\/3 des Gutachtens, Bl. 205\/206 d.A.). Die Beklagte hat der Kl\u00e4gerin auch eine Spezialwerkstatt genannt, die die \u201eSmart-Repair-Methode\u201c fachgerecht anwendet und die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin m\u00fchelos und ohne weiteres zug\u00e4nglich ist. Der von der Kammer beauftragte Sachverst\u00e4ndige hat ausgef\u00fchrt, dass es sich bei der von der Kl\u00e4gerin genannten Fa. &#8230; um einen Betrieb handele, der sich seit dem Jahre 1997 auf das lackschadenfreie Ausbeulen spezialisiert habe und qualitativ hochwertige Arbeit leiste. Der Betriebssitz befindet sich in &#8230;, lediglich in einer Entfernung von etwa 2,5 km vom Wohnsitz der Kl\u00e4gerin entfernt, so dass die Werkstatt f\u00fcr die Kl\u00e4gerin in einer bequem zu erreichenden Entfernung liegt. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte danach selbst Umst\u00e4nde darlegen und ggfl. beweisen m\u00fcssen, warum ihr die nach Aussage des Sachverst\u00e4ndigen gleichwertige Reparaturmethode nicht zumutbar ist. Da das Fahrzeug \u00e4lter als drei Jahre ist, h\u00e4tte sie \u2013 etwa unter Vorlage des Scheckhefts, der Reparaturrechnungen oder durch Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine (vgl. BGHZ 183, 21 Rn. 15; Urteil vom 22.06.2010 aaO Rn. 10) \u2013 darlegen m\u00fcssen, dass sie ihr Fahrzeug stets in einer markengebundenen Reparaturwerkstatt hat reparieren bzw. warten lassen. Das hat die Kl\u00e4gerin trotz entsprechenden Hinweises nicht getan.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin erfolgte die Benennung einer entsprechenden Spezialwerkstatt auch nicht versp\u00e4tet. Ob der Verweis auf eine entsprechende Werkstatt, wie die Kl\u00e4gerin unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (Urteil vom 16.6.2010 \u2013 1 U 246\/07 , NJW-Spezial 2008, 458) meint, grunds\u00e4tzlich vor Klageerhebung zu erfolgen hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn eine Verpflichtung des Sch\u00e4digers zu der fr\u00fchzeitigen Angabe einer alternativen Reparaturm\u00f6glichkeit kann sich nur mit Blick auf das sch\u00fctzenswerte Dispositionsinteresse des Gesch\u00e4digten ergeben. Jedenfalls solange eine Dispositionsentscheidung des Gesch\u00e4digten noch nicht getroffen ist, weil dieser von einer Reparatur oder einer sonstigen Schadensbehebung bislang Abstand genommen hat, kann der Verweis auf eine Spezialwerkstatt \u2013 wie hier \u2013 auch noch w\u00e4hrend des Prozesses erfolgen (vgl. auch Nugel ZfS 2007, 248 unter II. 3.). In prozessualer Hinsicht ist der Gesch\u00e4digte in diesem Fall ebenfalls hinreichend gesch\u00fctzt. Denn es steht ihm frei, nach Eingang des entsprechenden Hinweises im Prozess die Klage insoweit f\u00fcr erledigt zu erkl\u00e4ren, so dass die Kosten f\u00fcr die bis zum Eingang des Hinweises berechtigt erhobenen Klage den Sch\u00e4diger treffen.<\/li>\n<\/ol>\n<ol start=\"19\">\n<li style=\"font-weight: 400;\">\n<strong> Anschlussberufung<\/strong><\/p>\n<p>Die Anschlussberufung ist begr\u00fcndet. Der Feststellungsantrag ist unzul\u00e4ssig, weil die Kl\u00e4gerin kein Feststellungsinteresse im Sinne des \u00a7 256 Abs.1 ZPO hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beansprucht mit ihrem Leistungsantrag den ihr zustehenden Ersatz aus der Besch\u00e4digung ihres Kraftfahrzeuges. Soweit sie dar\u00fcber hinaus die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eines zuk\u00fcnftigen Schadens begehrt, besteht ein erforderliches Feststellungsinteresse jedoch nur, wenn mit einem Folgeschaden zu rechnen ist. Die Rechtsprechung hat an die Darlegung der f\u00fcr ein Feststellungsbegehren erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass sp\u00e4tere Schadensfolgen eintreten k\u00f6nnen, vor allem mit R\u00fccksicht auf das Interesse an Schutz vor Verj\u00e4hrung stets ma\u00dfvolle Anforderungen gestellt. Es reicht aus, dass mit der nicht eben fernliegenden M\u00f6glichkeit eines solchen Schadens zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.1991 &#8211; VI ZR 199\/90, VersR 1991, 779; Geigel\/Bacher, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 39 Rn. 19 mwN.) Daf\u00fcr m\u00fcssen allerdings konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr das Eintreten von Sp\u00e4tfolgen gegeben sein, blo\u00df abstrakt-theoretisch denkbare Kausalverl\u00e4ufe sind nicht gen\u00fcgend (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23.07.1999 \u2013 22 U 27\/99 , VersR 2001, 250 ). Solche konkreten Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Soweit die Kl\u00e4gerin meint, bei einer sp\u00e4teren Reparatur ihres Fahrzeug k\u00f6nnten Folgesch\u00e4den (z.B. Lacksch\u00e4den) an dem Fahrzeug entstehen, jedenfalls aber Folgekosten wie die anfallende Mehrwertsteuer, Nutzungsausfallentsch\u00e4digung u.a. anfallen, fehlt hierf\u00fcr jedenfalls ein konkreter Anhaltspunkt. Die Kl\u00e4gerin hat nicht einmal darlegt, ob und gegebenenfalls wann sie eine Reparatur des besch\u00e4digten Fahrzeugs vornehmen wird. Zwar ist der durch einen Verkehrsunfall Gesch\u00e4digte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Sch\u00e4digers zun\u00e4chst auf der Grundlage des vom Sachverst\u00e4ndigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden und kann \u2013 im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine solche Schadensabrechnung und der Verj\u00e4hrung \u2013 die h\u00f6heren Kosten einer nunmehr tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrten Reparatur des besch\u00e4digten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt (Vgl. BGHZ 169, 263 ; Geigel\/Knerr aaO Kap. 3 Rdn. 38). Ungeachtet der Frage, wie lange dem Gesch\u00e4digten ein Abrechnungswechsel offen steht, ist hier v\u00f6llig ungewiss, ob die Kl\u00e4gerin ihr Fahrzeug jemals einer Reparatur hinsichtlich des Unfallschadens zuf\u00fchrt und daher die Folgekosten oder Folgesch\u00e4den \u00fcberhaupt eintreten. Mit Blick darauf, dass die Kl\u00e4gerin auch nach fast 3 Jahren nach Eintritt des sch\u00e4digenden Ereignisses keine Reparatur beauftragt hat, ist der Eintritt von Folgesch\u00e4den oder Folgekosten eine eher abstrakte M\u00f6glichkeit, die ein Feststellungsinteresse nicht begr\u00fcndet.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 , 97 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO i.V.m. \u00a7 26 Nr. 8 EGZPO.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grunds\u00e4tzliche \u00fcber den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><em><strong>Quelle:<\/strong>\u00a0Urteil des LG Saarbr\u00fccken vom 24.09.2010, Az.: 13 S 216\/09<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp; LANDGERICHT SAARBR\u00dcCKEN URTEIL Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit XXX hat die 13. 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