{"id":2569,"date":"2019-10-11T14:12:35","date_gmt":"2019-10-11T12:12:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2569"},"modified":"2019-10-11T14:12:35","modified_gmt":"2019-10-11T12:12:35","slug":"urteil-des-bgh-vom-23-02-2010-zulaessigkeit-des-verweises-auf-guenstigere-nichtmarkengebundene-fachwerkstatt-bei-nichtdarlegung-der-unzumutbarkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2569","title":{"rendered":"Urteil des BGH vom 23.02.2010 &#8211; Zul\u00e4ssigkeit des Verweises auf g\u00fcnstigere nichtmarkengebundene Fachwerkstatt bei Nichtdarlegung der Unzumutbarkeit"},"content":{"rendered":"<p><strong>BUNDESGERICHTSHOF<\/strong><\/p>\n<p><strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><\/p>\n<p><strong>URTEIL<\/strong><\/p>\n<p><u>VI ZR 91\/09<\/u>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Verk\u00fcndet am:<\/p>\n<p>23.Februar 2010<br \/>\nB\u00f6hringer-Mangold,<\/p>\n<p>Justizamtsinspektorin<br \/>\nals Urkundsbeamtin<br \/>\nder Gesch\u00e4ftsstelle<\/p>\n<p>in dem Rechtsstreit<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Nachschlagewerk:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0ja<br \/>\nBGHZ:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0nein<br \/>\n<u>BGHR:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 _ja<\/u><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">BGB \u00a7\u00a7 249 Hb, 254 Abs. 2 Dc<\/p>\n<p>Der Sch\u00e4diger darf den Gesch\u00e4digten im Rahmen der fiktiven Schadensab-rechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des \u00a7 254 Abs. 2 BGB auf eine g\u00fcnstigere und vom Qualit\u00e4tsstandard gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit in einer m\u00fchelos und ohne Weiteres zug\u00e4nglichen &#8222;freien Fachwerkstatt&#8220; verweisen,\u00a0<strong>wenn der Gesch\u00e4digte keine Umst\u00e4nde aufzeigt, die ihm eine Reparatur au\u00dferhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen\u00a0<\/strong>(Best\u00e4tigung des Senatsurteils vom 20. Oktober 2009 &#8211; VI ZR 53\/09 &#8211; zur Ver\u00f6ffentlichung in BGHZ vorgesehen).<\/p>\n<p>BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 &#8211; VI ZR 91\/09 &#8211; LG Halle, AG Halle (Saale)<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 23. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, Pauge und St\u00f6hr<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>f\u00fcr Recht erkannt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 10. M\u00e4rz 2009 wird auf seine Kosten zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>Von Rechts wegen<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Kl\u00e4ger macht einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 12. November 2007 geltend, bei dem sein PKW, ein BMW 520i Touring mit Erstzulassung vom 16. April 1999 und einer Laufleistung von 139.442 km, im Heckbereich besch\u00e4digt wurde. Betroffen waren der Sto\u00dff\u00e4nger, die Heckklappe, das Heckabschlussblech, die Seitenwand unten und die Abgasanlage. Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers des Unfallgegners ist unstreitig.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger rechnete den Fahrzeugschaden gegen\u00fcber der Beklagten fiktiv unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Sachverst\u00e4ndigengutachten auf der Grundlage der Stundenverrechnungss\u00e4tze einer BMW-Vertragswerkstatt in seiner Region mit Netto-Reparaturkosten in H\u00f6he von insgesamt 4.160,41 \u20ac ab. In dem Gutachten ist der Wiederbeschaffungswert mit 7.800 \u20ac und der Restwert des Fahrzeuges mit 2.800 \u20ac angegeben.<\/p>\n<p>Die Beklagte zahlte an den Kl\u00e4ger vorgerichtlich auf den Fahrzeugschaden 3.404,68 \u20ac mit der Begr\u00fcndung, ihm seien gleichwertige, g\u00fcnstigere Reparaturm\u00f6glichkeiten ohne weiteres zug\u00e4nglich. Sie berief sich dabei auf einen ihrem Regulierungsschreiben beiliegenden Pr\u00fcfbericht, in welchem drei Reparaturwerkst\u00e4tten mit Anschrift und Telefonnummer unter Benennung der jeweiligen Reparaturkosten angegeben waren und ausgef\u00fchrt wurde, dass in diesen Reparaturwerkst\u00e4tten eine fachgerechte und qualitativ hochwertige Reparatur gew\u00e4hrleistet sei. Die h\u00f6chsten Reparaturkosten beliefen sich bei der Firma J. in B. auf insgesamt 3.404,68 \u20ac (netto), wobei deren Berechnung im Einzelnen aufgeschl\u00fcsselt wurde. Die drei von der Beklagten im Pr\u00fcfbericht angef\u00fchrten Werkst\u00e4tten sind Mitglied des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik und zertifizierte Meisterbetriebe f\u00fcr Karosseriebau- und Lackierarbeiten, deren Qualit\u00e4tsstandard regelm\u00e4\u00dfig vom T\u00dcV oder von der DEKRA kontrolliert wird. Es werden ausschlie\u00dflich Original-Ersatzteile verwendet und die Kunden erhalten mindestens drei Jahre Garantie.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger den Differenzbetrag von 755,73 \u20ac eingeklagt hat, hat die Beklagte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine Forderung in H\u00f6he von 217 \u20ac anerkannt. Dies beruhte darauf, dass sie nach einem Hinweis des Amtsgerichts von der Firma J. einen Kostenvoranschlag erstellen lie\u00df, der eine h\u00f6here Stundenzahl f\u00fcr die Lackierarbeiten zugrunde legte, so dass sich nunmehr Reparaturkosten in H\u00f6he von 3.621,68 \u20ac ergaben. Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung des verbleibenden Differenzbetrages abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die (zugelassene) Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl\u00e4ger sein Klagebegehren weiter.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kl\u00e4ger im Rahmen seiner fiktiven Schadensabrechnung nur die Kosten beanspruchen, die bei einer Reparatur des Fahrzeuges durch die Firma J. entstanden w\u00e4ren. Zwar k\u00f6nne nach dem sog. Porsche-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 155, 1) der Gesch\u00e4digte seiner Schadensabrechnung grunds\u00e4tzlich die in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten zugrunde legen, er m\u00fcsse sich jedoch auf eine m\u00fchelos und ohne weiteres zug\u00e4ngliche g\u00fcnstigere und gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit verweisen lassen. Ein wirtschaftlich denkender Gesch\u00e4digter in der Lage des Kl\u00e4gers h\u00e4tte eine Reparatur in der Firma J. in diesem Sinne als zweckm\u00e4\u00dfig und angemessen angesehen. Die Beklagte habe den Kl\u00e4ger nicht lediglich abstrakt auf g\u00fcnstigere Reparaturbetriebe verwiesen, sondern ihm drei Reparaturbetriebe genannt, welche die Arbeiten am Fahrzeug ohne Qualit\u00e4tseinbu\u00dfe durchf\u00fchren k\u00f6nnten. Erst wenn der Gesch\u00e4digte konkret aufzeige, wegen welcher Nachteile oder Risiken er sich f\u00fcr berechtigt halte, seiner Abrechnung eine kostenintensivere als die ihm aufgezeigte Reparaturm\u00f6glichkeit zugrunde zu legen, sei diese andere Reparaturm\u00f6glichkeit unter Umst\u00e4nden nicht als gleichwertig anzusehen. Entscheidend sei zun\u00e4chst die fachliche Wertigkeit der Reparatur. Andere Gesichtspunkte spielten bei dem Kauf eines \u00e4lteren Fahrzeugs mit hoher Laufleistung nur noch eine untergeordnete Rolle.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Das Berufungsurteil h\u00e4lt revisionsrechtlicher Nachpr\u00fcfung stand.<\/p>\n<ol>\n<li>Das Berufungsurteil steht im Einklang mit dem Senatsurteil BGHZ 155, 1 ff. (sog. Porsche-Urteil) und dem &#8211; nach dem Berufungsurteil ergangenen &#8211; Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 &#8211; VI ZR 53\/09 &#8211; VersR 2010, 225 (sog. VW-Urteil, vorgesehen zur Ver\u00f6ffentlichung in BGHZ).<\/li>\n<li><strong>a)<\/strong>Ist wegen der Besch\u00e4digung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Gesch\u00e4digte vom Sch\u00e4diger gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verst\u00e4ndiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigent\u00fcmer in der Lage des Gesch\u00e4digten verhalten h\u00e4tte (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 376; vom 4. Dezember 1984 &#8211; VI ZR 225\/82 &#8211; VersR 1985, 283, 284 f. und vom 15. Februar 2005 &#8211; VI ZR 74\/04 &#8211; VersR 2005, 568). Der Gesch\u00e4digte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Gen\u00fcge und bewegt sich in den f\u00fcr die Schadensbehebung nach \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die \u00fcblichen Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverst\u00e4ndiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Se-natsurteil BGHZ 155, 1, 3). W\u00e4hlt der Gesch\u00e4digte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und gen\u00fcgt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begr\u00fcnden besondere Umst\u00e4nde, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Gesch\u00e4digten.\n<p><strong>b)<\/strong>Will der Sch\u00e4diger bzw. der Haftpflichtversicherer des Sch\u00e4digers den Gesch\u00e4digten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des \u00a7 254 Abs. 2 BGB auf eine g\u00fcnstigere Reparaturm\u00f6glichkeit in einer m\u00fchelos und ohne weiteres zug\u00e4nglichen &#8222;freien Fachwerkstatt&#8220; verweisen, muss der Sch\u00e4diger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualit\u00e4tsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.<\/li>\n<li>Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei der von der Beklagten aufgezeigten Reparaturm\u00f6glichkeit bei der Firma J. um eine im Vergleich zu einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt g\u00fcnstigere und gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit. Die Unfallsch\u00e4den am Fahrzeug des Kl\u00e4gers w\u00fcrden unter Verwendung von Originalersatzteilen in einem zertifizierten Meisterbetrieb f\u00fcr Lackier- und Karosseriearbeiten, der Mitglied des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik ist, instand gesetzt, dessen Qualit\u00e4tsstandard regelm\u00e4\u00dfig von unabh\u00e4ngigen Pr\u00fcforganisationen kontrolliert wird. Den Kunden dieser Fachbetriebe werden drei Jahre Garantie gew\u00e4hrt.<\/li>\n<li>Die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die es dem Kl\u00e4ger unzumutbar machen k\u00f6nnten, die ihm von der Beklagten aufgezeigte g\u00fcnstigere und gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit wahrzunehmen.<\/li>\n<li><strong>a)<\/strong>Soweit die Revision wegen der Entfernung der Firma J. vom Wohnort des Kl\u00e4gers (21 km) Zweifel daran \u00e4u\u00dfert, dass diese Fachwerkstatt dem Kl\u00e4ger ohne weiteres zug\u00e4nglich sei, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kl\u00e4ger in den Instanzen nicht aufgezeigt hat, dass sich eine markengebundene Fachwerkstatt in einer deutlich geringeren Entfernung zu seinem Wohnort befindet.<br \/>\nWeiterhin zeigt die Revision keine konkreten Anhaltspunkte daf\u00fcr auf, dass es sich bei den Preisen der Firma J. nicht um deren (markt-)\u00fcbliche Preise (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 &#8211; VI ZR 53\/09 &#8211; aaO), sondern um Sonderkonditionen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Beklagten handeln k\u00f6nnte. Die Revisionserwiderung weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Juli 2008 klargestellt habe, dass die Preise von einem unabh\u00e4ngigen Pr\u00fcfinstitut ermittelt w\u00fcrden und daher auch jedem anderen frei zug\u00e4nglich seien. Da sich die (markt-)\u00fcblichen Preise eines Fachbetriebes im Allgemeinen ohne weiteres in Erfahrung bringen lassen und der Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang nichts Abweichendes mehr vorgetragen hat, war das Berufungsgericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens bei der Schadenssch\u00e4tzung nach \u00a7 287 ZPO aus Rechtsgr\u00fcnden nicht mehr gehalten, diesen Gesichtspunkt weiter aufzukl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong>Soweit die Revision schlie\u00dflich meint, die Gleichwertigkeit der von der Beklagten aufgezeigten Reparaturm\u00f6glichkeit fehle schon deshalb, weil dem Kl\u00e4ger nur von seiner Markenwerkstatt drei Jahre Garantie gew\u00e4hrt w\u00fcrden, auf die er einen K\u00e4ufer h\u00e4tte verweisen k\u00f6nnen, wird \u00fcbersehen, dass nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kl\u00e4ger auch bei einer Reparatur durch die Firma J. auf deren Arbeiten eine Garantie von drei Jahren gew\u00e4hrt w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>d)\u00a0<\/strong>Weitere Umst\u00e4nde, die es dem Kl\u00e4ger gleichwohl unzumutbar machen k\u00f6nnten, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit au\u00dferhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 &#8211; VI ZR 53\/09 &#8211; aaO), zeigt die Revision nicht auf. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug des Kl\u00e4gers zum Zeitpunkt des Unfalls bereits mehr als 8 \u00bd Jahre alt und hatte eine Laufleistung von 139.442 km. Bei dieser Sachlage spielen Gesichtspunkte wie die Erschwernis einer Inanspruchnahme von Gew\u00e4hrleistungsrechten, einer Herstellergarantie und\/oder von Kulanzleistungen regelm\u00e4\u00dfig keine Rolle mehr.<\/p>\n<p>Zwar kann auch bei \u00e4lteren Fahrzeugen die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelm\u00e4\u00dfig gewartet, &#8222;scheckheftgepflegt&#8220; oder gegebenenfalls nach einem Unfall repariert worden ist. In diesem Zusammenhang kann es dem Kl\u00e4ger unzumutbar sein, sich auf eine g\u00fcnstigere gleichwertige und ohne weiteres zug\u00e4ngliche Reparaturm\u00f6glichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder &#8211; im Fall der konkreten Schadensberechnung &#8211; sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 &#8211; VI ZR 53\/09 &#8211; aaO). Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht vor. Soweit die Revision nunmehr die Gleichwertigkeit der Reparatur bei der Firma J. mit der Begr\u00fcndung in Abrede stellen will, dass es sich nicht um die markengebundene Vertragswerkstatt handele, bei der der Kl\u00e4ger sein Auto gekauft habe und auch habe warten und bei erforderlichen Reparaturen instand setzen lassen, zeigt sie nicht auf, wo der Kl\u00e4ger in den Instanzen entsprechenden &#8211; vom Berufungsgericht \u00fcbergangenen &#8211; konkreten Sachvortrag gehalten hat. In der Revisionsinstanz ist neuer Sachvortrag grunds\u00e4tzlich rechtlich unbeachtlich (vgl. \u00a7 559 ZPO).<\/li>\n<li>Nach alledem erweist sich die Revision als unbegr\u00fcndet und ist deshalb mit der Kostenfolge des \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<\/ol>\n<table width=\"90%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"33%\"><span style=\"color: #808080;\">Galke<\/span><\/td>\n<td width=\"33%\"><span style=\"color: #808080;\">Zoll<\/span><\/td>\n<td width=\"34%\"><span style=\"color: #808080;\">Wellner<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table width=\"90%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"50%\"><span style=\"color: #808080;\">Pauge<\/span><\/td>\n<td width=\"50%\"><span style=\"color: #808080;\">St\u00f6hr<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>Vorinstanzen:<\/strong><br \/>\nAG Halle (Saale), Entscheidung vom 15.10.2008 &#8211; 97 C 707\/08 &#8211;<br \/>\nLG Halle, Entscheidung vom 10.03.2009 &#8211; 2 S 277\/08 &#8211;<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><em><strong>Quelle:\u00a0<\/strong>Bundesgerichtshof<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 91\/09\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Verk\u00fcndet am: 23.Februar 2010 B\u00f6hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0ja BGHZ:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0nein BGHR:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 _ja BGB \u00a7\u00a7 249 Hb, 254 Abs. 2 Dc Der Sch\u00e4diger darf den Gesch\u00e4digten im Rahmen der fiktiven Schadensab-rechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des \u00a7 254 Abs. 2 [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":2160,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2569"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2569"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2569\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2570,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2569\/revisions\/2570"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/2160"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2569"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2569"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2569"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}