{"id":2555,"date":"2019-10-11T14:06:39","date_gmt":"2019-10-11T12:06:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2555"},"modified":"2019-10-11T14:06:39","modified_gmt":"2019-10-11T12:06:39","slug":"urteil-des-bgh-vom-20-10-2009-zu-stundenverrechnungssaetzen-und-gleichwertigkeit-der-reparaturmoeglichkeit-bei-fiktiver-abrechnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2555","title":{"rendered":"Urteil des BGH vom 20.10.2009 zu Stundenverrechnungss\u00e4tzen und Gleichwertigkeit der Reparaturm\u00f6glichkeit bei fiktiver Abrechnung"},"content":{"rendered":"<div align=\"center\">\n<blockquote><p><img loading=\"lazy\" src=\"https:\/\/www.kfz-expert.de\/bilder\/bgh_re1.jpg\" width=\"81\" height=\"72\" \/><\/p><\/blockquote>\n<\/div>\n<div align=\"center\"><\/div>\n<blockquote>\n<h1 align=\"center\">BUNDESGERICHTSHOF<\/h1>\n<h2 align=\"center\">\nIM NAMEN DES VOLKES<\/h2>\n<h2 align=\"center\">\nURTEIL<\/h2>\n<p align=\"left\">\n<\/blockquote>\n<table border=\"0\" width=\"90%\" align=\"center\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><span style=\"color: #808080;\">VI ZR 53\/09<\/span><\/td>\n<td>\n<div align=\"right\"><span style=\"color: #808080;\">Verk\u00fcndet am:<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">20. Oktober 2009<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #808080;\">B\u00f6hringer-Mangold,<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">Justizamtsinspektorin<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">als Urkundsbeamtin<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">der Gesch\u00e4ftsstelle<\/span><\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<blockquote>\n<p align=\"center\">\n<span style=\"font-size: xx-small;\">in dem Rechtsstreit<\/span><\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">\nNachschlagewerk: ja<br \/>\nBGHZ: ja<br \/>\nBGHR: ja<\/p>\n<p align=\"justify\">BGB \u00a7\u00a7 249 Hb, 254 Abs. 2 A<\/p>\n<div align=\"justify\">\n<blockquote><p>a) Der Gesch\u00e4digte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grunds\u00e4tzlich die \u00fcblichen Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverst\u00e4ndiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Best\u00e4tigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.).<\/p>\n<p>b) Will der Sch\u00e4diger den Gesch\u00e4digten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des \u00a7 254 Abs. 2 BGB auf eine g\u00fcnstigere Reparaturm\u00f6glichkeit in einer m\u00fchelos und ohne Weiteres zug\u00e4nglichen &#8222;freien Fachwerkstatt&#8220; verweisen, muss der Sch\u00e4diger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualit\u00e4tsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.<\/p>\n<p>c) Zur Frage, unter welchen Umst\u00e4nden es dem Gesch\u00e4digten gleichwohl unzumutbar sein kann, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit au\u00dferhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.<\/p><\/blockquote>\n<p>BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 &#8211; VI ZR 53\/09 &#8211; LG W\u00fcrzburg, AG W\u00fcrzburg<\/p>\n<p>Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 20. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner und St\u00f6hr sowie die Richterin von Pentz<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<blockquote><p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts W\u00fcrzburg vom 21. Januar 2009 (nicht: 17. Dezember 2008 &#8211; insoweit wird der verk\u00fcndete Tenor berichtigt, \u00a7 319 ZPO) aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Von Rechts wegen<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><u>Tatbestand:<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Kl\u00e4gers, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 9 \u00bd Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von \u00fcber 190.000 km, besch\u00e4digt.<\/p>\n<p>Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach au\u00dfer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kl\u00e4ger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungss\u00e4tze einer ihm vom Sch\u00e4diger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten &#8222;freien Karosseriefachwerkstatt&#8220; verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverst\u00e4ndigengutachtens die Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann.<\/p>\n<p>Der Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs hat die Stundenverrechnungss\u00e4tze (Arbeitslohn und Lackierkosten) entsprechend den g\u00fcnstigeren Preisen der benannten freien Reparaturwerkstatt um insgesamt 220,54 \u20ac gek\u00fcrzt. Dieser Differenzbetrag nebst Zinsen ist Gegenstand der vorliegenden Klage.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung des Kl\u00e4gers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abge\u00e4ndert und der Klage antragsgem\u00e4\u00df stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.<\/p>\n<p align=\"center\">\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass ein Gesch\u00e4digter auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten auf der Grundlage eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens die Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen d\u00fcrfe und sich nicht auf etwa g\u00fcnstigere Stundenverrechnungss\u00e4tze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen m\u00fcsse. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seinem &#8222;Porsche-Urteil&#8220; vom 29. April 2003 &#8211; VI ZR 398\/02 &#8211; BGHZ 155, 1 ff. ausgef\u00fchrt, dass der Gesch\u00e4digte, der eine ihm m\u00fchelos und ohne Weiteres zug\u00e4ngliche g\u00fcnstigere und gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit habe, sich auf diese verweisen lassen m\u00fcsse. Auch k\u00f6nne im Streitfall davon ausgegangen werden, dass die Reparaturarbeiten durch die seitens des Haftpflichtversicherers des Beklagten benann-te Werkstatt &#8222;rein technisch betrachtet&#8220; gleichwertig erbracht werden k\u00f6nnten. Jedoch k\u00f6nne bei der Ermittlung der Reichweite des Begriffs der &#8222;Gleichwertigkeit&#8220; im Sinne der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht allein auf die technische Vergleichbarkeit abgestellt werden. Vielmehr m\u00fcsse der in der Praxis honorierte wertbildende Faktor einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt Ber\u00fccksichtigung finden, um der Dispositionsbe-fugnis und der dem Gesch\u00e4digten zustehenden Ersetzungsbefugnis in ausreichender Weise gerecht zu werden.<\/p>\n<p align=\"center\">\n<strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Das Berufungsurteil h\u00e4lt revisionsrechtlicher Nachpr\u00fcfung nicht stand.<\/p>\n<blockquote><p>1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Senatsurteil BGHZ 155, 1 ff. (sog. Porsche-Urteil) ausgegangen, in welchem der Senat entschieden hat, dass der Gesch\u00e4digte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung grunds\u00e4tzlich die Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf.<\/p>\n<p>Ist wegen der Besch\u00e4digung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Gesch\u00e4digte vom Sch\u00e4diger gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verst\u00e4ndiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigent\u00fcmer in der Lage des Gesch\u00e4digten verhalten h\u00e4tte (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; vom 4. Dezember 1984 &#8211; VI ZR 225\/82 &#8211; VersR 1985, 283, 284 f. und vom 15. Februar 2005 &#8211; VI ZR 74\/04 &#8211; VersR 2005, 568). Der Gesch\u00e4digte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Gen\u00fcge und bewegt sich in den f\u00fcr die Schadensbehebung nach \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die \u00fcblichen Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverst\u00e4ndiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, 1,3). W\u00e4hlt der Gesch\u00e4digte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und gen\u00fcgt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begr\u00fcnden besondere Umst\u00e4nde, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darle-gungslast des Gesch\u00e4digten.<\/p>\n<p>2. In seinem Urteil BGHZ 155, 1 ff. ist der Senat dem dortigen Berufungsgericht vom Ansatz her allerdings auch in der Auffassung beigetreten, dass der Gesch\u00e4digte, der m\u00fchelos eine ohne Weiteres zug\u00e4ngliche g\u00fcnstigere und gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Rechnet der Gesch\u00e4digte &#8211; konkret oder fiktiv &#8211; die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen (vgl. BGHZ, aaO S. 4) nach, hat der Sch\u00e4diger die Tatsa-chen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Versto\u00df gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des \u00a7 254 Abs. 2 BGB ergibt.<\/p>\n<blockquote><p>a) Welche konkreten Anforderungen in diesem Zusammenhang an eine &#8222;gleichwertige&#8220; Reparaturm\u00f6glichkeit zu stellen sind, konnte im vorgenannten Senatsurteil offen bleiben, weil der dort vom Berufungsgericht der Schadensabrechnung zugrunde gelegte abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungss\u00e4tze aller repr\u00e4sentativen Marken- und freien Fachwerkst\u00e4tten einer Region als statistisch ermittelte Rechengr\u00f6\u00dfe nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag repr\u00e4sentierte. Im vorliegenden Fall ist die Frage jedoch von Bedeutung, weil nach dem im Streitstand des Berufungsurteils referierten Vortrag des Beklagten die aufgezeigte, dem Kl\u00e4ger ohne Weiteres zug\u00e4ngliche Karosseriefachwerkstatt in der Lage ist, die Reparatur ebenso wie jede markengebundene Fachwerkstatt durchzuf\u00fchren. Da das Berufungsgericht &#8211; von seinem Standpunkt aus folgerichtig &#8211; die vom Kl\u00e4ger zul\u00e4ssigerweise (vgl. \u00a7 138 Abs. 4 ZPO) mit Nichtwissen bestrittene technische Gleichwertigkeit der Reparatur, ohne Feststellungen zu treffen, lediglich unterstellt hat, ist hiervon f\u00fcr die rechtliche Pr\u00fcfung auszugehen.<\/p>\n<p>b) Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es dem Gesch\u00e4digten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht im Sinne des \u00a7 254 Abs. 2 BGB bei der (fiktiven) Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine kosteng\u00fcnstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, ist in der Literatur und instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. zum \u00dcberblick \u00fcber den Meinungsstand etwa Figgener NJW 2008, 1349 ff. und NZV 2008, 633 f.; R\u00fctten, SVR 2008, 241 ff.; Balke SVR 2008, 56 ff.; Zschieschack NZV 2008, 326 ff.; Eggert Verkehrsrecht aktuell 2007, 141 ff.; Engel DAR 2007, 695 ff.; Nugel ZfS 2007, 248 ff. und Wenker VersR 2005, 917 ff.).<\/p>\n<p>c) Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine differenzierte Betrachtungsweise geboten, die sowohl dem Interesse des Gesch\u00e4digten an einer Totalreparation als auch dem Interesse des Sch\u00e4digers an einer Geringhaltung des Schadens angemessen Rechnung tr\u00e4gt.<\/p>\n<blockquote><p>aa) Die Zumutbarkeit f\u00fcr den Gesch\u00e4digten, sich auf eine kosteng\u00fcnstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt &#8211; wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist und was von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird &#8211; jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Will der Sch\u00e4diger mithin den Gesch\u00e4digten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des \u00a7 254 Abs. 2 BGB auf eine g\u00fcnstigere Reparaturm\u00f6glichkeit in einer m\u00fchelos und ohne Weiteres zug\u00e4nglichen &#8222;freien Fachwerkstatt&#8220; verweisen, muss der Sch\u00e4diger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualit\u00e4tsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-)\u00fcblichen Preise der Werkst\u00e4tten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Gesch\u00e4digte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkst\u00e4tten des Haftpflichtversicherers des Sch\u00e4digers verweisen lassen muss. Andernfalls w\u00fcrde die ihm nach \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die M\u00f6glichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie er\u00f6ffnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f.; vom 21. Januar 1992 &#8211; VI ZR 142\/91 &#8211; VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 &#8211; VI ZR 181\/92 &#8211; VersR 1993, 769 und vom 12. Juli 2005 &#8211; VI ZR 132\/04 &#8211; VersR 2005, 1448, 1449). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersat-zes, nach dem der Gesch\u00e4digte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grunds\u00e4tzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der besch\u00e4digten Sache verf\u00e4hrt (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f. und vom 12. Juli 2005 &#8211; VI ZR 132\/04 &#8211; aaO).<\/p>\n<p>bb) Steht unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem g\u00fcnstigeren Preis fest, kann es f\u00fcr den Gesch\u00e4digten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, eine Reparaturm\u00f6glichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<p>Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Gesch\u00e4digte im Rahmen der Schadensabrechnung grunds\u00e4tzlich nicht auf Reparaturm\u00f6glichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer sp\u00e4teren Inanspruchnahme von Gew\u00e4hrleistungsrechten, einer Herstellergarantie und\/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten k\u00f6nnten. Im Interesse einer gleichm\u00e4\u00dfigen und praxisgerechten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren grunds\u00e4tzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichterliche Sch\u00e4tzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungss\u00e4tzen einer markengebundenen Fachwerkstatt.<\/p>\n<p>cc) Bei Kraftfahrzeugen, die \u00e4lter sind als drei Jahre, kann es f\u00fcr den Gesch\u00e4digten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturm\u00f6glichkeit au\u00dferhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Denn auch bei \u00e4lteren Fahrzeu-gen kann &#8211; wie vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen &#8211; die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelm\u00e4\u00dfig gewartet, &#8222;scheckheftgepflegt&#8220; oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Dabei besteht &#8211; wie entsprechende Hinweise in Verkaufsanzeigen belegen &#8211; bei einem gro\u00dfen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeiten die Einsch\u00e4tzung, dass bei einer (regelm\u00e4\u00dfigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine h\u00f6here Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgem\u00e4\u00df und fachgerecht erfolgt ist. Deshalb kann auch dieser Umstand es rechtfertigen, der Schadensabrechnung die Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Fach-werkstatt zugrunde zu legen, obwohl der Sch\u00e4diger oder dessen Haftpflichtversicherer dem Gesch\u00e4digten eine ohne Weiteres zug\u00e4ngliche, gleichwertige und g\u00fcnstigere Reparaturm\u00f6glichkeit aufzeigt. Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Gesch\u00e4digte konkret darlegt (zur sekund\u00e4ren Darlegungslast vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26), dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder &#8211; im Fall der konkreten Schadensberechnung &#8211; sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt. Dabei kann der Tatrichter u.a. nach \u00a7 142 ZPO anordnen, dass der Gesch\u00e4digte oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich der Gesch\u00e4digte bezogen hat, etwa das &#8222;Scheckheft&#8220; oder Rechnungen \u00fcber die Durchf\u00fchrung von Reparatur- und\/oder Wartungsarbeiten, vorlegt.<\/p><\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p>3. Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann das Berufungsurteil nicht Bestand haben. Da der Kl\u00e4ger keine erheblichen Umst\u00e4nde dargetan hat, nach denen ihm eine Reparatur seines 9 \u00bd Jahre alten Fahrzeugs au\u00dferhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungspflicht unzumutbar sein k\u00f6nnte, war der Beklagte nicht daran gehindert, den Kl\u00e4ger auf eine gleichwertige g\u00fcnstigere Reparaturm\u00f6glichkeit zu verweisen. Im Streitfall war das Urteil des Berufungsgerichts mithin aufzuheben und an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen, weil das Berufungsgericht zur Frage der Gleichwertigkeit der aufgezeigten alternativen Reparaturm\u00f6glichkeit noch keine Feststellungen getroffen hat.<\/p><\/blockquote>\n<\/div>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\">\n<table border=\"0\" width=\"90%\" align=\"center\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"33%\"><span style=\"color: #808080;\">Galke<\/span><\/td>\n<td width=\"34%\">\n<div align=\"center\"><span style=\"color: #808080;\">Zoll<\/span><\/div>\n<\/td>\n<td width=\"33%\">\n<div align=\"right\"><span style=\"color: #808080;\">Wellner<\/span><\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\n<div align=\"right\"><span style=\"color: #808080;\">St\u00f6hr<\/span><\/div>\n<\/td>\n<td><\/td>\n<td><span style=\"color: #808080;\">von Pentz<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Vorinstanzen:<br \/>\nAG W\u00fcrzburg, Entscheidung vom 10.07.2008 &#8211; 16 C 1235\/08 &#8211;<br \/>\nLG W\u00fcrzburg, Entscheidung vom 21.01.2009 &#8211; 42 S 1799\/08 &#8211;<\/p>\n<p><span style=\"font-size: small;\"><i><strong>Quelle: Bundesgerichtshof<\/strong><\/i><\/span><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 53\/09 Verk\u00fcndet am: 20. 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