{"id":2549,"date":"2019-10-11T14:04:19","date_gmt":"2019-10-11T12:04:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2549"},"modified":"2019-10-11T14:04:19","modified_gmt":"2019-10-11T12:04:19","slug":"rteil-des-ag-aachen-vom-06-03-2009-zur-beruecksichtigung-von-stundenverrechnungssaetzen-einer-markengebundenen-werkstatt-mit-vertraglicher-bindung-zur-versicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2549","title":{"rendered":"rteil des AG Aachen vom 06.03.2009 zur Ber\u00fccksichtigung von Stundenverrechnungss\u00e4tzen einer markengebundenen Werkstatt mit vertraglicher Bindung zur Versicherung"},"content":{"rendered":"<table style=\"font-weight: 400;\" width=\"90%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"40%\"><span style=\"color: #808080;\"><strong><u>116 C 340\/08<br \/>\n<\/u><\/strong><\/span><\/td>\n<td width=\"20%\"><\/td>\n<td width=\"40%\"><span style=\"color: #808080;\">verk\u00fcndet am 06.03.2009<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #808080;\">Offermann,<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">Justizanbesch\u00e4ftigte als Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p style=\"font-weight: 400;\">\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>AMTSGERICHT AACHEN<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>URTEIL<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">\n<p style=\"font-weight: 400;\">hat das Amtsgericht Aachen<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 13.02.2009<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">durch die Richterin am Amtsgericht Schilling<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>f\u00fcr Recht erkannt:<\/strong><\/p>\n<ol style=\"font-weight: 400;\">\n<li>Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl\u00e4ger 1.661,28 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kl\u00e4ger von au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 158,51 \u20ac freizustellen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/li>\n<li>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong><u>Tatbestand<\/u><\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Kl\u00e4ger macht restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall geltend.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Kl\u00e4ger ist Eigent\u00fcmer eines PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen &#8230;&#8230;. Der Beklagte zu 1) ist Halter des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs Ford Galaxy mit dem amtlichen Kennzeichen &#8230;&#8230;&#8230; .<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Kl\u00e4ger befuhr mit seinem Fahrzeug am 04.10.2007 die Kohlscheider Stra\u00dfe aus Aachen kommend in Fahrtrichtung Kohlscheid. Der Beklagte zu 1) stand mit seinem Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand auf der Kohlscheider Stra\u00dfe in Richtung Kohlscheid und wollte auf der Landstra\u00dfe wenden, um in Richtung Aachen zu fahren. Dabei \u00fcbersah er den Kl\u00e4ger, der trotz Vollbremsung dem von rechts nach links fahrenden Fahrzeug des Beklagten zu 1) nicht mehr ausweichen konnte. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Nach dem Unfall wurde ein Privatgutachten des Sachverst\u00e4ndigen T&#8230;&#8230;&#8230;angefertigt. Dieser kam ausgehend von den \u00fcblichen auf dem freien Markt zug\u00e4nglichen Stundenverrechnungss\u00e4tzen einer markengebundenen Fachwerkstatt zu dem Ergebnis, dass Reparaturkosten von 6.864,81 \u20ac netto erforderilch seien und dass der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs 9.200,- \u20ac betrage.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.10.2007 forderte der Kl\u00e4ger die Beklagten zur Zahlung der gesamten Nettoreparaturkosten von 6.864,81 \u20ac auf.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Mit Schreiben vom 30.10,2007 rechnete die Beklagte zu 2) vorl\u00e4ufig ab und zahlte an den Kl\u00e4ger neben anderen Positionen auf den Sachschaden 3.060,- \u20ac (Wiederbeschaffungswert abz\u00fcglich Restwert) aus. Gleichzeitig verwies die Beklagte zu 2) den Kl\u00e4ger unter Hinweis auf ein von ihr eingeholtes Pr\u00fcfgutachten des Sachverst\u00e4ndigen Z&#8230;.. f\u00fcr die Reparatur auf die Autohaus P&#8230;.. GmbH &amp; Co. KG, welche eine markengebundene VW-Fachwerkstatt darstellt und als Partnerwerkstatt der Beklagten zu 2) dem Kl\u00e4ger Konditionen unter denen anbot, welche auf dem freien Markt zug\u00e4nglich sind. Diese g\u00fcnstigen Konditionen bietet die Partnerwerkstatt lediglich aufgrund einer speziellen Vereinbarung mit der Beklagten zu 2) den Gesch\u00e4digten an.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kl\u00e4ger, welcher das Fahrzeug nach dem Unfall hatte reparieren lassen, \u00fcbersandte der Beklagten zu 2) unter dem 22.11.2007 zum Nachweis der Reparatur Lichtbilder.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 29.11.2007 den Schadensfall ab und zahlte an den Kl\u00e4ger insgesamt (unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung) 5.203,53 \u20ac an Reparaturkosten, Nutzungsausfall f\u00fcr 9 Tage von insgesamt 387,- \u20ac und Rechtsanwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he von 827,05 \u20ac.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Kl\u00e4ger behauptet, er habe sein Fahrzeug bereits vor Eingang des Verweises der Beklagten zu 2) auf die Partnerwerkstatt reparieren lassen. Er ist der Ansicht, dass er sich auch nicht auf die Partnerwerkstatt verweisen lassen m\u00fcsse, sondern auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis die Preise zugrunde gelegt werden k\u00f6nnten, welche auf dem freien Markt zug\u00e4nglich w\u00e4ren. Der Kl\u00e4ger bestreitet, dass die Reparatur im Autohaus P&#8230;&#8230;. GmbH &amp; Co. KG in Umfang und Qualit\u00e4t gleichwertig ist wie die nach dem Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen T&#8230;&#8230;&#8230; vorgesehene Reparatur.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.661,28 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 zu zahlen;<\/p>\n<p>die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 158,51 \u20ac freizustellen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Sie sind der Ansicht, dass der Kl\u00e4ger auf die markengebundene Fachwerkstatt Autohaus P&#8230;&#8230;. GmbH &amp; Co. KG verweisen lassen m\u00fcsse und er daher auch lediglich die von der Partnerwerkstatt in Ansatz gebrachten Reparaturkosten erstattet verlangen k\u00f6nne. Daher k\u00f6nne der Kl\u00e4ger \u00fcber die bereits erbrachten Zahlungen hinaus keinen weiteren Schadenersatz verlangen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong><u>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/u><\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>1.<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 1,661,28 \u20ac an restlichen Reparaturkosten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 7, 18 StVG, 823 Abs . 1 BGB, 3P frv Ga.F. (115WGn.F .).<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Bei dem Betrieb des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs des Beklagten zu 1) ist am kt\u00e4gerischen Fahrzeug ein Schaden entstanden, f\u00fcr welchen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach voll haften.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Kl\u00e4ger kann gem\u00e4\u00df \u00a7 249 BGB \u00fcber den bereits vorgerichtlich von der Beklagten zu 2) als berechtigt anerkannten Betrag hinaus Ersatz des ihm entstandenen Sachschadens an seinem Fahrzeug in H\u00f6he von weiteren 1.661,28 \u20ac verlangen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Kl\u00e4ger kann seinen Schaden fiktiv auf Grundlage des eingeholten Privatgutachtens des Sachverst\u00e4ndigen T&#8230;&#8230;&#8230;. abrechnen. Er muss sich nicht auf die in dem von der Beklagten eingeholten Pr\u00fcfgutachten des Sachverst\u00e4ndigen Z&#8230;&#8230;. aufgef\u00fchrten Kostenans\u00e4tze, insbesondere nicht auf die darin enthaltenen Stundenverrechnungss\u00e4tze unter Bezugnahme auf die Partnerwerkstatt der Beklagten zu 2), verweisen lassen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Im Falle der Besch\u00e4digung eines Kraftfahrzeugs durch einen Verkehrsunfall kann der Gesch\u00e4digte vom Sch\u00e4diger gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Beseitigung der Sch\u00e4den erforderlichen Geldbetrag verlangen. Im Rahmen des \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Gesch\u00e4digte daher Anspruch auf Ersatz der Kosten, die f\u00fcr die vollst\u00e4ndige, vollwertige und fachgerechte Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallen w\u00fcrden, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob voll-, minderwertig oder \u00fcberhaupt nicht repariert wird (vgl. BGH NJW 2003, 2086).<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Gesch\u00e4digte ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu w\u00e4hlen, sofern er die H\u00f6he der f\u00fcr die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Er gen\u00fcgt dem jedoch allgemein dadurch, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausf\u00fchrlich ist und das Bem\u00fchen erkennen l\u00e4sst, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters aus gerecht zu werden (vgt. BGH a.a.O.).<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Dabei muss im Rahmen des \u00a7 249 BGB immer dessen Zweck, dem Gesch\u00e4digten bei voller Haftung des Sch\u00e4digers einen m\u00f6glichst vollst\u00e4ndigen Schadensausgleich zukommen zu lassen, beachtet werden. Deshalb ist bei der Pr\u00fcfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vern\u00fcnftigen Grenzen h\u00e4lt, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen; es ist mithin R\u00fccksicht auf die spezielle Situation des Gesch\u00e4digten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussnahmem\u00f6glichkeiten sowie auf m\u00f6glicherweise gerade f\u00fcr ihn bestehende Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH a.a.O.; BGH NJW 1992, 305).<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen kann der Kl\u00e4ger die im eingeholten Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen T&#8230;&#8230;.. ausgewiesenen Reparaturkosten im vollen Umfang erstattet verlangen, ohne dass er sich auf die Reparaturm\u00f6glichkeit bei der P&#8230;&#8230; GmbH &amp; Co. KG bzw. auf deren Kostenans\u00e4tze verweisen lassen m\u00fcsste. Nach einem Unfall ist der Gesch\u00e4digte Herr des Restitutionsgeschehens (vgi. BGH NJW 2003, 2085). Er ist in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung durch Schadenersatz gezogenen Grenzen grunds\u00e4tzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. BGH a.a.O.). Er ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren, noch es zur Reparatur in eine bestimmte Werkstatt zu geben. Diesen Grunds\u00e4tzen w\u00fcrde es zuwiderlaufen, wenn der Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4digter bei der (zul\u00e4ssigen) fiktiven Abrechnung auf die Stundenverrechnungss\u00e4tze oder sonstigen Kosten einer bestimmten Werkstatt oder Werkstattgruppe beschr\u00e4nkt w\u00e4re. Dies w\u00fcrde &#8211; auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung &#8211; in die Dispositionsbefugnis des Gesch\u00e4digten eingreifen. Der Gesch\u00e4digte w\u00e4re in diesem Fall trotz zul\u00e4ssiger fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis letztendlich auf die Abrechnung der m\u00f6glichen Kosten in einer bestimmten &#8211; wenn auch markengebundenen Werkstatt(gruppe) beschr\u00e4nkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die g\u00fcnstigeren Kostenans\u00e4tze auf einer besonderen Vereinbarung zwischen der Werkstatt und dem Haftpflichtversicherer des Sch\u00e4digers beruhen, wenn sie also nicht den \u00fcblichen Verrechnungss\u00e4tzen entsprechen, die dem Gesch\u00e4digten in eigener Person zug\u00e4nglich w\u00e4ren. Dass eine derartige Sondervereinbarung vorliegend besteht, ist dem eigenen Vorbringen der Beklagten und der von den Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 17.09.2008 vorgelegten Best\u00e4tigung der J&#8230;&#8230;-Gruppe vom 27.08.2008 zu entnehmen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die \u00fcblichen Verrechnungss\u00e4tze h\u00f6her liegen als die mit der Beklagten zu 2) vereinbarten S\u00e4tze. Es widersp\u00e4che den Grunds\u00e4tzen zur Ermittlung des erforderlichen Betrages i.S.d. \u00a7 249 BGB, wenn besonders g\u00fcnstige Stundenverrechnungss\u00e4tze einer bestimmten Werkstatt(gruppe), welche auf einer Sondervereinbarung beruhen, der fiktiven Schadensabrechnung zugrunde zu legen w\u00e4ren.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Dass das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen aus sonstigen Erw\u00e4gungen heraus fehlerhaft sei, haben die Beklagten nicht behauptet. Im Gegenteil f\u00fchrt der von der Beklagten zu 2) beauftragte Gutachter Z&#8230;&#8230; in seiner \u00dcberpr\u00fcfung aus, dass das vorliegende Gutachten inhaltlich nicht zu beanstanden sei.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>116 C 340\/08 verk\u00fcndet am 06.03.2009 Offermann, Justizanbesch\u00e4ftigte als Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle AMTSGERICHT AACHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Aachen auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 13.02.2009 durch die Richterin am Amtsgericht Schilling f\u00fcr Recht erkannt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl\u00e4ger 1.661,28 \u20ac nebst Zinsen in [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":2160,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2549"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2549"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2549\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2550,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2549\/revisions\/2550"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/2160"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2549"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2549"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2549"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}