{"id":2539,"date":"2019-10-11T10:43:36","date_gmt":"2019-10-11T08:43:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2539"},"modified":"2019-10-11T10:43:36","modified_gmt":"2019-10-11T08:43:36","slug":"urteil-des-lg-aachen-vom-10-10-2008-zum-anspruch-auf-ersatz-der-in-einer-markengebundenen-fachwerkstatt-anfallenden-reparaturkosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2539","title":{"rendered":"Urteil des LG Aachen vom 10.10.2008 zum Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten"},"content":{"rendered":"<table style=\"font-weight: 400;\" width=\"90%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"33%\"><span style=\"color: #808080;\"><strong><u>6 S 69\/08<br \/>\n<\/u><\/strong>11 C 321\/07<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">AG Aachen<\/span><\/td>\n<td width=\"33%\"><\/td>\n<td width=\"34%\"><span style=\"color: #808080;\">Verk\u00fcndet am 10.10.2008<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #808080;\">Stein,<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">Justizobersekret\u00e4rin als Urkundsbeamtin der<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">Gesch\u00e4ftsstelle<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>LANDGERICHT AACHEN<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>URTEIL<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>pp.<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen<br \/>\nauf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 26.09.2008<br \/>\ndurch den Pr\u00e4sidenten des Landgerichts Dr. Weismann, den Richter am Landgericht Dr. Henzler und die Richterin am Landgericht Wernerus<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>f\u00fcr Recht erkannt:<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts vom 15. Februar 2008 &#8211; unter Zur\u00fcckweisung der Berufung im \u00fcbrigen &#8211; teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl\u00e4ger 1.050,92 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02. August 2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden weiter verurteilt, durch Zahlung an die\u00a0Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger in diese von vorgerichtlichen, auf das\u00a0vorliegende Verfahren nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Hohe von 155,30 \u20ac freizustellen.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kl\u00e4ger zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kl\u00e4ger zu 22 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 78 %.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><u>Gr\u00fcnde<\/u><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Von der Darstellung der tats\u00e4chlichen Feststellungen wird gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 313 a Abs. 1, 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die zul\u00e4ssige Berufung hat teilweise Erfolg.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Nach dem Inhalt der Berufungsbegr\u00fcndung werden die vom Amtsgericht zugesprochenen Positionen \u201eMehrwertsteuer&#8220; (294,50 \u20ac), restliche Reparaturkosten (953,73 \u20ac = 3.120,49 \u20ac abzgl. gezahlter 2.166,76 \u20ac) und Nutzungsausfall (129,00 \u20ac = drei Tage \u00e4 43,00 \u20ac), insgesamt mithin ein Betrag von 1.377.23 \u20ac beanstandet.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong><br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer aus \u00a7\u00a7 7, 17 StVG, 3 PflVersG (\u00a7115 WG), 823 ff ., 249 Abs. 2 BGB nicht zu. Dem Kl\u00e4ger ist der Nachweis des Ausgleichs des Mehrwertsteuerbetrages gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 2 BGB nicht gelungen.<\/p>\n<p>Auf die Verf\u00fcgung der Kammer vom 19. August 2008 hat der Kl\u00e4ger keinen Zahlungsnachweis eingereicht. Nach der Aussage des Zeugen gem\u00e4\u00df Beweisaufnahme der ersten Instanz steht jedoch &#8211; ohne dass insoweit auf die Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen abzustellen w\u00e4re &#8211; nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass es zum Ausgleich gekommen ist.<\/p>\n<p>Mit seiner Erkl\u00e4rung \u201eDie Rechnung ist bar bezahlt worden, allerdings inkl. der hier ausgewiesenen MwSt, soweit ich mich erinnere&#8220; hat der Zeuge seine Aussage selbst relativiert und Zweifel bekundet. Die Annahme, der Kl\u00e4ger habe die Rechnung inklusive der ausgewiesenen Mehrwertsteuer ausgeglichen, kann darauf nicht gest\u00fctzt werden<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong><br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht der Anspruch auf Ausgleich der restlichen Reparaturkosten in Gestalt der in dem Gutachten ausgewiesenen Stundenverrechnungss\u00e4tze &#8211; wie vom Amtsgericht ausgeurteilt &#8211; aus \u00a7\u00a7 7, 17 StVG, 3 PflVersG, 823 ff, 249 BGB zu.<\/p>\n<p>Die Parteien streiten insoweit dar\u00fcber, ob im Rahmen des Schadensersatzanspruchs die Stundenverrechnungss\u00e4tze einer Fachwerkstatt in Ansatz gebracht werden k\u00f6nnen, wie sie in dem Gutachten des Sachverstandigen S&#8230;&#8230;. niedergelegt sind. Gegen die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis bestehen nach der durchgef\u00fchrten Teilreparatur keine Bedenken.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich darf der Gesch\u00e4digte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung die Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungss\u00e4tze aller repr\u00e4sentativen Marken- und freien Fachwerkst\u00e4tten einer Region repr\u00e4sentiert als statistisch ermittelte Rechengr\u00f6\u00dfe nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag (BGH NJW 2003, 2086). Denn einerseits ist der Sch\u00e4diger zur vollst\u00e4ndigen Behebung des Schadens unabh\u00e4ngig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Gesch\u00e4digten verpflichtet. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrde bei anderer Sichtweise die dem Gesch\u00e4digten durch \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB er\u00f6ffnete M\u00f6glichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschr\u00e4nkt werden. Schlie\u00dflich w\u00fcrde die Realisierung einer Reparatur zu dem bezeichneten Mittelwert der Stundenverrechnungss\u00e4tze eine erhebliche Eigeninitiative des Gesch\u00e4digten erfordern,\u00a0wozu dieser grunds\u00e4tzlich nicht verpflichtet ist. Denn er m\u00fcsste Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung f\u00fcr die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke anstellen und entsprechende Preisangebote einholen (BGH NJW 2003, 2086, 2087).<\/p>\n<p>Vorliegend gilt auch nicht deshalb etwas anderes, weil die Beklagte zu 2) auf eine g\u00fcnstigere Reparaturm\u00f6glichkeit hingewiesen hat. Zum Zeitpunkt des entsprechenden Schreibens vom 14. Februar 2007 war das Fahrzeug durch den Kl\u00e4ger &#8211; wie sich aus der Reparaturbescheinigung vom 17. September 2007 ergibt &#8211; bereits der Reparatur zugef\u00fchrt. Das Angebot der Beklagten konnte der Kl\u00e4ger daher nicht mehr annehmen.<\/p>\n<p>Der Verpflichtung zum Ersatz der h\u00f6heren Stundenverrechnungss\u00e4tze steht vorliegend auch nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger eine g\u00fcnstige Reparatur gew\u00e4hlt hat und die erh\u00f6hten Kosten damit gerade nicht angefallen sind.<\/p>\n<p>Zwar wurde teilweise in diesen Konstellationen vertreten, dass der Gesch\u00e4digte lediglich die mittleren orts\u00fcblichen Stundenverrechnungss\u00e4tze geltend machen kann.<\/p>\n<p>Rechnet der Gesch\u00e4digte auf Basis fiktiver Reparaturkosten ab, berechnet sich der ersatzf\u00e4hige Arbeitslohn auf Basis mittlerer orts\u00fcblicher Stundenverrechnungss\u00e4tze und nicht auf der Basis der h\u00f6heren S\u00e4tze einer Vertragswerkstatt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Gesch\u00e4digte den Unfallschaden tats\u00e4chlich in einer kleineren Werkstatt und lediglich behelfsm\u00e4\u00dfig hat reparieren lassen und auch nicht dargelegt hat, dass er sonst \u00fcblicherweise eine Vertragswerkstatt aufzusuchen pflegt (vgf. OLG Hamm RuS 1996, 357). Die Erstattung von Stundenverrechnungss\u00e4tzen einer Vertragswerkstatt, die die orts\u00fcblichen durchschnittlichen Stundenverrechnungss\u00e4tze einer autorisierten anerkannten Fachwerkstatt \u00fcbersteigen, kommt dann nicht in Betracht, wenn der Gesch\u00e4digte durch Eigenreparatur seines verunfallten Fahrzeuges deutlich macht, dass es ihm auf die im Fall eines Weiterverkaufs realisierbare &#8222;Wertsch\u00e4tzung&#8220; an einer Reparatur durch eine &#8222;Vertragswerkstatt &#8220; gerade nicht ankommt (vgl. LG Aachen (5 S 232\/92) Schaden-Praxis 1993, 175).<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat im &#8211; den vorzitierten Entscheidungen zeitlich nachgehenden &#8211; sogenannten Porsche-Urteil jedoch entschieden, dass der Gesch\u00e4digte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung die Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundelegen darf. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungss\u00e4tze aller repr\u00e4sentativen Marken- und freien Fachwerkst\u00e4tten einer Region repr\u00e4sentiert als statistisch ermittelte Rechengr\u00f6\u00dfe demnach nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag (vgl. BGH NJW 2003, 1158). Allerdings lag dieser Entscheidung eine Konstellation zugrunde, in der die Gesch\u00e4digte das Fahrzeug unrepariert ver\u00e4u\u00dfert hat<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kammer kann allerdings der hier vorliegende Fall nicht anders behandelt werden. Sowohl im Fall der Ver\u00e4u\u00dferung im unreparierten Zustand als auch im Fall der Ausf\u00fchrung einer \u201eBilligreparatur&#8220; und fiktiver Abrechnung auf Basis eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens sind die h\u00f6heren Stundenverrechnungss\u00e4tze tats\u00e4chlich nicht angefallen. Ma\u00dfgeblich ist, dass Ziel des Schadensersatzes die Totalreparation ist und der Gesch\u00e4digte nach schadensrechtlichen Grunds\u00e4tzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Sch\u00e4diger zu leistenden Schadensersatzes frei ist (vgl. BGH VersR 1989, 1056). Dem Gesch\u00e4digten soll bei voller Haftung des Sch\u00e4digers ein m\u00f6glichst vollst\u00e4ndiger Schadensausgleich zukommen. Der Sch\u00e4diger ist zur vollst\u00e4ndigen Behebung des Schadens unabh\u00e4ngig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Gesch\u00e4digten verpflichtet. Bei anderer Sicht w\u00fcrde die dem Gesch\u00e4digten er\u00f6ffnete M\u00f6glichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschr\u00e4nkt werden (vgl. BGH NJW 2003, 2086).<\/p>\n<p>In der zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auch angef\u00fchrt, dass das konkrete Verhalten des Gesch\u00e4digten die Schadensh\u00f6he nicht beeinflusst, solange die Schadensberechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung beachtet. In diesem Rahmen ist der Gesch\u00e4digte n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich hinsichtlich der Verwendung des zum Schadensausgleich erhaltenen Geldbetrages frei.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist daher die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Reparaturkosten nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p><strong>3.<br \/>\n<\/strong>Dem Kl\u00e4ger steht auch ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls f\u00fcr drei Tage in der durch das Amtsgericht ausgeurteilten H\u00f6he aus \u00a7\u00a7 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVersG, 115 WG, 249 ff. BGB zu.<\/p>\n<p>Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Gestalt der Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen wurde das Fahrzeug zweifellos repariert, auch wenn durch den Kl\u00e4ger lediglich eine \u201eBillig-Reparatur&#8220; veranlasst wurde. Den Nutzungswillen hat der Kl\u00e4ger mit Beauftragung der Reparatur manifestiert. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur Dispositionsbefugnis des Gesch\u00e4digten steht dem Kl\u00e4ger &#8211; auch wenn das Fahrzeug nur minderwertig repariert wurde &#8211; f\u00fcr den Zeitraum des Ausfalls des Fahrzeugs auch eine &#8211; in zeitlicher Hinsicht nicht \u00fcber die Dauer bei Durchf\u00fchrung einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Reparatur hinausgehende Nutzungsausfallentsch\u00e4digung zu. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht einen Nutzungsausfall f\u00fcr drei Tage &#8211; auf Basis einer um eine Stufe niedrigen Fahrzeugklasse &#8211; als erstattungsf\u00e4hig angesehen hat (\u00a7 287 ZPO), zumal der Sachverst\u00e4ndige D&#8230;&#8230; eine Reparaturdauer von 4-5 Tagen angegeben hat, ohne dass insoweit durchgreifende Zweifel bestehen. Die in der Reparaturbest\u00e4tigung angegebene Dauer von einer Woche hat das Amtsgericht dagegen zutreffend nicht vollber\u00fccksichtigt. Auch hinsichtlich des Nutzungsausfalls ist die Berufung daher zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Vor dem Hintergrund der ausgeurteilten berechtigten kl\u00e4gerischen Anspr\u00fcche sind die von dem Amtsgericht zugesprochenen vorprozessualen Kosten (Streitwert bis 1.200,00 \u20ac) nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><em><strong>Quelle:\u00a0<\/strong>Urteil des Landgericht Aachen vom 10.10.2008, Az.: 6 S 69\/08<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>6 S 69\/08 11 C 321\/07 AG Aachen Verk\u00fcndet am 10.10.2008 Stein, Justizobersekret\u00e4rin als Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle LANDGERICHT AACHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit pp. hat die 6. 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