{"id":2537,"date":"2019-10-11T10:43:01","date_gmt":"2019-10-11T08:43:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2537"},"modified":"2019-10-11T10:43:01","modified_gmt":"2019-10-11T08:43:01","slug":"urteil-des-ag-giessen-vom-28-10-2008-stundenverrechnungssaetze-der-markengebundenen-fachwerkstatt-und-verbringungskosten-bei-fiktiver-abrechnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2537","title":{"rendered":"Urteil des AG Gie\u00dfen vom 28.10.2008 &#8211; Stundenverrechnungss\u00e4tze der markengebundenen Fachwerkstatt und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung"},"content":{"rendered":"<blockquote>\n<table border=\"0\" width=\"90%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"50%\"><span style=\"font-size: xx-small;\">Amtsgericht Gie\u00dfen<\/span><br \/>\n43 C 141\/08<\/td>\n<td width=\"50%\">Verk\u00fcndet am 28.10.2008<br \/>\nAuf die Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle wurde gem. \u00a7 163 T ZPO verzichtet<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<h3 align=\"center\">Urteil<\/h3>\n<h3 align=\"center\">Im Namen des Volkes<\/h3>\n<p align=\"justify\">\n<\/blockquote>\n<p>Im Rechtsstreit<\/p>\n<p>&#8230;&#8230;&#8230;.<\/p>\n<p align=\"justify\">hat das Amtsgericht Gie\u00dfen durch Richter am Amtsgericht aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.10.2008 f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\">Die Beklagte wird verurteilt, an den Klager 803,52 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he von 120,67 Eu ro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Im<em>.\u00a0<\/em>\u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Kosten des Rechtsstreits f allen der Beklagten zur Last.<\/p>\n<p align=\"justify\">Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<\/blockquote>\n<h3 align=\"center\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/h3>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger verlangt von der Beklagten als gesetzlicher Haftpflichtversicherung eines unfaIlbeteiligten Kraftfahrzeuges restlichen Schadensersatz und vorgerichtiche Rechtsanwaltsgeb\u00fchren nach einem Verkehrsunfall, der sich am 30.09.2007 in Lollar ereignet hat.<\/p>\n<p align=\"justify\">Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte den unfallbedingten Schaden des Kl\u00e4gers dem Grunde nach vollst\u00e4ndig ausz\u00fcgleichen hat.<\/p>\n<p align=\"justify\">Nach dem Unfallereignis hat der Kl\u00e4ger den an seinem Fahrzeug, einem Porsche 911 Cabriolet , entstandenen Schaden durch den Sachverst\u00e4ndigen &#8230;.. sch\u00e4tzen lassen. Dieser Sachverst\u00e4ndige hat die voraussichtlichen Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungss\u00e4tze des Porsche-Zentrums Gie\u00dfen in seinem Gutachten vom 11.10.2007 auf 4714,39 \u20ac netto beziffert. Wegen der Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Bl. 14 bis 20 der Akte verwiesen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Beklagte hat das vorgenannte Gutachten von einer &#8230;.. \u00fcberpr\u00fcfen lassen, die unter Zugrundelegung niedrigerer Stundenverrechnungss\u00e4tze und durch Streichen einzelner Reparaturpositionen gegen\u00fcber dem Gutachten &#8230;.. zu Nettoreparaturkosten in H\u00f6he von 3893,17 \u20ac gelangt ist. Wegen der Einzelheiten des Pr\u00fcfberichts der Firma &#8230;.. vom 22.10.2007 wird auf Bl.12,13 der Akte verwiesen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Mit seiner Klage begehrt der Kl\u00e4ger Zahlung des Differenzbetrages von 821,22 \u20ac sowie diesbez\u00fcgliche vorgerichtliche Rechtsanwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he von 139,23 \u20ac.<\/p>\n<p align=\"justify\">Er behauptet , die in dem Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen &#8230;. aufgef\u00fchrten Reparaturpositionen seien allesamt erforderlich , um den am Fahrzeug des Kl\u00e4gers eingetretenen Schaden zu beseitigen. Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage der Stundenverrechnungss\u00e4tze einer Markenwerkstatt abrechnen zu d\u00fcrfen. Dar\u00fcber hinaus meint er, auch fiktive Verbringungskosten von der Werkstatt zum Lackierer erstattet verlangen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\">die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 821,22 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basis seit dem 01.11.2007 sowie weitere 139,23 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz im 05.01.2008 zu zahlen .<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<blockquote><p>die Klage abzuweisen.<\/p><\/blockquote>\n<p align=\"justify\">Sie behauptet, die in dem Pr\u00fcfbericht der &#8230;.. vom 22.10.2007 als nicht erforderlich bezeichneten Reparaturarbeiten seien auch tats\u00e4chlich zu einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Beseitigung des Unfallschadens nicht erforderlich. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass der Kl\u00e4ger sich bei einer fiktiven Abrechnung auf niedrigere Stundenverreehnungss\u00e4tze \u00f6rtlich ans\u00e4ssiger Fachwerkst\u00e4tten verweisen lassen m\u00fcsse und fiktive Verbringungskosten nicht erstattet verlangen k\u00f6nne.<\/p>\n<p align=\"justify\">Das Gericht hat gem\u00e4\u00df Beschluss vom 06.05.2008 (Bl. 56 der Akte) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen &#8230;.. vom 25.07.2008 (Bl. 61 bis 71 der Akte<em>)\u00a0<\/em>verwiesen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Zur Erg\u00e4nzung des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<h3 align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/h3>\n<p>Die Klage ist im Wesentlichen begr\u00fcndet.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger kann von der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom 30.09.2007, f\u00fcr dessen Folgen die Beklagte vollst\u00e4ndig einzustehen hat, im Rahmen des \u00a7 249 Abs. 2 BGB Zahlung restlicher Reparaturkosten in H\u00f6he von 803,52 \u20ac beanspruchen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Insoweit geht das Gericht auf der Grundlage der in sich schl\u00fcssigen und nachvollziehbaren Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen &#8230;&#8230; in seinem schriftlichen Gutachten vom 25.07.2008, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, davon aus, dass lediglich die in dem Gutachten vom 11.10.2007 unter den Positionen 7300 und 9825 mit insgesamt 17,70 \u20ac netto veranschlagten Pr\u00fcfarbeiten im Rahmen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Schadensbeseitigung nicht erforderlich sind. Insoweit hat der Sachverst\u00e4ndige &#8230;.. n\u00e4mlich festgestellt, dass die in Rede stehenden Pr\u00fcfarbeiten bereits bei der Schadensbegutachtung zu erbringen sind, um die erforderlichen Reparaturkosten und die Verkehrssicherheit des Pkws nach dem Unfallereignis feststellen zu k\u00f6nnen, zumal auch dem Schadensbild auch ein Anprall gegen das linke Vorderrad auszuschlie\u00dfen sei.<\/p>\n<p align=\"justify\">Alle weiteren, von der Beklagten als nicht unfallbedingt ger\u00fcgten Reparaturma\u00dfnahmen hat der Sachverst\u00e4ndige &#8230;.. demgegen\u00fcber f\u00fcr erforderlich gehalten, so dass sowohl die durch das R\u00fcckverformen der Front unter Einsatz eines Dozers, als auch s\u00e4mtliche Instandsetzungsarbeiten im Bereich Radhaus und Haube einschlie\u00dflich Beilackierung in die Reparaturkostenberechnung einzuflie\u00dfen haben.<\/p>\n<p align=\"justify\">Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Kl\u00e4ger berechtigt ist, auch bei fiktiver Abrechnung auf der Grundlage der Stundenverrechnungss\u00e4tze des Porsche Zentrums in Gie\u00dfen abzurechnen. In seinem Urteil vom 29.04.2003 (vergleiche BGHZ 155,1-8) hat der Bundesgerichtshof dazu ausgef\u00fchrt, dass der Gesch\u00e4digte grunds\u00e4tzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabh\u00e4ngig davon hat, ob er sein Fahrzeug vollst\u00e4ndig, minderwertig oder \u00fcberhaupt nicht reparieren l\u00e4sst. Einschr\u00e4nkend hei\u00dft es in der Entscheidung allerdings auch, dass der Gesch\u00e4digte sich bei einer fiktiven Abrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine ihm m\u00fchelos und ohne weiteres zug\u00e4ngliche g\u00fcnstigere und gleichwertigere Reparatunn\u00f6glichkeiten verweisen lassen muss. Ob diese Verweisungsm\u00f6glichkeit sich nur auf andere, kosteng\u00fcnstigere Markenwerkst\u00e4tten bezieht oder auch nicht markengebundene Fachwerkst\u00e4tten umfasst, ist umstritten, kann vorliegend aber dahingestellt bleiben , weil gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeiten bei der Firma Auto&#8230;.. in Dutenhofen bzw. bei der Firma &#8230;.. in Linden auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten nicht festgestellt werden k\u00f6nnen. Insoweit hat der Sachverst\u00e4ndige &#8230;. in seinem Gutachten vom 25.07.2008 ausgef\u00fchrt , dass es sich bei dem besch\u00e4digten Radhaus des kl\u00e4gerischen PKWs um ein bei diesem Pkw tragendes Teil handelt, das an der gesamten Unterkante mit dem vorderen Bodenblech verschwei\u00dft ist. Am Bodenblech wiederum sind die Teile der Vorderachse und auch der linke Tr\u00e4ger des Achsquerlenkers befestigt, was nach dem vorliegenden Unfall eine Fahrwerksvermessung erforderlich mache, um die Gefahr einer unfallbedingten Ver\u00e4nderung der Vorderachsgeometrie ausschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen. Im Anbetracht dessen ist vorliegend jedenfalls nicht auszuschlie\u00dfen, dass dann, wenn diese Arbeiten in einer auf das besch\u00e4digte Fahrzeug spezialisierten Markenwerkstatt ausgef\u00fchrt werden, eine gr\u00f6\u00dfere Gew\u00e4hr daf\u00fcr besteht, dass die Arbeiten auch ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt werden . Wenn dem aber so ist, dann muss sich der Gesch\u00e4digte jedenfalls nicht auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt verweisen lassen, bei der diese Gew\u00e4hr m\u00f6glicherweise nicht besteht.<\/p>\n<p align=\"justify\">Von daher ist vorliegend auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen &#8230;.. der den Schaden nach den Stundenverrechnungss\u00e4tzen des Porsche Zentrums Gie\u00dfen berechnet hat, von Nettoreparaturkosten in H\u00f6he von 4714,39 \u20ac abz\u00fcglich 17,70 \u20ac f\u00fcr nicht erforderliche Pr\u00fcfkosten, also von 4696,69 \u20ac auszugehen. Insoweit sind auch die Verbringungskosten zum Lackierer in H\u00f6he von 85,00 \u20ac in die Schadensberechnung einzubeziehen, denn das Porsche Zentrum in Gie\u00dfen verfugt nicht \u00fcber eine eigene Lackiererei. Unter Ber\u00fccksichtigung der beklagtenseits erfolgten Zahlung in H\u00f6he von 3893,17 \u20ac verbleibt somit ein noch auszugleichender Betrag in H\u00f6he von 803,52 \u20ac.<\/p>\n<p align=\"justify\">Dieser Betrag ist ab dem 01.11.2007 mit dem gesetzlichen Zinssatz gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 286 Abs. 2 Ziffer 3, 288 Abs. l BGB zu verzinsen, da die Beklagte in ihrem Abrechnungsschreiben vom 01.11.2007 einen Ausgleich weitergehender Reparaturkosten zumindest konkludent abgelehnt hat.<\/p>\n<p align=\"justify\">Dar\u00fcber hinaus kann der Kl\u00e4ger die durch die daraufhin erfolgte Einschaltung seiner jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgeb\u00fchren erstattet verlangen. Insoweit errechnet sich bei einem Gegenstandswert von 803,52 \u20ac und unter Einbeziehung einer Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 \u20ac zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer bei einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr ein Gesamtbetrag von 120,67 \u20ac. Eine Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr in H\u00f6he von l,5 Geb\u00fchren ist demgegen\u00fcber nicht gerechtfertigt , denn eine umfangreiche oder schwierige T\u00e4tigkeit (vergleiche Nr. 2004 W RVG) ist vom tats\u00e4chlichen her nicht substantiiert dargetan. Die auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgeb\u00fchren zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich aus den \u00a7\u00a7 286 Abs. l, 288 Abs. l BGB, da die Beklagte der Zahlungsaufforderung der Kl\u00e4gervertreter mit Schriftsatz vom 18.12.2007 unter Fristsetzung zum 04.01.2008 nicht Folge geleistet hat.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Ziffer l ZPO, da die Zuvielforderung der Kl\u00e4gerseite verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig war und keine besonderen Kosten veranlasst hat.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf den \u00a7\u00a7 708 Ziffer 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p align=\"justify\">Breininger<br \/>\nRichter am Amtsgericht<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<p align=\"justify\"><em><strong><span>Quelle:\u00a0<\/span><\/strong><span>Urteil des AG Gie\u00dfen vom 28.10.2008, Az.: 43 C 141\/08<\/span><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Amtsgericht Gie\u00dfen 43 C 141\/08 Verk\u00fcndet am 28.10.2008 Auf die Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle wurde gem. \u00a7 163 T ZPO verzichtet Urteil Im Namen des Volkes Im Rechtsstreit &#8230;&#8230;&#8230;. hat das Amtsgericht Gie\u00dfen durch Richter am Amtsgericht aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.10.2008 f\u00fcr Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Klager 803,52 [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":2160,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2537"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2537"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2537\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2538,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2537\/revisions\/2538"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/2160"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2537"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2537"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2537"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}