{"id":2534,"date":"2019-10-11T10:42:20","date_gmt":"2019-10-11T08:42:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2534"},"modified":"2019-10-11T10:42:20","modified_gmt":"2019-10-11T08:42:20","slug":"urteil-des-lg-bonn-vom-02-10-2008-markengebundene-werkstatt-mit-versicherungsbindung-ist-keine-gleichwertige-reparaturmoeglichkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2534","title":{"rendered":"Urteil des LG Bonn vom 02.10.2008 &#8211; markengebundene Werkstatt mit Versicherungsbindung ist keine gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit"},"content":{"rendered":"<table style=\"font-weight: 400;\" width=\"90%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"33%\"><span style=\"color: #808080;\">8 S 95\/08<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">116 C 566\/07<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">Amtsgericht Siegburg<\/span><\/td>\n<td width=\"34%\"><\/td>\n<td width=\"33%\"><span style=\"color: #808080;\">verk\u00fcndet am\u00a002.10.2008<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #808080;\">Ennaceur,<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">Justizhauptbesch\u00e4ftigte<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">als Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><strong>Landgericht Bonn<\/strong><\/p>\n<h3><strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><\/h3>\n<p><strong>Urteil<\/strong><\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn<br \/>\nauf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 04.09.2008<br \/>\ndurch<\/p>\n<p>den Vizepr\u00e4sidenten des Landgerichts Ketterle,<br \/>\ndie Richterin am Landgericht Dr. Spenner<br \/>\nund die Richterh am Amtsgericht von Schnakenburg<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>f\u00fcr Recht erkannt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 25,04,2008 verk\u00fcndete Urteil des Amtsgerichts Siegburg -116 C 566\/07 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p><strong><u>Gr\u00fcnde<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Kl\u00e4gerin macht gegen\u00fcber der Beklagten restliche Schadensersatzanspr\u00fcche aus einem Verkehrsunfall vom 10.01.2007 geltend, bei dem ihr Fahrzeug, ein Ford Escort, besch\u00e4digt wurde und f\u00fcr dessen Folgen die Beklagte unstreitig allein einzustehen hat.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteils Bezug genommen und von der Darstellung eines<\/p>\n<p><strong>Tatbestandes<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">weitgehend abgesehen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Das Amtsgericht hat der Klage unter Zur\u00fcckweisung im \u00dcbrigen in H\u00f6he von 160,40 Euro nebst Nebenforderungen stattgegeben und die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Zur Begr\u00fcndung hat es im wesentlichen ausgef\u00fchrt, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne nur die fiktiven Reparaturkosten geltend machen, hierbei aber die durch ein von ihr eingeholtes Sachverst\u00e4ndigengutachten ausgewiesenen mittleren Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen, ohne dass sie sich hierbei auf die durch die Beklagte vorgetragene kosteng\u00fcnstigere Fordwerkstatt in Bonn verweisen lassen m\u00fcsse.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begr\u00fcndete Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren, die Klage abzuweisen, weiter verfolgt. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie aus, die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse sich bei ihrer fiktiven Abrechnung auf die Stundenverrechnungss\u00e4tze der Firma Autohaus &#8230;.. in Bonn verweisen lassen. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte ohne nennenswerte Nachteile ihr Fahrzeug zu den von der Beklagten genannten g\u00fcnstigeren Stundenverrechnungss\u00e4tzen reparieren lassen k\u00f6nnen. Die Werkstatt sei vom Wohnort der Kl\u00e4gerin auch m\u00fchelos erreichbar. Zudem entstehe ihr durch die Entfernung kein Nachteil, da die Werkstatt der Firma Autohaus &#8230;&#8230; \u00fcber einen kostenlosen Bring- und Abholservice verf\u00fcge. was die Kl\u00e4gerin auch nicht rechtzeitig bestritten habe. Daher gebiete es die der Kl\u00e4gerin obliegende Schadensminderungspflicht, ihrer Abrechnung die g\u00fcnstigeren Stundenverrechnungss\u00e4tze zugrunde zu legen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens beantragt die Beklagte,<\/p>\n<p>unter teilweiser Ab\u00e4nderung des Urteils des AG Siegburg vom 25.04.2008, Az.:116 C 566\/07 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vertrages und meint, sie m\u00fcsse sich nicht auf eine Reparatur bei der Firma Autohaus &#8230;..verweisen lassen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die zul\u00e4ssige Berufung ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Kl\u00e4gerin steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 10.01.2007 der vom Amtsgericht ausgeurteilte Betrag in H\u00f6he von 160,40 Euro gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG zu.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber f\u00fcr die Folgen des Unfallereignisses in vollem Umfang einzustehen haben, ist unstreitig. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien nur dar\u00fcber, ob die Beklagte bei der von der Kl\u00e4gerin vorgenommenen Abrechnung auf Gutachtenbasis auch zum Ersatz der in dem Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. &#8230;. ausgewiesenen Arbeitskosten f\u00fcr Karosserie- und Lackierarbeiten, denen ein Stundenverrechnungssatz von 83,00 \u20ac, bzw. 85,00 Euro sowie ein Lackmaterialaufschlag von 35 % zugrunde liegt, verpflichtet ist oder ob deren Ersatzpflicht sich der H\u00f6he nach auf die Stundenverrechnungss\u00e4tze der Autohaus &#8230;&#8230; (Arbeitslohn Karosserie: 75.00 \u20ac \/ Arbeitslohn Lackierung incl. Lackmaterialaufschiag: 100,00 \u20ac) beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Art und Umfang des zu leistenden Ersatzes bestimmen sich nach den Vorschriften der \u00a7\u00a7 249 ff. BGB. Das schadensersatzrechtliche Ziel der Restitution beschr\u00e4nkt sich nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung nicht auf eine Wiederherstellung der besch\u00e4digten Sache; es besteht vielmehr in umfassender Weise darin, einen Zustand herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der ohne das Schadensereignis bestehenden hypothetischen Lage entspricht (vgl. BGH. NJW 2007, 67, 68). Dabei stehen dem Gesch\u00e4digten bei der Besch\u00e4digung eines Kraftfahrzeugs nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen zwei Wege der Naturatrestitution offen, n\u00e4mlich einerseits die Reparatur des Unfallfahrzeugs, andererseits die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs (vgl. BGH, NJW 2005, 2541). Sieht der Gesch\u00e4digte &#8211; wie vorliegend &#8211; davon ab, eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen, so kann er gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz der objektiv erforderlichen Kosten einer fiktiven Reparatur geltend machen. Dabei hat der Gesch\u00e4digte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grunds\u00e4tzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabh\u00e4ngig davon, ob er den Wagen tats\u00e4chlich voll, minderwertig oder \u00fcberhaupt nicht reparieren l\u00e4sst (vgl. BGH NJW 2003, 2086).<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Jedoch ist der Gesch\u00e4digte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu w\u00e4hlen, sofern er die H\u00f6he der f\u00fcr die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei gen\u00fcgt aber im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachtens berechnet, sofern dieses Gutachten hinreichend ausf\u00fchrlich ist und das Bem\u00fchen erkennen l\u00e4sst, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Denn bei dem Bem\u00fchen um eine wirtschaftlich vern\u00fcnftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Gesch\u00e4digten bei votier Haftung des Sch\u00e4digers ein m\u00f6glichst vollst\u00e4ndiger Schadensausgleich zukommen soll (vgf. BGH NJW 2003, 2086, 2087). Vorliegend bestreiten die Beklagten nicht, dass die von Dipl.-Ing.\u00a0<strong>&#8230;..\u00a0<\/strong>im Schadensgutachten vom 15.01.2007 zugrunde gelegten Stundenverrechnungss\u00e4tze den bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Lohnkosten entsprechen, sondern berufen sich lediglich darauf, dass die Firma Autohaus &#8230;.. aufgrund einer mit der Beklagten bestehenden Vereinbarung Kunden, f\u00fcr deren Reparaturkosten die Beklagte einzutreten hat, g\u00fcnstigere Stundens\u00e4tze berechnet.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Den Beklagten ist dabei im Grundsatz zuzugeben, dass der Gesch\u00e4digte, der m\u00fchelos eine ohne weiteres zug\u00e4ngliche g\u00fcnstigere und gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit hat, sich auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf diese verweisen lassen muss (vgl. BGH, NJW 2003, 2086, 2087). Von einer entsprechenden Konstellation kann indes im Streitfall nicht ausgegangen werden.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es sich bei der Firma Autohaus &#8230;.. um eine markengebundene Fachwerkstatt handelt. so dass es auch auf die in der landgerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage nicht ankommt, ob in denjenigen F\u00e4llen, in denen der Gesch\u00e4digte auf Gutachtenbasis fiktiv abrechnet und ihm vom Sch\u00e4diger bzw. dessen Versicherer konkret ohne Weiteres zug\u00e4ngliche M\u00f6glichkeiten einer technisch einwandfreien und g\u00fcnstigeren Reparatur in einer nicht markengebundenen &#8211; freien &#8211; Fachwerkstatt aufgezeigt werden, der Gesch\u00e4digte sich auf diese Reparaturm\u00f6glichkeiten verweisen lassen muss (so etwa LG Potsdam, NJW-Spezial 2008, 107; LG Berlin. NJW-RR 2007, 20, 21; LG Heidelberg, Urteil vom 25.04.2006 &#8211; 2 S 55\/05, zitiert nach juns; a.A.: LG Bonn, Urteil vom 05.03.2008, 5 S 168\/07; LG Bonn, Urteil vom 15.05.2007, 8 S 8\/07; LG Mainz, Urteil vom 31.05.2006, 3 S 15\/06, zitiert nach juris; LG Trier, Urteil vom 20.09.2005.1 S 12\/05, BeckRS: 2006 Nr. 02543; AG Aachen, Urteil vom 14.06.2005, 5 C 81\/05. BeckRS: 2005 Nr. 09994),.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Bei der dem Kl\u00e4ger seitens der Beklagten aufgezeigten Reparaturm\u00f6glichkeit bei der Firma Autohaus &#8230;.. handelt es sich aber bereits deshalb nicht um eine gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit, auf die der Kl\u00e4ger sich auch bei tats\u00e4chlicher Durchf\u00fchrung der Reparatur verweisen lassen m\u00fcsste, weil die Firma Autohaus &#8230;&#8230;. mit der Beklagten durch eine Vereinbarung verbunden ist, aufgrund derer denjenigen Kunden, f\u00fcr deren Reparaturkosten die Beklagte einzustehen hat, Sonderkonditionen angeboten werden, die gegen\u00fcber den regul\u00e4ren Stundens\u00e4tzen markengebundener Fachwerkst\u00e4tten g\u00fcnstiger sind. Dies widerspr\u00e4che nach Auffassung der Kammer der Intention des \u00a7 249 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift erm\u00f6glicht dem Gesch\u00e4digten n\u00e4mlich durch die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten einen Schadensausgleich, ohne dass dieser gehalten ist, dem Sch\u00e4diger das verletzte Rechtsgut zur Naturalrestitution anzuvertrauen (vgl. Heinrichs in: Palandt, BGB, 67. (Aufl., \u00a7 249 Rn. 5; Schiemann in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2005. \u00a7 249 Rn. 210). Das Grundanliegen dieser Vorschrift, dem Gesch\u00e4digten die M\u00f6glichkeit zu er\u00f6ffnen, die Schadensbehebung in eigener Regie durchzuf\u00fchren, darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei dem Bem\u00fchen um eine wirtschaftlich vern\u00fcnftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht aus den Augen verloren werden (vgl. BGH, NJW 2003,2086). Der Verweis des Gesch\u00e4digten auf eine wirtschaftlich mit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gerade des Sch\u00e4digers verbundene Fachwerkstatt entwertet das Recht des Gesch\u00e4digten, die Reparatur zu \u00fcblichen Konditionen in Eigenregie vornehmen zu k\u00f6nnen. Zudem muss er aufgrund der wirtschaftlichen Verbundenheit der Werkstatt mit dem beklagten Versicherer bef\u00fcrchten &#8211; mag sich die Bef\u00fcrchtung in concreto auch nicht realisieren -, dass dieser bei der Reparatur auch (nachvollziehbare) Interessen des Sch\u00e4digers wahrnimmt, den Schaden m\u00f6glichst gering zu halten (i.E. ebenso: AG N\u00fcrtingen. NJW 2007,1143t.; LG Bochum, Urteil vom 19.10.2007, 5 S 168\/07; LG Bonn, Urteil vom 20.08.2008,5 S 96\/08; a.A. LG K\u00f6ln, Urteil vom29.01.2008,11 S 1\/07). Im \u00fcbrigen kann der objektiv erforderliche Restitutionsbedarf schwerlich von der Verhandlungsmacht der regulierenden Versicherung gegen\u00fcber einzelnen Vertragswerkst\u00e4tten abh\u00e4ngen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 97 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10. 711 ZPO.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Kammer l\u00e4sst die Revision zu, weil angesichts divergierender Entscheidungen der Instanzgerichte die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 300 Euro<\/p>\n<table width=\"90%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"30%\"><span style=\"color: #808080;\">Ketterle<\/span><\/td>\n<td width=\"30%\"><span style=\"color: #808080;\">Richterin am LG Dr. Spenner ist urlaubsbedingt ortsabwesend und an der Beif\u00fcgung der Unterschrift verhindert<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">Ketterle<\/span><\/td>\n<td width=\"30%\"><span style=\"color: #808080;\">von Schnakenburg<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><em><strong>Quelle<\/strong><\/em><strong>:\u00a0<\/strong><em>Urteil des LG Bonn vom 02.10.2008, Az.: 8 S 95\/08<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>8 S 95\/08 116 C 566\/07 Amtsgericht Siegburg verk\u00fcndet am\u00a002.10.2008 Ennaceur, Justizhauptbesch\u00e4ftigte als Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle Landgericht Bonn IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit &nbsp; hat die 8. 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