{"id":2518,"date":"2019-10-11T10:36:02","date_gmt":"2019-10-11T08:36:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2518"},"modified":"2019-10-11T10:36:02","modified_gmt":"2019-10-11T08:36:02","slug":"urteil-des-olg-duesseldorf-i-vom-29-04-2008-zur-entschaedigungsgrenze-im-kaskoschadenfall","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2518","title":{"rendered":"Urteil des OLG D\u00fcsseldorf I vom 29.04.2008 zur Entsch\u00e4digungsgrenze im Kaskoschadenfall"},"content":{"rendered":"<p><strong>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, I-4 U 145\/07<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<table border=\"0\" width=\"100%\" align=\"left\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"24%\"><strong>Datum:<\/strong><\/td>\n<td width=\"76%\">29.04.2008<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Gericht:<\/strong><\/td>\n<td>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Spruchk\u00f6rper:<\/strong><\/td>\n<td>4. Zivilsenat<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Entscheidungsart:<\/strong><\/td>\n<td>Urteil<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Aktenzeichen:<\/strong><\/td>\n<td>I-4 U 145\/07<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>Tenor:<\/strong><\/td>\n<td>Die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das am 11. Juni 2007 verjk\u00fcndete Urteil der 11,. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird auf seine Kosten zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><u>G r \u00fc n d e:<\/u><\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>A.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Die Berufung des Kl\u00e4gers ist zul\u00e4ssig, jedoch unbegr\u00fcndet. Die Versicherungsbedingungen der Beklagten unter \u00a7 13 II. (1) der vereinbarten AKB sind bei genauer Betrachtungsweise nicht unklar, widerspr\u00fcchlich oder intransparent und damit wirksam. Danach besteht der geltend gemachte Anspruch auf Abrechnung der Kfz-Reparaturkosten auf Gutachtenbasis nicht. Vielmehr hat die Beklagte die dem Kl\u00e4ger nach den Versicherungsbedingungen zustehende Leistung aus der Kaskoversicherung bereits erbracht. Eine dar\u00fcber hinaus gehende Leistungsverpflichtung besteht nicht.<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\"><strong>1.<\/strong>\u00a0\u00a7 13 II. (1) der vereinbarten AKB lautet: 4<\/p>\n<p align=\"justify\">&#8222;Bei Besch\u00e4digung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem sich 5 nach Abschnitt l. Abs. 1 bis 4 ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung (Reparatur oder Ersatzbeschaffung). Bis zum Nachweis einer vollst\u00e4ndigen Reparatur in einer Fachwerkstatt f\u00fcr den Versicherungsnehmer beschr\u00e4nkt sich die H\u00f6chstentsch\u00e4digung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten mittlere, orts\u00fcbliche Stundenverrechnungss\u00e4tze als erforderlich.&#8220;<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>2.<\/strong>\u00a0Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die Regelungen der S\u00e4tze 2 und 3 widerspr\u00e4chen sich. Einerseits werde bei fehlendem Nachweis einer Reparatur in einer Fachwerkstatt nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert ersetzt, andererseits sollen ohne konkreten Nachweis einer Reparatur mittlere, orts\u00fcbliche Stundenverrechnungss\u00e4tze als erforderlich gelten. Nur eine von beiden Regelungen k\u00f6nne jedoch bei fehlendem Reparaturnachweis eingreifen.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>3.<\/strong>\u00a0Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Bei genauer Lesart des \u00a7 13 II. (1) AKB ergibt sich ein eindeutiger und damit weder unklarer noch der erforderlichen Transparenz ermangelnder Regelungsgehalt (\u00a7 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), der nicht \u00fcberraschend ist (\u00a7 305c Abs. 1 BGB) und auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers f\u00fchrt (\u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB).<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\"><strong>a.\u00a0<\/strong>\u00a7 13 II. (1) Satz 1 AKB regelt den Grundsatz, dass die Beklagte bei Besch\u00e4digung eines kaskoversicherten Fahrzeugs die Kosten der Wiederherstellung ersetzt.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>b.<\/strong>\u00a0Satz 2 der Vorschrift hebt diesen Grundsatz nicht auf, sondern schr\u00e4nkt ihn lediglich der H\u00f6he nach ein. Danach ist, um die volle H\u00f6he notwendiger Reparaturkosten verlangen zu k\u00f6nnen, erforderlich, dass eine vollst\u00e4ndige Reparatur in einer Fachwerkstatt erfolgt, und zwar f\u00fcr den Versicherungsnehmer. S\u00e4mtliche Bedingungen sind dem Versicherer (in geeigneter Form) nachzuweisen.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>c.<\/strong>\u00a0Die S\u00e4tze 1 und 2 des \u00a7 13 II. (1) AKB sind wirksamer Bestandteil des Versicherungsvertrags der Parteien. Weder sind die Einschr\u00e4nkungen des Satzes 2 \u00fcberraschend im Sinne des \u00a7 305c Abs. 1 BGB (vgl. Pr\u00f6lls\/Martin-Knappmann, WG, 27. Aufl., \u00a7 13 AKB Rn 17 mwN; Stiefel\/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., \u00a7 13 AKB Rn 21 mwN) noch ergeben sich &#8211; selbst bei strengster \u00dcberpr\u00fcfung &#8211; Unklarheiten oder Widerspr\u00fcche.<\/p>\n<p align=\"justify\">Sie begr\u00fcnden auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers gem\u00e4\u00df \u00a7 307 Abs. 1 und 2 BGB (vgl. hierzu OLG Hamm VersR 2000, 629; siehe auch OLG Hamm r+s 1998, 198), denn die aufgestellten Anforderungen sind f\u00fcr jeden erf\u00fcllbar und f\u00fchren zur vollen Kostenerstattung. Die Kritik des Kl\u00e4gers, durch die bedingungsgem\u00e4\u00dfen Einschr\u00e4nkungen des Deckungsanspruch s w\u00fcrden das &#8222;Restitutionsinteresse&#8220; des Kaskoversicherten im Sinne des \u00a7 249 BGB und der vertragliche Versicherungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 1 WG in erheblichem Ma\u00dfe verletzt, ist daher unberechtigt. Im \u00dcbrigen treffen die Erw\u00e4gungen zum Schadensersatzrecht nicht den Kern, weit es bei der Kaskoversicherung gerade nicht um Deckung f\u00fcr eine aus anderen Gr\u00fcnden bestehende Schadensersatzverpflichtung, sondern allein um eine vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung geht (Pr\u00f6lls\/Martin-Knappmann aaO).<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>d.<\/strong>\u00a0Den bedingungsgem\u00e4\u00dfen Nachweis einer vollst\u00e4ndigen Reparatur des versicherten Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt kann der Kl\u00e4ger unstreitig nicht erbringen, weil es zwar &#8211; so seine Behauptung &#8211; fachgerecht repariert worden sein soll, nicht jedoch in einer Fachwerkstatt. Das gen\u00fcgt den Anforderungen der Versicherungsbedingungen nicht. Der erforderliche Nachweis ist auch nicht mehr nachholbar.<\/p>\n<\/blockquote>\n<div align=\"justify\"><\/div>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\"><strong>e.\u00a0<\/strong>Der Kl\u00e4ger meint, dass Satz 3 der Bedingungen einen Widerspruch zu Satz 2 darstelle und zur Nichtigkeit von \u00a7 13 II. (1) Satz 2 AKB f\u00fchre. Auch dies ist jedoch nicht der Fall.<\/p>\n<p align=\"justify\">Zwar stellt Satz 3 &#8211; ebenso wie Satz 2 &#8211; die Voraussetzung des Nachweises der Reparatur auf. W\u00e4re in beiden S\u00e4tzen derselbe Nachweis gemeint, w\u00e4re m\u00f6glicherweise von einer Unklarheit oder gar einem Widerspruch zwischen den Vorschriften auszugehen. Tats\u00e4chlich besteht ein solcher Widerspruch jedoch nicht, was sich bei geh\u00f6riger Pr\u00fcfung der Versicherungsbedingung durch einen verst\u00e4ndigen Versicherungsnehmer, auf dessen Sicht bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen abzustellen ist, mit der erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit ergibt.<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\"><strong>aa.\u00a0<\/strong>W\u00e4hrend Satz 2 allein die H\u00f6chstgrenze der Entsch\u00e4digung regelt, erfasst Satz 3 den Fall, dass die konkrete Reparaturkostenh\u00f6he nicht mittels eines geeigneten Beweismittels nachgewiesen werden kann. Ein Widerspruch der Vorschriften ist eindeutig ausgeschlossen, wenn die vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Reparaturkosten die H\u00f6chstgrenze des Satzes 2 nicht \u00fcberschreiten. In diesem Fall kann auch auf so genannter fiktiver Reparaturkosten- oder Gutachtenbasis abgerechnet werden, jedoch nach Ma\u00dfgabe der Geltung mittlerer orts\u00fcblicher Stundeverrechnungss\u00e4tze.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>bb.<\/strong>\u00a0Aber auch f\u00fcr den Fall der \u00dcberschreitung der H\u00f6chstgrenze ergeben sich weder Widerspr\u00fcche noch Unklarheiten in der Versicherungsbedingung der Beklagten.<\/p>\n<p align=\"justify\">Bei verst\u00e4ndiger Lesart der Versicherungsbedingung wird deutlich, dass in den S\u00e4tzen 2 und 3 nicht derselbe Nachweis gemeint ist. W\u00e4hrend Satz 2 voraussetzt, dass eine Reparatur in einer Fachwerkstatt nachgewiesen wird, geht es in Satz 3 allein um die konkrete Reparaturkostenh\u00f6he. Daraus folgt, dass Satz 2 eingreift, wenn der Nachweis einer Reparatur in einer Fachwerkstatt nicht gef\u00fchrt wird, w\u00e4hrend Satz 3 eingreift, wenn dieser Nachweis zwar gef\u00fchrt wird, die Erforderlichkeit der konkreten Reparaturkosten indessen nicht nachgewiesen werden kann. Auch bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt kann die Erforderlichkeit der konkreten Reparaturkosten ja zweifelhaft und strittig sein, so dass insoweit ein gesonderter Nachweis zu f\u00fchren ist; fehlt es an diesem Nachweis, sollen mittlere, orts\u00fcbliche Stundenverrechnungss\u00e4tze gelten.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>cc.<\/strong>\u00a0Diese am Wortlaut der Vorschrift orientierte Ausfegung des \u00a7 13 II. (1) AKB l\u00e4sst bereits die vom Kl\u00e4ger aufgezeigten, im Ergebnis nur vermeintlichen Zweifel entfallen. Aus der Sicht eines verst\u00e4ndigen Versicherungsnehmers ergibt sich die aufgezeigte Differenzierung mit der notwendigen Klarheit und Eindeutigkeit.<\/p>\n<p align=\"justify\">Dar\u00fcber hinaus wird der vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Eindruck, beide Vorschriften regelten denselben Fall, stellten aber unterschiedliche Voraussetzungen auf, durch eine am Kontext und Sinnzusammenhang der Gesamtregelung des \u00a7 13 II. (1) AKB orientierte Auslegung vermieden. Denn w\u00e4hrend Satz 2 die &#8222;vollst\u00e4ndige&#8220; Reparatur in einer &#8222;Fachwerkstatt&#8220; zur Bedingung macht, um mehr als die H\u00f6chstgrenze (Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert) geltend machen zu k\u00f6nnen, verlangt Satz 3 nicht den Nachweis einer (vollst\u00e4ndigen) Reparatur (in einer Fachwerkstatt), sondern den konkreten Nachweis einer Reparatur. Hierbei handelt es sich &#8211; was sich aus einer Gegen\u00fcberstellung beider S\u00e4tze mit der erforderlichen Klarheit ergibt &#8211; nicht um eine anderweitige, sondern um eine zus\u00e4tzliche Voraussetzung. Bei Geltendmachung von Reparaturkosten, die die H\u00f6chstgrenze des Satzes 2 \u00fcberschreiten, muss zus\u00e4tzlich nachgewiesen werden, dass die konkreten Reparaturkosten auch tats\u00e4chlich erforderlich sind. Kann der Versicherungsnehmer diesen Nachweis nicht erbringen, greift Satz 3 der Versicherungsbedingung ein.<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\"><strong>B.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Die Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.<\/p>\n<p align=\"justify\">Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des \u00a7 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 9.818,23 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<p><em><strong><span>Quelle:<\/span><\/strong><\/em>\u00a0<span><em>Urteil des OLG D\u00fcsseldorf I vom 29.04.2008, Az.: 4 U 145\/07<\/em><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, I-4 U 145\/07 Datum: 29.04.2008 Gericht: Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 4. Zivilsenat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: I-4 U 145\/07 Tenor: Die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das am 11. Juni 2007 verjk\u00fcndete Urteil der 11,. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird auf seine Kosten zur\u00fcckgewiesen. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. 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