{"id":2501,"date":"2019-10-11T10:30:12","date_gmt":"2019-10-11T08:30:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2501"},"modified":"2019-10-11T10:30:12","modified_gmt":"2019-10-11T08:30:12","slug":"urteil-des-olg-duesseldorf-vom-15-10-2007-zu-abschlaegen-bei-eigenreparatur-eines-unfall-kfz-bei-fehlendem-qualitaetsnachweis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2501","title":{"rendered":"Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 15.10.2007 zu Abschl\u00e4gen bei Eigenreparatur eines Unfall-Kfz bei fehlendem Qualit\u00e4tsnachweis"},"content":{"rendered":"<p align=\"justify\"><strong>Tenor:<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\">Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Januar 2007 verk\u00fcndete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts M\u00f6nchengladbach unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p align=\"justify\">Unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen werden die Beklagten als Gesamtschuld-ner verurteilt, an den Kl\u00e4ger 3.758,79 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunk-ten \u00fcber dem Basiszins seit dem 8. Juni 2005 zu zahlen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden dem Kl\u00e4ger zu 56 % und den Beklagten zu 44 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kl\u00e4ger zu 33 % und den Beklagten zu 77 % zur Last.<\/p>\n<p align=\"justify\">Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<\/blockquote>\n<p align=\"center\"><strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p align=\"justify\">Am 26.11.2004 wurde der Pkw des Kl\u00e4gers, ein BMW 528 i, Erstzulassung 01.12.1998, bei einem Unfall erheblich besch\u00e4digt. Die Einstandspflicht der Beklagten steht dem Grunde nach au\u00dfer Streit. Strittig ist allein die Berechnung des Fahrzeugschadens.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der vom Kl\u00e4ger mit der Schadenssch\u00e4tzung beauftragte D-Sachverst\u00e4ndige ermittelte folgende Betr\u00e4ge:<\/p>\n<p align=\"justify\">Reparaturkosten brutto 19.196,23 \u20ac<\/p>\n<p align=\"justify\">merkantile Wertminderung 500,00 \u20ac<\/p>\n<p align=\"justify\">Wiederbeschaffungswert brutto 14.900,00 \u20ac<\/p>\n<p align=\"justify\">Wiederbeschaffungswert netto bei<\/p>\n<p align=\"justify\">Differenzbesteuerung 14.553,62 \u20ac<\/p>\n<p align=\"justify\">Restwert (brutto) 2.350,00 \u20ac.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger, ein Kfz-Mechaniker, setzte sein Fahrzeug mit Hilfe seines Schwagers, eines Karosseriebaumeisters, in Eigenregie instand. Anschlie\u00dfend stellte er es dem D-Sachverst\u00e4ndigen zur Nachbesichtigung vor. Eine weitere Nachbesichtigung fand in Anwesenheit eines Sachverst\u00e4ndigen der zweitbeklagten Versicherung statt. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass bei der Instandsetzung gebrauchte Achsteile sowie eine gebrauchte Lenkung verwendet worden waren. Diese Bauteile wurden durch Neuteile ersetzt. Anschlie\u00dfend teilte der D.-Sachverst\u00e4ndige dem Anwalt des Kl\u00e4gers mit, dass die durchgef\u00fchrte Instandsetzung des Gesamtschadens nunmehr als weitgehend fach- und sachgerecht zu beurteilen sei (Schreiben vom 19.05.2005, Anlage K 4).<\/p>\n<p align=\"justify\">Unter Hinweis auf diese Mitteilung rechnete der Kl\u00e4ger mit Anwaltsschreiben vom 25.05.2005 (K 5) seinen Fahrzeugschaden auf der Basis der Netto-Reparaturkosten zuz\u00fcglich Wertminderung ab (17.048,47 \u20ac).<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Beklagte zu 2. hatte zuvor auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten reguliert und dabei als Restwert nicht den im Schadensgutachten genannten Betrag von 2.350,00 \u20ac, sondern einen Betrag in H\u00f6he von 4.400,00 \u20ac in Ansatz gebracht. Begr\u00fcndet wurde dies mit einem entsprechenden Angebot einer Aufk\u00e4uferin aus B.. Auf deren Angebot war der Anwalt des Kl\u00e4gers mit Schreiben der Zweitbeklagten vom 10.12.2004 (K 2) hingewiesen worden.<\/p>\n<p align=\"justify\">Das Landgericht hat der Klage auf Ersatz des restlichen Fahrzeugschadens nach Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens teilweise stattgegeben. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p align=\"justify\">Ersatz in H\u00f6he der Netto-Reparaturkosten stehe dem Kl\u00e4ger nicht zu. Angesichts des Umstandes, dass die kalkulierten Reparaturkosten h\u00f6her seien als der Wiederbeschaffungswert, h\u00e4tte er den Nachweis einer fachgerechten und vollst\u00e4ndigen Reparatur erbringen m\u00fcssen. Das sei ihm nach den \u00fcberzeugenden Feststellungen und Bewertungen des gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen nicht gelungen. In mehreren Punkten blieben die Reparaturarbeiten des Kl\u00e4gers hinter den Anforderungen zur\u00fcck, die nach der Rechtsprechung des BGH zum sogenannten Integrit\u00e4tszuschlag (130 %-Grenze) an eine qualifizierte Instandsetzung zu stellen seien.<\/p>\n<p align=\"justify\">Allerdings sei der Ersatzanspruch des Kl\u00e4gers entgegen der Abrechnung der Beklagten nicht auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert .\/. Restwert) beschr\u00e4nkt. Vielmehr sei nach den Grunds\u00e4tzen des erkennenden Senats (Urteil vom 06.03.2006, I-1 U 163\/05, VA 2006, 55 = Schadenpraxis 2006, 316) im Fall einer Teilreparatur mit kalkulierten Reparaturkosten bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes zu pr\u00fcfen, ob der Aufwand der durchgef\u00fchrten Teilreparatur wertm\u00e4\u00dfig den Wiederbeschaffungsaufwand \u00fcbersteige. Sei dies der Fall und liege der Aufwand der durchgef\u00fchrten Reparatur unter dem Wiederbeschaffungswert, so wie hier, so k\u00f6nne der Gesch\u00e4digte in konkreter Abrechnung des Reparaturwertes die Kosten der tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrten Teilreparatur bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Unter Ber\u00fccksichtigung der Angaben des Sachverst\u00e4ndigen M. hat das Landgericht den &#8222;Reparaturwert&#8220; der tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrten Teilreparatur auf 12.825,07 \u20ac gesch\u00e4tzt. Das entspricht einem Abschlag von 22,5 % von den kalkulierten Netto-Reparaturkosten laut D-Schadensgutachten.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der als &#8222;tats\u00e4chliche Kosten&#8220; des Kl\u00e4gers ermittelte Betrag von 12.825,07 \u20ac liege unter dem Nettowiederbeschaffungswert (12.844,83 \u20ac) und sei mithin erstattungsf\u00e4hig. Abz\u00fcglich der vorgerichtlich gezahlten 8.444,83 \u20ac verbleibe eine Restforderung zugunsten des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 4.380,24 \u20ac, die um die Wertminderung in H\u00f6he von 500,00 \u20ac aufzustocken sei auf 4.880,24 \u20ac.<\/p>\n<p align=\"justify\">Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer frist- und formgerechten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgen. Sie halten die Schadensberechnung im angefochtenen Urteil f\u00fcr falsch. Das Landgericht habe bereits \u00fcbersehen, dass es sich nicht um einen sogenannten 130 %-Fall handele. Rechne man zu den gesch\u00e4tzten Reparaturkosten von brutto 19.196,23 \u20ac den Minderwert von 500,00 \u20ac hinzu, was geboten sei, so werde der Brutto-Wiederbeschaffungswert von 14.900,00 \u20ac um genau 32,19 % \u00fcberschritten. Die 130 %-Grenze sei zwar nicht sklavisch anzuwenden, sie k\u00f6nne im Einzelfall unterschritten, aber auch \u00fcberschritten werden. Gr\u00fcnde f\u00fcr ein \u00dcberschreiten um 2,19 % l\u00e4gen indessen nicht vor. Schon aus diesem Grund sei der Kl\u00e4ger nur in H\u00f6he der Wiederbeschaffungskosten zu entsch\u00e4digen. Dabei sei der Restwert gem\u00e4\u00df dem Angebot, welches man dem Kl\u00e4ger unterbreitet habe, mit 4.400,00 \u20ac zu veranschlagen. Dem Abzug des Restwertes stehe nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger sein Fahrzeug repariert und weiter genutzt habe. Angesichts der wirtschaftlich unsinnigen Reparatur m\u00fcsse der Kl\u00e4ger sich so behandeln lassen, als habe er sich entschieden, den Restwert zu realisieren. Bei einer Ver\u00e4u\u00dferung des Fahrzeugs sei der Kl\u00e4ger aber aus Gr\u00fcnden der Schadensminderung gehalten gewesen, das ihm zugeleitete Restwertangebot anzunehmen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Angegriffen wird von der Berufung ferner die Feststellung des Landgerichts, der Kl\u00e4ger habe wertm\u00e4\u00dfig in einem Umfang von 12.825,07 \u20ac repariert. Diese Sch\u00e4tzung entbehre einer hinreichenden tats\u00e4chlichen Grundlage und k\u00f6nne auch nicht mit den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen M. gerechtfertigt werden, zumal dessen Sch\u00e4tzung in sich widerspr\u00fcchlich sei. Wenn der Sachverst\u00e4ndige ausf\u00fchre, 20 bis 25 % der Reparatur sei nicht sach- und fachgerecht ausgef\u00fchrt worden, ergebe sich daraus gerade nicht, dass auch der finanzielle Aufwand in diesem Umfang hinter einer fachgerechten Reparatur zur\u00fcckstehe. Abgesehen davon habe das Landgericht nicht den Mittelwert von 22,5 % ansetzen d\u00fcrfen, sondern zu Lasten des beweispflichtigen Kl\u00e4gers den \u2013 f\u00fcr die Beklagten in diesem Zusammenhang g\u00fcnstigeren \u2013 Wert von 20 % zugrundelegen m\u00fcssen. Dann aber h\u00e4tte der Reparaturumfang wertm\u00e4\u00dfig \u00fcber dem Wiederbeschaffungswert gelegen mit der Folge, dass der Kl\u00e4ger auch unter diesem Blickwinkel nur den um den Restwert gek\u00fcrzten Wiederbeschaffungswert verlangen k\u00f6nne.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger verteidigt das angefochtene Urteil nach Ma\u00dfgabe seiner Berufungserwiderung vom 25.05.2007, Bl. 175 ff. d.A..<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<p align=\"center\"><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Die zul\u00e4ssige Berufung hat nur zum Teil Erfolg.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Ersatzanspruch des Kl\u00e4gers ist auf die fiktiven Wiederbeschaffungskosten beschr\u00e4nkt. Darin ist der Berufung im Ergebnis zu folgen.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>1.\u00a0<\/strong>Die Verweisung auf die Wiederbeschaffungskosten folgt allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass die &#8222;Opfergrenze&#8220; von 130 % um 2,19 % \u00fcberschritten ist. Dass der merkantile Minderwert (hier: 500,00 \u20ac) in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen ist, ist zutreffend. So entscheidet der Senat in st\u00e4ndiger Spruchpraxis (zur Einbeziehung des merkantilen Minderwerts und der Bedeutsamkeit der ma\u00dfgeblichen Bezugsgr\u00f6\u00dfen vgl. Ch. Huber, Der Kfz-Sachverst\u00e4ndige 2006\/4, 21 ff.). Abzustellen ist demnach auf die kalkulierten Reparaturkosten zuz\u00fcglich merkantiler Minderwert einerseits und auf den Brutto-Wiederbeschaffungswert andererseits. Bei den Reparaturkosten ist gleichfalls der Bruttobetrag ma\u00dfgebend, was st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats \u2013 auch in F\u00e4llen der Eigenreparatur \u2013 entspricht.<\/p>\n<p align=\"justify\">Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum zum Teil abweichende Ansichten zu den ma\u00dfgeblichen Bezugsgr\u00f6\u00dfen vertreten werden, bedarf es keiner vertiefenden Auseinandersetzung. Denn die insoweit bestehenden Streitfragen sind nicht entscheidungserheblich.<\/p>\n<p align=\"justify\">Im Ergebnis kann es auch offen bleiben, ob der Kl\u00e4ger mit 132,19 % noch innerhalb der sogenannten Opfergrenze liegt. Wie auch die Berufung nicht verkennt, handelt es sich dabei nicht um eine starre Grenze. Sie kann im Einzelfall in der Tat geringf\u00fcgig \u00fcberschritten werden. Dazu ist auf das Urteil des BGH vom 15.02.2005, VI ZR 70\/04, NJW 2005, 1108 = VersR 2005, 663 zu verweisen. Obgleich der Grenzwert um 3,5 % \u00fcberschritten war, ist der BGH auf die Frage eingegangen, welche Qualit\u00e4t und welchen Umfang die Reparatur haben muss, um den sogenannten Integrit\u00e4tszuschlag zu rechtfertigen, eine Frage, die sich nicht stellt, wenn man die &#8222;Opfergrenze&#8220; mit 133,5 % als \u00fcberschritten ansieht. Ob unter den Umst\u00e4nden des Streitfalles die Grenz\u00fcberschreitung um 2,19 % zu billigen ist, wozu der Senat an sich neigt, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn die Beschr\u00e4nkung auf die Wiederbeschaffungskosten (= Wiederbeschaffungsaufwand) rechtfertigt sich aus anderen Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>2.\u00a0<\/strong>Im Berufungsverfahren steht nicht mehr im Streit, ob die Eigenreparatur des Kl\u00e4gers den Anforderungen gen\u00fcgt, die nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 1108; NJW 2007, 2917) an eine integrit\u00e4tszuschlagsw\u00fcrdige Vollreparatur zu stellen sind. Unstreitig ist das nicht der Fall. Indessen ist ein Gesch\u00e4digter bei einer derartigen Konstellation (&#8222;Teilreparatur&#8220;) nicht in jedem Fall auf den Ersatz der Wiederbeschaffungskosten beschr\u00e4nkt. Das hat der Senat in der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung vom 06.03.2006, I-1 U 163\/05, in Anlehnung an die bereits zitierte Entscheidung des BGH vom 15.02.2005 und insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen des BGH-Richters Greiner in ZfS 2006, 63, 67, so entschieden. Daran ist festzuhalten. Hiernach kann ein Gesch\u00e4digter in konkreter Abrechnung des Reparaturwertes die Kosten der tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrten Teilreparatur bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>3.<\/strong>\u00a0Da der Kl\u00e4ger den Wert der von ihm tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrten Reparatur nicht durch eine Werkstattrechnung belegen kann, musste gem\u00e4\u00df \u00a7 287 ZPO frei gesch\u00e4tzt werden. Das sieht der Senat im Ausgangspunkt nicht anders als das Landgericht. Das Ergebnis der erstinstanzlichen Sch\u00e4tzung \u2013 12.825,07 \u20ac als &#8222;tats\u00e4chliche Kosten&#8220; des Kl\u00e4gers \u2013 vermag der Senat indes nicht zu billigen. Nicht zuletzt aufgrund der Kritik der Berufung hat er eine erg\u00e4nzende Stellungnahme des Sachverst\u00e4ndigen M. eingeholt. Er hat den Wert der Reparatur auf etwa 10.000,00 \u20ac gesch\u00e4tzt. Dieser Betrag liegt eindeutig unter dem Wiederbeschaffungsaufwand, selbst wenn man die f\u00fcr den Kl\u00e4ger g\u00fcnstigste Berechnungsweise zugrundelegt.<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\"><strong>a)<\/strong>\u00a0Aus Anlass seiner Beauftragung durch den Senat hat der Sachverst\u00e4ndige M. das Fahrzeug des Kl\u00e4gers ein weiteres Mal besichtigt. \u00dcberreicht wurden ihm bei dieser Gelegenheit noch vorhandene Rechnungen \u00fcber den Ankauf von Ersatzteilen. Die in den Rechnungen aufgef\u00fchrten Ersatzteile waren teilweise nicht zuzuordnen und mussten mit Hilfe eines BMW-Vertragsh\u00e4ndlers (Ersatzteilverkauf) identifiziert werden. Was die Verwendung von Ersatzteilen betrifft, so konnte der Sachverst\u00e4ndige ermitteln, dass teilweise mit Neuteilen, teilweise mit Gebrauchtteilen instand gesetzt worden ist. So sind ein Kotfl\u00fcgel und beide T\u00fcren durch Gebrauchtteile ersetzt worden. Sie wurden entsprechend umlackiert. Auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich vorgelegten Ersatzteilrechnung vom 08.04.2005 (Bl. 64 d.A.) und der nachtr\u00e4glich eingereichten Unterlagen hat der Sachverst\u00e4ndige ferner ermittelt, dass das Federbein, beide Spurstangen, die \u00d6lwanne und das Lenkgetriebe durch Neuteile ersetzt worden sind. Als Gebrauchtteile erkannt und entsprechend kalkuliert hat er dagegen einen Vorderachstr\u00e4ger, den Querlenker vorne links, das \u2013 nur teilweise instandgesetzte \u2013 Radhaus vorne links und einige weitere Teile. Bei s\u00e4mtlichen Gebrauchtteilen hat der Sachverst\u00e4ndige den jeweiligen Nettoneupreis um 50 % reduziert.<\/p>\n<p align=\"justify\">Gegen diese die Verwendung von Ersatzteilen betreffenden Feststellungen hat der Kl\u00e4ger keine Bedenken erhoben. Auch den Abschlag von 50 % auf den Neupreis nimmt er hin. Auch nach Ansicht des Senats gibt es in diesen Punkten nichts zu beanstanden.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>b)<\/strong>\u00a0Bei der Ermittlung des Reparaturwertes hat der Sachverst\u00e4ndige M. entsprechend den Vorgaben des Senats nicht nur die verbauten Ersatzteile, also die Materialkosten, sondern dar\u00fcber hinaus auch den Faktor &#8222;Arbeit&#8220; ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p align=\"justify\">Dazu hat er ausgef\u00fchrt: Durch den Einbau von gebrauchten Teilen anstelle von Neuteilen w\u00fcrden sich die &#8222;Lohnkosten&#8220; nicht oder nur unwesentlich ver\u00e4ndern. Das gelte namentlich auch f\u00fcr die gebrauchten Karosserie-Teile. Auf der Grundlage der Stundenverrechnungss\u00e4tze einer regionalen Markenwerkstatt hat der Sachverst\u00e4ndige M. als Arbeitslohn einen Betrag von 6.463,80 \u20ac ermittelt. Darin nicht enthalten sind die Lackierarbeiten (Lohn und Material). Daf\u00fcr hat der Sachverst\u00e4ndige mit Blick auf eine regionale Markenwerkstatt gesondert 1.524,00 \u20ac veranschlagt. In einer alternativen Kalkulation hat er sodann auf die L\u00f6hne in einem Karosseriebaufachbetrieb abgestellt. Infolge niedrigerer Stundens\u00e4tze ergeben sich folgende Endbetr\u00e4ge: Arbeitslohn 5.652,51 \u20ac, Lackierlohn 1.467,67 \u20ac. Um die Differenz zwischen beiden Betriebstypen aufzufangen, hat der Sachverst\u00e4ndige einen Mittelwert gebildet. Unter Ber\u00fccksichtigung eines Abzugs bei den Ersatzteilen in H\u00f6he von 1.212,41 \u20ac und eines weiteren Abzugs wegen eines technischen Minderwerts der Reparatur in H\u00f6he von 1.142,35 \u20ac bel\u00e4uft sich der auf dieser Basis berechnete &#8222;Reparaturwert&#8220; auf 10.347,98 \u20ac (netto).<\/p>\n<p align=\"justify\">Ersichtlich diese Zahl von 10.347,98 \u20ac hat der Sachverst\u00e4ndige vor Augen, wenn er in seiner abschlie\u00dfenden Stellungnahme die vorgefundene Reparatur wertm\u00e4\u00dfig mit etwa 10.000,00 \u20ac einstuft.<\/p>\n<p align=\"justify\">Da es um die Bewertung einer Eigenleistung geht, hat der Sachverst\u00e4ndige, wie von ihm erbeten, zus\u00e4tzlich eine Kalkulation vorgenommen, bei der die Lohnkosten (Arbeitslohn ohne Lackierung) ohne \u00f6ffentliche Abgaben (keine Mehrwertsteuer, keine Sozialabgaben) allein auf der Grundlage der Netto-Tarifl\u00f6hne des Kfz-Gewerbes ermittelt wurden. Der sich dabei ergebende Betrag von 5.038,16 \u20ac (einschlie\u00dflich Ersatzteile), ist ungef\u00e4hr nur halb so hoch wie der oben dargestellte Sch\u00e4tzwert auf der Grundlage der Werkstattpreise.<\/p>\n<p align=\"justify\">Da selbst der f\u00fcr den Kl\u00e4ger g\u00fcnstigere Betrag von rund 10.000,00 \u20ac noch unter dem Wiederbeschaffungsaufwand liegt, kann der Senat offen lassen, ob bei der Ermittlung der tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrten Eigenreparatur ihrem Werte nach bei dem Faktor &#8222;Arbeit&#8220; die Werkstattpreise (entweder laut Schadensgutachten oder als Mittelwerte) oder nur die Netto-Tarifl\u00f6hne des Kfz-Gewerbes zugrunde zu legen sind (f\u00fcr die Preise einer Fachwerkstatt E. Fuchs, autorechtaktuell.de, 1\/2007, S. 8).<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>c)\u00a0<\/strong>Entscheidungserheblich ist indes die Frage, ob der Abzug gerechtfertigt ist, den der Sachverst\u00e4ndige M. in H\u00f6he von 1.142,35 \u20ac f\u00fcr einen technischen Minderwert vorgenommen hat. Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt diesen Abschlag f\u00fcr verfehlt, wie er in der m\u00fcndlichen Verhandlung des Senats ausdr\u00fccklich betont hat.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Senat h\u00e4lt den Abzug nach Grund und H\u00f6he f\u00fcr gerechtfertigt.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Feststellung eines technischen Minderwertes hat der Sachverst\u00e4ndige M. wie folgt begr\u00fcndet:<\/p>\n<p align=\"justify\">Bei der Instandsetzung des Radhauses vorne links sei der Reparaturweg des Herstellers (BMW) nicht eingehalten worden. Man habe nicht mit einem (neuen) Komplettteil das gesamte Radhaus ersetzt. Vielmehr sei man wahrscheinlich so vorgegangen, dass man einen Teil des Radhauses aus einem anderen Unfallwagen herausgeschnitten und es in den BMW des Kl\u00e4gers eingeschwei\u00dft habe. Die ausgef\u00fchrte Reparatur des Radhausblechs sei als &#8222;problematisch&#8220; einzustufen, da der Hersteller eine solche Reparatur nicht vorsehe. Deshalb sei eine Gew\u00e4hr, dass die urspr\u00fcngliche Festigkeit der Karosserie wiederhergestellt werde, nicht gegeben. Andererseits k\u00f6nne auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Verformungsverhalten bzw. die Stabilit\u00e4t erreicht werde, die urspr\u00fcnglich vorgelegen habe. Die dadurch gegebene Unsicherheit sei mit einem technischen Minderwert zu erfassen. Dieser sei angesichts des Fahrzeugwertes einerseits und des Wertes einer qualitativen Abschnittsreparatur des Radhauses andererseits mit 1.142,24 \u20ac zu veranschlagen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Diese nachvollziehbaren und plausiblen Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen M. rechtfertigen den von ihm vorgenommenen Minderwert-Abschlag. Bei der Pr\u00fcfung der Werthaltigkeit einer Instandsetzung, die \u2013 wie hier \u2013 nicht das Pr\u00e4dikat &#8222;fachgerecht und vollst\u00e4ndig&#8220; verdient, geht es nicht nur darum, die tats\u00e4chlichen Leistungen ihrem Umfang nach (Ersatzteile und Lohn) zu erfassen, indem man unterbliebene Arbeiten aus dem Schadensgutachten einfach herausrechnet. Hinzu kommen muss eine Bewertung des tats\u00e4chlich vorhandenen Reparaturergebnisses unter Qualit\u00e4tsgesichtspunkten. Bei qualitativen Defiziten kann das Schadensgutachten allenfalls der Ausgangspunkt der Bewertung sein. Abschl\u00e4ge sind schon deshalb geboten, weil die Kalkulation im Schadensgutachten auf der Annahme einer vollwertigen Unfallinstandsetzung beruht. Auch w\u00e4re das Bereicherungsverbot verletzt, w\u00fcrde man die Augen vor den Qualit\u00e4tsm\u00e4ngeln verschlie\u00dfen und den Gesch\u00e4digten so behandeln, als habe er seine Eigenreparatur in qualitativer Hinsicht einwandfrei ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\"><strong>4.<\/strong>\u00a0Da der Kl\u00e4ger nach alledem nicht den Nachweis erbracht hat, dass der Wert seiner Eigenreparatur den Wiederbeschaffungsaufwand \u00fcbersteigt, k\u00f6nnen nur die fiktiven Wiederbeschaffungskosten als erstattungsf\u00e4hig anerkannt werden. Das ergibt hier einen Betrag von 12.203,62 \u20ac.<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\"><strong>a)<\/strong>\u00a0Dieser Abrechnung zugrunde liegt ein Netto-Wiederbeschaffungswert von 14.553,62 \u20ac, nicht etwa von 12.844,83 \u20ac, wie die Beklagten meinen. Sechsj\u00e4hrige BMW 528 i wurden zur Unfallzeit im Kfz-Handel \u00fcberwiegend differenzbesteuert angeboten. Das ergibt sich aus der einschl\u00e4gigen Schwackel-Liste. Daf\u00fcr, dass solche Fahrzeuge mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit von privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten und gesucht werden, fehlt es dem Senat an hinreichenden Erkenntnissen.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>b)<\/strong>\u00a0Was den Restwert angeht, so ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht der von ihnen abgezogene Betrag von 4.440,00 \u20ac, sondern nur ein Betrag von 2.350,00 \u20ac in Abzug zu bringen. Darauf hat der Kl\u00e4ger in seiner Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf die BGH-Entscheidung vom 06.03.2007, NJW 2007, 1674 mit Recht hingewiesen. In Erg\u00e4nzung zu diesem Urteil hat der 6. Zivilsenat des BGH durch Urteil vom 10.07.2007 (NJW 2007, 2918) f\u00fcr einen Schadensfall, wie er hier gegeben ist, ausdr\u00fccklich festgestellt, dass regelm\u00e4\u00dfig der im Schadensgutachten f\u00fcr den regionalen Markt ermittelte Restwert abzuziehen ist. Dem schlie\u00dft sich der Senat an. In der Tat kann der Kl\u00e4ger nicht auf ein h\u00f6heres Restwertangebot, wie es den Beklagten vorschwebt, verwiesen werden. Schon mit R\u00fccksicht auf die tats\u00e4chliche Weiternutzung seines Fahrzeugs hat er dieses Angebot nicht realisieren k\u00f6nnen. Er muss sich auch nicht so behandeln lassen, als habe er sein Fahrzeug ver\u00e4u\u00dfert. Daf\u00fcr gibt es keine tragf\u00e4hige Grundlage, wie der BGH in den o. g. Entscheidungen \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>c)<\/strong>\u00a0Unter Ber\u00fccksichtigung der auf den Fahrzeugschaden geleisteten Zahlung der Beklagten in H\u00f6he von 8.444,83 \u20ac (dieser Betrag wurde im Senatstermin unstreitig gestellt) ergibt sich eine offene Restforderung von 3.758,79 \u20ac. Dieser Betrag ist, wie vom Landgericht unangegriffen entschieden, zu verzinsen.<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<\/blockquote>\n<p align=\"center\"><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zulassung der Revision nach \u00a7 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Schwerpunkt der Entscheidung des Senats liegt im Bereich der Schadenssch\u00e4tzung gem\u00e4\u00df \u00a7 287 ZPO. In der Frage der Abrechnungsmodalit\u00e4t bei einer Teilreparatur im 130 %-Bereich (hier zugunsten des Kl\u00e4gers unterstellt) sieht sich der Senat in \u00dcbereinstimmung mit der Entscheidung des BGH vom 15.02.2005 (NJW 2005, 1110). Zwar hat der BGH in dieser Entscheidung nicht n\u00e4her ausgef\u00fchrt, wie eine minderwertige Eigenreparatur wertm\u00e4\u00dfig zu erfassen ist. Insoweit sieht der Senat sich jedoch im Rahmen des \u00a7 287 ZPO in besonderer Weise freigestellt und deshalb nicht veranlasst, die Revision zur Kl\u00e4rung der Sch\u00e4tzparameter zuzulassen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Beschwer: jeweils unter 20.000 \u20ac.<\/p>\n<h3><\/h3>\n<div align=\"justify\"><\/div>\n<p><em><strong><span>Quelle<\/span><\/strong><\/em><strong><span>:\u00a0<\/span><\/strong><em><span>Urteil des OLG D\u00fcsseldorf I vom 15.10.2007, Az.: 1 U 45\/07<\/span><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Tenor: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. 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