{"id":2495,"date":"2019-10-11T10:26:00","date_gmt":"2019-10-11T08:26:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2495"},"modified":"2019-10-11T10:26:00","modified_gmt":"2019-10-11T08:26:00","slug":"urteil-des-ag-kiel-vom-24-07-2007-mit-der-versicherung-vertraglich-verbundene-werkstatt-ist-nicht-gleichwertig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2495","title":{"rendered":"Urteil des AG Kiel vom 24.07.2007 &#8211; mit der Versicherung vertraglich verbundene Werkstatt ist nicht gleichwertig"},"content":{"rendered":"<p align=\"justify\"><strong><em>Leitsatz:<\/em><\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\"><strong>Der Gesch\u00e4digte ist nicht verpflichtet, sich auf eine von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers vorgegebene Werkstatt verweisen zu lassen, au\u00dfer, es handelt sich um eine der markengebundene Werkstatt gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit. Als gleichwertig kann aber eine vertraglich mit dem Versicherer des Unfallgegners verbundene Werkstatt nicht angesehen werden.<\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">&#8230;..Der Kl\u00e4ger kann Ersatz der Kosten verlangen, die die Reparatur des Fahrzeugs in einer zuverl\u00e4ssigen und markengebundenen Kraftfahrzeugwerkstatt gekostet h\u00e4tte.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann ebenso wenig wie ein Gesch\u00e4digter, der seinen Wagen reparieren l\u00e4sst, auf einen mit dem Versicherer des Unfallgegners verbundenen Karosseriebaubetrieb verwiesen werden, im konkreten Fall besteht auch kein ausreichender Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der vorgerichtlich von dem Kl\u00e4ger beauftragte Sachverst\u00e4ndige diese Kosten unzutreffend ermittelt h\u00e4tte. Wenn ein unfallgesch\u00e4digter Fahrzeughalter sein Fahrzeug reparieren l\u00e4sst, kann er gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 2 BGB Ersatz der ihm dabei entstandenen Kosten verlangen. Zu ersetzen sind in diesem Fall s\u00e4mtliche Kosten, die ein verst\u00e4ndiger und wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig und notwendig halten durfte. In der Rechtsprechung besteht kein Dissens dar\u00fcber, dass dazu auch die Kosten der Reparatur eines Kfz in einer markengebundenen Werkstatt z\u00e4hlen und dass die Auswahl der Werkstatt der Dispositionsbefugnis des gesch\u00e4digten unterliegt. Der Gesch\u00e4digte ist insbesondere nicht verpflichtet, sich auf eine von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers vorgegebene Werkstatt verweisen zu lassen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Insoweit \u00fcbergeht die Regulierungspraxis vieler Haftpflichtversicherer, die seit der Einf\u00fchrung des Schadensmanagements versuchen, die Gesch\u00e4digten auf mit dem Versicherer verbundene Werkst\u00e4tten zu verweisen, deren Rechtsanspr\u00fcche.<br \/>\nWenn der unfallgesch\u00e4digte Fahrzeughalter statt einer fachgerechten Reparatur einen einfacheren und kosteng\u00fcnstigeren Reparaturweg w\u00e4hlt, ist der ihm entstandene Schaden damit nicht beseitigt. Es verbleibt ihm als Schaden der infolge der unzureichenden Reparatur verbleibende Minderwert des Kfz. Daher billigt die Rechtsprechung dem Gesch\u00e4digten die M\u00f6glichkeit zu, das Fahrzeug nicht oder nur minderwertig zu reparieren und seinen Schaden abstrakt anhand der fiktiven Reparaturkosten abzurechnen (so schon BGH NJW 1973, S. 1647).<\/p>\n<p align=\"justify\">Es besteht im Lichte des Wortlauts des \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB keine einleuchtende Veranlassung, die beiden F\u00e4lle unterschiedlich zu behandeln. In beiden F\u00e4llen ist deshalb nur ma\u00dfgeblich, welche Reparaturkosten objektiv erforderlich sind. Objektiv erforderlich sind auch im Fall der abstrakten Schadensberechnung die Kosten, die ein verst\u00e4ndiger und wirtschaftlich denkender Mensch f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig und notwendig halten durfte, Bei Zugrundelegung dieses Ma\u00dfstabs kann der Gesch\u00e4digte in den F\u00e4llen der abstrakten Schadensberechnung durchaus die Kosten der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt geltend machen und muss sich ebenso wenig wie der zur Reparatur entschlossene Gesch\u00e4digte auf einen vertraglich mit dem Haftpflichtversicherer verbundenen Karosseriebaubetrieb verweisen lassen.<br \/>\nIm Fall des sp\u00e4teren Weiterverkaufs des Kfz ist die Frage, ob ein Unfallschaden in einer zur jeweiligen Automarke z\u00e4hlenden Werkstatt oder nur in einer Werkstatt repariert wurde, an deren Kompetenz Zweifel erlaubt sind, weil kein Mechaniker die Besonderheiten s\u00e4mtlicher Autotypen kennen kann, f\u00fcr den zu erzielenden Erl\u00f6s nicht ganz unbedeutend. Setzte sich das Regulierungsverhalten der Beklagten durch, verbliebe am Markt gebrauchter und nach Unf\u00e4llen reparierter Fahrzeuge unter potentiellen K\u00e4ufern auch immer der Verdacht, dass die Werkstatt des Vertrauens des Versicherers zur Erhaltung. des Gesch\u00e4ftskontaktes zum Versicherer m\u00f6glichst geringen Reparaturaufwand getrieben und den Schaden m\u00f6glicherweise nicht vollst\u00e4ndig beseitigt hat.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Beklagten ist allerdings zuzugestehen, dass sich der Gesch\u00e4digte, der m\u00fchelos eine ohne weiteres zug\u00e4ngliche und der markengebundene Werkstatt gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit hat, auf diese verweisen lassen muss.\u00a0<strong>Als gleichwertig kann aber jedenfalls eine vertraglich mit dem Versicherer des Unfallgegners verbundene Werkstatt nicht angesehen werden, da dort stets ein Konflikt zwischen den Interessen des Auftraggebers und den Interessen des Versicherers an der Geringhaltung der zu erbringenden Leistungen zu besorgen ist.\u00a0<\/strong>Schon diese Besorgnis w\u00fcrde das Vertrauen potentieller K\u00e4ufer des Wagens in die technische Zuverl\u00e4ssigkeit der Reparatur und damit den Wiederverkaufswert des Wagens beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnen. &#8230;..<\/p>\n<p align=\"justify\"><em><strong><span>Quelle:\u00a0<\/span><\/strong><span>Urteil des AG Kiel vom 24.07.2007, Az.: 116 C 117\/07<\/span><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leitsatz: Der Gesch\u00e4digte ist nicht verpflichtet, sich auf eine von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers vorgegebene Werkstatt verweisen zu lassen, au\u00dfer, es handelt sich um eine der markengebundene Werkstatt gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit. 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