{"id":2479,"date":"2019-10-11T10:14:54","date_gmt":"2019-10-11T08:14:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2479"},"modified":"2019-10-11T10:14:54","modified_gmt":"2019-10-11T08:14:54","slug":"urteil-des-ag-bad-oeynhausen-vom-31-07-2006-zur-erstattungsfaehigkeit-der-loehne-einer-markengebundenen-fachwerkstatt-im-kaskoschadenfall-bei-fiktiver-abrechnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2479","title":{"rendered":"Urteil des AG Bad Oeynhausen vom 31.07.2006 zur Erstattungsf\u00e4higkeit der L\u00f6hne einer markengebundenen Fachwerkstatt im Kaskoschadenfall bei fiktiver Abrechnung"},"content":{"rendered":"<table border=\"0\" width=\"100%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"33%\">\n<div align=\"center\"><b><u><span style=\"color: #808080;\">10 C 232\/05<\/span><br \/>\n<\/u><\/b><\/div>\n<\/td>\n<td width=\"33%\">\n<p align=\"center\"><img loading=\"lazy\" src=\"https:\/\/www.kfz-expert.de\/bilder\/wappen_nrw.jpg\" width=\"113\" height=\"128\" border=\"0\" \/><\/p>\n<\/td>\n<td width=\"34%\"><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p align=\"center\"><b>AMTSGERICHT BAD OEYNHAUSEN<\/b><\/p>\n<p align=\"center\"><b>IM NAMEN DES VOLKES<\/b><\/p>\n<p align=\"center\"><b>URTEIL<\/b><\/p>\n<p align=\"center\">In dem Rechtsstreit<\/p>\n<blockquote><p>Kl\u00e4ger<\/p>\n<p>Prozessbevollm\u00e4chtigte:<\/p><\/blockquote>\n<p>gegen<\/p>\n<blockquote><p>\nBeklagte<\/p>\n<p>Prozessbevollm\u00e4chtigte:<\/p><\/blockquote>\n<p>hat das Amtsgericht Bad Oeynhausen<br \/>\nim schriftlichen Verfahren nach \u00a7 128 Abs. 2 ZPO<br \/>\n<span style=\"color: #000000;\">durch den Richter am Amtsgericht Peuker<\/span><\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<blockquote><p><b>Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 930,21 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2003 sowie au\u00dfergerichtliche Kosten in H\u00f6he von 76,91 \u20ac zu zahlen.<\/b><\/p><\/blockquote>\n<p><b>Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin 27,65%, die Beklagte 73,25%.<\/b><\/p>\n<p><b>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/b><\/p>\n<p align=\"justify\">Die Parteien d\u00fcrfen die Vollstreckung jeweils durch die Gegenpartei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei ihrerseits Sicherheit in H\u00f6ghe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\"><b><u>Tatbestand<\/u><\/b><\/p>\n<p align=\"justify\">Die Kl\u00e4gerin ist Eigent\u00fcmerin und Halterin eines Pkw Mercedes Benz V 230. F\u00fcr dieses Fahrzeug bestand bei der Beklagten eine Kfz-Vollkaskoversicherung unter der Vers.-Nr. PAV&#8230;&#8230; . Der Versicherungsvertrag wurde durch die Generalvertretung &#8230; der Beklagten in L\u00f6hne vermittelt, bzw. abgeschlossen.<br \/>\nBei einem Verkehrsunfall am 18.11.2004 wurde das Fahrzeug der Kl\u00e4gerin erheblich besch\u00e4digt. Da Schadensersatzanspr\u00fcche gegen\u00fcber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nicht durchgesetzt werden konnten, meldete die Kl\u00e4gerin der Beklagten den Schaden und bat um Regulierung auf Kasko-Ebene.<br \/>\nZum Nachweis der H\u00f6he des bei dem Unfall entstandenen Schadens lie\u00df die Beklagte \u00fcber den Sachverst\u00e4ndigen &#8230;. aus Hamburg eine Reparaturkosten-Kalkulation unter dem 13.01.2005 erstellen. Danach ermittelte die Beklagte einen schaden in H\u00f6he von \u20ac 4.955,62 brutto. Abz\u00fcglich der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung der Kl\u00e4gerin regulierte die Beklagte daraufhin den Schaden in H\u00f6he von \u20ac 4.623,62.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Kl\u00e4gerin behauptet, bei Reparatur des Fahrzeuges in einer markengebundenen Fachwerkstatt, n\u00e4mlich ihrer Vertrauenswerkstatt der Firma &#8230;.. in Bad Oeynhausen seien Reparaturkosten in H\u00f6he von \u20ac 6.241,32 brutto aufzuwenden. Unter Ber\u00fccksichtigung der Selbstbeteiligung ergebe sich danach ein von der Beklagten zu erstattender Betrag von \u20ac 5.909,32. Insoweit bestehe ein weiterer Anspruch gegen die Beklagte aus dem Kasko-Versicherungsvertrag in H\u00f6he von \u20ac 1.285,70.<br \/>\nDie Beklagte sei mit anwaltlichem Schreiben vom 28.02.2005 vergeblich zur Zahlung der Differenz aufgefordert worden. Hierdurch seien au\u00dfergerichtliche Kosten in H\u00f6he von \u20ac 136,50 netto ihr gem\u00e4\u00df Kostennote ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 18.04.2005 entstanden. Die auf den nicht regulierten Schadensteil von \u20ac 1.285,70 entfallende nicht anrechenbare Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zuz\u00fcglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer sei von der Beklagten zu erstatten.<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<p align=\"justify\">Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\">die Beklagte zu verurteilen, an sie \u20ac 1.285,70 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2003 sowie au\u00dfergerichtliche Kosten in H\u00f6he von \u20ac 102,37 zu zahlen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">\n<p align=\"justify\">Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\">die Klage abzuweisen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">\nSie erhebt die Einrede der Unzul\u00e4ssigkeit des Verfahrens und vertritt die Auffassung, entsprechend \u00a7 14 AKB sei mit der Kl\u00e4gerin im Rahmen des Versicherungsvertrages vereinbart, dass ein Sachverst\u00e4ndigenverfahren durchzuf\u00fchren sei, da \u00fcber die H\u00f6he des Schadens gestritten werde.<br \/>\nIm \u00dcbrigen vertritt die Beklagte die Auffassung, die fiktiven Reparaturkosten seien von dem Sachverst\u00e4ndigen .. unter Ber\u00fccksichtigung durchschnittlicher regionaler Stundenverrechnungss\u00e4tze ordnungsgem\u00e4\u00df ermittelt worden. Der Kl\u00e4gerin seien mehrere Werkst\u00e4tten benannt worden, welche im Falle der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung einer Reparatur entsprechend den vom Sachverst\u00e4ndigen &#8230; ermittelten Reparaturkosten abrechnen w\u00fcrden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin k\u00f6nne nicht darauf verweisen, dass Garantie- oder Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche verloren gingen, wenn das Fahrzeug nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert werde. Das Fahrzeug der Kl\u00e4gerin sei am 02.01.1997 erstmals zugelassen worden. Der Schadensfall habe sich bei einem Kilometerstand von 121.628 ereignet. Insofern d\u00fcrften jegliche Garantie- oder Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche im Verh\u00e4ltnis zum Fahrzeughersteller abgelaufen sein.<\/p>\n<p align=\"justify\">Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Es ist Beweis erhoben worden gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 29.09.2005 durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen&#8230; vom 31.01.2006 verwiesen.<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<p align=\"center\"><strong><u>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/u><\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Die Klage ist zul\u00e4ssig. Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Amtsgerichts Bad Oeynhausen ergibt sich aus \u00a7 48 VVG, da unstreitig der Versicherungsvertrag \u00fcber eine in L\u00f6hne ans\u00e4ssige Versicherungsagentur abgeschlossen worden ist.<br \/>\nDie Klage ist auch nicht aufgrund der Schiedsklausel, die \u00fcber in den Versicherungsvertrag einbezogenen AKB (\u00a7 14 AKB) zwischen den Parteien vereinbart worden ist, unzul\u00e4ssig. Die Parteien streiten nicht \u00fcber den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten sondern lediglich dar\u00fcber, ob bei einer fiktiven Abrechnung die Kl\u00e4gerin diejenigen Reparaturkosten erstattet verlangen kann, die bei Beauftragung einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen. Hierbei handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, die im Schiedsgutachterverfahren nach \u00a7 14 AKB nicht zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<p align=\"justify\">Die Klage ist jedoch lediglich zum Teil begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte aufgrund des Kasko-Versicherungsvertrages Anspruch auf Erstattung weiterer fiktiver Reparaturkosten in H\u00f6he von \u20ac 930,21.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat Anspruch darauf, dass die fiktiven Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungss\u00e4tzen einer markengebundenen Fachwerkstatt ermittelt werden. Insoweit muss sich die Kl\u00e4gerin nicht darauf verweisen lassen, ihr Fahrzeug in einer freien Fachwerkstatt instandsetzen zu lassen, selbst wenn dies zu geringeren Reparaturkosten f\u00fchren w\u00fcrde.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat aufgrund des Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen&#8230; vom 31.01.2006 auch nachgewiesen, dass bei Beauftragung einer regionalen Fachwerkstatt zumindest Reparaturkosten in H\u00f6he von \u20ac 5.885,83 brutto aufzuwenden sind.<br \/>\nDer Sachverst\u00e4ndige hat diese Kosten aufgrund einer aktuellen Auskunft der regionalen Mercedes-Werkst\u00e4tten anhand der Angaben zu den Stundenverrechnungss\u00e4tzen unter Zugrundelegung des von dem Sachverst\u00e4ndigen &#8230;. aufgezeigten Reparaturweges nachvollziehbar ermittelt. Insoweit bestehen keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen.<br \/>\nAbz\u00fcglich der nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung in H\u00f6he von \u20ac 332,00 ergibt sich danach ein Betrag von \u20ac 5.553,83. Abz\u00fcglich der von der Beklagten geleisteten Zahlung von \u20ac 4.623,62 verbleibt ein Restbetrag von \u20ac 930,21.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann auch trotz \u00a7 249 Abs. 2 Satz 2 BGB Reparaturkosten einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer erstattet verlangen. Dies ergibt eine sachgerechte Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Kasko-Versicherungsvertrages. Zu ber\u00fccksichtigen ist, dass dieser bereits 1999 unter der Geltung des \u00a7 249 BGB (a. F.) geschlossen worden ist. Bis zur Neuregelung des \u00a7 249 BGB war jedoch auch bei fiktiver Abrechnung vom Sch\u00e4diger die anfallende Mehrwertsteuer zu ersetzen.<br \/>\nIm Rahmen des Kasko-Versicherungsvertrages steht die Beklagte als Versicherungsunternehmen der Kl\u00e4gerin als Versicherungsnehmerin jedoch nicht als Sch\u00e4diger gegen\u00fcber. Insoweit handelt es sich bei der Erstattung der notwendigen Reparaturkosten nicht um eine Schadensersatzleistung im engeren Sinne sondern um eine vertragliche Leistung aufgrund des Eintrittes des Versicherungsfalles. Da eine Ab\u00e4nderung der vertraglichen Vereinbarung seit 1999 nicht erfolgt ist, beinhaltet die Versicherungsleistung unabh\u00e4ngig von dem tats\u00e4chlichen Anfall auch die Mehrwertsteuer.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Zinsanspruch der Kl\u00e4gerin ergibt sich aus \u00a7\u00a7 286, 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p align=\"justify\">Vorgerichtliche, nicht anrechenbare Anwaltskosten kann die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 286 BGB lediglich in H\u00f6he von \u20ac 76,91 beanspruchen. Der h\u00e4lftigen Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach VV 2400 ist ein Streitwert von \u20ac 930,21 zugrunde zu legen, so dass sich ein Betrag von \u20ac 55,25 errechnet. Zuz\u00fcglich der Auslagenpauschale von 20 % = \u20ac 11,05 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergibt sich danach ein Betrag von \u20ac 76,91.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die weitergehende Klage war abzuweisen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 92 Abs.1, 708 Ziff.11, 711 ZPO.<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<p align=\"justify\">Peuker<br \/>\nRichter am Amtsgericht<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\">\n<\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>10 C 232\/05 AMTSGERICHT BAD OEYNHAUSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Kl\u00e4ger Prozessbevollm\u00e4chtigte: gegen Beklagte Prozessbevollm\u00e4chtigte: hat das Amtsgericht Bad Oeynhausen im schriftlichen Verfahren nach \u00a7 128 Abs. 2 ZPO durch den Richter am Amtsgericht Peuker f\u00fcr Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 930,21 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":2160,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2479"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2479"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2479\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2480,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2479\/revisions\/2480"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/2160"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2479"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2479"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2479"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}