{"id":2477,"date":"2019-10-11T10:05:38","date_gmt":"2019-10-11T08:05:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2477"},"modified":"2019-10-11T10:05:38","modified_gmt":"2019-10-11T08:05:38","slug":"urteil-des-lg-essen-vom-27-09-2005-zur-massgeblichkeit-der-stundenverrechnungssaetze-einer-markengebundenen-vertragswerkstatt-und-der-erstattungsfaehigkeit-der-kosten-einer-weiteren-sachverstaendigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2477","title":{"rendered":"Urteil des LG Essen vom 27.09.2005 zur Ma\u00dfgeblichkeit der Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Vertragswerkstatt und der Erstattungsf\u00e4higkeit der Kosten einer weiteren sachverst\u00e4ndigen Stellungnahme"},"content":{"rendered":"<table style=\"font-weight: 400;\" width=\"100%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"33%\"><strong><u>13 S 115\/05<br \/>\n<\/u><\/strong>8 C 495\/04<br \/>\nAG Bottrop<\/td>\n<td width=\"32%\"><\/td>\n<td width=\"35%\">Verk\u00fcndet am<br \/>\n27. September 2005<\/p>\n<p>Kienle, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Gesch\u00e4ftsstelle<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>LANDGERICHT ESSEN<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>URTEIL<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>f\u00fcr Recht erkannt:<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Berufung des Kl\u00e4gers wird das am 04.05.2005 verk\u00fcndete Urteil des Amtsgerichts Bottrop &#8211; 8 C 495 \/ 04 &#8211; abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 732,61 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5% Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 514,53 Euro seit dem 01.09.2004 und aus 218,08 Euro seit dem 16.02.2005 (Rechtsh\u00e4ngigkeit) zu zahlen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen bleibt die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die weitergehende Berufung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgl\u00e4ubigers gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgl\u00e4ubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p><strong>l.<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Am 05.08.2004 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Kl\u00e4ger, der mit seinem PKW der Marke \u201eDaimler \/ Chrysler&#8220; unterwegs war, und einem Versicherungsnehmer der Beklagten. Die Parteien sind sich dar\u00fcber einig, dass die Beklagte dem Grunde nach f\u00fcr die eingetretenen Sch\u00e4den des Kl\u00e4gers in vollem Umfang haftet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erlitt infolge des Unfalles u. a. Verletzungen in Form einer Schwindel- und Kopfschmerzsymptomatik. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ein \u00e4rztliches Attest vom 12.08.2004 verwiesen (Bl. 26 der Akte). Dar\u00fcber hinaus wurde der von ihm gesteuerte PKW besch\u00e4digt. In der Folgezeit machte der Kl\u00e4ger nach Einholung eines. Gutachtens gegen\u00fcber der Beklagten Schadensersatzanspr\u00fcche geltend, die er wie folgt bezifferte:<\/p>\n<table width=\"43%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"13%\"><\/td>\n<td width=\"51%\">Fahrzeugschaden (netto):<\/td>\n<td width=\"36%\">2.531,74 Euro,<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td>Wertminderung:<\/td>\n<td>200,00 Euro,<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td>Pauschale:<\/td>\n<td>25,00 Euro.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Au\u00dferdem verlangte der Kl\u00e4ger die Zahlung von Schmerzensgeld. Die Beklagte zahlte auf den Fahrzeugschaden 2.021,21 Euro, beglich die Position \u201eWertminderung&#8220; in vollem Umfang und erstattete weitere 21,00 Euro mit Blick auf die Unkostenpauschale. Dar\u00fcber hinaus zahlte sie an den Kl\u00e4ger ein Schmerzensgeld von 500 Euro.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Ende August 2004 verwies die Beklagte den Kl\u00e4ger auf die M\u00f6glichkeit einer kosteng\u00fcnstigen Reparatur bei der Firma T. in Essen; der Kl\u00e4ger lie\u00df den PKW mittlerweile anderweitig reparieren, ohne dass er insoweit eine Rechnung vorlegen kann. Allerdings stellte er den PKW einem Gutachter zur Nachbesichtigung vor, der die Vornahme einer Reparatur attestierte.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Kl\u00e4ger verlangte sodann von der Beklagten &#8211; wenngleich vergeblich &#8211; den Ersatz weiterer Schadenspositionen (405,08 Euro Mehrwertsteuer; 44,08 Euro Nachbesichtigungskosten und 174 Euro Nutzungsausfallentsch\u00e4digung) sowie erg\u00e4nzende Schmerzensgeldzahlungen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Kl\u00e4ger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei insofern erstattungspflichtig. Er habe die Reparatur des PKW ordnungsgem\u00e4\u00df nachgewiesen. Zudem m\u00fcsse er sich nicht von der Beklagten auf eine \u201eBilligreparatur&#8220; verweisen lassen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Kl\u00e4ger hat beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.137,69 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5% Punkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus 514,53 Euro seit dem 01.09.2004 und aus weiteren 623,16 Euro seit dem 16.02.2005 und ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld abz\u00fcglich einer Zahlung in H\u00f6he von 500 Euro, mindestens jedoch noch weitere 300 Euro, zu zahlen nebst Zinsen in H\u00f6he von 5% Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2004.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">\nDie Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">\n<p>Sie hat vor allem die Auffassung vertreten, der Kl\u00e4ger habe sich auf die billigere Reparaturm\u00f6glichkeit verweisen lassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht Bottrop hat die Kl\u00e4ger mit am 04.05.2005 verk\u00fcndetem Urteil in vollem Umfang abgewiesen (Bl. 90 ff. der Akte). Im Rahmen der Begr\u00fcndung seiner Entscheidung ist das Amtsgericht im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten gefolgt. Ferner hat es ausgef\u00fchrt, aufgrund der erlittenen Verletzungen stehe dem Kl\u00e4ger lediglich ein Schmerzensgeld in H\u00f6he von 500 Euro zu. Das Urteil ist dem Kl\u00e4ger am 17.05.2005 zugestellt worden (Bl. 95 der Akte). Er hat unter dem 16.06.2005 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am selben Tag begr\u00fcndet (Bl. 102 ff. der Akte).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vertieft in erster Linie seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er vertritt nach wie vor die Ansicht, er habe sich nicht auf eine von der Beklagten vorgeschlagene Reparaturm\u00f6glichkeit verweisen lassen m\u00fcssen. Die infolge des Unfalls erlittenen Verletzungen seien dar\u00fcber hinaus so erheblich, dass ein Schmerzensgeld in H\u00f6he von 800 Euro bis 1.200 Euro angemessen sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>das Urteil des AG Bottrop abzu\u00e4ndern und nach den in erster Instanz gestellten Antr\u00e4gen zu erkennen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Auch sie verweist im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie meint insbesondere, sie habe den Kl\u00e4ger auf die g\u00fcnstigere Reparaturm\u00f6glichkeit bei der Firma T. verweisen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der jeweiligen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">\nDie Berufung ist zul\u00e4ssig; der Kl\u00e4ger hat das Rechtsmittel insbesondere innerhalb der Frist des \u00a7517 ZPO eingelegt und dar\u00fcber hinaus fristgerecht nach \u00a7520 II Satz 1 ZPO begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Berufung ist dar\u00fcber hinaus in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet. Im Einzelnen:<\/p>\n<p><strong>1)<\/strong>\u00a0Der Kl\u00e4ger hat Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 732,61 Euro aus \u00a7\u00a77 ff.; 17StVG;3Nr. 1 PfIVG.<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li><strong>a)<\/strong>Die Parteien sind sich dar\u00fcber einig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung dem Grunde nach vollst\u00e4ndig f\u00fcr die (Verm\u00f6gens-) Sch\u00e4den haftet, die dem Kl\u00e4ger infolge des Unfalls vom 05.08.2004 entstanden sind. Der Kl\u00e4ger kann von der Beklagten noch Ersatz in H\u00f6he von 732,61 Euro verlangen, wobei sich diese Summe aus den Positionen \u201erestliche Reparaturkosten&#8220;, \u201erestliche Pauschale&#8220;, \u201eNutzungsausfall&#8220; und \u201eweitere Gutachterkosten&#8220; zusammensetzt.<\/li>\n<li><strong>aa)<\/strong>Der Kl\u00e4ger kann zun\u00e4chst Ersatz von Reparaturkosten in H\u00f6he von 2.531,74 Euro verlangen. Der Gesch\u00e4digte hat n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich Anspruch auf Ersatz der in einer<u>markengebundenen Vertragswerkstatt<\/u>\u00a0anfallenden Reparaturkosten unabh\u00e4ngig davon, ob er seinen Wagen tats\u00e4chlich voll, minderwertig oder \u00fcberhaupt nicht reparieren l\u00e4sst (vgl. nur BGH NJW 2003, 2086 ff.; Palandt\/Heinrichs, 64. Auflage, \u00a7249 BGB, Rdnr. 26). Deshalb ist dem Grunde nach ein Anspruch des Kl\u00e4gers auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten nach \u00a7249 Abs. 2 Satz 1 BGB (\u00a7 249 Satz 2 BGB a.F.) gegeben, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob er den PKW hat reparieren lassen oder nicht. Denn nach dem aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes in \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten durchzuf\u00fchrenden Kostenvergleich zwischen Reparaturaufwand und dem Aufwand f\u00fcr die Ersatzbeschaffung sind die von Kl\u00e4gerseite geltend gemachten Reparaturkosten noch wirtschaftlich und damit erforderlich. Zwar ist der Gesch\u00e4digte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu w\u00e4hlen, sofern er die H\u00f6he der f\u00fcr die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Doch gen\u00fcgt im allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausf\u00fchrlich ist und das Bem\u00fchen erkennen l\u00e4\u00dft, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. BGH NJW 2003, 2086 ff.). Bei dem Bem\u00fchen um eine wirtschaftlich vern\u00fcnftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Gesch\u00e4digten bei voller Haftung des Sch\u00e4digers ein m\u00f6glichst vollst\u00e4ndiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. BGH NJW 2003, 2086 ff.). Deshalb ist bei der Pr\u00fcfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vern\u00fcnftigen Grenzen h\u00e4lt, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. R\u00fccksicht auf die spezielle Situation des Gesch\u00e4digten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussm\u00f6glichkeiten sowie auf die m\u00f6glicherweise gerade f\u00fcr ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. erneut BGH a. a. 0.).<\/li>\n<li><strong>bb)<\/strong>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze kann der Kl\u00e4ger vollst\u00e4ndigen Ersatz der im Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Gustav vom 06.08.2004 ausgewiesenen Reparaturkosten verlangen. Die Beklagte tr\u00e4gt keine substantiierten Einw\u00e4nde gegen die Richtigkeit des Gutachtens vor; allein die Tatsache, dass eine Firma T. eine billigere Reparatur h\u00e4tte vornehmen k\u00f6nnen, besagt nicht, dass das (Privat-) Gutachten des Kl\u00e4gers unbrauchbar ist. Das gilt um so mehr, als der Gutachter dargelegt hat, er habe Preise einer<u>markenbezogenen<\/u>\u00a0Fachwerkstatt ber\u00fccksichtigt (Bl. 39 der Akte). Dem l\u00e4sst sich nicht entgegenhalten, die in Ansatz gebrachten Kosten seien nicht i. S. d. \u00a7249 II Satz 1 BGB erforderlich. Zwar ist vom Ansatz her der Auffassung beizutreten, dass der Gesch\u00e4digte, der m\u00fchelos eine ohne weiteres zug\u00e4ngliche g\u00fcnstigere und gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss (BGH NJW 2003, 2086 ff.; Palandt\/Heinrichs, 64. Auflage, \u00a7249 BGB, Rdnr. 14 und 24). Allerdings liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Der Kl\u00e4ger muss sich bereits deswegen nicht auf eine Reparaturm\u00f6glichkeit bei der Firma T. verweisen lassen, weil dieses Unternehmen nicht als markengebundene Fachwerkstatt f\u00fcr PKW des Fabrikats \u201eDaimler \/ Chrysler&#8220; anzusehen ist. Wie bereits ausgef\u00fchrt, kann der Gesch\u00e4digte grunds\u00e4tzlich verlangen, dass sein Schaden nach den Preisen einer markenbezogenen Fachwerkstatt reguliert wird (Palandt\/Heinrichs \u00a7249 BGB, Rdnr. 14). Der Gesch\u00e4digte kann den Preis einer\u00a0<u>markengebundenen<\/u>\u00a0Fachwerkstatt auch dann ersetzt verlangen, wenn dieser erheblich h\u00f6her ist als der aus den Preisen sonstiger Fachwerkst\u00e4tten der Region ermittelte Durchschnittswert (Palandt\/Heinrichs \u00a7249 BGB, Rdnr. 14). Bietet ein Versicherer dem Gesch\u00e4digten eine kosteng\u00fcnstigere Reparaturm\u00f6glichkeit an, so ist diese nur dann als gleichwertig im oben genannten Sinne anzusehen, wenn sie sich auf eine ebenfalls markengebundene Fachwerkstatt bezieht.<\/li>\n<li>cc) Ungeachtet der obigen Ausf\u00fchrungen war es dem Kl\u00e4ger ferner ohnehin nicht m\u00fchelos m\u00f6glich, seinen PKW bei der Firma T. reparieren zu lassen. Ein Schreiben vom 25.08.2004 befindet sich nicht bei der Akte; der pauschale Vortrag der Beklagten (Bl. 45 der Akte), es enthalte detaillierte Hinweise, ist daher unsubstantiiert. Das Schreiben vom 27.08.2004 (Bl. f. 24 der Akte) ist nicht als Mitteilung einer g\u00fcnstigeren Reparaturm\u00f6glichkeit zu begreifen, da es lediglich den pauschalen Hinweis enth\u00e4lt, dem Kl\u00e4ger k\u00f6nnten Namen und Stundenverrechnungss\u00e4tze des Referenzbetriebes mitgeteilt werden. Es ist allerdings nicht Aufgabe des Gesch\u00e4digten, nunmehr weitere Nachforschungen anzustellen; vielmehr h\u00e4tte die Beklagte dem Kl\u00e4ger eine konkrete Reparaturm\u00f6glichkeit zu bestimmten Konditionen mitteilen m\u00fcssen; der blo\u00dfe Hinweis, dass ein preisg\u00fcnstigeres Unternehmen existiere, gen\u00fcgt diesen Anforderungen nicht, zumal aufgrund dieses Schreibens nicht feststeht, ob die Firma T. als Fachwerkstatt f\u00fcr PKW der Marke \u201eDaimler Chrysler&#8220; angesehen werden kann. Da die Beklagte auf den Fahrzeugschaden 2.021,21 Euro gezahlt hat, verbleibt eine Restforderung von 510,53 Euro, \u00a7362 l BGB.<\/li>\n<li><strong>b)<\/strong>Die Schadenspauschale &#8211; insofern verlangt der Kl\u00e4ger einen Restbetrag von 4,00 Euro &#8211; ist gem. \u00a7249 BGB i. V. m. \u00a7287 ZPO gleichfalls zuzusprechen. Sie kann heutzutage auch mit 25 Euro in Ansatz gebracht werden (vgl. nur Palandt\/Heinrichs \u00a7249 BGB, Rdnr. 43). In H\u00f6he von 21 Euro ist der Anspruch nach Zahlung der Beklagten gem. \u00a7362 l BGB erloschen.<\/li>\n<li><strong>c)<\/strong>Zudem muss die Beklagte auch Nutzungsausfall f\u00fcr drei Tage in H\u00f6he von 174 Euro ( = 3 * 58 Euro) erstatten (vgl. dazu Palandt\/Heinrichs vor \u00a7249 BGB, Rdnr. 20 ff.)., da der Kl\u00e4ger kein Ersatzfahrzeug gemietet hat, sondern seinen PKW &#8211; nachgewiesen durch eine sachverst\u00e4ndige Reparaturbescheinigung vom 20.10.2004 (Bl. 31 der Akte) &#8211; hat instand setzen lassen. Die nach \u00a7287 ZPO zu sch\u00e4tzende H\u00f6he des Nutzungsausfalls ist hier f\u00fcr drei Tage zu ermitteln, was ausweislich des eingeholten Gutachtens als \u00fcbliche Reparaturdauer anzusehen war.<\/li>\n<li><strong>d)<\/strong>Die zus\u00e4tzlichen Gutachterkosten von 44,08 Euro stellen ebenfalls einen restitutionsf\u00e4higen Schaden des Kl\u00e4gers dar (vgl. dazu Palandt\/Heinrichs \u00a7249 BGB, Rdnr. 40). Die Einholung der weiteren sachverst\u00e4ndigen Stellungnahme war deswegen erforderlich, um eine Reparatur des Fahrzeugs nachzuweisen. Bei nachgewiesener Reparatur ist davon auszugehen, dass der Gesch\u00e4digte den Willen hatte, sein Fahrzeug auch weiterhin zu nutzen (vgl. dazu Palandt\/Heinrichs vor \u00a7249 BGB, Rdnr. 22).<\/li>\n<li><strong>e)<\/strong>Die geltend gemachte Mehrwertsteuer in H\u00f6he von 405,08 Euro ist von der Beklagten jedoch nicht zu ersetzen, \u00a7249 II Satz 2 BGB. Wenn ein Schaden zun\u00e4chst auf Gutachtenbasis abgerechnet worden ist, ist sp\u00e4ter angefallene Mehrwertsteuer zum Nettoschadensbetrag zwar grunds\u00e4tzlich zu erstatten (Palandt\/Heinrichs \u00a7249 BGB, Rdnr. 18). Die Mehrwertsteuer ist hier jedoch deswegen nicht ersatzf\u00e4hig, weil der Kl\u00e4ger nicht nachgewiesen hat, inwieweit Mehrwertsteuer tats\u00e4chlich angefallen ist. Die Reparaturbescheinigung reicht als Nachweis insofern nicht aus, weil sich ihr nur entnehmen l\u00e4sst, dass sich der PKW in repariertem Zustand befindet, nicht hingegen, ob und inwieweit im Rahmen der Reparaturma\u00dfnahmen Mehrwertsteuer angefallen ist. Eine Reparaturrechnung liegt n\u00e4mlich nicht vor.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>2)<\/strong>\u00a0Der Kl\u00e4ger hat allerdings Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus \u00a7\u00a7280 ff.; 286; 288; 291 BGB ab dem 01.09.2004 bzw. ab Rechtsh\u00e4ngigkeit gegen die Beklagte, da er ihr eine Zahlungsfrist bis zum 31.08.2004 gesetzt hatte (Bl. 7 f. der Akte) und f\u00fcr den erweiterten Antrag Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen aus \u00a7291 BGB verlangt werden k\u00f6nnen; Rechtsh\u00e4ngigkeit trat am 16.02.2005 ein (Bl. 42 der Akte).<\/p>\n<p><strong>3)<\/strong>\u00a0Der Kl\u00e4ger hat allerdings keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines (weiteren) Schmerzensgeldes aus \u00a7\u00a7823 ff.; 253 II BGB; 11 Satz 2 StVG i. V. m. \u00a73 Nr. 1 PfiVG.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der insofern zu gew\u00e4hrenden Entsch\u00e4digung ist nach Billigkeitsgesichtspunkten festzusetzen, \u00a7287 ZPO. Zu ber\u00fccksichtigen sind alle nachteiligen Folgen f\u00fcr die k\u00f6rperliche und seelische Verfassung des Verletzten; insbesondere kommt es auf das Ausma\u00df und die Schwere der physischen und \/ oder psychischen St\u00f6rungen an (dazu im Einzelnen Palandt\/Heinrichs \u00a7253 BGB, Rdnr. 15 ff., 19). Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze steht dem Kl\u00e4ger lediglich ein Schmerzensgeld in H\u00f6he von 500 Euro zu, so dass sein Anspruch vollst\u00e4ndig nach \u00a7362 l BGB infolge Zahlung erloschen ist. Ausweislich des \u00e4rztlichen Attestes vom 12.08.2004 (Bl. 26 der Akte) hat der Kl\u00e4ger nur leichtere Verletzungen erlitten und war lediglich f\u00fcr eine Woche arbeitsunf\u00e4hig. Dar\u00fcber hinaus hat er infolge des Verkehrsunfalls mangels entgegenstehender Anhaltspunkte keine langwierigen (Folge-) Sch\u00e4den erlitten.<\/p>\n<p><strong>IV.<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a792 l Satz 1; 97 l ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7708 Nr. 10; 711 ZPO.<\/p>\n<p>Die Kammer hat dar\u00fcber hinaus die Revision zugelassen, \u00a7543 l Nr. 1, II ZPO. Die Zulassung der Revision erfolgte deswegen, weil die Kl\u00e4rung der Frage, ob und inwieweit Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattungsf\u00e4hig sind, eine einheitliche Rechtsprechung sichern soll. Nach wie vor wird der genannte Problemkreis von verschiedenen (Amts-) Gerichten unterschiedlich gehandhabt.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>Quelle:\u00a0<\/strong><em>LG Essen<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>13 S 115\/05 8 C 495\/04 AG Bottrop Verk\u00fcndet am 27. 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