{"id":2470,"date":"2019-10-11T09:52:19","date_gmt":"2019-10-11T07:52:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2470"},"modified":"2019-10-11T09:52:19","modified_gmt":"2019-10-11T07:52:19","slug":"urteil-des-ag-aachen-vom-25-07-2005-zur-massgeblichkeit-der-stundenverrechnungssaetze-einer-markengebundenen-vertragswerkstatt-der-erstattungsfaehigkeit-der-upe-zuschlaege-und-der-entsorgungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2470","title":{"rendered":"Urteil des AG Aachen vom 25.07.2005 zur Ma\u00dfgeblichkeit der Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Vertragswerkstatt , der Erstattungsf\u00e4higkeit der UPE-Zuschl\u00e4ge und der Entsorgungskosten im Falle der fiktiven Abrechnung"},"content":{"rendered":"<table style=\"font-weight: 400;\" width=\"100%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"33%\"><strong><u><span style=\"color: #808080;\">5 C 81\/05<\/span><br \/>\n<\/u><\/strong><\/td>\n<td width=\"33%\"><\/td>\n<td width=\"34%\"><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>AMTSGERICHT AACHEN<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>URTEIL<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Kl\u00e4ger<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Prozessbevollm\u00e4chtigte:<br \/>\n,Aachen<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">gegen<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">\nBeklagte<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Prozessbevollm\u00e4chtigte:<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">hat das Amtsgericht Aachen, 85. Abt.<br \/>\nim schriftlichen Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 495a ZPO<br \/>\nmit einer Einlassungsfrist bis zum 14.06.2005<br \/>\nam 25.07.2005 durch die Richterin Oberpriller f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 425,71 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6\u00adhe von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Bastszinssatz seit dem 18.12.2004 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Beklagte. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">gem\u00e4\u00df \u00a7 313a ZPO ohne Tatbestand<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<ol start=\"24\">\n<li style=\"font-weight: 400;\">Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 24.11.2004 der vorliegend geltend gemachte weitere Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400;\">Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Soweit zwischen den Parteien Uneinigkeit besteht, ob der Beklagte im Rahmen der kl\u00e4gerseits vorgenommenen Abrechnung auf Gutachtenbasis auch zum Ersatz der im Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen &#8230;. ausgewiesenen UPE-Zuschl\u00e4ge, Kosten f\u00fcr die Einstellung der Hinterachse, Entsorgungskosten und der Arbeitskosten f\u00fcr Karosserie und Lackierung in der im Gutachten ausgewiesenen H\u00f6he verpflichtet ist, ist Nachfolgendes auszuf\u00fchren: Die H\u00f6he des vom Sch\u00e4diger zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich grunds\u00e4tzlich nach \u00a7 249 ff BGB, wobei in \u00a7 249 II BGB ausdr\u00fccklich bestimmt ist, dass der Gesch\u00e4digte anstelle der Naturalrestitution nach seiner Wahl auch den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Erforderlich sind all dieje\u00adnigen Aufwendungen, die ein verst\u00e4ndiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Gesch\u00e4digten f\u00fcr notwendig und zweckm\u00e4\u00dfig halfen darf.<\/li>\n<\/ol>\n<ol style=\"font-weight: 400;\">\n<li>Ausgehend hiervon ist der Beklagte zun\u00e4chst zum vollen Ersatz der in dem Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen &#8230; ausgewiesenen Lohnkosten f\u00fcr Karosserie- und Lackierarbeiten verpflichtet. Der Einwand des Beklagten, der Kl\u00e4ger m\u00fcsse sich auf die im Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen &#8230;&#8230;. ausgewiesenen kosteng\u00fcnstigeren Reparaturm\u00f6glichkeiten verweisen, lassen, hat keinen Erfolg. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass die hier zu entscheidende Konstellation mit dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2003 (VI ZR 398\/02 NJW 2003, 2086 ff) zu entscheidenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Der Bundesgerichtshof hatte dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Gesch\u00e4digte, der die Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Fachwerkstatt seiner fiktiven Reparaturabrechnung zugrunde legte, sich nicht auf die \u201eabstrakte M\u00f6glichkeit der technisch ordnungsgem\u00e4\u00dfen Reparatur in\u00a0<u>irgendeiner kosteng\u00fcnstigeren Fremdwerkstatt<\/u>\u00a0auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (&#8230;) verweisen lassen muss und \u201eGrundlage der Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungss\u00e4tze aller repr\u00e4sentativen Marken- und freien Fachwerkst\u00e4tten einer Region sein kann, wenn der Gesch\u00e4digte fiktive Reparaturkosten abrechnet. Vorliegend geht es indes darum, ob dem Kl\u00e4ger der Reparaturschaden auf Grundlage der Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebunden Fachwerkstatt auch dann zu ersetzen ist, wenn der Sch\u00e4diger konkret kosteng\u00fcnstigere Reparaturm\u00f6glichkeiten in nicht markengebunden bzw. fremdmarkengebundenen Fachwerkst\u00e4tten nachweist. Diese Konstellation ist &#8211; soweit ersichtlich &#8211; noch nicht h\u00f6chstrichterlich entschieden. Der Bundesgerichtshof ist allerdings in der vorzitierten Entscheidung betreffend die zu erstattende H\u00f6he von Stundenverrechnungss\u00e4tzen von Nachfolgendem ausgegangen: Der Gesch\u00e4digte ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht grunds\u00e4tzlich gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu w\u00e4hlen, sofern er die H\u00f6he der f\u00fcr die Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten beeinflussen kann. Daf\u00fcr reicht es im Allgemeinen aus, wenn er die ihm entstehenden Reparaturkosten mittels eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens nachweist, sofern das Gutachten hinreichend ausf\u00fchrlich ist und das Bem\u00fchen erkennen l\u00e4sst, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Gesch\u00e4digten gerecht zu werden. Allerdings liegt \u00a7 249 II BGB ersichtlich der Gedanke zugrunde, dass einerseits dem Gesch\u00e4digten ein m\u00f6glichst vollst\u00e4ndiger Schadensausgleich zukommen soll, andererseits die Bestimmung \u00fcber das Restitutionsgeschehen grunds\u00e4tzlich beim Gesch\u00e4digten verbleiben soll. Der Gesch\u00e4digte muss sich nur dann auf eine g\u00fcnstigere &#8211; und gleichwertige- Reparaturm\u00f6glichkeit einlassen, wenn ihm dies m\u00fchelos ohne weiteres m\u00f6glich ist. Ist dies jedoch nicht der Fall, etwa weil die Stundenverrechnungss\u00e4tze des Sachverst\u00e4ndigen in den regionalen Markenwerkst\u00e4tten tats\u00e4chlich anfallen, so muss er sjch auf eine abstrakte kosteng\u00fcnstigere M\u00f6glichkeit in einer Fremdwerkstatt nicht verweisen lassen. Hieraus folgt, dass der Gesch\u00e4digte grunds\u00e4tzlich einen Anspruch darauf hat, die Reparaturkosten ersetzt zu verlangen die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen w\u00fcrden. Der Verweis auf Fachwerkst\u00e4tten ohne bzw. mit anderer Markenbindung reicht ebenfalls nicht aus. Ansonsten verbliebe n\u00e4mlich das Risiko, ob diese Werkst\u00e4tten ebenso wie markengebundene Werkst\u00e4tten, deren Stundenverrechnungss\u00e4tze der Sachverst\u00e4ndige zugrunde gelegt hat, \u00fcber dieselbe Werkstatterfahrung der entsprechenden Fahrzeugmarke verf\u00fcgen. Zudem w\u00fcrde au\u00dfer Betracht bleiben, dass der Sch\u00e4diger zur vollst\u00e4ndigen Behebung des Schadens, unabh\u00e4ngig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Gesch\u00e4digten verpflichtet ist (vgl. AG K\u00f6ln v- 09.0&#8217;i.2004 &#8211; 266 C 333\/03 Schaden-Praxis 2004, 375; AG Aachen v- 08.06.2005 &#8211; 80 C 24\/05 n.v.)<\/li>\n<li>Auch im Hinblick auf die UPE-Zuschl\u00e4ge stand dem Kl\u00e4ger auch ohne Vorlage einer Reparaturbest\u00e4tigung der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Der Gesch\u00e4digte hat einen Anspruch auf Beseitigung der unfallbedingt entstandenen Sch\u00e4den in einer Fachwerkstatt, so dass ihm auch die UPE-Zuschl\u00e4ge zu ersetzen sind, wenn diese in den \u00f6rtlichen Fachwerkst\u00e4tten anfallen. Dies gilt auch dann, wenn der Gesch\u00e4digte die Reparaturkosten allein auf Gutachtenbasis abrechnet, da diese in den \u00f6rtlichen Fachwerkst\u00e4tten anfallen (vgl. LG Aachen v. 07.04.2005 &#8211; 6 S 200\/04).<\/li>\n<li>Auch die in dem Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen &#8230;&#8230; ausgewiesenen Entsorgungskosten hat der Beklagte zu ersetzen. Die Entsorgungskosten werden \u00fcblicherweise in Rechnung gestellt, sie sind auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis zu erstatten (vgl. AG Aachen v. 14.01.2005 &#8211; 80 C 543\/04 m.w.N.).<\/li>\n<li>Soweit die Parteien weiter um die Kosten der Einstellung der Hinterachse streiten, ist auch diese Position ersatzf\u00e4hig. Zwar befindet sich die eigentliche Besch\u00e4digung im vorderen Bereich des Fahrzeugs. Dass daraus bedingt neben der Spureinstellung der Vorderachse eine Einstellung der Hinterachse als Verbundarbeit \u00fcblicherweise anf\u00e4llt, hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten.<\/li>\n<li>Die allgemeine Kostenpauschale ist zutreffend mit 25,00 \u20ac zu bemessen, so dass die Beklagte auch zum Ersatz der insoweit bestehenden Differenz verpflichtet ist.<\/li>\n<\/ol>\n<ol>\n<li style=\"font-weight: 400;\">Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 286, 288 BGB. B. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Streitwert: bis 600,00 \u20ac<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Oberpriller<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>5 C 81\/05 AMTSGERICHT AACHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Kl\u00e4ger Prozessbevollm\u00e4chtigte: ,Aachen gegen Beklagte Prozessbevollm\u00e4chtigte: hat das Amtsgericht Aachen, 85. Abt. im schriftlichen Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 495a ZPO mit einer Einlassungsfrist bis zum 14.06.2005 am 25.07.2005 durch die Richterin Oberpriller f\u00fcr Recht erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 425,71 [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":2160,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2470"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2470"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2470\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2471,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2470\/revisions\/2471"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/2160"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2470"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2470"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2470"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}