{"id":2463,"date":"2019-10-11T09:48:51","date_gmt":"2019-10-11T07:48:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2463"},"modified":"2019-10-11T09:48:51","modified_gmt":"2019-10-11T07:48:51","slug":"urteil-des-ag-bad-oeynhausen-vom-08-03-2005-zu-stundenverrechnungssaetzen-der-markengebundenen-fachwerkstatt-und-verbringungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2463","title":{"rendered":"Urteil des AG Bad Oeynhausen vom 08.03.2005 zu Stundenverrechnungss\u00e4tzen der markengebundenen Fachwerkstatt und Verbringungskosten"},"content":{"rendered":"<table style=\"font-weight: 400;\" width=\"100%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"33%\"><span style=\"color: #808080;\">11C512\/04\u00a0\u00a0<\/span><\/td>\n<td width=\"33%\"><\/td>\n<td width=\"34%\"><span style=\"color: #808080;\">Verk\u00fcndet am 08.03.2005<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #808080;\">gez. B\u00f6hm<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #808080;\">Justizangestellte<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">als Urkundsbeamter<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">der Gesch\u00e4ftsstelle<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"3\" width=\"100%\">\n<h2><span style=\"color: #808080;\"><strong>AMTSGERICHT BAD OEYNHAUSEN<\/strong><\/span><\/h2>\n<h2><span style=\"color: #808080;\"><strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><\/span><\/h2>\n<h2><span style=\"color: #808080;\"><strong>URTEIL<\/strong><\/span><\/h2>\n<h2><\/h2>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"3\" width=\"100%\"><span style=\"color: #808080;\">In dem Rechtsstreit<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #808080;\">Kl\u00e4gerin,<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #808080;\">gegen<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #808080;\">Beklagte<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>hat das Amtsgericht Bad Oeynhausen<br \/>\nauf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 08. M\u00e4rz 2005<\/p>\n<p>durch den Richter am Amtsgericht Eimler<br \/>\nf\u00fcr Recht erkannt<\/p>\n<ol>\n<li>Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 910,67 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz sei dem 30.11.2004 zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 1.500,00 \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Tatbestand:<\/strong><\/h3>\n<p>Die Parteien streiten um restliche Anspr\u00fcche aus einem Verkehrsunfall.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Eigent\u00fcmerin eines Pkw \u201eMercedes E 220 D&#8220;.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist die f\u00fcr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen HF-&#8230;&#8230;. bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung, dessen Fahrerin zum Unfallzeitpunkt eine Frau &#8230;&#8230;.. war.<\/p>\n<p>Am 24.09.2004 kam es in L\u00f6hne am an der dortigen Bahnhofstra\u00dfe gelegenen Kreisel zu einem Verkehrsunfall zwischen den genannten Fahrzeugen.<\/p>\n<p>Die 100-prozentige Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beauftragte im Rahmen der Schadensabwicklung den \u00f6rtlich ans\u00e4ssigen Sachverst\u00e4ndigen Dipl.-Ing. B&#8230;.. mit der Erstellung eines Schadengutachtens. Dieses in Kopie bei, der Gerichtsakte (Bl. 4 ff. d. A.) befindliche Gutachten, auf welches wegen der n\u00e4heren Einzelheiten Bezug genommen wird, kommt zu dem Ergebnis, dass Reparaturkosten f\u00fcr den Pkw der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 3,612,79 \u20ac netto f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Instandsetzung anfallen w\u00fcrden. Die Kl\u00e4gerin rechnete den Schaden auf Basis dieses Gutachtens ab und machte gegen\u00fcber der Beklagten zus\u00e4tzlich zu den vom Schadensgutachter ermittelten Nettoreparaturkosten 383,00 \u20ac Sachverst\u00e4ndigenkosten sowie eine Pauschale von 20,00 \u20ac, zusammen 4.016,79 \u20ac geltend.<\/p>\n<p>Die Beklagte lie\u00df das Schadensgutachten des Sachverst\u00e4ndigen B&#8230;.. von einer Firma e&#8230;.. Informationssysteme gmbh &amp; co. kg aus M\u00fcnster \u00fcberpr\u00fcfen. Diese legte unter dem 11.10.2004 den ebenfalls in Kopie bei der Gerichtsakte (Bl, 26 ff, d.A.) befindlichen \u201ePr\u00fcfbericht\u201c vor, welcher zu dem Ergebnis kam, dass lediglich Reparaturkosten in H\u00f6he von 2.702,14 \u20ac netto zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Instandsetzung des Kfz der Klagerin erforderlich seien. Der Differenzbetrag beruht zum einen darauf, dass in dem sogenannten \u201ePr\u00fcfbericht&#8220; niedrigere Stundenverrechnungss\u00e4tze eingesetzt werden als im Schadensgutachten des Sachverst\u00e4ndigen B&#8230;.., das von Stundenverrechnungss\u00e4tzen einer markengebundenen \u201eMercedes&#8220;-Vertragswerkstatt ausgeht. Basis f\u00fcr die im \u201ePr\u00fcfbericht<sup>\u201c<\/sup>\u00a0angegebenen Stundenverrechnungss\u00e4tze sind dabei diejenigen S\u00e4tze einer In L\u00f6hne ans\u00e4ssigen Firma \u201eM&#8230;&#8230;&#8220;, die jedoch keine markengebundene Vertragswerkstatt betreibt.<\/p>\n<p>Zum anderen beruht der Unterschiedsbetrag zwischen den vom Sachverst\u00e4ndigen B&#8230;.. veranschlagten Reparaturkosten und denjenigen Kosten, von welchen der \u201ePr\u00fcfbericht&#8220; der e&#8230;. Informationssysteme gmbh &amp; co. kg ausgeht, darauf, dass Verbringungskosten zu einer externen Lackiererei, die in das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen B&#8230;.. eingestellt sind, von der e&#8230;. Informationssysteme gmbh &amp; co. kg nicht in Ansatz gebracht werden.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 15.10.2004 \u00fcbermittelte die Beklagte der Kl\u00e4gerin den \u201ePr\u00fcfbericht\u201c in welchem als Referenzwerkstatt die \u201eLackiererei M&#8230;..&#8220; aus L\u00f6hne aufgef\u00fchrt war.<\/p>\n<p>Statt der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Summe erstattete die Beklagte im Hinblick auf die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis lediglich den von der e&#8230;.. Informationssysteme gmbh &amp; co. kg ermittelten Nettoreparaturkostenbetrag in H\u00f6he\u00a0von\u00a02.702,14 \u20ac sowie die Sachverst\u00e4ndigenkosten und die Auslagenpauschale, zusammen 3.105,12 \u20ac.<\/p>\n<p>Die Partelen streiten nunmehr um die Ersatzf\u00e4higkeit des Differenzbetrages in H\u00f6he von 910,67 \u20ac.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, sie m\u00fcsse sich auch bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht darauf verweisen lassen, dass eine sogenannte \u00bbfreie&#8220; Werkstatt niedrigere Stundenverrechnungss\u00e4tze in Ansatz bringe als eine markengebundene Vertragswerkstatt. Dies gelte nicht nur dann, wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Gesch\u00e4digten &#8211; wie im sogenannten \u201ePorsche\u201c-Urteil des BGH vom 29.04.2003 (NJW 2003,2086 ff.) &#8211; auf einen von der DEKRA ermittelten abstrakten Mittelwert der Stundenverrechnungss\u00e4tze aller repr\u00e4sentativen Marken- und freien Fachwerkst\u00e4tten einer Region zu verweisen versuche, sondern auch dann, wenn von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung wie im vorliegenden Fall eine konkrete vermeintlich g\u00fcnstigere Referenzwerkstatt genannt werde, bei der es sich jedoch nicht um eine markengebundene Fachwerkstatt handelt.<\/p>\n<p>Ferner meint die Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf die st\u00e4ndige Rechtsprechung des angerufenen Gerichts (vgl. zuletzt Aktenzeichen 20 C 162\/02 und 20 C 173\/04), dass auch im Falle einer fiktiven Abrechnung vom Schadensgutacher eingestellte Verbringungskosten zu einer externen Lackiererei ersatzf\u00e4hig seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die vom Schadensgutachter B&#8230;.. in sein Gutachten eingestellten Stundenverrechnungss\u00e4tze seien diejenigen orts- bzw. in der Region ans\u00e4ssiger markengebundener \u201eMercedes&#8220;-Vertragswerkst\u00e4tten. Die insgesamt vom Schadensgutachter B&#8230;.. veranschlagten Nettoreparaturkosten von 3.612,79 \u20ac seien daher zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Instandsetzung des Pkw der Kl\u00e4gerin erforderlich.<\/p>\n<p><em>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/em><\/p>\n<p><em>die Beklagte zu verurteilen, an sie 910,67 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2004 zu<br \/>\nzahlen.<\/em><\/p>\n<p><em>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.\u00a0<\/em><\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, die vom Sachverst\u00e4ndigen B&#8230;.. ermittelten Nettoreparaturkosten seien zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Instandsetzung des Fahrzeugs der Kl\u00e4gerin objektiv nicht erforderlich. Ersatzf\u00e4hig seien vielmehr nur die unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungss\u00e4tze der \u201eLackiererei M&#8230;&#8230;.&#8220; von der e&#8230;.. Informationssysteme gmbh &amp; co. kg ermittelten Kosten in H\u00f6he von 2.702,14 \u20ac netto. Im \u00dcbringen berechneten auch die In Betracht kommenden markengebundenen Vertragswerkst\u00e4tten der Region nicht durchg\u00e4ngig die vom Sachverst\u00e4ndigen B&#8230;. in seinem Gutachten eingestellten Stundenverrechnungss\u00e4tze.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse sich sehrwohl auf die von ihr benannte Referenzwerkstatt verweisen lassen. Hierzu behauptet sie, bei der \u201eLackiererei M&#8230;..&#8220; handele es sich um ein renommiertes Unternehmen, dessen Mitarbeiter ebenso wie diejenigen einer markengebundenen Vertragswerkstatt \u00fcber die n\u00f6tige Erfahrung und Kompetenz verf\u00fcgten, um den Pkw der Kl\u00e4gerin ordnungsgem\u00e4\u00df instandzusetzen. Im \u00dcbrigen sei es ohnehin so, dass markengebundene Vertragswerkst\u00e4tten Instandsetzungsarbeiten h\u00e4ufig von freien Werkst\u00e4tten durchf\u00fchren lie\u00dfen, die dann f\u00fcr diese als Subunternehmer t\u00e4tig w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Ferner- so meint die Beklagte weiter- h\u00e4tte es der Kl\u00e4gerin freistanden, ihren Pkw tats\u00e4chlich bei einer markengebundenen Vertragswerkstatt instandsetzen zu lassen. Bei Vorlage der entsprechenden Rechnung h\u00e4tte sie, die Beklagte die Kosten dann auch voll \u00fcbernommen. Anders sei dies jedoch im Falle einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis zu sehen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsatze nebst Anlagen sowie das Terminsprotokoll vom 08.03.2005 Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 29.11.2004 zugestellt worden.<\/p>\n<p><strong><u>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist vollumf\u00e4nglich begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen restlichen Schadensersatzanspruch in H\u00f6he von 910,67\u00a0<em>\u20ac<\/em>\u00a0wegen des Verkehrsunfalls vom 24.09.2004 aus \u00a7\u00a7 3 Nr, 1 PffVG in Verblndung mit\u00a0\u00a0\u00a7\u00a7 18 Abs. 1 Satz 1,7 Abs, 1 StVG, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Gesch\u00e4digte auch bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unter Zugrundelegung der dort \u00fcblichen Stundenverrechnungss\u00e4tze verlangen und muss sich auch dann nicht auf die in einer sogenannten \u201efreien&#8220; Werkstatt anfallenden niedrigeren Kosten verweisen lassen, wenn Ihm die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung eine solche konkret benennt, wie dies vorliegend in Form des \u201ePr\u00fcfberichts\u201c der e&#8230;.. Informationssysteme gmbh &amp; co. kg geschehen ist.<\/p>\n<p>Dass es sich bei den vom Sachverst\u00e4ndigen B&#8230;.. in sein Schadensgutachten eingestellten Stundenverrechnungss\u00e4tzen um diejenigen einer markengebundenen \u201eMercedes\u201c-Vertragswerkstatt handelt, ist zwischen den Parteien nicht ernsthaft streitig.<\/p>\n<p>Zwar behauptet die Beklagte, nicht alle regional ans\u00e4ssigen markengebundenen \u201eMercedes&#8220;-Vertragswerkst\u00e4tten berechneten die vom Sachverst\u00e4ndigen B&#8230;.. in Ansatz gebrachten Stundenverrechnungss\u00e4tze. Allein dieses pauschale Bestreiten ist jedoch nicht ausreichend. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die Beklagte ber\u00fchmt, mittels des sogenannten \u201ePr\u00fcfberichts&#8220; der e&#8230;.. Informationssysteme gmbh &amp;\u00a0\u00a0co. kg das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen B&#8230;. angreifen zu k\u00f6nnen. Tats\u00e4chlich wird aber nicht ernsthaft in Zweifel gezogen, dass die vom Sachverst\u00e4ndigem B&#8230;.. in Ansatz gebrachten Stundenverrechnungss\u00e4tze denjenigen einer orts- oder in der Region<\/p>\n<p>ans\u00e4ssigen markengebundenen Vertragswerkstatt entsprechen. Es werden im benannten Pr\u00fcfbericht lediglich die vermeintlich niedrigeren Stundenverrechnungss\u00e4tze einer konkreten freien Werkstatt zugrundegelegt Aufgrund des \u00fcberlegenen Sachwissens, dessen sich die Besagte ber\u00fchmt, w\u00e4re es ihr im Rechtsstreit hingegen durchaus zuzumuten gewesen, konkret vorzutragen, welche orts- oder sonst in der Region ans\u00e4ssige markengebundene ,Mercedes&#8220;-Vertragswerkstatt andere, insbesondere niedrigere Stundenverrechnungss\u00e4tze abrechnet, als die vom Sachverst\u00e4ndigen B&#8230;. in seinem Schadensgutachten angesetzten.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat zwar zutreffend erkannt, dass der BGH im sogenannten \u201ePorsche&#8220;-Urteil vom 29.04.2003 (Aktenzeichen V( ZR 398\/02, NJW 2003, 2086 ff.) lediglich ausgef\u00fchrt hat, dass der Gesch\u00e4digte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, sich nicht auf den von der DEKRA ermittelten abstrakten Mittelwert der Stundenverrechnungss\u00e4tze aller repr\u00e4sentativen marken- und freien Fachwerkst\u00e4tten einer Region bei der Ermittlung des zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Wiederherstellung seines Kfz objektiv erforderlichen Betrages verweisen lassen muss. H\u00f6chstrichterlich nicht entschieden ist mithin in der Tat, ob sich der Gesch\u00e4digte in derartigen F\u00e4llen von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung auf eine ihm konkret benannte g\u00fcnstigere Reparaturm\u00f6glichkeit in einer sogenannten \u201efreien&#8220; Werkstatt verweisen lassen muss.<\/p>\n<p>Die Beklagte verkennt jedoch, dass Ziel des Schadensersatzes die Totalreparation ist und der Gesch\u00e4digte nach schadensrechtlichen Grunds\u00e4tzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch In der Verwendung des vom Sch\u00e4diger zu leistenden Schadensersatzes frei Ist. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob der Gesch\u00e4digte sein Kfz tats\u00e4chlich voll, minderwertig oder \u00fcberhaupt nicht reparieren l\u00e4sst (st. h\u00f6chstrichterliche Respr. BGHZ 66, 239 [241]; BGH, VersR 1974, 331; VersR 1978\u201e 235; NJW 1985.2469; NJW 1989, 3009; NJW 1992,1618; NJW 2003.2085 ff.).<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4digte ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht lediglich gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu w\u00e4hlen, sofern er die H\u00f6he der f\u00fcr die Schadensbeseitigung aufzuwendenen Kosten beeinflussen kann (BGHZ 115,364 [368 f.]; BGHZ 115, 375 [373]; BGHZ 132,373 [376]; BGH NJW 2003, 2068,[2087]). Doch gen\u00fcgt es im allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten\u00a0\u00a0Sachverst\u00e4ndigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausf\u00fchrlich ist und das Bem\u00fchen erkennen l\u00e4sst, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt\u00a0\u00a0eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH VersR 1972, 1024 [1924];NJW 1989, 3009; NJW 1992, 903). Diesen Anforderungen wird das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen B&#8230;.\u00a0\u00a0&#8211; wie bereits ausger\u00fchrt &#8211; zweifellos gerecht. Insbesondere wird es von der Beklagten bez\u00fcglich der Frage, ob die dort zugrunde gelegten Stundenverrechnungss\u00e4tze tats\u00e4chlich diejenigen einer in der Umgebung ans\u00e4ssigen markengebundenen ,,Mercedes&#8220;-Vertragswerkstatt sind, nicht hinreichend substantiiert angegriffen.<\/p>\n<p>Bei dem Bem\u00fchen um eine wirtschaftlich vern\u00fcnftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs Im Rahmen von \u00a7 249 Abs. 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, n\u00e4mlich dass dem Gesch\u00e4digten bei voller Haftung des Sch\u00e4digers ein m\u00f6glichst vollst\u00e4ndiger Schadensausgleich zukommen soll (BGHZ 132, 373 [376); NJW 2003, 2086 [2087]). Deshalb ist bei der Pr\u00fcfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung In vern\u00fcnftigen Grenzen h\u00e4lt, eine&#8216; subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das hei\u00dft, R\u00fccksicht auf die spezielle Situation des Gesch\u00e4digten, insbesondere auf seine individuelle Erkenntnis- und Einflussm\u00f6glichkeiten, sowie auf die m\u00f6glicherweise gerade f\u00fcr ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl, BGHZ 115,364 [369], 375 [378]; BGHZ 132, 373 |376 f.]}.<\/p>\n<p>Mit diesen der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung entsprechenden Grunds\u00e4tzen ist die Praxis der Beklagten letztlich nicht zu vereinbaren.<\/p>\n<p>Es ist bereits in sich widerspr\u00fcchlich, wenn die Beklagte selbst vortr\u00e4gt, bei tats\u00e4chlich erfolgter Reparatur des Pkw der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte sie ohne Weiteres die in einer markengebundenen \u201eMercedes&#8220;-Vertragswerkstatt berechneten Stundenverrechnungss\u00e4tze Ihrer Regulierung zugrunde gelegt und den tats\u00e4chlich aufgewandten Betrag erstattet.<br \/>\nDenn wie bereits ausgef\u00fchrt ist das Ziel des Schadensersatzes unabh\u00e4ngig davon, ob tats\u00e4chlich voll, minderwertig oder \u00fcberhaupt nicht repariert wird, immer die sogenannte Totalreparation, Der Gesch\u00e4digte ist nach schadensrechtlichen Grunds\u00e4tzen sowohl in der Wahl der Mittel der Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Sch\u00e4diger zu leistenden Schadensersatzes frei. Dies gilt auch f\u00fcr fiktive Reparaturkosten {BGH aaO.).<\/p>\n<p>Ferner spricht gegen die Praxis der Beklagten, dass bei anderer Sicht der Dinge die dem Gesch\u00e4digten in \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB er\u00f6ffnete M\u00f6glichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschr\u00e4nkt w\u00fcrde (so Wellner, \u201eNeues im Schadensersatzrecht seit 01.08.2002&#8243;, Homburger Tage 2003, Bonn 2004, S. 7 [13]).<\/p>\n<p>Das konkrete Verhalten des Gesch\u00e4digten beeinflusst die Schadensh\u00f6he eben gerade nicht, solange die Schadensberechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung beachtet. In diesem Rahmen ist der Gesch\u00e4digte grunds\u00e4tzlich hinsichtlich der Verwendung des zum Schadensausgleich erhaltenen Geldbetrages frei (BGH NJW 1989, 309; NJW 2993, 2086 [2088] nwN.).<\/p>\n<p>Das angerufene Amtsgericht stimmt allerdings der von der beklagten Versicherung vertretenen Ansicht insoweit zu, als diese meint, die bereits mehrfach zitierte \u201ePorsche&#8220;-Entscheidung des BGH erm\u00f6gliche es dem Kfz-Haftpflichtversicherer sehrwohl den fiktiv abrechnenden Gesch\u00e4digten auf eine konkrete, diesem m\u00fchelos zug\u00e4ngliche,\u00a0 g\u00fcnstigere und gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit zu verweisen. H\u00e4tte es n\u00e4mlich in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt &#8211; so Wellner aaO., S. 15 &#8211; in der Region eine zweite ,,Porsche&#8220;-Vertragswerkstatt mit niedrigeren Stundenverrechnungss\u00e4tzen gegeben, welche der dort beklagte Versicherer dem gesch\u00e4digten Kl\u00e4ger aufgezeigt h\u00e4tte, so w\u00e4re zweifelsohne die fiktive Schadensabrechnung hierauf beschr\u00e4nkt gewesen. Ob auch eine nicht markengebundene, sogenannte \u201efreie\u201c Werkstatt als gleichwertige Alternative, die der Versicherer dem Gesch\u00e4digten konkret aufzuzeigen hat, in Betracht kommen kann, l\u00e4sst der BGH in dem genannten Urteil offen.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine solche, von ihr nunmehr praktizierte Vorgehensweise jedoch nicht statthaft.<\/p>\n<p>Denn die von der Beklagten in dem \u201ePr\u00fcfbericht\u201c der e&#8230;.. Informationssysteme gmbh &amp; co. kg aufgezeigte g\u00fcnstigere Reparaturm\u00f6glichkeit bei der Firma \u201eLackier- und Karosseriezentrum M&#8230;&#8230;.&#8220; aus L\u00f6hne ist im Hinblick auf die fehlende \u201eMercedes&#8220; Markengebundenheit jedenfalls nicht als gleichwertig in diesem Sinne anzusehen. Dabei kommt es nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht in allererster Linie darauf an, ob eine einwandfreie und fachgerechte Instandsetzung des kl\u00e4gerischen Pkw auch bei der Firma \u201eM&#8230;&#8230;..&#8220; zu g\u00fcnstigeren Preisen m\u00f6glich ist, wie die Beklagte behauptet. Insofern bedarf es auch keiner Beweiserhebung. Es ist allerdings auch nicht von der Hand zu weisen, dass in einer markengebundenen Fachwerkstatt letztlich am Ehesten die Gew\u00e4hr daf\u00fcr besteht, dass tats\u00e4chlich mit Originalersatzteilen des jeweiligen Kfz-Herstellers und m\u00f6glicherweise nur dort vorhandenen Spezialwerkzeugen genau nach den Vorgaben des Herstellers von Mechanikern repariert wird, die\u00a0\u00a0&#8211; beispielsweise durch den Besuch entsprechender Fortbildungsveranstaltungen des jeweiligen Herstellers, die nur Mitarbeitern markengebundener Vertragswerkst\u00e4tten offenstehen &#8211; hinreichend qualifiziert sind. Dies stellt keine Diskriminierung der sogenannten \u201efreien&#8220; Werkst\u00e4tten dar. Wie bei der Problematik des sogenannten merkantilen Minderwertes jedoch auch eine Minderung des Verkehrswertes des betroffenen Fahrzeugs angenommen wird, die trotz v\u00f6lliger und ordnungsgem\u00e4\u00dfer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich besch\u00e4digten Kfz allein deshalb verbleibt, weil bei einem gro\u00dfen Teil des Publikums vor allein wegen des Verdachts verborgen gebliebener M\u00e4ngel einen den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb derartiger Kraftfahrzeuge besteht (vgl. zuletzt BGH NJW 2005,277 ff.), so ist auch bei der vorliegenden Problematik nach Ansicht des Gerichts darauf abzustellen, dass gro\u00dfe Teile des in Betracht kommenden Publikums unter Ber\u00fccksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte besonderes Vertrauen in die Qualit\u00e4t der Arbeit markengebundener Fachwerkst\u00e4tten haben und bereit sind, daf\u00fcr auch einen h\u00f6heren Preis zu bezahlen. Allein die Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin sich entschlossen hat, fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen, kann ihr dabei nach den obigen Ausf\u00fchrungen nicht, zum Nachteil gereichen.<\/p>\n<p>Ferner dringt die Beklagte nicht mit ihrem Argument durch, markengebundene Fachwerkst\u00e4tten w\u00fcrden Unfallinstandsetzungsarbeiten ohnehin kaum mehr selbst vornehmen, sondern an Unternehmen wie das von der Beklagten benannte \u201eLackier-\u00a0und Karosseriezentrum M&#8230;&#8230;..&#8220; fremd vergeben. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so w\u00fcrde die betreffende markengebundene Fachwerkstatt f\u00fcr derartige Arbeiten gleichwohl gegen\u00fcber dem Auftraggeber f\u00fcr etwaige M\u00e4ngel nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 633 ff. BGB vollumf\u00e4nglich haften. Ferner ist die ausschlie\u00dfliche Wartung und Reparatur eines Kfz durch eine an die jeweilige Herstellermarke gebundene Vertragswerkstatt sowohl im Hinblick auf den Wiederverkaufswert (\u201escheckheftgepflegt&#8220;), als auch bei etwaigen Kulanzantr\u00e4gen beim jeweiligen Fahrzeughersteller f\u00fcr den Betroffenen objektiv vorteilhaft. Aus all diesen Gr\u00fcnden ist letztlich der konkrete Verweis durch den unfallgegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer auf eine sogenannte \u201efreie&#8220; Werkstatt nicht als gleichwertig im Sinne der \u201ePorsche&#8220;-Entscheidung des BGH anzusehen.<\/p>\n<p>Gleiches gilt im Ergebnis, soweit die Beklagte der Ansicht ist, die vom Sachverst\u00e4ndigen B&#8230;. in seinem Gutachten eingestellten Verbringungskosten seien bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht ersatzf\u00e4hig, weil sie tats\u00e4chlich unstreitig nicht anfallen. Jedenfalls dann, wenn derartige Verbringungskosten bei Reparatur in der n\u00e4chstgelegenen markengebundenen Fachwerkstatt anfallen w\u00fcrden, weil dort keine eigene Lackiererei vorhanden ist, m\u00fcssen auch diese Kosten bei Ber\u00fccksichtigung der oben genannten Grunds\u00e4tze von der Beklagten ersetzt werden {Wellner, aaO., S. 27 [28]). Insbesondere kann sich die Beklagte nicht darauf zur\u00fcckziehen, die in L\u00f6hne wohnende Kl\u00e4gerin auf die in Bad Salzuflen ans\u00e4ssige \u201eMercedes\u201c Vertragswerkstatt L&#8230;.., die auch zumindest nach dem in Kopie zur Gerichtsakte (Bl. 72 ff, d. A,) gereichten Internetauftritt \u00fcber eine eigene Lackiererei verf\u00fcgt, zu verweisen. Die Beklagte tr\u00e4gt n\u00e4mlich selbst vor, dass \u201eMercedes-Benz\u201c-Fachwerkst\u00e4tten in Bad Oeynhausen, B\u00fcnde und Bad Salzuflen ans\u00e4ssig seien. Zweifellos ist die n\u00e4chstgelegene Fachwerkstatt unter diesen diejenige in Bad Oeynhausen., Dass dort eine eigene Lackiererei vorhanden sei, behauptet die Beklagte nicht. Die Werkstatt der L&#8230;&#8230;&#8230;.. in Bad Salzuflen ist aber wegen der weiteren Entfernung zum Wohnort der Kl\u00e4gerin nicht m\u00fchelos zug\u00e4nglich und schon deswegen keine Alternative auf die die Beklagte die Kl\u00e4gerin zul\u00e4ssigerweise konkret verweisen durfte. Abgesehen davon fielen dann ebenfalls zus\u00e4tzliche Kosten f\u00fcr die Verbringung des Fahrzeugs vom Wohnort der Kl\u00e4gerin nach Bad Salzuflen und zur\u00fcck an.<\/p>\n<p>Nach allem ist der Klage in der Hauptsache vollumf\u00e4nglich stattzugeben.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch der Kl\u00e4gerin rechtfertigt sich aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit \u00a7\u00a7 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Klage ist der Beklagten am 29.11.2004 zugestellt worden. Der Lauf der Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen beginnt nach der Rechtsprechung des BGH analog \u00a7 187 Abs. 1 BGB einen Tag sp\u00e4ter.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO,<br \/>\n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>gez.<\/strong>\u00a0Eimler<br \/>\nAusgefertigt<\/p>\n<p>B\u00f6hm, Justizangestellte<br \/>\nals Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>11C512\/04\u00a0\u00a0 Verk\u00fcndet am 08.03.2005 gez. B\u00f6hm Justizangestellte als Urkundsbeamter der Gesch\u00e4ftsstelle AMTSGERICHT BAD OEYNHAUSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Kl\u00e4gerin, gegen Beklagte hat das Amtsgericht Bad Oeynhausen auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 08. 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