{"id":2461,"date":"2019-10-11T09:47:53","date_gmt":"2019-10-11T07:47:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2461"},"modified":"2019-10-11T09:47:53","modified_gmt":"2019-10-11T07:47:53","slug":"urteil-des-ag-aachen-vom-18-01-2005-zur-erstattungsfaehigkeit-der-upe-zuschlaege-der-entsorgungskosten-und-der-ueberpruefungskosten-fuer-ein-gegengutachten-im-falle-der-fiktiven-abrechnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2461","title":{"rendered":"Urteil des AG Aachen vom 18.01.2005 zur Erstattungsf\u00e4higkeit der UPE-Zuschl\u00e4ge, der Entsorgungskosten und der \u00dcberpr\u00fcfungskosten f\u00fcr ein Gegengutachten im Falle der fiktiven Abrechnung"},"content":{"rendered":"<table style=\"font-weight: 400;\" width=\"100%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"33%\"><span style=\"color: #808080;\"><strong><u>80 C 543\/04<br \/>\n<\/u><\/strong><\/span><\/td>\n<td width=\"33%\"><\/td>\n<td width=\"34%\"><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>AMTSGERICHT AACHEN<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>URTEIL<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Kl\u00e4ger<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Prozessbevollm\u00e4chtigte:<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">gegen<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">\nBeklagte<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Prozessbevollm\u00e4chtigte:<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">hat das Amtsgericht Aachen, Abt. 80<br \/>\nim schriftlichen Verfahren nach \u00a7 495 a) ZPO<br \/>\nauf die Einlassungsfrist bis\u00a0zum 14.01.2005<br \/>\nam18.01.2005 durch die Richterin Brack<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p><strong>Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger einen Betrag in H\u00f6he von 277,54 \u20ac zu zahlen nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 303,08 \u20ac vom 02.10.2004 bis zum 20.10.2004 und aus 277,54 \u20ac seit dem 20.10.2004.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem\u00e4\u00df \u00a7 313 a) Absatz 1 Satz 1 ZPO abgesehen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte, die unstreitig f\u00fcr die Folgen des Unfalls vorn 06.08.2004 zu 100 % haftet, gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 7 StVG, 1, 3 Ziffer 1 und 2 PflVG , 249 ff. BGB einen weiteren Schadensersatzanspruch in H\u00f6he von 277,54 \u20ac.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann von der Beklagten Ersatz der UPE-Aufschl\u00e4ge, der Kosten zur \u00dcberpr\u00fcfung des Rades, der Kosten des Sto\u00dff\u00e4ngers, der Entsorgungskosten und der Gutachterkosten verlangen.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he des vom Sch\u00e4diger zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach \u00a7\u00a7 249 ff. 8GB. \u00a7 249 Abs.2 Satz-1 BGB stellt insofern klar, dass der Gesch\u00e4digte statt der Naturalresitution auch den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Erforderlich sind dabei diejenigen Aufwendungen, die ein verst\u00e4ndiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Gesch\u00e4digten f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig und notwendig halten durfte. Bei der Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten ist nicht auf den Mittelwert der Stundenverrechnungss\u00e4tze aller repr\u00e4sentativen und freien Werkst\u00e4tten einer Region ma\u00dfgeblich, sondern vielmehr kann auf die fiktiven Kosten einer Reparatur durch eine Fachwerkstatt abgestellt werden (BGH NJW2003,2086, 2087).<\/p>\n<ol>\n<li>UPE-Aufschl\u00e4ge<\/li>\n<\/ol>\n<p>Dieser Grundsatz muss aber auch f\u00fcr die UPE-Aufschl\u00e4ge gelten. Da der Gesch\u00e4digte einen Anspruch auf Beseitigung des Schadens in einer Fachwerkstatt hat, so muss der Sch\u00e4diger ihm auch die UPE-Zuschl\u00e4ge ersetzen, wenn diese in den \u00f6rtlichen Fachwerkst\u00e4tten anfallen. Nach dem von dem Kl\u00e4ger eingeholten Privatgutachten und dem unbestrittenen Vortrag des Kl\u00e4gers fallen im Raum Aachen UPE-Zuschl\u00e4ge an. Da der Gesch\u00e4digte keine M\u00f6glichkeit hat, diese Kosten zu vermeiden, sind diese auch im Rahmen der Herstellungskosten zu ersetzten.<\/p>\n<p>Auch wenn, wie hier, fiktive Reparaturkosten abgerechnet werden, besteht dieser Anspruch (Urteil des Landgerichts Aachen vom 27.08.1998- 8 0 154\/98-; Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.01.1999 &#8222;13 U 135\/97; LG Aachen DAR 2002, 72; Urteile des AG Aachen vom 16.01.2003 13 C271\/02 und vom 03.11.2004 15 C 396\/04), An dieser Rechtslage \u00e4ndert auch die Einf\u00fcgung von \u00a7 249 Abs.2 Satz 2 BGB nichts, wie teilweise vertreten wird (vgl. aber Urteil des AG Aachen vom 29.11.2004 4 C 419\/04). In dieser Bestimmung kommt gerade nicht ein allgemeiner Grundsatz dergestalt zum Ausdruck, dass grunds\u00e4tzlich nur noch die Schadenspositionen abgerechnet werden k\u00f6nnen, die tats\u00e4chlich angefallen sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch die eindeutige Formulierung in \u00a7 249 Abs.2 Satz 2 BGB gerade nur die Mehrwertsteuer von der Ersatzf\u00e4higkeit bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis herausnehmen wollen und dies auf anderer Bereiche nicht erstreckt. Der Gesetzgeber spricht insofern von einer behutsamen Korrektur (BT-Drucksache 14\/7752, Seite 14).<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>\u00dcberpr\u00fcfung des Rades<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die in dem Privatgutachten eingestellte \u00dcberpr\u00fcfung des Rades stellt ebenfalls einen ersatzf\u00e4higen Schaden dar. Da das Fahrzeug des Kl\u00e4gers bei dem Unfall einen Schlag auf den Reifen hinten links und das Felgenhorn erlitt, muss dieser \u00fcberpr\u00fcft werden, bevor eine Reparatur erfolgt. Das Gericht wertet diese Pr\u00fcfung daher als erforderlich. Auch die in Ansatz gebrachten Kosten in H\u00f6he von 15,52 \u20ac h\u00e4lt das Gericht f\u00fcr erforderlich und angemessen. Hierbei war zu ber\u00fccksichtigen, dass der Privatgutachter f\u00fcr diese Pr\u00fcfung\u00a0 2 AW (10 AW = 1 Stunde) in Ansatz gebracht hat. Da zur \u00dcberpr\u00fcfung des Rades die Felge zun\u00e4chst zu demontieren ist und anschlie\u00dfend auf einer Wuchtmaschine zu \u00fcberpr\u00fcfen ist, h\u00e4lt das Gericht die in Ansatz gebrachten Kosten f\u00fcr erforderlich und angemessen. Das gilt auch f\u00fcr den pro Arbeitsstunde in Ansatz gebrachten Betrag von 77,60 \u20ac.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>Kosten des Sto\u00dff\u00e4ngers<\/li>\n<\/ol>\n<p>Auch diese Kosten waren von der Beklagten zu ersetzen. Die von ihr behauptete Vorsch\u00e4digung des hinteren Sto\u00dff\u00e4ngers f\u00fchrt nicht dazu, dass der Kl\u00e4ger diesbez\u00fcglich gar keinen Ersatz mehr verlangen kann. Vielmehr war an der hinteren Sto\u00dfstange vor dem Unfall lediglich ein wei\u00dfer kleiner Farbabrieb. Dies hat der Privatgutachter aber bereits durch einen Abschlag von 20 % bei den Lackierkosten des Sto\u00dff\u00e4ngers ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li>Entsorgungskosten<\/li>\n<\/ol>\n<p>Auch diese kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagte ersetzt verlangen. Insofern ist zwischen den Parteien streitig, ob solche Kosten bei einer Reparaturwerkstatt \u00fcblicherweise anfallen. Diese werden \u00fcblicherweise in Rechnung gestellt und k\u00f6nnen daher auch von dem Kl\u00e4ger ersetzt verlangt werden (AG Dinslaken NJW-RR, 1719 und AG Augsburg Schaden-Praxis 1998, 393).<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li>Gutachterkosten<\/li>\n<\/ol>\n<p>Auch diese waren von der Beklagten zu ersetzen. Es kann dahinstehen, ob der Kl\u00e4ger die streitgegenst\u00e4ndliche Rechnung gegen\u00fcber dem Privatgutachter beglichen hat oder ob lediglich Naturalrestitution im Wege der Forderungsfreistellung gefordert werden kann. Dem Kl\u00e4ger steht letztlich n\u00e4mlich gem\u00e4\u00df \u00a7 250 BGB zumindest ein Zahlungsanspruch zu. Zwar wurde die Beklagte letztlich mit Schreiben vom 24.09.2004 unter Fristsetzung bis zum 01.10.2004 nur zur Zahlung und nicht zur Freistellung aufgefordert. Die Beklagte hat jedoch sp\u00e4testens mit Klageerwiderung vom 17.11.2004 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Schadens\u00fcbernahme insgesamt ablehnt. In diesen F\u00e4llen kann der Gl\u00e4ubiger unmittelbar Geldersatz fordern, da die Aufforderung zur Herstellung blo\u00dfe F\u00f6rmelei w\u00e4re. Die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Sinne des \u00a7 250 BGB ist bereits entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung von Schadensersatz\u00a0 oder\u00a0 Naturalrestitution\u00a0 ernsthaft\u00a0 und\u00a0 endg\u00fcltig\u00a0 verweigert (Palandt\/Heinrichs, BGB, 63. Auflage, \u00a7 250 BGB, Rn.2).<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich hat der Sch\u00e4diger Gutachterkosten zu ersetzen, soweit die Einholung eines Gutachtens zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (Palandt\/Heinrichs, aaO, \u00a7 249, Rn.40). Da hier zwischen den Parteien der Schadensumfang streitig war, durfte der Kl\u00e4gerin insofern auch eine erg\u00e4nzende Stellungnahme des Privatgutachters zu seinem ersten Gutachten einholen. Der Kl\u00e4ger hat mit der Einholung einer erg\u00e4nzenden Stellungnahme auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht versto\u00dfen, da er diese erg\u00e4nzende Stellungnahme als erforderlich zur Kl\u00e4rung der zwischen den Parteien streitigen Positionen halten durfte.<\/p>\n<p>Ob das Honorar, das der Privatgutachter f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit in Rechnung gestellt hat, angemessen ist, konnte das Gericht dabei offenlassen. Bei der Erstattungsf\u00e4higkeit von Gutachterkosten ist auf das anerkennenswerte Rechtsverfolgungsinteresse des Gesch\u00e4digten abzustellen. Er darf sich eines Sachverst\u00e4ndigen bedienen, wobei er nicht verpflichtet ist, sich nach dem \u201eg\u00fcnstigsten&#8220; Sachverst\u00e4ndigen zu erkundigen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann der Gesch\u00e4digte vielmehr davon ausgehen, dass sich der Sachverst\u00e4ndige im Rahmen des ihm einger\u00e4umten billigen Ermessens bei der Bemessung seiner Verg\u00fctung h\u00e4lt. Es ist dem Gesch\u00e4digten nicht zuzumuten, es im Zweifelsfall auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverst\u00e4ndigen ankommen zu lassen. Insbesondere kann der Laie nicht ohne weiteres absch\u00e4tzen, welchen Zeit- und Materialaufwand der Sachverst\u00e4ndige tats\u00e4chlich hat. Solange der Gesch\u00e4digte keine Hinweise darauf, dass die Sachverst\u00e4ndigenkosten v\u00f6llig aus dem \u00fcblichen Rahmen fallen, so kann er diese Kosten von dem Sch\u00e4diger ersetzt verlangen (Palandt\/Heinrichs, aaO, \u00a7 249, Rn. 40; OLG N\u00fcrnberg VRS 103, 321).<\/p>\n<p>Hier stellte der Sachverst\u00e4ndige f\u00fcr sein T\u00e4tigwerden 147,90 \u20ac in Rechnung. Dabei hat er 1,5 Stunden und einen Stundensatz von 85,00 \u20ac zugrundegelegt. Da der Sachverst\u00e4ndige den Schadensbericht der DEKRA mit seinem eigenen Gutachten vergleichen musste, h\u00e4lt das Gericht den Stundenanfall f\u00fcr angemessen. Auch der Stundensatz bewegt sich im Rahmen des Markt\u00fcblichen. Die Beklagte kann insofern die Abtretung etwaiger R\u00fcckforderungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers gegen den Sachverst\u00e4ndigen wegen \u00fcberh\u00f6hter Rechnung gem\u00e4\u00df \u00a7 255 BGB verlangen. Ein solche Verlangen hat die Beklagte aber nicht gestellt. Die dem Gesch\u00e4digten auferlegte Schadensminderungspflicht kann nicht so hoch angesetzt werden, dass der Streit der Haftpflichtversicherung mit dem Sachverst\u00e4ndigen auf dem R\u00fccken des Gesch\u00e4digten ausgetragen wird.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits waren nach \u00a7\u00a7 91 Abs.1, 91 a) ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Soweit der Rechtsstreit in H\u00f6he von 25,54 \u20ac \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt wurde, waren auch diesbez\u00fcglich die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da sie auch in H\u00f6he dieses Betrages nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unterlegen w\u00e4re. Denn auch hinsichtlich der Kosten f\u00fcr den Gebl\u00e4sestutzen stand dem Kl\u00e4ger der Schadensersatzanspruch zu. Da sich der Gebl\u00e4sestutzen unmittelbar hinter der besch\u00e4digten Sto\u00dff\u00e4ngerdecke befand und ebenfalls besch\u00e4digt wurde, war dieser auszutauschen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 \u00a7 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>Streitwert:<\/p>\n<p>bis zum 20.10.2004: 303,08 \u20ac ab dem 20.10.2004: 277,54 \u20ac<\/p>\n<p>Brack<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>80 C 543\/04 AMTSGERICHT AACHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Kl\u00e4ger Prozessbevollm\u00e4chtigte: gegen Beklagte Prozessbevollm\u00e4chtigte: hat das Amtsgericht Aachen, Abt. 80 im schriftlichen Verfahren nach \u00a7 495 a) ZPO auf die Einlassungsfrist bis\u00a0zum 14.01.2005 am18.01.2005 durch die Richterin Brack f\u00fcr Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger einen Betrag in [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":2160,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2461"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2461"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2461\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2462,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2461\/revisions\/2462"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/2160"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2461"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2461"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2461"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}