{"id":2459,"date":"2019-10-11T09:47:00","date_gmt":"2019-10-11T07:47:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2459"},"modified":"2019-10-11T09:47:00","modified_gmt":"2019-10-11T07:47:00","slug":"urteil-des-bgh-vom-29-04-2003-zur-schadenberechnung-auf-grundlage-fiktiver-reparaturkosten-mit-loehnen-der-fachwerkstatt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2459","title":{"rendered":"Urteil des BGH vom 29.04.2003 zur Schadenberechnung auf Grundlage fiktiver Reparaturkosten mit L\u00f6hnen der Fachwerkstatt"},"content":{"rendered":"<p align=\"justify\">Nach einem Verkehrsunfall lie\u00df die Kl\u00e4gerin ihren besch\u00e4digten Pkw Porsche zur Ermittlung der Reparaturkosten in ein &#8222;Porsche-Zentrum&#8220; verbringen. Dort wurden die Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungss\u00e4tze dieser Fachwerkstatt auf 30.368,30 DM gesch\u00e4tzt. Die Kl\u00e4gerin lie\u00df eine Reparatur des Fahrzeugs nicht durchf\u00fchren, sondern verkaufte es in unrepariertem Zustand und verlangte von den ersatzpflichtigen Beklagten Ersatz fiktiver Reparaturkosten in genannter H\u00f6he. Die beklagte Versicherung zahlte hierauf jedoch lediglich 25.425,60 DM, da der Kl\u00e4gerin kein Anspruch auf Ersatz der im &#8222;Porsche-Zentrum&#8220; anfallenden Lohnkosten zustehe. Vielmehr seien der Schadensberechnung die von der DEKRA ermittelten mittleren orts\u00fcblichen Stundenverrechnungss\u00e4tze zugrunde zu legen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Dieser Auffassung ist der Senat nicht gefolgt. Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation, wobei der Gesch\u00e4digte nach schadensrechtlichen Grunds\u00e4tzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Sch\u00e4diger zu leistenden Schadensersatzes frei ist. Dies gilt auch f\u00fcr fiktive Reparaturkosten. Zwar ist der Gesch\u00e4digte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu w\u00e4hlen. Jedoch braucht sich die Kl\u00e4gerin nicht auf die blo\u00df abstrakte M\u00f6glichkeit einer technisch ordnungsgem\u00e4\u00dfen Reparatur in irgendeiner kosteng\u00fcnstigeren Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Auch bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten kann nicht ein abstrakter Mittelwert Grundlage f\u00fcr die Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten sein. Auch bei fiktiver Schadensberechnung ist grunds\u00e4tzlich Ma\u00dfstab das Verhalten eines wirtschaftlich vern\u00fcnftig denkenden Gesch\u00e4digten zum Zwecke der Schadensbehebung. Dazu geh\u00f6rt auch die Entscheidung des Gesch\u00e4digten, sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Anderenfalls w\u00fcrde die dem Gesch\u00e4digten in \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB er\u00f6ffnete M\u00f6glichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie in einer mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Weise eingeschr\u00e4nkt. Nach diesen Grunds\u00e4tzen darf die Kl\u00e4gerin daher der Schadensberechnung die Stundenverrechnungss\u00e4tze des &#8222;Porsche-Zentrums&#8220; zugrundelegen, auch wenn diese \u00fcber den von der DEKRA ermittelten S\u00e4tzen der Region liegen. Dies gilt im Hinblick auf die dem Gesch\u00e4digten zustehende Dispositionsfreiheit auch dann, wenn der Gesch\u00e4digte das Fahrzeug wie hier unrepariert weiterver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p align=\"justify\">Urteil vom 29. April 2003 \u2013 VI ZR 398\/02<\/p>\n<p align=\"justify\">Karlsruhe, den 30. April 2003<\/p>\n<p align=\"justify\"><i><b>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs\u00a0<\/b><\/i><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach einem Verkehrsunfall lie\u00df die Kl\u00e4gerin ihren besch\u00e4digten Pkw Porsche zur Ermittlung der Reparaturkosten in ein &#8222;Porsche-Zentrum&#8220; verbringen. Dort wurden die Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungss\u00e4tze dieser Fachwerkstatt auf 30.368,30 DM gesch\u00e4tzt. 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