{"id":2430,"date":"2019-10-11T09:35:12","date_gmt":"2019-10-11T07:35:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2430"},"modified":"2019-10-11T09:35:12","modified_gmt":"2019-10-11T07:35:12","slug":"urteil-des-bgh-vom-30-11-2004-u-a-zur-bagatellschadengrenze-hier-e-71500","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2430","title":{"rendered":"Urteil des BGH vom 30.11.2004 u.a. zur Bagatellschadengrenze (hier \u20ac 715,00)"},"content":{"rendered":"<blockquote>\n<p align=\"center\"><img loading=\"lazy\" src=\"https:\/\/www.kfz-expert.de\/bilder\/bgh_re1.jpg\" width=\"81\" height=\"72\" \/><\/p>\n<h1 align=\"center\">BUNDESGERICHTSHOF<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/h1>\n<table border=\"0\" width=\"90%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"74%\">\n<blockquote><p>VI ZR 365\/03<\/p><\/blockquote>\n<\/td>\n<td width=\"26%\">\n<blockquote><p>Verk\u00fcndet am:<br \/>\n30. November 2004<br \/>\nHolmes,<br \/>\nJustizangestellte<br \/>\nals Urkundsbeamtin<br \/>\nder Gesch\u00e4ftsstelle<\/p><\/blockquote>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/blockquote>\n<h3 align=\"center\">\n<p>in dem Rechtsstreit<\/h3>\n<p>Nachschlagewerk: ja<br \/>\nBGHZ: nein<br \/>\nBGHR: ja<\/p>\n<p>BGB \u00a7\u00a7 823 Ha, 828 Abs. 2, 249 Hb<\/p>\n<blockquote>\n<ol>\n<li>Das Haftungsprivileg des \u00a7 828 Abs. 2 Satz 1 BGB greift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische \u00dcberforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 &#8211; VI ZR 335\/03 &#8211; zur Ver\u00f6ffentlichung in BGHZ bestimmt).<\/li>\n<li>F\u00fcr die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand geh\u00f6ren und vom Sch\u00e4diger zu ersetzen sind, kann im Rahmen tatrichterlicher W\u00fcrdigung auch die von dem Gutachter ermittelte Schadensh\u00f6he ber\u00fccksichtigt werden.<\/li>\n<\/ol>\n<\/blockquote>\n<p>BGH, Urteil vom 30. November 2004 &#8211; VI ZR 365\/03 &#8211; LG Duisburg AG Duisburg<\/p>\n<p align=\"justify\">\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 30. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. M\u00fcller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St\u00f6hr<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<blockquote><p>\nDie Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 2003 wird auf Kosten der Beklagten zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<blockquote><p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">Von Rechts wegen<\/p>\n<p align=\"center\">\n<strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">\nAm 17. September 2002 fuhren die damals neunj\u00e4hrige Beklagte und ihre Spielkameraden mit Fahrr\u00e4dern auf einem Parkplatz zwischen parkenden Fahrzeugen hindurch. Dabei verlor die Beklagte das Gleichgewicht. Sie kippte mit ihrem Fahrrad um und stie\u00df gegen den dort geparkten Pkw des Kl\u00e4gers. An dem Fahrzeug entstand ein Sachschaden von 727,37 \u20ac, den der Kl\u00e4ger ersetzt verlangt. Daneben macht er Gutachterkosten in H\u00f6he von 192,18 \u20ac und eine Auslagenpauschale von 25,00 \u20ac geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt der Kl\u00e4ger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.<\/p>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p align=\"center\">\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>I.<\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">\nDas Berufungsgericht h\u00e4lt einen Schadensersatzanspruch aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB f\u00fcr gegeben. Es meint, die deliktische Verantwortlichkeit der Beklagten sei im Streitfall nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 828 Abs. 2 BGB n.F. ausgeschlossen. Zwar k\u00f6nne diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach auch die Ersatzpflicht f\u00fcr Sch\u00e4den bei Unf\u00e4llen im nicht flie\u00dfenden Verkehr umfassen, doch werde die Besch\u00e4digung eines ordnungsgem\u00e4\u00df geparkten Kraftfahrzeugs vom Sinn und Zweck der Norm nicht erfa\u00dft. Eine Anwendung auch auf solche F\u00e4lle w\u00fcrde zu unbilligen Ergebnissen f\u00fchren, denn bei einem Zusammensto\u00df mit einer Mauer oder einem geparkten Anh\u00e4nger sei die Verantwortlichkeit des Kindes nicht ausgeschlossen. Bei einem weiten Verst\u00e4ndnis von \u00a7 828 Abs. 2 BGB n.F. bliebe auch nahezu unber\u00fccksichtigt, da\u00df diese Vorschrift die intellektuellen Defizite von Kindern, n\u00e4mlich deren Schwierigkeiten bei der Einsch\u00e4tzung von Entfernungen und Geschwindigkeiten, im Auge habe.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Haftung sei auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 828 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, denn die Beklagte habe die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt. Sie habe auch fahrl\u00e4ssig gehandelt. Der zu ersetzende Schaden betrage 944,55 \u20ac. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne auch Ersatz der Gutachterkosten verlangen. Ein Bagatellschaden, bei dem die Hinzuziehung eines Sachverst\u00e4ndigen entbehrlich sei, liege nicht vor.<\/p>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p align=\"center\">\n<strong>II.<\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">\nDas angefochtene Urteil h\u00e4lt der revisionsrechtlichen Nachpr\u00fcfung im Ergebnis stand. Die Beklagte ist gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kl\u00e4ger den an seinem Pkw durch den Ansto\u00df des Fahrrades entstandenen Schaden zu ersetzen.<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\"><strong>1.<\/strong>\u00a0Unter den Umst\u00e4nden des Streitfalls hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, da\u00df die Verantwortung der Beklagten nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist. Da das sch\u00e4digende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gem\u00e4\u00df Art. 229 \u00a7 8 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften der \u00a7\u00a7 823, 828 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I, 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung ist ein Minderj\u00e4hriger, der das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr<br \/>\nvollendet hat, f\u00fcr den Schaden nicht verantwortlich, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen fahrl\u00e4ssig zuf\u00fcgt (\u00a7 828 Abs. 2 Satz 1 BGB).<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\"><strong>a)<\/strong>\u00a0Wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, k\u00f6nnte der hier zu beurteilende Sachverhalt nach dem Wortlaut des neugefa\u00dften \u00a7 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ohne weiteres unter das Haftungsprivileg f\u00fcr Minderj\u00e4hrige fallen. Aus seinem Wortlaut geht nicht hervor, da\u00df das Haftungsprivileg davon abh\u00e4ngen soll,<br \/>\nob sich das an dem Unfall beteiligte Kraftfahrzeug im flie\u00dfenden oder &#8211; wie der hier gesch\u00e4digte parkende Pkw &#8211; im ruhenden Verkehr befindet. Auch aus der systematischen Stellung der Vorschrift ergibt sich nicht, da\u00df der Gesetzgeber einen bestimmten Betriebszustand des Kraftfahrzeugs zugrunde legen wollte, zumal er bewu\u00dft nicht das Stra\u00dfenverkehrsgesetz, sondern das allgemeine Deliktsrecht als Standort f\u00fcr die Regelung gew\u00e4hlt hat (vgl. BT-Drucks. 14\/7752, S. 26). Allein diese Auslegungsmethoden f\u00fchrten daher nicht zu dem Ergebnis, da\u00df \u00a7 828 Abs. 2 BGB auf F\u00e4lle des flie\u00dfenden Verkehrs von Kraftfahrzeugen begrenzt ist. Andererseits ist dem Wortlaut der Vorschrift auch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, da\u00df sie sich ohne Ausnahme auf s\u00e4mtliche Unf\u00e4lle beziehen soll, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, wie schon die seit ihrem Inkrafttreten dazu ver\u00f6ffentlichten kontroversen Meinungen im Schrifttum zeigen (vgl. f\u00fcr eine weite Auslegung: Cahn, Einf\u00fchrung in das neue Schadensrecht, 2003, Rn. 232 ff.; Elsner DAR 2004, 130, 132; Jaklin\/Middendorf, VersR 2004, 1104 ff.; M\u00fcnchKommBGB\/Wagner, 4. Aufl., \u00a7 828, Rn. 6; Pardey, DAR 2004, 499, 501 ff.; f\u00fcr eine einschr\u00e4nkende Auslegung: Ady, ZGS 2002, 237, 238; Erman\/Schiemann, BGB, 11. Aufl., \u00a7 828 Rn. 2a; He\u00df\/Buller, ZfS 2003, 218, 220; Huber, Das neue Schadensersatzrecht, 2003, \u00a7 3 Rn. 48 ff.; Kilian, ZGS 2003, 168, 170; Lemcke, ZfS 2002, 318, 324; Ternig, VD 2004, 155, 157).<br \/>\nIm Hinblick darauf w\u00fcrde bei einer einschr\u00e4nkenden Auslegung oder bei einer im Schrifttum und in der bisher ver\u00f6ffentlichten Rechtsprechung (vgl. LG Trier, r+s 2004, 172; LG Koblenz, NJW 2004, 858; AG Sinzheim, NJW 2004, 453) in Bezug auf parkende Fahrzeuge bef\u00fcrworteten teleologischen Reduktion der<br \/>\nVorschrift jedenfalls keine einschr\u00e4nkende Anwendung vorliegen, die einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn verliehe oder den normativen Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmte und deshalb nicht zul\u00e4ssig w\u00e4re (vgl. BVerfG NJW 1997, 2230).<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>b)<\/strong>\u00a0Da der Wortlaut des \u00a7 828 Abs. 2 BGB nicht zu einem eindeutigen Ergebnis f\u00fchrt, ist der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers mit Hilfe der weiteren Auslegungskriterien zu ermitteln, wobei im vorliegenden Fall insbesondere die Gesetzesmaterialien von Bedeutung sind. Aus ihnen ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, da\u00df das Haftungsprivileg<br \/>\ndes \u00a7 828 Abs. 2 Satz 1 BGB nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur eingreift, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische \u00dcberforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.<\/p>\n<p align=\"justify\">Mit der Einf\u00fchrung der Ausnahmevorschrift in \u00a7 828 Abs. 2 BGB wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, da\u00df Kinder regelm\u00e4\u00dfig fr\u00fchestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres imstande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Stra\u00dfenverkehrs zu erkennen, insbesondere Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzusch\u00e4tzen, und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten (vgl. BT-Drucks. 14\/7752, S. 16, 26). Allerdings wollte er die Deliktsf\u00e4higkeit nicht generell (vgl. dazu Wille\/Bettge, VersR<br \/>\n1971, 878, 882; Kuhlen, JZ 1990, 273, 276; Scheffen, 29. Deutscher Verkehrsgerichtstag 1991, Referat Nr. II\/3, S. 97; dieselbe in Festschrift Steffen, 1995, S. 387, 388 ff.) und nicht bei s\u00e4mtlichen Verkehrsunf\u00e4llen (vgl. Empfehlungen des Deutschen Verkehrsgerichtstages 1991, S. 9; Antrag von Abgeordneten und der Fraktion B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen vom 18. Juli 1996, BT-Drucks. 13\/5302, S. 1 ff.; Antrag von Abgeordneten und der SPD-Fraktion vom 11. Dezember 1996, BT-Drucks. 13\/6535, S. 1, 5 ff.) erst mit Vollendung des zehnten Lebensjahres beginnen lassen. Er wollte die Heraufsetzung der Deliktsf\u00e4higkeit vielmehr auf im motorisierten Stra\u00dfen- oder Bahnverkehr pl\u00f6tzlich eintretende<br \/>\nSchadensereignisse begrenzen, bei denen die altersbedingten Defizite eines Kindes, wie z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einsch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen, regelm\u00e4\u00dfig zum Tragen kommen (vgl. BT-Drucks. 14\/7752, S. 26). F\u00fcr eine solche Begrenzung sprach, da\u00df sich Kinder im motorisierten Verkehr<br \/>\ndurch die Schnelligkeit, die Komplexit\u00e4t und die Un\u00fcbersichtlichkeit der Abl\u00e4ufe in einer besonderen \u00dcberforderungssituation befinden. Gerade in diesem Umfeld wirken sich die Entwicklungsdefizite von Kindern besonders gravierend aus. Demgegen\u00fcber weisen der nicht motorisierte Stra\u00dfenverkehr und das allgemeine Umfeld von Kindern gew\u00f6hnlich keine vergleichbare Gefahrenlage auf (vgl. Bollweg\/Hellmann, Das neue Schadensersatzrecht, 2002, Teil 3, \u00a7 828 BGB, Rn. 11; BT-Drucks. 14\/7752, S. 16 f., 26 f.). Diese Erw\u00e4gungen zeigen, da\u00df Kinder nach dem Willen des Gesetzgebers auch in dem hier ma\u00dfgeblichen<br \/>\nAlter von sieben bis neun Jahren f\u00fcr einen Schaden haften sollen, wenn sich bei dem Schadensereignis nicht ein typischer Fall der \u00dcberforderung des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat und das Kind deshalb von der Haftung freigestellt werden soll.<\/p>\n<p align=\"justify\">Dem Wortlaut des \u00a7 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht zu entnehmen, da\u00df der Gesetzgeber bei diesem Haftungsprivileg zwischen dem flie\u00dfenden und dem ruhenden Verkehr unterscheiden wollte, wenn es auch im flie\u00dfenden Verkehr h\u00e4ufiger als im sogenannten ruhenden Verkehr eingreifen mag. Das schlie\u00dft jedoch nicht aus, da\u00df sich in besonders gelagerten F\u00e4llen &#8211; zu denen der Streitfall aber nicht geh\u00f6rt &#8211; auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 29, 163, 166 f. und vom 25. Oktober 1994 &#8211; VI ZR 107\/94 &#8211; VersR 1995,<br \/>\n90, 92). Der Gesetzgeber wollte vielmehr lediglich den F\u00e4llen einer typischen \u00dcberforderung der betroffenen Kinder durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs Rechnung tragen. Zwar wird in der Gesetzesbegr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, der neue \u00a7 828 Abs. 2 BGB lehne sich an die Terminologie der Haftungsnormen des Stra\u00dfenverkehrsgesetzes an (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 26). Die danach folgende Erl\u00e4uterung, im motorisierten Stra\u00dfenverkehr sei das deliktsf\u00e4hige Alter heraufzusetzen, weil bei dort pl\u00f6tzlich eintretenden Schadensereignissen in der Regel die altersbedingten Defizite eines Kindes beim Einsch\u00e4tzen von Geschwindigkeiten und Entfernungen zum Tragen k\u00e4men (vgl. BT-Drucks. aaO. S. 26 f.), zeigt aber deutlich, da\u00df f\u00fcr den Gesetzgeber bei diesem Aspekt nicht das blo\u00dfe Vorhandensein eines Motors im Fahrzeug ausschlaggebend war, sondern vielmehr der Umstand, da\u00df die Motorkraft zu Geschwindigkeiten f\u00fchrt, die zusammen mit der Entfernung eines Kraftfahrzeugs von einem Kind vor Vollendung des zehnten Lebensjahres nur sehr schwer einzusch\u00e4tzen sind (vgl. Bollweg\/Hellmann, aaO).<\/p>\n<p align=\"justify\">Aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt sich, da\u00df der Gesetzgeber nur dann, wenn sich bei einem Schadensfall eine typische \u00dcberforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat, eine Ausnahme von der Deliktsf\u00e4higkeit bei Kindern vor Vollendung<br \/>\ndes zehnten Lebensjahres schaffen wollte. Andere Schwierigkeiten f\u00fcr ein Kind, sich im Stra\u00dfenverkehr verkehrsgerecht zu verhalten, sollten diese Ausnahme nicht rechtfertigen. Insoweit ging der Gesetzgeber davon aus, da\u00df Kinder in dem hier ma\u00dfgeblichen Alter mit solchen Situationen nicht generell \u00fcberfordert<br \/>\nsind und die Deliktsf\u00e4higkeit daher grunds\u00e4tzlich zu bejahen ist. Das wird auch deutlich bei der Begr\u00fcndung, weshalb das Haftungsprivileg in F\u00e4llen vors\u00e4tzlicher Sch\u00e4digung nicht gilt. Hierzu hei\u00dft es, da\u00df in diesen F\u00e4llen die \u00dcberforderungssituation als schadensurs\u00e4chlich auszuschlie\u00dfen sei und sich jedenfalls nicht ausgewirkt habe (vgl. BT-Drucks. 14\/7752, S. 16, 27; Hentschel, NZV 2002, 433, 442). Allerdings kam es dem Gesetzgeber darauf an, die Rechtsstellung von Kindern im Stra\u00dfenverkehr umfassend zu verbessern. Sie sollte insbesondere nicht davon abh\u00e4ngen, ob das betroffene Kind im Einzelfall \u201eT\u00e4ter\u201c oder \u201eOpfer\u201c eines Unfalls ist, denn welche dieser beiden M\u00f6glichkeiten sich verwirklicht, h\u00e4ngt oft vom Zufall ab (vgl. Medicus, Deutscher Verkehrsgerichtstag 2000, Referat Nr. III\/4, S. 121; Bamberger\/Roth\/Spindler, BGB, \u00a7 828 Rn. 4). Die Haftungsprivilegierung Minderj\u00e4hriger erfa\u00dft deshalb nicht nur die Sch\u00e4den, die Kinder einem anderen zuf\u00fcgen. Da \u00a7 828 BGB auch f\u00fcr die Frage des Mitverschuldens nach \u00a7 254 BGB ma\u00dfgeblich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 34, 355, 366), hat die Haftungsfreistellung Minderj\u00e4hriger auch zur Folge, da\u00df Kinder dieses Alters sich ihren eigenen Anspr\u00fcchen, gleichviel ob sie aus allgemeinem<br \/>\nDeliktsrecht oder aus den Gef\u00e4hrdungshaftungstatbest\u00e4nden des Stra\u00dfenverkehrsgesetzes oder des Haftpflichtgesetzes hergeleitet werden, ein Mitverschulden bei der Schadensverursachung nicht entgegenhalten lassen m\u00fcssen (vgl. BT-Drucks. 14\/7752, S. 16; Bollweg\/Hellmann, Das Neue Schadensersatzrecht, \u00a7 828 Teil 3, Rn. 5; He\u00df\/Buller ZfS 2003, 218, 219). \u00a7 828 Abs. 2 BGB gilt deshalb unabh\u00e4ngig davon, ob das an einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug beteiligte Kind Sch\u00e4diger oder Gesch\u00e4digter ist.<\/p>\n<p align=\"justify\">Diese Grunds\u00e4tze k\u00f6nnen im Streitfall jedoch nicht eingreifen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unter den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falles das Schadensereignis nicht auf einer typischen \u00dcberforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs<br \/>\nberuht, so da\u00df das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Freistellung der Beklagten von der Haftung verneint hat.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\"><strong>2.<\/strong>\u00a0Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht auch angenommen, da\u00df \u00a7 828 Abs. 3 BGB einer haftungsrechtlichen Verantwortung nicht entgegensteht. Da\u00df die Beklagte nicht die zur Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von \u00a7 828 Abs. 3 BGB gehabt<br \/>\nh\u00e4tte, hat diese nicht dargetan.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>3.<\/strong>\u00a0Die Revision wendet sich auch nicht dagegen, da\u00df das Berufungsgericht ein fahrl\u00e4ssiges Verhalten (\u00a7 276 BGB) der Beklagten bejaht hat. Kinder in ihrer Altersgruppe wissen, da\u00df sie sich so zu verhalten haben, da\u00df ihr Fahrrad m\u00f6glichst nicht gegen einen parkenden Pkw st\u00f6\u00dft und diesen besch\u00e4digt. Die danach gebotene Sorgfalt hat die Beklagte mi\u00dfachtet, indem sie mit ihrem Fahrrad zwischen den parkenden Fahrzeugen hindurchfuhr, obwohl der Kl\u00e4ger sie zuvor aufgefordert hatte, dieses zu unterlassen.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>4.<\/strong>\u00a0Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, da\u00df sich unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umst\u00e4nden die Betriebsgefahr des parkenden Fahrzeugs ausgewirkt haben k\u00f6nnte, so da\u00df auch nicht eine Mithaftung des Kl\u00e4gers nach den Grunds\u00e4tzen des \u00a7 254 BGB in Betracht kommt.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>5.<\/strong>\u00a0Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen die Zuerkennung der Sachverst\u00e4ndigenkosten wendet.<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\"><strong>a)<\/strong>\u00a0Die Kosten eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens geh\u00f6ren zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 1 BGB (n.F.) auszugleichenden Verm\u00f6gensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckm\u00e4\u00dfig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 &#8211; X ZR 112\/87 &#8211; NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso k\u00f6nnen diese Kosten zu dem nach \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (n.F.) erforderlichen Herstellungsaufwand geh\u00f6ren, wenn eine vorherige Begutachtung zur tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung der Wiederherstellung erforderlich und zweckm\u00e4\u00dfig ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 &#8211; VI ZR 27\/73 &#8211; VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt).<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>b)<\/strong>\u00a0F\u00fcr die Frage der Erforderlichkeit und Zweckm\u00e4\u00dfigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Gesch\u00e4digten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 &#8211; VI ZR 3\/94 &#8211; NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verst\u00e4ndig und wirtschaftlich denkender Gesch\u00e4digter nach seinen Erkenntnissen und M\u00f6glichkeiten die Einschaltung eines Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.; Geigel\/Rixecker, Der Haftpflichtproze\u00df, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111).<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus \u00a7 254 Abs. 2 BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus \u00a7 249 BGB, so da\u00df die Darlegungs- und Beweislast hierf\u00fcr beim Gesch\u00e4digten liegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 351; Baumg\u00e4rtel\/Strieder, 2. Aufl., \u00a7 249 BGB, Rn.7).<\/p>\n<p align=\"justify\">F\u00fcr die Frage, ob der Sch\u00e4diger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadensh\u00f6he einen bestimmten Betrag \u00fcberschreitet oder in einem bestimmten Verh\u00e4ltnis zu den Sachverst\u00e4ndigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Gesch\u00e4digten diese H\u00f6he gerade nicht bekannt. Allerdings kann der sp\u00e4ter ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher W\u00fcrdigung nach \u00a7 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt f\u00fcr die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tats\u00e4chlich erforderlich war oder ob nicht m\u00f6glicherweise andere, kosteng\u00fcnstigere Sch\u00e4tzungen &#8211; wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs &#8211; ausgereicht h\u00e4tten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204 f.).<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>c)\u00a0<\/strong>Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverst\u00e4ndigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 \u20ac) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist (vgl. M\u00fcnchKommBGB\/Oetker, 4. Aufl., \u00a7 249 BGB, Rn. 372 m.w.N.; Wussow\/Karczewski, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 6 m.w.N.).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>III.<\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<table border=\"0\" width=\"90%\" align=\"center\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"30%\"><span style=\"color: #808080;\">M\u00fcller<\/span><\/td>\n<td width=\"34%\">\n<div align=\"center\"><span style=\"color: #808080;\">Greiner<\/span><\/div>\n<\/td>\n<td width=\"36%\">\n<div align=\"right\"><span style=\"color: #808080;\">Wellner<\/span><\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\">\n<div align=\"center\"><span style=\"color: #808080;\">Pauge<\/span><\/div>\n<\/td>\n<td><span style=\"color: #808080;\">St\u00f6hr<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p><em><strong><span>Quelle<\/span><\/strong><\/em><strong><span>:\u00a0<\/span><\/strong><em><span>Urteil des BGH vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 365\/03<\/span><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 365\/03 Verk\u00fcndet am: 30. 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