Bei der Ermittlung der Wertminderung eines unfallgeschädigten Kfz ist nicht auf Erfahrungswerte von Kfz-Händlern abzustellen. Massgeblich ist der von einem Sachverständigen durch wissenschaftliche Methoden bestimmte Minderwert.

Aus den Gründen:

…Die Frage, in welcher Höhe eine Wertminderung eingetreten ist, ist immer eine Schätzung. Diese hat sich danach zu richten, welche Schäden konkret
am Fahrzeug entstanden sind und wie sich diese auswirken. Dies lässt sich lediglich mit mathematischen Formeln, nach denen die anerkannten Modelle wie Ruhkopf-Sahm, Noelke/Noelke, Halbgewachs oder BVSK arbeiten, bestimmen. Erfahrungswerte von Händlern sind hier nicht massgeblich, da kaum jemand einen exakt identischen Pkw mit einem exakt identischen Unfallschaden zu verkaufen hatte. Es ist deshalb nicht auf die benannten Zeugen abzustellen, sondern auf die wissenschaftlichen Methoden, nach denen die o.g. Modelle arbeiten. Dies ist geschehen durch das Sachverständigengutachten…

Quelle: Urteil des LG München I vom 05.07.2012, Az.: 19 S 8083/12

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