Das Amtsgericht Prüm (6 C 522/06) hat mit Urteil vom 15.01.2008 im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO die Allianz Vers.-AG verurteilt an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen zu zahlen

Aus den Gründen:

Der Kläger hat gegen die beklagte Haftpflichtversicherung Anspruch auf Zahlung von 200,00 € als Ausgleich einer an seinem Pkw durch den Verkehrsunfall vom 09.06.2006 eingetretenen Wertminderung gem. §§ 1, 3 PflVG. Die Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.

Das Gericht hat einen bestellten SV beauftragt, zu dem in dem Schadensgutachten vom 16.06.2006 aufgeführten Minderwert von 200,00 € Stellung zu nehmen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Pkw des Klägers beim Unfall eine Wertminderung in Höhe von 200,00 € erfuhr, die die Beklagte zu ersetzen hat, obwohl das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt 7 Jahre alt war und eine Laufleistung von 123.112 km aufwies.

Entgegen der Ansicht der Beklagten gibt es keinen Grundsatz, dass bei siebenjährigen Personenkraftwagen mit einer Laufleistung von 123.112 km keine Wertminderung eintreten kann. Zwar kann eine Wertminderung bei uralten Fahrzeugen mit extrem hoher Kilometerleistung ausgeschlossen sein. Moderne Fahrzeuge befinden sich jedoch nach 7 Jahren allenfalls etwa in der Mitte ihrer durchschnittlich zu erwartenden Lebensdauer und moderne lassen allgemein bekannt Laufleistungen von weit über 200.000 km erwarten.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige B…… hat im Gutachten vom 27.11.2007 nachvollziehbar festgestellt, dass die bereits vom Schadenssachverständigen im Gutachten vom 16.06.2006 ermittelte Wertminderung von 200,00 € dem Grunde und der Höhe nach bestätigt werden kann.

Quelle: Urteil des AG Prüm vom 15.01.2008, Az.: 6 C 522/06

Leave a comment

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.