Der Ersatz des merkantilen Minderwerts kommt auch bei einem älteren Kfz (hier: acht Jahre) in Betracht, wenn es eine niedrige Laufleistung hat, keine Vorschäden aufweist und der Schadensumfang, der Reparaturweg sowie die Marktlage des Kfz dies geboten erscheinen lassen.

Aus den Gründen:

…Als Wertminderung erscheint dem Gericht im Rahmen seiner ihm zugestandenen Schätzung des Schadens gem. § 287 ZPO auch ein Betrag von 350,– € als angemessen. Zwar war einerseits der Pkw zum Unfallzeitpunkt schon acht Jahre alt, wies aber erst eine Laufleistung von über 69.683 km auf, so dass fraglich ist, ob
nach der früher herrschenden Rspr. ohne Weiteres keine Wertminderung mehr zuzuerkennen ist. Darüber hinaus hat der Sachverständige in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass er bei der Bestimmung der Wertminderung den Schadensumfang, den Reparaturweg und die Marktlage des Kfz berücksichtigt hat, wobei letztere sich auch in dem festgestellten Wiederbeschaffungswert widerspiegelt…

Quelle: Urteil des AG Frankfurt am Main vom 06.02.2012, Az.: 32 C 1718/11 22

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