1. Ein Unfallgeschädigter ist nicht verpflichtet, den durch einen Sachverständigen ermittelten Restwert durch den gegnerischen Versicherer überprüfen zu lassen oder diesem zwecks Abgabe eines höheren Restwertangebotes vorzulegen.
  2. Der Unfallgeschädigte verstösst nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er das Unfallfahrzeug mangels Vorliegens eines konkreten höheren Restwertangebotes zu dem durch das Sachverständigengutachten ermittelten Restwert veräussert.

Aus den Gründen:

…Der Kläger als Geschädigter war berechtigt, sein totalbeschädigtes Fahrzeug nach Vorliegen des Gutachtens des Sachverständigen vom 21.02.2012 am 23.02.2012 zu dem in dem Gutachten aufgeführten höchsten Restwertangebot in Höhe von 600,– € zu verkaufen. Er war nicht verpflichtet, zuvor der Beklagten im Hinblick auf ihr Schreiben vom 15.02.2012 oder aber unabhängig von diesem Schreiben überhaupt Gelegenheit zu geben, ein höheres Restwertangebot zu unterbreiten…

Quelle: Urteil des LG Stade vom 30.11.2012, Az.: 1 S 41/12

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