Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 II S.1 BGB nicht verpflichtet, vor der Beauftragung eines Sachverständigen, Angebote verschiedener Sachverständiger einzuholen.
Der Geschädigte muss die Kosten lediglich dann selbst tragen, wenn der Sachverständige offensichtlichüberhöhte Gebühren für seine Tätigkeit verlangt, wobei hierfür die Versicherung darlegunspflichtig ist.
Aus den Gründen:

… …Dabei ist der Geschädigte regelmässig nicht verpflichtet, sich nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen. Vielmehr darf er sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen und muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Dagegen spricht zum einen schon der geringe Betrag von 55,08 €, der ausgehend von einer Gebührenrechnung i.H.v. 562,08 € brutto nach Auffassung der Beklagten überhöht sein soll… …

Quelle: Urteil des LG Paderborn vom 15.05.2014, Az.: 5 S 22/14

Leave a comment

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.