Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, die gegnerische Versicherung über einen Verkauf des beschädigten Unfallfahrzeugs zu informieren und ein Restwertangebot abzuwarten, wenn er die Höhe des Restwertes des Unfallfahrzeugs von einem Sachverständigen mittels Gutachten anhand des regionalen Marktes ermittelt hat.

Aus den Gründen:

…Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens. Er darf sich auf das Gutachten eines Sachverständigen verlassen und das Fahrzeug zu dem Preis verkaufen, den der Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Bei der Ermittlung des Restwertes muss nicht der Sondermarkt der spezialisierten Restwertaufkäufer berücksichtigt werden. Allerdings kann der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten sein, eine Verwertung in Anspruch zu nehmen. Geht dem Geschädigten rechtzeitig vor dem Weiterverkauf ein höheres Restwertangebot zu, muss er das Angebot in der Regel annehmen…

Quelle: Urteil des LG Bochum vom 15.22.2008, Az.: 5 S 204/07

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