1. Der Geschädigte kann Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, nur geltend machen, wenn diese Reparaturkosten tatsächlich entstanden sind, oder wenn der Geschädigte den Nachweis erbringen kann, dass er wertmässig eine Reparatur vornehmen liess, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegt. Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen kann der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen.
  2. Aus der Entscheidung des BGH vom 29.04.2008, Az. VI ZR 220/07 (= Dok.Nr. 78147) kann nicht gefolgert werden, dass der Geschädigte, der den Nachweis für eine erfolgte Reparatur erbringt, die wertmässig über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegt, einen Anspruch auf Reparaturkostenerstattung hat, ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Umfang und Wert der Reparatur.
  3. Wird der Wiederbeschaffungswert überschritten, wird die Unverhältnismässigkeit der Reparatur angenommen, welche deshalb nur im Ausnahmefall zugestanden werden kann.

Quelle: Urteil des Landgericht Aachen vom 26.03.2009, Az.: 2 S 241/08

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