Der Käufer von Fahrzeugen zum Unfallrestwert trägt das Risiko einer fehlerhaften Werteinschätzung bei dem Erwerb im Rahmen einer Internet-Auktion.

Aus den Gründen:

…Dem Kläger steht aus keinem Gesichtspunkt gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Es stellt die typische Konstellation bei Aufkauf eines Unfallfahrzeugs dar, dass bei Einstellung des Fahrzeugs ins Internet und fehlender Besichtigungsmöglichkeit vor Abgabe des Zuschlags in der Autobörse für den Aufkäufer ein Risiko verbleibt – das sich im vorliegenden Fall offenbar verwirklicht hat. Dieses typischerweise gegebene Risiko kann der Kläger jedoch grundsätzlich nicht auf die Beklagte oder aber den Sachverständigen abwälzen, ebenso wenig auf den Käufer, wenn dessen Angaben im Kaufvertrag wahrheitsgemäss sind. Ob der Aufkäufer das bekannte Risiko eingeht und ein bindendes Angebot unterbreitet, bleibt stets seiner Entscheidung überlassen…

Quelle: Urteil des AG Düsseldorf vom 29.01.2009, Az.: 235 C 11075/06

 

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