Leitsatz zum Urteil des AG Düren vom 10.01.2007, AZ: 47 C 297/06 )

„Kürzt der Haftpflichtversicherer des Schädigers die vom Sachverständigen geschätzten Kosten aufgrund eines von ihm eingeholten Gutachten, ist der Geschädigte befugt, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme einzuholen, deren Kosten zu ersetzen sind.“

Sachverhalt:

Die Haftpflicht-Versicherung des Schädigers legte das vom Geschädigten in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten der Sachverständigenorganisation C……..GmbH vor, welche einzelne Positionen des Gutachtens im Bereich der Lackierkosten und Ersatzteile beanstandete und geringere Preise berücksichtigte.

Der Geschädigte wandte sich daraufhin wieder an den von ihm beauftragten Sachverständigen, welcher sich mit der Stellungnahme der C……..GmbH schriftlich gegenüber der Haftpflicht-Versicherung auseinandersetzte.

Diese ergänzende gutachterliche Tätigkeit stellte der Sachverständige dem Geschädigten mit € 146,36 alsdann in Rechnung.

In der Folgezeit weigerte sich die gegnerische Haftpflicht-Versicherung, diese zusätzlichen Kosten zu übernehmen.

Aus den Gründen:

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von € 146,36.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Versicherungsnehmer der Beklagten einen Unfall verursacht hat, für den die Beklagte zu einhundert Prozent einzustehen hat. Bei dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden sind auch die Kosten des Ergänzungsgutachtens vom 14.04.2006 in Höhe von € 146,36 ersatzfähig.

Insoweit handelt es sich nämlich um zweckentsprechende Rechtsverfolgungskosten. Aufgrund der Kürzungen, die die Beklagte nach dem ersten Sachverständigengutachten des Klägers vorgenommen hat, war es gestattet, eine ergänzende Stellungnahme des Klägers einzuholen, denn die Beklagte hat die Kürzungen aufgrund eines von ihr extern eingeholten Sachverständigengutachtens vorgenommen.

Insoweit durfte der Geschädigte, der sicherlich weniger Erfahrung in Unfallprozessen hat als die Beklagte, eine weitere Stellungnahme des Sachverständigen einholen, um sich sachgemäß mit dem Gutachten der Beklagten auseinandersetzen zu können. Hieraus fogt zugleich, dass die weiteren Sachverständigenkosten dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind.

Quelle: Urteil des AG Düren vom 10.01.2007, AZ: 47 C 297/06

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