(Auszüge aus BGH Urteil vom 06.04.1993, Aktenzeichen: VI ZR 181/92)

 

„Der Geschädigte darf bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer braucht er sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen.“ 

„Die Beklagten kommen allein deshalb zu einem höheren Restwertbetrag, weil sie von Werten ausgehen, die auf einem speziellen Restwertmarkt bezahlt werden. Diese Werte hat auch der gerichtliche Sachverständige seinem Gutachten zugrunde gelegt. Auf sie muß sich der Kläger aber nicht verweisen lassen. Der von ihm eingeschaltete Sachverständige hat vielmehr mit Recht auf denjenigen Kaufpreis abgestellt, der auf dem allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war.“

 

„Will er also sein Fahrzeug etwa der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erweb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung geben, dann kann ihn der Schädiger gegenüber deren Ankaufangeboten nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, der nur auf einem dem Geschädigten erst durch den Schädiger eröffneten Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer, zu erzielen wäre.“

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