Die innerhalb der 130%-Grenze angefallenen Reparaturkosten sind unverzüglich, nicht erst nach Ablauf von sechs Monaten zu ersetzen.

Aus den Gründen:

….Der Rechtsstreit wird seitens der Beklagten mit dem Argument geführt, dass vor Ablauf von 6 Monaten nach Reparaturzeitpunkt ein Anspruch auf Reparaturkostenerstattung auf der Basis von Kosten bis zur 130%-Grenze nicht bestünde, jedenfalls nicht fällig sei. Deshalb sei die Beklagte zu 2) berechtigt, die weiter gehende Abrechnung bis zum Fristablauf zu verweigern.

Das Gericht verhehlt nicht, dass diese Rechtsauffassung, so feinsinnig sie auch begründet wurde, nicht überzeugt und zudem auch Lebensfern erscheint. Will die Beklagte tatsächlich behaupten, dass jeder Geschädigte, der sein Fahrzeug über den wirtschaftlichen Totalschaden hinaus reparieren lässt, zunächst 6 Monate den Mehrbetrag vorfinanzieren soll? Dies würde zur Folge haben, dass die Beklagte in diesen Fällen auch stets die Finanzierungskosten hierfür zu erstatten hätte nach den allgemeinen Regeln des Schadensrechts,
Letzterem aber ist es fremd, dass ein Schadensersatz erst dann fällig sein soll, wenn der Geschädigte über einen bestimmten Zeitraum bewiesen hat, dass er tatsächlich den wieder gut gemachten Schaden auch selbst nutzen will. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, dass die Frist von 6 Monaten nur in dar Regel greifen wurde, sodass möglicherweise in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, ob nicht auch eine deutlich längere Frist angemessen wäre. Dies würde bedeuten, daß ein Schadensersatzanspruch erst nach umfangreichen Abwägungen vorliegender Art fällig würde.

Es ist angesichts dessen auch für die Beklagtenseite nachvollziehbar, wenn das Gericht dieser Rechtsauffassung nicht zuneigt……

Quelle: Hinweisbeschluß des LG Leverkusen vom 31.10.2007, Az.: 21C 6459/07

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