1. Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Spurwechsler und einem nachfolgenden Fahrzeug, tritt die Betriebsgefahr des Nachfolgenden hinter das Verschulden des Spurwechslers zurück.
  2. Markengebundene Fachwerkstätten besitzen kein höheres Fachwissen als freie Werkstätten. Dies gilt vor allem bei der Reparatur von Blechschäden.

Aus den Gründen:

… Es besteht kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine markengebundene Fachwerkstatt generell über ein überlegenes Know-how verfügt, insbesondere nicht, soweit es – wie hier – um die Reparatur reiner Blechschäden geht. Bei dem Autohaus handelt es sich nicht um eine Vertrauenswerkstatt der beklagten Versicherung, die dieser Sonderkonditionen gewährt. Der Umstand, dass das Autohaus T. Lackierarbeiten an einen Subunternehmer vergibt, begründet für sich genommen keine Zweifel an der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit …

Quelle: Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 30.05.2011, Az.: 1 U 109/10

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