Es stellt einen Mangel im Sinne von § 434 I S.2 Nr.2 BGB dar, wenn ein Gebrauchtwagen bei Gefahrübergang eine Beschädigung des Flankenschutzes aufweist, da dies ein Blechschaden ist. Wird dem Käufer eines gebrauchten Kfz die Unfallfreiheit des Fahrzeugs mitgeteilt, so darf er höchstens mit einem Lackschaden rechnen, nicht aber mit einem Blechschaden, da damit die Erheblichkeitsgrenze überschritten ist.

Aus den Gründen:

… Der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an dem streitgegenständlichen Fahrzeug bei Übergabe schon vorhandene Schaden im Bereich des Flankenschutzes stellt einen Unfallschaden im Rechtssinne dar, der zugleich als Mangel der Kaufsache zu qualifizieren ist. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kfz kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist …

QuelleUrteil des LG Düsseldorf vom 12.05.2010, Az.: 7 O 147/08

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